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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung

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MARPOL-Anlage VI), die Richtlinien für die Anwendung von Ausflussnormen und die Leistungsprüfungen von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (MARPOL-Anlage IV) so- wie die Richtlinien für die Risikobewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser- Übereinkommens (G7) (Ballastwasserübereinkommen). Ferner wurde in der Anlage zum SchSG die Richtlinie (EU) 2017/2109 zur Änderung der Fahrgastregistrierungsrichtlinie (RL 98/41/EG) umgesetzt. Die Anzahl und bei längeren Fahrten auch die Daten der Personen auf Fahrgastschiffen werden künftig elektronisch registriert und gemeldet, so dass die zuständigen Behörden bei Such- und Rettungseinsätzen nach einem Unfall sofort diese Daten zur Verfügung haben. Mit der Änderung der SchSV (Artikel 21 werden unter anderen die IMO- Entschließungen MSC.402(96) und MSC.404(96) umgesetzt. Diese beschreiben neue Verfahren zur Instandhaltung von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten so- wie den Aussetzvorrichtungen. Diese Neuerungen sollen bewirken, die häufigen Un- fälle bei Rettungsmitteltests und Rettungsmitteleinsätzen zu minimieren. Des Weiteren wurden in der SchSV Teile der Richtlinie 2009/45/EG umgesetzt. Die- se Änderungen über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe stellen den ersten Schritt einer umfassenden Änderung des entsprechenden Sicherheitsre- gimes dar. Dabei werden die bestehenden Vorschriften zunächst konsolidiert und formell angepasst, um im zweiten Schritt die inhaltlichen Anforderungen für Fahr- gastschiffe in der nationalen Fahrt durch delegierte Rechtsakte der Kommission zu überarbeiten. Darüber hinaus wird mit der Änderung der SchSV und der Änderung der SeeSpbootV (Artikel 3) die begriffliche Klarstellung der Bezeichnung „zu Sport- und Freizeitzwecken" vorgenommen. Mit der Präzisierung zu „ausschließlich zu Sport- oder Erholungszwecken" soll sichergestellt werden, dass Kleinfahrzeuge, die von Vereinen und Privatpersonen zum Beispiel im Bereich des Umweltschutzes, der Flüchtlingsrettung, inklusive Beobachtungsmissionen, oder anderer humanitärer Zwecke eingesetzt werden, risikogerecht nach dem auch für die Berufsschifffahrt gel- tenden Recht zu behandeln sind. Die besagten Fahrzeuge müssen deshalb in der 2
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Folge über ein Schiffssicherheitszeugnis verfügen, bevor sie betrieben werden dür- fen, womit den allgemeinen schiffssicherheitsrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen wird. Artikel 4 aktualisiert die Anlage zum SeeAufgG, indem in die Nummer 2 der Anlage die aktuellsten national in Kraft gesetzten Änderungen des MARPOL- Übereinkommens aufgenommen werden. Durch die Änderung in der SportSeeSchV in Artikel 5 soll die Zusammensetzung der Prüfungskommission für die theoretische Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschif- ferscheins der Zusammensetzung der Prüfungskommission für die praktische Prü- fung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins angeglichen werden. Die Änderung der SchAusrV (Artikel 6) dient in erster Linie der redaktionellen Berei- nigung. B.Lösung Erlass einer Neunzehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung auf Grund des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes und der§§ 7, 7a, 9 und 15 des Seeaufgabenge- setzes. C. Alternativen Zu der Änderung in Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa und Artikel 3 Nummer 1 ergibt sich keine Alternative. Nachdem die bisherige Rechtsauslegung der Verwaltung und dementsprechende Verwaltungspraxis durch die Gerichte nicht bestätigt wurde, ist es einzig durch eine Anpassung des Wortlauts der Norm möglich, das durch das Schiffssicherheitsrecht intendierte Schiffsicherheitsniveau zu gewähr- leisten. Auch darüber hinaus ergeben sich keine Alternativen. Die geänderten und neu ein- geführten Aufgaben beruhen auf europa- und völkerrechtlichen Verpflichtungen. 3
