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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung“
63 Für diese Änderung gilt die gleiche Begründung wie zu Nummer 8 Buchstabe a Dop- pelbuchstabe cc. Zu Doppelbuchstabe ddbb: Die Änderung dient der Korrektur des Verweises auf die Regel des Freibordüberein- kommens die sich mit den Lukensüllen befasst. Zu Nummer9: Die Änderung dient der Anpassung der bestehenden Regelung zu Probefahrten an die geänderten Bedarfe der Praxis. Probefahrten erfordern, insbesondere bei größe- ren Schiffen, längere Strecken und Tests in verschiedene Seegebieten, so das§. ein Verlassen der deutschen Gewässer notwendig werden kan n. Anknüpfungspunkt ist deshalb nunmehr auch die Inlandsfahrt, von einem deutschen Hafen zu einem ande- ren deutschen Hafen. Sind die Gewässer anderer Staaten betroffen, berührt die Pro- befahrt also auch andere Jurisdiktion, ist eine Abstimmung mit dem jeweiligen Staat erforderlich . Für die Fahrt durch deutsche Gewässer kann auch hier weiterhin eine Probefahrt genehmigt werden . Zu Nummer 10: Die Neufassung dient dem Datenschutz der Prüfungsteilnehmer. Die Übermittlung einer Ausweiskopie als Anforderung für die Anmeldung zur Prüfung entfällt.
64 Zu Artikel 3 - Änderung der See-Sportbootverordnung - : Zu Nummer 1: Die Änderung der Begriffsbestimmung "Sport- oder Erholungszwecke" dient der Anpassung an die durch Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa er- folgte Änderung. In Bezug auf den Bau der Wasserfahrzeuge sind die Begriffe „Sport- und Erholungs- zwecke" als kumulative Verknüpfung zu verstehen . da der Begriff "Sportboot" nicht solche Fahrzeuge umfasst. die nach ihrer Bauart keine Sportboote sind , aber zu Er- holungszwecken gebaut wurden. Als Berufsschiffe gebaute Fahrzeuge sind keine für "Sport- und Erholungszwecke" gebaute Wasserfahrzeuge. Die originäre Zweckbe- stimmung bei dem Bau des Fahrzeuges kann durch einen nachträglichen Umbau nicht geändert werden .Gleichstellung mit der Änderung der Anlage 1a Teil 6 Kapitel 1 Regel 1.2 Nr. 5 der SchSV. In Bezug auf den Verwendungszweck dient die Änderung der Begriffsbestimmung "ausschließlich für Sport- oder· Erholungszwecke" ebenfalls der Anpassung an die Änderung der Anlage 1a Teil 6 Kapitel 1 Nummer 1.2 Nr. 5 der SchSV. Auch hier fallen weder unter Sportzwecke noch unter Erholungszwecke - die zielge- richtete Verwendung eines Fahrzeuges von Vereinen und Privatpersonen insbeson- dere im Bereich des Umweltschutzes, der Seenotrettung, inklusive Beobachtungs- missionen , oder zu anderen humanitären Zwecken . Das Fahrzeug muss über die Fahrt an sich hinaus als Sportgerät genutzt werden. beispielsweise zum Segeln oder zum Motorbootsport. Sport- oder Erholungszwecke liegen insbesondere auch nicht vor bei gewerbsmäßi- gen Fahrten, bei denen die Personenbeförderung im Vordergrund steht (z.B . mit Wassertaxis). gewerbsmäßigen Fahrten mit touristischen Motiven, wie Ausflugsfahr- ten. Hafenrundfahrten und Veranstaltungsfahrten (z.B. Disco-. Geburtstags- und Hochzeitsfahrten, Kochkurse, Yogakurse}.
