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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung

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sos-2------------------- Von: Gesendet An: 405-HOSP Ce: VB4@bmjv.bund.de; bmf.bund.de; -@bfdi.bund.de; ivb2@bmjv.bund.de - (Extern); m4ag@bmi.bund.de - (Ext~und.de - (Extern); nrk@bk.bund.de; A L - W S - ; ref-ws20@bmvi.bund.de · (Extern); ref-ws22@bmvi.b~ Ref-WS23; Ref-WS25; ref-g31 @bmyi.bund.de - (Extern};~ 405-RL AW: 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung // 2. Ressortprüfung Betreff: sehr geehrter Her~ vielen Dank für Ihre Rückmeldung und das Eingehen auf unser Petitum. Wir begrüßen den Vorschlag, die betroffenen Fachkreise zu einem Informationsaustausch einzuladen. Nach hausinterner Absprache zeichnet das Auswärtige Amt nun also mit. Vielen Dank und herzliche Grüße, Auswärtiges Amt Referat405 Digitale Transformation & Mobilität Werderscher Markt 1 10117 Berlin +49 {0)30 18 1 Lieber H e r r _ ich danke für die Zuschrift des AA zur Frage einer Beteiligung von NGOs am BMVl-Verordnungsverfahren einer 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung. Zunächst sei der Hinweis gestattet, dass das BMVi Rechtsetzungsvorhaben auf der Grundlage der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesregierung und nicht nach möglicherweise abweichenden ausländischen Verfahrensregelungen durchführt. Auch gibt es sicherlich keinen „Vertrauensschutz" des Bürgers auf Beibehaltung von Auslegungen maßgeblicher Rechtsvorschriften durch Gerichte, die im Widerspruch zum Normzweck stehen 1
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und im Ergebnis zu nicht tragbaren Ergebnissen führen. Rechtsänderungen im deutschen Recht, die als Folge höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgen, sind bekanntermaßen auch nicht ungewöhnlich. Im vorlieg~nden Fall soll nach einer vom Verordnungsgeber der Schiffssicherheitsverordnung nicht zu billigenden Rechtsauslegung durch 2 Einzelfallentscheidungen des VG und des OVG Hamburg für eine Vielzahl von Fällen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hergestellt werden. Die Regelung erfolgt ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Herstellung von Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von zeugnispflichtiger und nicht- zeugnispflichtiger Schifffahrt auch und gerade zur Gewährleistung der Gleichbehandlung in Einzelfällen. Die geplante Regelung stellt wegen ihres über den Einzelfall hinausgehenden Anwendungsbereichs eben keine „Lex Alan Kurdi" zur Verhinde~ung von privater Seenotrettung dar. Unabhängig von der Frage, inwieweit die Verweigerung der Mitzeichnung einer Ministerverordnung eines anderen Fachressorts allein auf den Umfang der Verbändebeteiligung und des ressorteigenen Abstimmungsverfahrens im Vorfeld gestützt werden kann, ist es aus Sicht des BMVI wichtig, Präzedenzfälle für die künftige förmliche Beteiligung von nicht überörtlich tätigen Vereinen und Interessengruppen zu vermeiden. Bei einer Ausweitung der verfahrensmäßigen Einbeziehung etwa von in einzelnen Bereichen und Segmenten der Schifffahrt tätigen „Ein-Schiff-Vereinen" die sich häufig in kurzen Zeitabschnitten auflösen und wieder unter anderem Namen neu gründen, wäre ein ordnungsgemäßes Rechtsetzungsverfahren erheblichen Verzögerungen ausgesetzt. Wie bereits erläutert können von der Regelung auch andere Vereine/NGOs, die Schiffe zu semiprofessionellen Zwecken etwa im Umweltschutzbereich einsetzen, betroffen oder möglicherweise betroffen sein. Diese sind auch im Einzelnen nicht ohne weiteres zu identifizieren. · Gern.§ 47 Absatz 3 GGO sind daher Zentral- oder Gesamtverbände zu beteiligen. Von der Möglichkeit sich zur Durchsetzung ihrer politischen Interessen in einem Verband zusammenzuschließen, haben die privaten Seenotrettungsvereine bisweilen keinen Gebrauch gemacht. Zwar werden auch im BMVI dem Sinr1 und Zweck der Vorschrift folgend in einigen Fälle einzelne Vereine im Rahmen von Rechtsetzungsverfahren angehört, bei diesen handelt es sich jedoch ausschließlich um solche, die aufgrund der Zahl Ihrer Mitglieder einen nicht unwesentlichen Anteil der Öffentlichkeit darstellen und diese deshalb maßgeblich betroffen sind. Bei den Vereinen zur privaten Seenotrettung ist dies nicht der Fall. Dennoch möchte das BMVI die von Ihnen geltend gemachte außenpolitische Reflexwirkung der