bmf-cumex-fvg-01

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Cum-Ex Dokumente

/ 12
PDF herunterladen
(4) Das BMF unterrichtet die Länder regelmäßig innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der gesetzten Frist über das Ergebnis der Abstimmung und ftlgt das Abstimmungsergebnis der nächsten Sitzungsniederschrift des jeweiligen Gremiums als Anlage bei. (5) §§ 12 und 13 gelten entsprechend. (6) Absatz 1 bis 5 gelten nicht ftlr in einer Sitzung abgestimmte Entwürfe von BMF- Schreiben, die im Nachgang der Sitzung lediglich zur Mitteilung redaktioneller Änderungen übersandt werden. § 15 Einlegung eines Vorbehalts gegen einen Beschluss der AL (Steuer) 1 (1) Ein Beschluss der AL (Steuer) wird auf Antrag eines Landes mit dem Ziel der Befassung der Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder durch die Einlegung eines Vorbehalts 2 ausgesetzt. Der Vorbehalt ist im Rahmen der AL (Steuer)-Sitzung zur Niederschrift bei der Sitzungsleitung oder innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Sitzung beim BMF 3 schriftlich einzulegen. § 13 Absatz 2 gilt entsprechend. 1 (2) Das Land, das gegen den Beschluss der AL (Steuer) den Vorbehalt eingelegt hat, setzt sich daftlr ein, dass der ausgesetzte Beschluss zeitnah den Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder im Rahmen der Finanzministerkonferenz zur Befassung vorgelegt 2 wird. Befassen sich die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder nicht spätestens auf der übernächsten Konferenz nach der Einlegung des Vorbehalts mit dem ausgesetzten Beschluss, so endet die Aussetzung nach Absatz I Satz I. (3) Ein vom Beschluss der AL (Steuer) inhaltlich abweichendes Ergebnis derBefassungder Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder ist grundsätzlich in der nächsten, spätestens in der übernächsten Sitzung erneut bei den AL (Steuer) zu erörtern. 111. Allgemeine fachliche Weisungen, Herausgabe von BMF-Schreiben und Veröffentlichung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs § 16 Allgemeine fachliche Weisungen 1 (I) Ist ein Beschlussvorschlag nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gemäß § I2 Absatz 3 angenommen, kann das BMF allgemeine fachliche Weisungen 2 erteilen. Erläuternde Äußerungen sind als solche zu kennzeichnen. 1 (2) Die Länder tragen Fragen von überregionaler oder grundsätzlicher Bedeutung an das 2 BMF mit einer rechtlichen Würdigung heran. Sie geben eigene fachliche Weisungen nicht 8
12