65 Diese Einschränkung bei derartigen gewerbsmäßigen Verwendungszwecken ist deswegen erforderlich, da § 2 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 19 die gewerbsmäßige Nutzung von Sportbooten für die Ausbildung zum Führen von Sportfahrzeugen oder aus- schließlich für Sport- oder Erholungszwecke gegen Entgelt im nationalen wie auch im internationalen Schiffsverkehr erlauben soll. Beim Status eines Sportbootes handelt es sich um eine ordnungsrechtliche Privilegierung. Substantiell unterscheidet sich der Sicherheitsstandard von Sportbooten deutlich von dem der Berufsschifffahrt. Der Un- terschied zu den Regelungen für Berufsschiffe erschöpft sich auch nicht lediglich in einigen wenigen Ausnahmen von baulichen Vorschriften. die Sportboote objektiv nicht erfüllen können . Auch die Ausrüstungsvorschriften und insbesondere die auf einem gewerbsmäßig betriebenen Sportfahrzeug für die Bootsführer und für die Be- satzung vorgeschriebene Befähigung (z.B. Sportbootführerschein) unterscheidet sich ganz erheblich von der erforderlichen Qualifizierung der Schiffsführer und der Besat- zung in der Berufsschifffahrt (Befähigung nach dem Internationalen Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) bzw. nach der Seeleute- Befähigungsverordnung (See-BV)). Diese Privilegierung darf nicht zur Umgehung der für Berufsschiffe geltenden Anfor- derungen und damit de facto zu einer Absenkung der Sicherheitsniveaus führen . Aufgrund der bestehenden Schutzzwecke und Verpflichtungen im Bereich der Si- cherheit des Seeverkehrs und der Meeresumwelt, insbesondere die zu gewährleis- tende Sicherheit dieser Fahrzeuge und der an Bord befindlichen Personen, kann ei- ne solche Privilegierung nur dadurch gerechtfertigt sein. wenn auf der anderen Seite das Risikoprofil der gewerbsmäßigen Nutzung des Sportfahrzeuges aufgrund des Verwendungszwecks signifikant geringer ist als das Risikoprofil der Berufsschifffahrt. Dies kann nur angenommen werden. wenn der Verwendungszweck entweder in der Ausbildung zum Führen von Sportfahrzeugen liegt oder ausschließlich die schiffsbe- zogene sportliche Betätigung oder die schiffsbezogene Erholung ist. Aus dem ge- setzlichen Schutzgedanken heraus muss bei der gewerbsmäßigen Verwendung für Sport- oder Erholungszwecke im Vordergrund der Einsatz des Fahrzeuges als Sport- gerät stehen. Erfasst werden hiervon nur Aktivitäten . bei denen - wie bei Ausbil- dungsfahrten - Mitfahrer in den Bordbetrieb eingebunden werden und/oder bei denen
66 der Zweck der Fahrt entweder der schiffsbezogene Sport oder die schiffsbezogene Erholung an Bord ist (wie z.B . aktives Mitfahren mit dem Segelboot oder einer Moto- ryacht auf der Ostsee). Nur dann und wenn den Personen an Bord zumindest eine gewisse Erfahrung im Umgang mit Booten und dem Wetter unterstellt werden kann , wie beim Angeln und Tauchen vom Schiff aus angenommen werden kann. kann von einem signifikant geringeren Risikoprofil ausgegangen werden. Dagegen sind gewerbsmäßigen Fahrten, bei denen die Personenbeförderung im Vordergrund steht, und gewerbsmäßige Einsätze mit touristischen Motiven, die in direkter Konkurrenz zur Berufsschifffahrt stehen , nicht als Sport- oder Erholungszwe- cke anzusehen . Die Durchführung dieser Fahrten bleibt daher weiterhin der Berufs- schifffahrt vorbehalten . Darüber hinaus soll sie eine Möglichkeit zur Zulassung von Fahrzeugen schaffen, die mehr als 12 Personen an Bord benötigen , um das Fahrzeug unter Regattabedingun- gen segeln zu können , geschaffen werden, indem sie dahingehend geändert wird , ~~ as Sportboot für 4-&zwölf Personen zuzüglich Fahrzeugführer und Besatzung zugelassen werden kannffit. Diese Fahrzeuge konnten ursprünglich als Ausbildungs- fahrzeuge auf Grundlage der SchSV86, die mit der Verordnung vom 7. März 2018 (BGBI. 1 S. 237) aufgehoben wurde , zugelassen werden . Zu Nummer 2: Die Nennung des Verwendungszwecks des gewerbsmäßig eingesetzten Sportbootes ist an dieser Stelle nicht mehr erforderlich. da die Verwendungszwecke mit in die De- finition des Begriffes „Sportboot" aufgenommen wurden . Ein Sportboot ist per defini- tionem nur ein Sportboot, wenn es entweder ausschließlich für Sport- oder Erho- lungszwecke oder für die Ausbildung zum Führen eines Wasserfahrzeugs genutzt wird. Die Änderung der Begriffe "der auf eine Gewinnerzielungsabsicht gerichtet ist" in "gegen ein Entgelt" dient der Klarstellung, dass hiermit Fahrten mit einem Schiffsfüh- rer, die gegen Entgelt öffentlich einem unbestimmten Personenkreis mit einer gewis- sen Regelmäßigkeit angeboten werden , zu verstehen sind. eine Gewinnerzielungs- absicht ist hierfür nicht erforderlich. vgl. Beschluss des Hamburgischen Oberverwal- tungsgerichts (Az. 1 Bs 181 /1O) .
