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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung

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32 Zu Dreifachbuchstabe bbb: Durch die Anpassung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die Aktualisierung der Richtlinie 2009/16/EG durch die Richtlinie EU 2017/211 O entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Nummer 8: Zu Buchstabe a: Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die Festlegung von Mindestzeiten werden die Kontrollen auch für die Verwal- tung berechenbarer, Unsicherheiten fallen weg. Es entsteht kein neuer Erfüllungs- aufwand für die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die Einfügung der klarstellenden Begriffsdefinitionen entsteht kein neuer Erfül- lungsaufwand für die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe cc: Durch die Streichung entsteht der Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand . Zu Buchstabe b: Durch die Streichung entsteht der Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Zu Buchstabe c: Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die Aktualisierung entsteht der Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsauf- wand. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die Korrektur der ursprünglich zitierten Richtlinie entsteht der Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
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33 Zu Doppelbuchstabe cc: Durch die Aktualisierung entsteht der Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsauf- wand. Zu Doppelbuchstabe ddbb: Durch die Streichung entsteht der Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Zu Buchstabe d: Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die Vereinheitlichung der Verweise auf das Kapstadt.:-Übereinkommen wie auch durch die Neunummerierung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung . Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die Vereinheitlichung der Verweise auf das Kapstadt.:-Übereinkommen ent- steht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe cc: Durch die Aufnahme der Möglichkeit, unter bestimmten Umständen auf die Wieder holung erneute Durchführung eines Krängungsversuches z verzichten, muss die Verwaltung bei Antrag das Vorliegen des simplen Ausnahmetatbestandes prüfen. Auf der anderen Seite entfällt in diesem Fall bei Vorliegen des Ausnahmetatbestan- des die Betreuung des Antragstellers und die aufwändige erneute Durchführung des Krängungsversuches und die Prüfung des Ergebnisses des Krängungsversuches. Ein zusätzlicher neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung entsteht nicht. Zu Doppelbuchstabe dd: Die Anbringung der Freibordmarke sowie die Kontrolle erfolgent im Rahmen der re- gulären normalen Kontrollen. Ein neuer Erfüllungsaufwand fü r die Verwaltung ent- steht nicht. Zu Doppelbuchstabe ee:
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34 Durch die redaktionelle Änderung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Ver- waltung . Zu Doppelbuchstabe ff: Durch die Streichung entsteht der Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Zu Buchstabe e: Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die Aktualisierung entsteht der Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsauf- wand . Zu Doppelbuchstabe bb: Die Änderung dient der rechtlichen Klarstellung der Norm im Sinne der schon bisher bestehenden Rechtsauslegung der Verwaltung und dementsprechenden Verwal- tungspraxis, ein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung entsteht nicht. Zu Doppelbuchstabe ccbb: Durch die Korrektur entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe dd&&: Durch die Streichung entsteht der Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand . Zu Buchstabe f: Zu Doppelbuchstabe aa : Durch die Aktualisierung entsteht der Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsauf- wand . Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die sprachliche Anpassung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Ver- waltung. Zu Doppelbuchstabe ccaa: Durch die Streichung entsteht der Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
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35 Zu Doppelbuchstabe ddbb: Durch die Korrektur des Verweises entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Nummer9: Die Erweiterung der möglichen Gebiete für die Durchführung von Probefahrten er- höht den Prüfungsaufwand der Verwaltung nicht. Es ist auch nicht mit mehr Anträgen zu rechnen, da für alle Probefahrten von deutschen Werften Herstellern bereits jetzt eineA Antrag_-zu stellen istgestellt wird . Ein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwal- tung entsteht nicht. Zu Nummer 10: Durch die Änderung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand fü r die Verwaltung . Zu Artikel 3 - Änderung der See-Sportbootver?rdnung - : Zu Nummer 1: Durch die Änderung der Begriffsbestimmung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Nummer 2: Durch die Änderung der Begriffsbestimmung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung . Zu Nummer 3: Durch den Wegfall der Kennzeichnungspflicht in den benannten Fällen entsteht keine Einsparung für die Verwaltung. Zu Artikel 4 - Änderung der Anlage zum Seeaufgabengesetz - : Durch die Aufnahme der Entschließungen MEPC.246(66), MEPC.247(66), MEPC.248(66) und MEPC.251 (66) entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung .
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36 Zu Artikel 5 - Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung - : Durch die Änderung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Artikel 6 - Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung • : Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung entsteht nicht. 5. Weitere Kosten Kostenüberwälzungen, die zu einer nicht quantifizierbaren Erhöhung von Einzelprei- sen führen, können nicht ausgeschlossen werden. Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwar- ten. 6. Gleichstellungspolitische Belange Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Regelungen der Verordnung keine Sachverhalte betreffen, die hierauf Einfluss nehmen könnten. VI. Befristung Die Möglichkeit einer Befristung der vorgesehenen Regelungen wurde geprüft, ist aber im Ergebnis zu verneinen, soweit nicht Befristungen im Regelungstext enthalten sind. Änderungen, die der Umsetzung von unbefristet geltendem internationalem und europäischem Recht dienen und - soweit es sich um rein nationales Recht handelt - dauernd für die Aufgabenerfüllung durch die Bundesverwaltung benötigt werden, sind nicht zu befristen. Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
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37 B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 ·Änderung der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz Zu Nummer 1: Die Änderungen in Abschnitt A der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz berücksich- tigen die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen verschiedener internationaler Übereinkommen und verbindlicher !MO-Regeln und -Normen durch Anpassung an den aktuellen technischen Stand. Zu Buchstabe a: Zu Doppelbuchstabe aa: Die Aufnahme der Fundstelle dient der Berichtigung des französischen Wortlauts des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Le bens auf See und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen (SOLAS: Übereinkommensj. Zu Doppelbuchstabe bb: Im Rahmen der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden die Managementregeln und Indikatoren der Nachhaltigkeit geprüft. Die Entschließung MSC.404(96) beinhal- tet Anpassungen im Bereich Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung in Be- zug auf Hubschraubereinrichtungen und -Evakuierungsanalysen bei Fahrgastschiffen sowie Anpassungen bei den Vorschriften für Schiffe und Rettungsmittel hinsichtlich der Einsatzbereitschaft, Instandhaltung und Inspektionen. Die Entschließung MSC.409(97) beinhaltet Änderungen im Bereich Lärmschutz, -Än- derungen bei der Brandbekämpfung sowie neue Regelungen über die Harmonisie- rung der Zeitabschnitte für die Besichtigung von Frachtschiffen, die nicht dem ESP- Code unterliegen. Die Entschließung MSC.421 (98) beinhaltet Änderungen im Bereich Stabilität, Ma- schinen und elektrische Anlagen insbesondere bei Frachtschiffen und Fahrgastschif- fen . Darüber hinaus beinhaltet die Entschließung Änderungen im Bereich Brand- schutz, Feueranzeige und Feuerlöschung mit Schwerpunkt technischer Anforderun-
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38 gen im Bereich Brandunterdrückung sowie Änderungen im Bereich Rettungsmittel und -vorrichtungen . Die Entschließung MSC.436(99) beinhaltet Änderungen im Bereich Stabilität, Ma- schinen und elektrische Anlagen insbesondere zu Systemanforderungen und Be- triebsinformationen nach einem Wassereinbruch auf einem Fahrgastschiff sowie Än- derungen beim Funkverkehr insbesondere bei den technischen Anforderungen der Funkausrüstung in verschiedenen Seegebieten, Wachen und Stromquellen. Zusätz- lich werden entsprechende Änderungen bei den Ausrüstungsverzeichnissen ver- schiedener Zeugnisse vorgenommen . Damit sind die Managementregeln (3) „Frei- setzung von Stoffen" und (4) „Vermeiden von Gefahren und unvertretbaren Risiken für die menschliche Gesundheit" nur indirekt betroffen . Zu Doppelbuchstabe cc: Die Entschließung MSC.422(98) enthält eine Korrektur im Internationalen Code für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flamm- punkt verwenden (IGF-Code). Die Absenkung der Brandklasse für Brückenfenster auf A-0 löst den Konflikt mit den Vorschriften aus Regel V/22 des Internationalen SOLAS-Übereinkommens zur Sicht von der Kommandobrücke. Durch die in der Entschließung MSC.413(97) enthaltenen Änderungen der Einleitung und des Teils A des Internationalen Codes über lntaktstabilität von 2008 (IS-Code 2008) werden Kriterien für den Ankerzieh-, Hebe- und Schleppbetrieb von Schiffen, einschließlich Schlepperassistenz, in die Vorschriften zur lntaktstabilität aufgenom- men. Die Entschließung MSC.443(99) dient einer formellen Korrektur im IS-Code 2008. Zu Doppelbuchstabe dd: Die in der Entschließung MSC.437(99) vorgesehenen Änderungen dienen der Klar- stellung der Anwendbarkeit bestimmter bestehender Regelungen und Tabellen des Internationalen Codes von 2010 für die Anwendung von Brandprüfverfahren (FTP- Code 2010) auf Schiffe die weniger als 36 Passagiere transportieren.
