aa-schiffssicherheitvo

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung

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24 Durch die Aufnahme der Entschließungen MSC.4(48), MEPC.19(22), MEPC.32(27), MEPC.40(29), MEPC.55(33), MEPC.90(45), MEPC.119(52), MEPC.302(72) sowie der MEPC.69(38), MEPC.73(39), MEPC.79(43), MEPC.166(56), MEPC.225(64), MEPC.250(66), Rundschreiben MEPC-2/Rundschreiben.12 und MEPC.1/Rundschreiben .512 entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung . Die entsprechenden Regelungen waren bisher bereits unter SOLAS verbindlich und bereits ~Teil der Regeln zum SOLAS-ÜbereinMkommen unter Abschnitt A verbindlich. Zu Doppelbuchstabe cchb: Zu Dreifachbuchstabe aaa: Die Streichung verursacht keinen Erfüllungsaufwand für die Verv1altung . Zu Dreifachbuchstabe bbb: Durch die Aufnahme der Entschließung MEPC.275(69) entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung . Zu Doppelbuchstabe ddGG: Zu Dreifachbuchstabe aaa: Durch die Aufnahme der Entschließung MEPC.280(70) entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Dreifachbuchstabe bbb: Die Streichung verursacht keinen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Buchstabe c: Durch die formelle Aufnahme von Codes in Unterabschnitt 3, die bereits in Unterab- schnitt 1 gelistet und damit verbindlich sind , entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Nummer2: Zu Buchstabe a: Zu Doppelbuchstabe aa:
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25 Die in der Entschließung MSC.454(100) vorgenommen Änderungen richten sich an Verfahren innerhalb der IMO, für die Verwaltung entsteht kein neuer Erfüllungsauf wand. Zu Doppelbuchstabe aabb: Durch die ÜberarbeitungeneteA der bereits bestehenden und angewendeten Erläute- rungen entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe cc: Durch die Konkretisierung der bereits bestehenden Verpflichtung des Reders ent steht kein neuer Erfüllungsauf\vand für die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe bbdd: Durch die Anpassung der Nummerierung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe ccee: Durch die Bereinigung der Anlage aus redaktionellen Gründen entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe ddff: Durch die Anpassung der Nummerierung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe eegg : Durch die Aufnahme einer Unberührtheitsklausel zugunsten der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 entsteht für die Verwaltung kein neuer Erfüllungsaufwand. Zu Buchstabe b: Zu Doppelbuchstabe aa: Zu Dreifachbuchstabe aaa: Durch die Aufnahme der Entschließung MEPC.285(70) entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
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26 Zu Dreifachbuchstabe bbb: Durch die Streichung entsteht für die Verwaltung kein Erfüllungsaufwand. Zu Dreifachbuchstabe ccc: Durch die redaktionelle Änderung entsteht für die Verwaltung kein Erfüllungsauf- wand. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die Aufnahme der Entschließungen MEPC.159(55), MEPC.227(64 ), MEPC.284(70) und MEPC.157(55) entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe cc: Durch die Aufnahme der Entschließung MEPC.295(71) entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe dd: Zu Dreifachbuchstabe aaa: Die Streichung der Entschließung MEPC.103(49) verursacht keinen Erfüllungsauf- wand für die Verwaltung. Durch die Aufnahme der Entschließungen MEPC.259(68) und MEPC 68/21/Add.1/Corr.2 entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Dreifachbuchstabe bbb: Durch die Aufnahme der Entschließungen MEPC.212(63), MEPC.224(64), MEPC.245(66), MEPC.263(68) und MEPC.281(70), MEPC 70/18/Add.1/Corr.1 ent- steht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Dreifachbuchstabe ccc: Durch die Aufnahme der Entschließung~n MEPC.231 (65), MEPC.233(65) entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Buchstabe c:
