Unterschriebene Abwendungsvereinbarung Fuldastr. 7 vom 12.04.2019

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Abwendungsvereinbarung Fuldastr. 7

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Spekulation abwenden“ gestellt.

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dar, kann das Land Berlin einen Antrag der Erwerberin auf Erteilung einer erhaltungsrechtli- chen Genehmigung ausnahmsweise genehmigen . §2 Vertragsstrafe, Unterwerfung (1) Verstößt die Erwerberingegen ihre Verpflichtungen aus§ 1 Abs . 1 Nr. 1 dieser Vereinbarung , hat sie dem Land Berlin eine Vertragsstrafe in Höhe von 500.000 € (in Worten : fünfhundert- tausend Euro) zu zahlen. (2) Verstößt die Erwerberin gegen eine ihrer Verpflichtungen aus § 1 Abs.1 Nr. 2, Nr. 3, Abs . 3 Satz 1-3 und Abs . 6 dieser Vereinbarung , beträgt die zu zahlende Vertragsstrafe für jeden Fall des Verstoßes 50 .000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro). Die Vertragsstrafe ist auch fällig , wenn die Erwerberin dem schriftlichen Auskunftsverlangen nach § 1 Abs .3 Satz 4 trotz einer gesonderten schriftlichen Nachfristsetzung von mindestens 3 Monaten an die Erwerberin nicht nachkommt. (3) Die Vertragsstrafe ist jeweils sofort mit Eintritt eines Verstoßes zur Zahlung fällig , im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 2 erst nach erfolglosem Ablauf der gesonderten schriftlichen Nachfristsetzung . (4) Die Erwerberin unterwirft sich bezüglich der Zahlung der Vertragsstrafe nach den vorstehen- den Absätzen der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen . §3 Erteilung des Negativzeugnisses Das Land Berlin verpflichtet sich , unverzüglich nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung das Negativzeugnis nach § 28 Abs. 1 S. 3 BauGB zu erteilen . §4 Rechtsnachfolge ( 1) Die Erwerberin verpflichtet sich für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Zustandekommen dieser Vereinbarung, einem Rechtsnachfolger die Verpflichtungen dieses Vertrages vollumfänglich aufzuerlegen und dem Land Berlin die Rechtsnachfolge und die Pflichtenübertragung binnen 3 Monaten nach Abschluss des Kaufvertrags oder sonstigen Übertragungsvertrags mitzutei- len . Die Weitergabeverpflichtung gilt nur in solchen Veräußerungsfällen , in denen dem Land Berlin kein Vorkaufsrecht zusteht. (2) Stichtag für alle Fristen aus der vorliegenden Vereinbarung ist das Datum ihres Zustan- dekommens. §5 Schlussbestimmungen ( 1) Vertragsänderungen bzw. Vertragsergänzungen einschließlich der Änderungen dieser Be- stimmung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform . Nebenabreden bestehen nicht. (2) Die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der vertraglichen Regelungen im Übrigen . Seite 3 von 4
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(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich , unwirksame Bestimmungen oder Regelungslücken durch solche Regelungen zu ersetzen bzw. zu füllen , die dem Sinn und Zweck dieses Vertra- ges rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommen . (4) Gerichtsstand beider Parteien für alle aus dieser Vereinbarung herzuleitenden Ansprüche ist Berlin . (5) Die Vertragsparteien verpfli chten sich, über den Inhalt der Vereinbarung Stillschweigen zu bewahren , es sei denn , sie sind gesetzlich zu einer Offenlegung verpflichtet. Für das Land Berlin: Berlin , .. ... Für die Erwerberin : 03. ,.Q .~,.l~t . . . . .... . für das Bezirksstadtrat Seite 4 von 4
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