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D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand Wegen der Umsetzung internationaler Pflichten besteht keine Ausgleichspflicht. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keine Auswirkungen. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der sich für die Wirtschaft aus den Regelungen der Verordnung ergebende Erfül- lungsaufwand beläuft sich auf max. 452.500 Euro. Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft betrifft folgende Wirtschaftszweige: Schiff- fahrtsbetriebe, Werften, Klassifikationsgesellschaften und ggf. benannte Stellen. Die schiffsbezogenen neuen Regelungen können bei Neubauten und Nachrüstungen Mehrkosten verursachen; diese sind jedoch wettbewerbsneutral, da die Vorschriften aufgrund ihrer internationalen Verbindlichkeit auch bei Seeschiffen unter fremder Flagge erfüllt werden müssen. Ohne Einhaltung der von der Internationalen See- schifffahrts-Organisation (IMO) weltweit gesetzten Standards können Schiffe auslän- dische Häfen nicht anlaufen bzw. riskieren dort Festhaltungen im Rahmen der Ha- fenstaatkontrolle. Aufgrund dieser Vorgaben müssen sich die Reeder unmittelbar an die internationalen Standards halten. Diese internationalen Standards für Reeder und weitere Normadressaten liegen den nationalen Anwendungsnormen zu Grunde. Der Verordnungsentwurf setzt internationale und europarechtliche Vorschriften 1:1 um. Daher wird kein Anwendungsfall der ,One-in one-out'-Regel für neue Regelungs- vorhaben der Bundesregierung begründet. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung a) Erfüllungsaufwand für den Bund 4
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Dem Bund entsteht ein einmaliger Aufwand in Höhe von 395.00 Euro für die Anpas- sung der IT-Systeme zur Erhebung bzw. Übermittlung der Informationen gemäß der durch die Richtlinie (EU) 2017/2109 geänderten Fahrgastregistrierungsrichtlinie. Darüber hinaus entsteht dem Bund ein jährlicher Aufwand in Höhe von 80.000 Euro zur Softwarepflege dieser IT-Systeme. b) Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen Keine. F. Weitere Kosten Kostenüberwälzungen, die zu einer nicht quantifizierbaren Erhöhung von Einzelprei- sen führen, können nicht ausgeschlossen werden. Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten. 5
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505-22 _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Von: Gesendet: 405-HOSP Freitag, 10. Januar 2020 14:44 An: Ell-R AS-EM-R 04-R Ce: Anlagen: , 405-R 05-02 WG: AA-Hausabstimmung zum Entwurf einer 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung 18.12.2019_Entwurf_l9. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung.doc; 18.12.2019_Begründung - 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung_ENTWURF.doc; 18.12.2019 _Entwurf_Vorblatt 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung.doc Wichtigkeit Hoch Betreff: Liebe Kolleginnen und Kollegen, zur hausinternen Abstimmung übersende ich Ihnen als betroffene Arbeitseinheiten die Anfrage des BMVI bzgl. des Entwurfs einer 19. Scb!ffslcherheltsanpassungsverordnung mit der Bitte um Prüfung und ggf. Stellungnahme Wir werden Ihre Beiträge dann gebündelt an das BMVI weiterleiten. Vielen Dank, ein schönes Wochenende und herzliche Grüße, Auswärtiges Amt 1 Referat 405 1+49 (0)30 18 1 7 - - Von: Ref-WS20 [mailto:ref-Ws20@bmvi.bund.de] Gesendet: Mittwoch, 18. Dezember 2019 16:53 An: poststelle@bmi.bund.de; poststelle@bmjv.bund.de; poststelle@bmf.bund.de - (Extern); lnfo@bmas.bund.de; poststelle~bmel.bund.de;'nrk@bk.bund.de'; bwv-servicestelle@brh.bund.de; ~bk.bund.de'; . und.de; poststelle@bmu.bund.de; i-punkt@destatis.de; VB4@bmj~ @bmf.bund.de; poststelle@bfdi.bund.de - (Extern); zb2@bmf.bund.de - (Extern); AS-EM-L lvb2@bmjv.bund.de - (Extern); m4ag@bml.bund.de - (Extern); poststelle@bmg.bund.de; ~bfdl.bund.de~bfdi.bund.de) ~lle des M; po~vg.bund.de; UAL-WS2; ref-ws20@bmvi.bund.de - (Extern); @bmvi.bund.de - (Extern) Betreff: Entwurf einer 19. Schiffsslcherheitsanpassungsverordnung Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, anliegend übersende ich Ihnen den Entwurf einer 19. Schiffssicherheitsan.passungsverordnung mit der Bitte um Prüfung und ggf. Stellungnahme · bis 17. Januar 2020. Danach geht BMVI von Ihrer Zustimmung aus. Das BMJV bitte ich um die Prüfung und Bestätigung der Rechtssystematik und -förmlichkelt des Verordnungsentwurfs. l
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Den Verordnungsentwurf nebst Vorblatt und Begründung erhalten Sie nach§ 45 GGO ausschließlich per E-Mail. Stellungnahmen erbitte ich an die Adresse ref-WS20@bmvi.bund.de. Mit der Verordnung werden unter anderem drei El:J-Rlchtlinien mit Umsetzungsfrist bis zum 21.12.2019 umgesetzt. Wir sind deshalb darum bemüht das VO-Verfahren schnellstmöglich zum Abschluss zu bringen. Aus diesem Grund beabsichtige ich bereits Anfang Januar die Länder- und Verbände-Anhörung einzuleiten und die Fraktionen zu betelligen, um die laufenden internationalen und europäischen Umsetzungsfristen einhalten zu können bzw. nicht weiter zu überschreiten. Sollten Sie Bedenken gegen die vorgezogene Länder- und Verbände- Anhörung haben; bitte ich um Rückmeldung bis zum 06.01.2020, DS. Zum Inhalt: Die Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung ändert die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz (SchSG), die Schiffssicherheitsverordnung (SchSV), die See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV), die Anlage zum Seeaufgabengesetz (SeeAufgG}, die Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchV) sowie die Schiffsausrüstungsverordnung (SchAusrV). Durch die Änderungen in der Anlage zum SchSG (Artikel 1) werden die internationalen und europäischen Verpflichtungen d·er Bundesrepublik Deutschland zur Weiterentwicklung der Sicherheit des Seeverkehrs und des Meeresumweltschutzes in nationales Recht umgesetzt und individuelle Verhaltenspflichten begründet. Im Umweltbereich sind insbesondere die Entschließungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) hervorzuheben, mit denen Daten für das Inkrafttreten von Neuregelungen des MARPOL-Übereinkommens (Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe) festgelegt werden. In der Anlage zum SchSG wurde die Richtlinie (EU) 2.017/2109 zur Änderung der Fahrgastregistrierungsrichtlinie (RL 98/41/EG) umgesetzt. Die Anzahl und bei längeren Fahrten auch die Daten der Personen auf Fahrgastschiffen werden künftig elektronisch registriert und gemeldet, so dass die zuständigen Behörden bei Such- und Rettungseinsätzen nach einem Unfall sofort diese Daten zur Verfügung haben. Mit der Änderung der SchSV (Artikel 21 werden unter anderen die !MO-Entschließungen MSC.402(96) und MSC.404(96} umgesetzt. Diese beschreiben neue Verfahren zur Instandhaltung von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten sowie de11 Aussetzvorrichtungen. Diese Neuerungen sollen bewirken, die häufigen Unfälle bei Rettungsmitteltests und Rettungsmitteleinsätzen zu minimieren. Des Weiteren wurden in der SchSV Teile der Richtlinie 2009/45/EG umgesetzt. Diese Änderungen über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe stellen den ersten Schritt einer umfassenden Änderung d~s entsprechenden Sicherheitsregimes dar. Dabei werden die bestehenden Vorschriften zunächst konsolidiert und formell angepasst, um im zweiten Schritt die inhaltlichen Anforderungen für Fahrgastschiffe in der nationalen Fahrt durch