67 Zu Nummer ~2: Nach der Kleinfahrzeugkennzeichnungsverordnung sind Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft von der Kennzeichnungspflicht im Binnenbereich befreit. Nummer 2 führt eine solche Befreiung von der Kennzeich- nungspflicht auch für Wassermotorräder einer als gemeinnützig anerkannten Körper- schaft, die zur Wasserrettung im Seebereich eingesetzt werden, ein. Zu Artikel 4-Änderung der Anlage zum Seeaufgabengesetz-: Die vorliegenden Resolutionen sollen in der Anlage zum Seeaufgabengesetz aufge- führt werden, da sie den aktuellsten Stand der national in Kraft gesetzten Änderun- gen des MARPOL-Übereinkommens darstellen. Durch die Entschließung MEPC.246(66) wurden die Anlagen 1 bis V des MARPOL- Übereinkommens geändert und die Anwendung des Codes für die Umsetzung von IMO-Rechtsinstrumenten (III-Code) bei der Umsetzung von MARPOL-Regelungen und der Wahrnehmung von Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten durch die Mit- gliedsstaaten verbindlich vorgeschrieben. Entsprechende Änderungen der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens wurden durch die Entschließung MEPC.247(66) angenommen. Durch die Entschließung MEPC.248(66) wird die Anlage 1 des MAPROL- Übereinkommens geändert. Öltankschiffen wird das Mitführen von Stabilitätsrech- nern, mit denen die Einhaltung der Intakt- und Leckstabilitätsvorschriften überprüft werden kann, verbindlich vorgeschrieben. Als Ausnahme ist der Verzicht durch die Verwaltung unter den Voraussetzungen des neuen Absatzes 6 der Regel 3 möglich. Zudem enthält die Entschließung entsprechende Änderungen bzw. Ergänzungen des IOPP-Zeugnisses. Die Entschließung MEPC.251 (66) enthält Änderungen der Anlage VI des MARPOL- Übereinkommens und der Technischen NOx-Vorschrift 2008. Unter anderem wurde Stufe III für die NOx-Emissionsgrenzwerte in den Emissions-Überwachungsgebieten eingeführt. Außerdem beinhaltet die Entschließung Änderungen der Vorschriften zur
68 Energieeffizienz (Regel 19-21 ), die weitere Schiffe in den Anwendungsbereich ein- beziehen. Zu Artikel 5 - Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung- : Die Zusammensetzung der Prüfungskommission für die theoretische Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins soll der Zusammensetzung der Prüfungs- kommission für die praktische Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins angeglichen werden. In der praktischen Prüfung besteht die Prüfungskommission aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer. Künftig soll die Prü- fungskommission auch für die theoretische Prüfung aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer bestehen. Dies entspricht zahlenmäßig auch der Zusammensetzung der Prüfungskommission für den Erwerb des Sportbootführer- scheins. Zu Artikel 6 - Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung - : Die Änderung von § 3 Absatz 1 der Schiffausrüstungsverordnung dient zum einen der redaktionellen Bereinigung. So wird§ 3 Absatz 1 Nummer 1 gestrichen, die auf- grund Zeitablaufs keine Anwendung mehr findet. Zudem dient die Änderung der Klarstellung, dass alle benannten Stellen den Anforderungen des § 3 Absätze 2 bis 3 a unterliegen. Dies gilt auch für die Dienststelle Schiffssicherheit der Berufsgenos- senschaft für Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation, soweit sie als benannte Stelle agiert. Die im Aufbau des aktuellen § 3 Absatz 1 der Schiffsausrüs- tungsverordnung angelegte Sonderstellung der Dienststelle Schiffssicherheit ent- spricht insoweit nicht der Praxis und ist zu streichen. Damit entspricht auch die Dar- stellung der Anerkennung benannter Stellen vollständig den in der Richtlinie 2014/90/EU enthaltenen Vorgaben. Zu Artikel 7 - Inkrafttreten - :