Regelung auf den Betrieb der zur privaten Seenotrettung eingesetzten Fahrzeuge nicht außer Acht lassen und schlägt vor, statt einer förmlichen Verbandsanhörung nach der GGO -etwa zeitgleich mit der Verkündung der Verordnung- die betroffenen Fachkreise unter Einbeziehung der in deutschen Seeschiffsregistern als Eigentümer eingetragenen NGOs zu einem Informationsaustausch einzuladen, bei dem seitens der zuständigen Stellen Inhalte und Zielsetzung der Regelung erläutert und Auskünfte erteilt werden können. Ich gehe davon aus, dass damit Ihrem Petitum einer erweiterten" legislativen Transparenz" entsprochen werden kann. Ich wäre für baldige Rückäußerung dankbar, ob Sie insoweit Ihre Bedenken gegen die unverzügliche Verkündung der Verordnung zurückstellen. Wie bereits mehrfach dargelegt, ist wegen des bereits eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission die Verkündung der Verordnung besonders dringlich. Freundliche Grüße . . . .0 Internationale Seeschifffahrtspolitik, Recht der Seeschifffahrt Head of Division WS 20 International and European Maritime Transport Pollcy, Maritime Law Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur Federal Mlnistry for Transport and Digital lnfrastructure Robert-Schuman-Platz 1 53175 Bonn Telefax: E-Mail: 2
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Von: 405-HOSP ailto:405-hosp@auswaertlges-amt.de] Gesendet: Donnerstag, 6. Februar 2020 18:06 An: Ref-WS20 b- 5 o + 1 - AS-EM-L ern); Sehr geehrte Frau vielen Dank für ihre prompte Rückmeldung, dass seitens des BMVI eine Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen, die sich in der Seenotrettung engagieren, nicht vorgesehen ist. Das Auswärtige Amt hält eine Vorabunterrichtung und -anhörung der betroffenen NGO auch im Hinblick auf Vertrauensschutzgesichtspunkte für notwendig. Wir erinnern an das erfolgreiche Verwaltungsstreitverfahren einer NRO In den Niederlanden, die sich im Hinblick auf eine ähnliche Änderung der dortigen Verwaltungsvorschriften eine Übergangsfrist erstritten hat, weil die Änderung ohne vorige Unterrichtung und ohne Übergangsfrist erfolgte. Wir können den Entwurf daher derzeit nicht mitzeichnen und bitten um Prüfung, ob eine Unterrichtung und Anhörung nachgeholt werden kann. Falls Ihr Haus weiterhin darauf verzichten möchte, bitten wir um ausführliche schriftliche Begründung auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Mit freundlichen Grüßen, Auswärtiges Amt Referat 405 Digitale Transformation & Mobilität Werderscher Markt 1 10117 ·Berlin +49 (0)30 18 1~ Von: Ref-WS20 [mallto:ref-ws20@bmvl.bund.de] Gesendet: bruar 2020 16:47 An: 405-HOS Ce:: 405-RL ref-ws20@bmvi.bund.de - (Extern); Sehr geehrter Her~ herzlichen Dank für Ihre Stellungnahme. Wegen besonderer Eilbedürftigkeit (auf das zum damaligen Zeitpunkt noch drohende Vertragsverletzungsverfahren hatte ich bereits hingewiesen), wurde die Verbände- und Länderanhörung bereits teilweise parallel zur ersten Ressortbeteiligung durchgeführt. 3
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Die Einbindung von Nichtregierungsorganisationen im Rahmen der Verbändeanhörung wurde von BMVI im Vorfeld geprüft. Im Ergebnis wurden gem. § 47 GGO wie auch bei sonstigen Vorhaben im Bereich der Schiffssicherheit ausschließlich die betroffenen Länder und die auf dem Gebiet der Schifffahrt auf Bundesebene tätigen Verbände angehört. Freundliche Grüße Referat WS 20 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Federal Ministry for Transport and Digital lnfrastructure Internationale und europäische Seeschifffahrtspolitik, Recht der Seeschifffahrt International and European Maritime Transport Policy, Maritime Law Robert-Schuman-Platz 1 53175 Bonn Telefon: +49 - 228 - 9930~ Telefax: +49 - 228 - 99300 - E-Mail: bmvi.bund.de Ref-WS20@bmvi.bund.de www.bmvi.de von: 405-HOS~allto:4os~hosp@auswaertig~s-a~t.d~] - Gesendet: Donnerstag, 6. Februar 2020 14:10 An: Ref-W Ce: 405-R! 405-0 bk.bund.de; VB4@bmjv.buncl.de 1. u . e; 1v mjv.bund.de - (Extern); m4ag@bmi.bun .bund.de - (Extern); nrk@bk.bund.de Betreff: AW: FRisr: 06.02.20202, DS; 19. Schlffssicherheitsanpassungsverordnung II 2. Ressortprüfung Sehr geehrte Frau nach hausinterner Abstimmung übermittle ich Ihnen untenstehend und fristgerecht unsere Stellungnahme im Zuge der 2. Ressortprüfung der 19; Schiffsicherheitsanpassungsverordnung: In Bezug auf die beabsichtigte klarstellende Änderung des Begriffspaars „Sport- und Freizeitzwecken" in „Sport- oder Erholungszwecken" nimmt das Auswärtige Amt die Stellungnahme des federführenden BMVI zu Kenntnis, dass mit dieser keine Behinderung der Seenotrettung durch private Seenotretterinnen und -retter beabsichtigt sei und diese die völkerrechtlich verankerte Pflicht zur Seenotrettung unberührt lasse. Mit Blick auf das Gebot legislativer Transparenz schlägt das Auswärtige Amt vor, dass zu der vorgesehenen Verbändeanhörung auch Nichtregierungsorganisationen eingeladen werden, die sich in der Seenotrettung im Mittelmeer engagieren. 4