delegierte Rechtsakte der Kommission zu überarbeiten. Darüber hinaus wird mit der Änderung der SchSV und der Änderung der SeeSpbootV (Artikel 3) die begriffliche Klarstellun_g der Bezeichnung „zu Sport- und Freizeitzwecken" vorgenommen. Mit der Präzisierung zu „ausschließlich zu Sport- oder Erholungszwecken" soll sichergestellt werden, dass Kleinfahrzeuge, die von Vereinen und Privatpersonen zum Beispiel im Bereich des Umweltschutzes, der Flüchtlingsrettung, inklusive Beobachtungsmissionen, oder anderer humanitärer Zwecke eingesetzt werden, risikogerecht nach dem auch für die Berufsschifffahrt geltenden Recht zu behandeln sind. Die besagten Fahrzeuge müssen deshalb in der Folge über ein Schiffssicherheitszeugnis verfügen, bevor sie betrieben werden dürfen, womit den allgemeinen · schiffssicherheitsrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen wird. Artikel 4 aktualisiert die Anlage zum SeeAufgG, indem in die Nummer 2 der Anlage die aktuellsten national in Kraft gesetzten Änderungen des MARPOL-Übereinkommens aufgenommen werden. 2
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Durch die Änderung in der SportSeeSchV in Artikel 5 soll die Zusammensetzung der Prüfungskommission für die theoretische Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins der Zusammensetzung der Prüfungskommission für die praktische Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins angeglichen werden. Die Änderung der SchAusrV (Artikel 6) dient in erster Linie der redaktionellen Bereinigung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Referat WS 20 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Federal Ministry for Transport and Digital lnfrastructure Internationale und europäische Seeschifffahrtspolitik, Recht der Seeschifffahrt International and European Maritime Transport Policy, Maritime Law Robert-Schuman-Platz 1 53175 Bonn Telefon: +49 - 228 - 99300 - Telefax: +49 - 228 - 99300 - - E-Mail: bmvi.bund.de Ref-WS20@bmvi.bund.de www.bmvi.de 3
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Betreff: Kennzeichnung: Kennzeichnungsstatus: Lieber Her 504 schließt sich den Ausführungen von AS EM - an 0 er Ausdruck ff. h 1· Gesetzentwurf legislativ eingeführt wirr b · . uc t rngsrett ung" wird zwar nicht im . · ' egen a er an ihn auch in d G .. er rechtlich unscharf und irreführend ist Der k k 's . er esetzesbegrundung nicht zu verwenden da völkerrechtlichen Verpflichtung 1·eder Pe. do:re te eg:1ff " Seenotrettung" bezeichnet die Erfüllung der , " /k . ' rson, 1e auf See rn Lebensgefah . . vo errechtlrche Verpflichtung trifft den Kapr . d . r angetroffen wird, Hilfe zu leisten. Diese Nutzungszweck, für den es eingetragen i"st iuand1e_ eds Scfh1_ffes - unabhängig von seiner Größe und dem - n sie ar nicht du rch geset r h 0 d · . Flaggenstaats eingeschränkt werden (Art. 98 SRÜ). z ic e er leg1slat1ve Maßnahmen des /1 - Vielen Dank und besten Gruß 504-1 HR- Büro 5.11.72 AS-EM-9-1 AS-EM schlägt vor, im Hinblick auf folgende Passage beim BMVI eine Nachfrage zu stellen, wäre aber auch für Durchsicht und ggf. ergänzenden Input von 504 dankbar: .Darüber hinaus wird mit der Änd erung der SchSV und der Änderung der SeeSpbootV (Artikel 3) die begriffliche Klarstellung der Bezeichnung „zu Sport- und Freizeitzwecken" vorgenommen . Mit der Präzisieru ng zu . ausschließlich zu Sport- oder Erholungszwecken" soll sichergestellt werden, dass Kleinfahrzeuge die von Vereinen und Privatpersonen zum Beispiel im Bereich des Umweltschutzes, der F: üehtlingsrettYlllg, inklusive Beobachtungsmissionen , oder anderer humanitärer Zwecke eingesetzten werden, ri sikogerecht nach dem auch für die Berufsschifffahrt geltenden Recht zu behandeln sind. Die besagten Fahrzeuge müssen deshalb in der Folge über ein Schiffssicherheitszeugnis verfügen bevor sie 1
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