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27 Durch die formelle Aufnahme von Codes in Unterabschnitt 3, die bereits in Unterab- schnitt 1 gelistet und damit verbindlich sind, entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Buchstabe d: Durch die Anpassung der Nummerierung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Buchstabe e: . Zu Doppelb~chstabe aa: Durch die Aufnahme der Entschließung MEPC.288(71) entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die Aufnahme der Entschließungen MEPC.125(53), MEPC.174(58) und MEPC.279(70) entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Nummer3: Zu Buchstabe a: Durch die Berichtigung der zitierten Artikel entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Buchstabe b: Durch die Streichung des amtlichen Hinweises entsteht kein neuer Erfüllungsauf- wand für die Verwaltung. Zu Buchstabe c: Durch die Aktualisierung der Richtlinie 2009/16/EG durch die Richtlinie (EU) 2017/2110 entsteht für die Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Zu Buchstabe d: Durch die Aktualisierung des Verweises entsteht für die Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
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28 Zu Buchstabe e: Durch die Aufnahme der redaktionellen Berichtigung entsteht kein neuer Erfüllungs- aufwand für die Verwaltung. Zu Buchstabe f: Bei den aktuellen Änderungen , die bestehenden Verfahren nicht ändert, entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Buchstabe g: Der Aufwand für die Anpassungen der Software für das IT-System zur Abgabe der Informationen gemäß Fahrgastregistrierungsrichtlinie (NSW-Meldeclient), die Anpas- sung der Software für die Übertragung über das Meldeportal des Bundes und die Anpassung der Software und Hardware der IT-Systeme der Behörden , welche be- rechtigt sind , die Informationen zu erheben, wird mit einmalig 345.000 Euro ge- schätzt. Die Umsetzung dieser Anpassungen erfolgt im Rahmen von Vergaben an Dritte. Für die Anpassung der europäischen SafeSeaNet-Schnittstelle (IT-System für den Datenaustausch mit der Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs EMSA und den anderen europäischen Mitgliedsstaaten) zur Übermittlung der Infor- mationen gemäß Fahrgastregistrierungsrichtlinie wird ein Aufwand in Höhe von ein- malig 50.000 Euro geschätzt. Die Umsetzung dieser Anpassungen erfolgt im Rah- men von Vergaben an Dritte. Für die permanente Softwarepflege der vom Bund vorgehaltenen IT-Systeme in der Infrastruktur des Meldeportals des Bundes werden Kosten in Höhe von 80.000 Euro pro Jahr geschätzt. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 12 ausgeglichen . Zu Buchstabe h: Da die Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG und der Erlass der Richtlinie (EU) 2017/2110 formellen Charakter hat und weder Änderungen an der Kontrolldichte o-
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29 der den Kontrollintervallen vorsieht, entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Buchstabe i: Es handelt sich um formelle Änderungen , es entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Buchstabe j: Die Aufnahme der Meldungen nach der Richtlinie 98/41 /EG in das NSW National Single Window enthebt die Wirtschaft von der Notwendigkeit gesonderte Meldewege aufrecht zu erhalten. Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht nicht. Zu Buchstabe k: Es handelt sich um formelle Änderungen , es entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung . Zu Buchstabe 1: Durch die Aufnahme der Richtlinie (EU) 2016/802 entsteht kein zusätzlicher Erfül- lungsaufwand für die Verwaltung . Zu Nummer4: Zu Buchstabe a: Durch die Berichtigung der Zeugnismuster entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Buchstabe b: Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die klarstellende Ergänzung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die Berichtigung und Aktualisierung der Zeugnismuster entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
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30 Zu Buchstabe c: Durch die Aufnahme der Entschließung MEPC.291 (71) entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung . Zu Buchstabe d: Durch die Aufnahme der Entschließung MEPC.289(71) entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Artikel 2 --: Änderung der Schiffssicherheitsverordnung - : Zu Nummer 1: Durch die Präzisierung in Bezug auf die bereits erfolgende jährliche Veröffentlichung von Fundstellen zu Bekanntmachungen von Zeugnismustern im Verkehrsblatt durch das BMVI Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur entsteht der Ver- waltung kein Erfüllungsaufwand . Zu Nummer 2: Die Änderung bezweckt die Klarstellung der bestehenden Rechtslage und Praxis, ein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung entsteht nicht. Zu Nummer3: Zu Buchstabe a: Durch die formelle Änderung entsteht für die Verwaltung kein Erfüllungsaufwand. Zu Buchstabe b: Durch die Aktualisierung der Richtlinie 2009/16/EG durch die Richtlinie (EU) 2017/2110 entsteht für die Verwaltung kein Erfüllungsaufwand . Zu Nummer4: Durch die Anpassung des Wortlauts entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Nummer 5:
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31 Durch die Anpassung des Wortlauts entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung . Zu Nummer6: Da dGurch die Aufnahme des § 15 mit dem den bereits nach früherer Rechtslage zugelassenen Fahrzeugen Bestandsschutz gewährleistet werden soll, entsteht für die Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand . Zu Nummer 7: Zu Buchstabe a: Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die formelle Änderung entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe bb: Zu Dreifachbuchstabe aaa: Durch die sprachliche Änderung entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Dreifachbuchstabe bbb: Durch die Klarstellungen bzw. Anpassungen entsteht der Berufsgenossenschaft Ver- kehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation kein neuer Erfüllungsaufwand . Zu Dreifachbuchstabe ccc: Durch die Aufhebung entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe cc: Durch die Anpassung des Verweises entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Buchstabe b: Zu Doppelbuchstabe aa: Zu Dreifachbuchstabe aaa: Durch die sprachliche Anpassung entsteht kein neuer Erfüllu nqsaufwand für die Ver- waltung .
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32 Zu Dreifachbuchstabe bbb: Durch die Anpassung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die Aktualisierung der Richtlinie 2009/16/EG durch die Richtlinie EU 2017/211 O entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Nummer 8: Zu Buchstabe a: Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die Festlegung von Mindestzeiten werden die Kontrollen auch für die Verwal- tung berechenbarer, Unsicherheiten fallen weg. Es entsteht kein neuer Erfüllungs- aufwand für die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die Einfügung der klarstellenden Begriffsdefinitionen entsteht kein neuer Erfül- lungsaufwand für die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe cc: Durch die Streichung entsteht der Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand . Zu Buchstabe b: Durch die Streichung entsteht der Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Zu Buchstabe c: Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die Aktualisierung entsteht der Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsauf- wand. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die Korrektur der ursprünglich zitierten Richtlinie entsteht der Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
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33 Zu Doppelbuchstabe cc: Durch die Aktualisierung entsteht der Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsauf- wand. Zu Doppelbuchstabe ddbb: Durch die Streichung entsteht der Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Zu Buchstabe d: Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die Vereinheitlichung der Verweise auf das Kapstadt.:-Übereinkommen wie auch durch die Neunummerierung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung . Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die Vereinheitlichung der Verweise auf das Kapstadt.:-Übereinkommen ent- steht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe cc: Durch die Aufnahme der Möglichkeit, unter bestimmten Umständen auf die Wieder holung erneute Durchführung eines Krängungsversuches z verzichten, muss die Verwaltung bei Antrag das Vorliegen des simplen Ausnahmetatbestandes prüfen. Auf der anderen Seite entfällt in diesem Fall bei Vorliegen des Ausnahmetatbestan- des die Betreuung des Antragstellers und die aufwändige erneute Durchführung des Krängungsversuches und die Prüfung des Ergebnisses des Krängungsversuches. Ein zusätzlicher neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung entsteht nicht. Zu Doppelbuchstabe dd: Die Anbringung der Freibordmarke sowie die Kontrolle erfolgent im Rahmen der re- gulären normalen Kontrollen. Ein neuer Erfüllungsaufwand fü r die Verwaltung ent- steht nicht. Zu Doppelbuchstabe ee:
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