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39 Die in der Entschließung MSC.410(97) vorgesehene Änderung des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS:-Code) dient der Klarstellung der Anzu- nehmenden Verteilung der Besatzung in öffentlichen Räumen bei der Kalkulation der vorgeschriebenen Größe der Fluchtwege. 1 Zu MSC.422(98) s.o. ~u Doppelbuchstabe bb. Zu Doppelbuchstabe ee: Durch die Entschließung MSC.425(98) werden Unklarheiten bei der Anwendung des Internationalen Rettungsmittel-Codes (LSA-Code) auf in Aussetzvorrichtungen ver- wendeten Winden und Bremsen beseitigt. Die Entschließung MSC.402(96) enthält „Anforderungen an Instandhaltung, einge- hende Überprüfung, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur von Rettungsboo- ten und Bereitschaftsbooten , Aussetzvorrichtungen und Au slösemechanismen", die über die in der Entschließung MSC.404(96) enthaltenen SOLAS-Ergänzungen ver- bindlich gemacht werden . Die Anforderungen beschreiben Verfahren zur Instandhal- tung von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten sowie den Aussetzvorrichtungen. Insbesondere enthalten die Anforderungen die Regel, dass eingehende Überprüfun- gen, Funktionsprüfungen , Reparaturen und Überholung von Ausrüstung nur vom Hersteller oder autorisierten Dienstleistern vorgenommen werden , und sehen Krite- rien für die Autorisierung von Dienstleistern vor. Es ist beabsichtigt, dass die deut- sche Verwaltung die Autorisierung durch die in Deutschland anerkannten Organisati- onen akzeptiert und keine eigenständige Autorisierung vornehmen wird. Zu Doppelbuchstabe ff: Die Streichung der Entschließung A.1048(27) in Abschnitt A der Anlage zum SchSG Schiffssicherheitsgesetz und die Aufnahme in Abschnitt C dient der Bereinigung der Anlage aus redaktionellen Gründen. Zu Doppelbuchstabe gg: Die Entschließung MSC.440(99) dient der Wiederaufnahme des zuvor unbeabsichtigt gestrichenen, durch Absatz 2.2.5 des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut
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40 f lBC-CODEj jedoch vorgeschriebenen Hefts mit Angaben zur Ladung und zur Stabili- tät Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Mas- sengut in das Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut. Die Entschließung MSC.411 (97) enthält eine Korrektur im Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code). Die Ausnahme für Brückenfenster vom Erfordernis der Brandklasse A-60 löst den Konflikt mit den Vorschriften aus Regel V/22 des Interna tionalen SOLAS-Übereinkommens zur Sicht von der Kommandobrücke. Die Entschließung MSC.441 (99) dient der Wiederaufnahme des zuvor unbeabsichtigt gestrichenen, durch Absatz 2.2 .5 des IGC-Code jedoch vorgeschriebenen Hefts mit Angaben zur Ladung und zur Stabilität Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut in das Zeugnis über die Eignung zur Beför- derung gefährlicher Chemikalien als Massengut. Zu Doppelbuchstabe hh: Die Entschließung MSC.423(98) dient der Klarstellung des Internationalen Codes über die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen von 1994 (HSC-Code 1994), dass für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge von weniger als 20 Meter Länge keine Verpflichtung besteht Bereitschaftsboote mitzuführen. Die Entschließung MSC.438(99) übernimmt die in der Entschließung MSC.436(99) für SOLAS Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens vorgesehenen Änderungen in den HSC-Code 1994. Durch diese Änderungen wird das wWeltweiteR Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) für andere Satellitendienste neben INMARSAT ge- öffnet. Die Streichung der Entschließung A.820(19) aus Abschnitt Ader Anlage des SchS- GSchiffssicherheitsgesetzes erfolgt aus formellen Gründen, da die Entschließung nicht den für Abschnitt A erforderlichen Grad der völkerrechtlichen Verbindlichkeit hat.
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41 Die Entschließung MSC.424(98) dient einer Klarstellung im Internationalen Codes über die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen von 2000 (HSC-Code 200Qß), dass für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge von weniger als 20 Meter Länge keine Verpflichtung besteht Bereitschaftsboote mitzuführen. Die Entschließung MSC.439(99) übernimmt die in der Entschließung MSC.436(99) für SOLAS Kapitel IV vorgesehenen Änderungen in den HSC-Code 1994..Durch die- se Änderungen wird das Weltweiten Seenot und Sicherheitsfunksystem (GMDSSj für andere Satellitendienste neben INMARSAT geöffnet. Zu Doppelbuchstabe ii: In der Korrektur A27/A.1049/Corr.1 werden Fehler in den Verweisen der Entschlie ßung A.1094(27) korrigiert. Zu Doppelbuchstabe illj: Durch die sprachliche Anpassung der Nummer 1.14 wird die Abgrenzung der durch das SOLAS-Übereinkommen verbindlich gemachten sicherheitsbezogenen Regelun- gen zu den durch das das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Mee resverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommenj verbindlich gemachten umweltbezogenen Regelungen deutlich gemacht. Zu Buchstabe b: Zu Doppelbuchstabe aa: Die Entschließung MEPC.240(65) ergänzt die Neufassung der Richtlinien und Spezi- fikationen für Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe (MEPC.108(49)) um spezifische Anforderungen für Ölgehaltsüberwa- chungssysteme. welche auch für die Überwachung der Konzentration von Biokraft- stoffgemischen mit mindestens 75% Erdölanteil verwendet werden . Hierzu werden der Einleitungstext mit Begriffsbestimmungen sowie die technischen Spezifikationen für die Geräte sowie die Leistungsanforderungen für die Baumuster- zulassung um die Anforderungen und Prüfungen für Biokraftstoffgemische ange- passt. Hierbei sind die Geräte mindestens mit einem Biokraftstoffgemisch mit 75% Erdölan- teil und einem Biokraftstoffgemisch mit 99% Erdöl zu prüfen .
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