69 Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Verordnung und entspricht dem Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Entwurf-Datum: 03.02.2020 Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung Begründung A. Allgemeiner Teil 1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung (SchSAnpV) ändert die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz (SchSG), die Schiffssicherheitsverordnung (SchSV), die See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV), die Anlage zum Seeaufga- bengesetz (SeeAufgG), die Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchiffV) und die Schiffsausrüstungsverordnung (SchAusrV). Durch die Änderungen in der Anlage zum SchSG (Artikel 1) werden die internationa- len und europäischen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zur Weiter- entwicklung der Sicherheit des Seeverkehrs und des Meeresumweltschutzes in na- tionales Recht umgesetzt und individuelle Verhaltenspflichten begründet. Die Ver- ordnung dient der Aktualisierung und redaktionellen Anpassung der einschlägigen Rechtsvorschriften in Bezug auf die innerstaatliche Umsetzung der von der Interna- tionalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) beschlossenen Änderung der zentralen schiffssicherheitsrechtlichen IMO-Übereinkommen und Codes, technischen Vor- schriften und Normen sowie der einheitlichen Auslegungen von Konstruktionsvor- schriften. II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung Artikel 1 des vorliegenden Verordnungsentwurfs ändert die Anlage zum SchSG zur Überführung internationaler Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften in deutsches Recht.
2 Im Umweltbereich sind insbesondere die Entschließungen der IMO hervorzuheben, mit denen Daten für das Inkrafttreten von Übereinkommens festgelegt werden. Hierzu Neuregelungen des MARPOL- zählen die Entschließungen MEPC.275(69), die das Datum für das Inkrafttreten des Einleitverbots für Abwässer von Fahrgastschiffen im Sondergebiet Ostsee nach Anlage IV des MARPOL- Übereinkommens angibt, sowie MEPC.280(70), die das Inkrafttreten des weltweiten Schwefelgrenzwerts nach Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens regelt. Zudem werden durch die vorliegende SchSAnpV zahl-reiche Änderungen und Neufassun- gen von Richtlinien zu den weiteren Anlagen des MARPOL-Übereinkommens und zum Ballastwasser-übereinkommen in die Anlage zum SchSG aufgenommen. Diese betreffen beispielsweise die Berechnung des erreichten und vorgeschriebenen Ener- gieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten, die Richtlinien für Abgasreini- gungssysteme (beides MARPOL-Anlage VI), die Richtlinien für die Anwendung von Ausflussnormen und die Leistungsprüfungen von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (MARPOL-Anlage IV) sowie die Richtlinien für die Risikobewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens (G7) (Ballastwasser-übereinkommen). Ferner wurde in der Anlage zum SchSG die Richtlinie (EU) 2017/2109 zur Änderung der Fahrgastregistrierungsrichtlinie (Richtlinie 98/41/EG) umgesetzt. Die Anzahl und bei längeren Fahrten auch die Daten der Personen auf Fahrgastschiffen werden künftig elektronisch registriert und gemeldet, so dass die zuständigen Behörden bei Such- und Rettungseinsätzen nach einem Unfall sofort diese Daten zur Verfügung haben. Mit Artikel 2 wird unter anderem die Entschließung MSC.402(96) umgesetzt, die ,,An- forderungen an Instandhaltung, eingehende Überprüfung, Funktionsprüfung, Überho- · lung und Reparatur von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten enthält, Aussetz- vorrichtungen und Auslösemechanismen", die über die in der Entschließung MSC.404(96) enthaltenen Ergänzungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen (SOLAS-Übereinkommen) verbindlich gemacht werden. Die Anforderungen beschreiben Verfahren zur Instandhaltung von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten sowie den Aussetzvorrichtungen. Insbesondere erithalten die Anforderungen die Regel, dass eingehende Überprüfungen.. Funktionsprüfungen,