Unterschriebene Abwendungsvereinbarung Fuldastr. 7 vom 12.04.2019
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Abwendungsvereinbarung Fuldastr. 7“
Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Spekulation abwenden“ gestellt.
dar, kann das Land Berlin einen Antrag der Erwerberin auf Erteilung einer erhaltungsrechtli- chen Genehmigung ausnahmsweise genehmigen . §2 Vertragsstrafe, Unterwerfung (1) Verstößt die Erwerberingegen ihre Verpflichtungen aus§ 1 Abs . 1 Nr. 1 dieser Vereinbarung , hat sie dem Land Berlin eine Vertragsstrafe in Höhe von 500.000 € (in Worten : fünfhundert- tausend Euro) zu zahlen. (2) Verstößt die Erwerberin gegen eine ihrer Verpflichtungen aus § 1 Abs.1 Nr. 2, Nr. 3, Abs . 3 Satz 1-3 und Abs . 6 dieser Vereinbarung , beträgt die zu zahlende Vertragsstrafe für jeden Fall des Verstoßes 50 .000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro). Die Vertragsstrafe ist auch fällig , wenn die Erwerberin dem schriftlichen Auskunftsverlangen nach § 1 Abs .3 Satz 4 trotz einer gesonderten schriftlichen Nachfristsetzung von mindestens 3 Monaten an die Erwerberin nicht nachkommt. (3) Die Vertragsstrafe ist jeweils sofort mit Eintritt eines Verstoßes zur Zahlung fällig , im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 2 erst nach erfolglosem Ablauf der gesonderten schriftlichen Nachfristsetzung . (4) Die Erwerberin unterwirft sich bezüglich der Zahlung der Vertragsstrafe nach den vorstehen- den Absätzen der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen . §3 Erteilung des Negativzeugnisses Das Land Berlin verpflichtet sich , unverzüglich nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung das Negativzeugnis nach § 28 Abs. 1 S. 3 BauGB zu erteilen . §4 Rechtsnachfolge ( 1) Die Erwerberin verpflichtet sich für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Zustandekommen dieser Vereinbarung, einem Rechtsnachfolger die Verpflichtungen dieses Vertrages vollumfänglich aufzuerlegen und dem Land Berlin die Rechtsnachfolge und die Pflichtenübertragung binnen 3 Monaten nach Abschluss des Kaufvertrags oder sonstigen Übertragungsvertrags mitzutei- len . Die Weitergabeverpflichtung gilt nur in solchen Veräußerungsfällen , in denen dem Land Berlin kein Vorkaufsrecht zusteht. (2) Stichtag für alle Fristen aus der vorliegenden Vereinbarung ist das Datum ihres Zustan- dekommens. §5 Schlussbestimmungen ( 1) Vertragsänderungen bzw. Vertragsergänzungen einschließlich der Änderungen dieser Be- stimmung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform . Nebenabreden bestehen nicht. (2) Die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der vertraglichen Regelungen im Übrigen . Seite 3 von 4
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich , unwirksame Bestimmungen oder Regelungslücken durch solche Regelungen zu ersetzen bzw. zu füllen , die dem Sinn und Zweck dieses Vertra- ges rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommen . (4) Gerichtsstand beider Parteien für alle aus dieser Vereinbarung herzuleitenden Ansprüche ist Berlin . (5) Die Vertragsparteien verpfli chten sich, über den Inhalt der Vereinbarung Stillschweigen zu bewahren , es sei denn , sie sind gesetzlich zu einer Offenlegung verpflichtet. Für das Land Berlin: Berlin , .. ... Für die Erwerberin : 03. ,.Q .~,.l~t . . . . .... . für das Bezirksstadtrat Seite 4 von 4