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Wir freuen uns über Ihre Rückmeldung und verbleiben mit herzlichen Grüßen. Auswärtiges Amt Referat 405 Digitale Transformation & Mobilität Werderscher Markt 1 10117 Berlin +49 (0)30 18 1 Von: Ref-WS20 [mallto:ref-ws20@bmvi.bund.de] Gesendet: Dienstag, 4. Februar 2020 14:39 An: VB4@bmjv.bund.de; ~e; IB4@bmf.bund.de; bmf.bund.de; ~und.de - (Ext~bml.bund.de'; 405-HOSP ~bmel.bund.de' Ce: lnfo@bmas.bund.de; bwv-servicestelle@brh.bund.de; info@bmwi.burid.de; poststelle@bmu.bund.de; i- punkt@destatis.de; poststelle@bfdi.bund.de-(Extern); poststelle@bmg~elle@bmvg.bund.de; UAL- WS2~bml.bund.de'; ref-ws20@bmvi.bund.de - (Extern);~bmvl.bund.de - (Extern); Ref-~ Betreff: FRIST: 06.02.20202, OS; 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung // 2. Ressortprüfung Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, anbei übersende ich Ihnen den überarbeiteten Entwurf der 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung nebst Vorblatt und Begründung im Korrektur-Modus und der Clean-Version. Die Fraktionen wurden beteiligt und haben sich nicht geäußert. Zu den überarbeiteten Inhalten: BMJV: Ihre Anmerkungen wurden überwiegend kommentarlos übernommen bzw. bei Nichtübernahme von BMVI erläutert. Auf den Seiten 4, 9, 10 mussten Änderungsbefehle gelöscht werden, da eine fristgemäße Veröffentlichung im Verkehrsblatt nicht mehr stattfinden konnte. Neue Änderungsbefehle mussten hingegen aufgenommen werden, weil eine Änderung des Wortlauts von „Sport- und Freizeitzwecken" zu „Sport- oder Erholungszwecken" nicht abschließend in der Anlage zur Schiffssicherheitsverordnung und der Seesportbootverordnung vorgenommen wurde (S. 20, 24). Darüber hinaus wurde bisweilen die geltende Fassung der Binnenschifffahrtsuntersuchungsverordnung nicht berücksichtigt. Auch hieraus ergebe sich neue Änderungsbefehle (S. 21, 23, 24). BMF: Der Aufwand für die Anpassungen der Software für das IT-System zur Abgabe der Informationen gemäß Fahrgastregistrierungsrichtlinie (NSW-Meldeclient) werden in Vorblatt und Begründung nun auch unter den Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für den Bund dargestellt. Der finanzielle Ausgleich über den Einzelplan 12 wurde aufgenommen. AA/BMI: Im Vorblatt und der Begründung wurde der Begriff der „Flüchtlingsrettung" durch den Begriff der „Seenotrettung" ersetzt. Auf Ihre Nachfrage mit Mail vom 17. Januar, werde ich mich noch gesondert an Sie wenden. BEMEL: Eine klarstellende Erläuterung zu den kleinen Fahrgastschiffen wurde wie besprochen in die Begründung {S. 3) aufgenommen. 5
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Da die KOM mit Schreiben vom 24.01.2020 mitteilte, dass wegen der nicht fristgemäßen Umsetzung von drei in der 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung umgesetzten Richtlinien ein Pilotverfahren eröffnet worden sei, bin ich Ihnen für erneute Prüfung und Mitzeichnung bis Donnerstag, den 06.0Z.2020, OS dankbar. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Referat WS 20 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Federal Ministry for Transport and Digital lnfrastructure Internationale und europäische Seeschifffahrtspolitik, Recht der Seeschifffahrt International and European Maritime Transport Policy, Maritime Law Robert-Schuman-Platz 1 53175 Bonn Telefon: +49-228 - 99300 Telefax: +49-·22a - 9930 E-Mail: bmvi.bund.de Ref-WS20@bmvi:bund.de www.bmvi.de 6
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sos-22------------------ Von: Gesendet: An: Betreff: 405-HOS~ Dienstag, 11. Februar 2020 10:06 405- WG: 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung // 2. Ressortprüfung zgK die Zustimmung zur Mitzeichnung Herrn Thümmels. - LG Von: AS-EM- Gesendet: So An: 405-HOS. Ce: AS-EM Betreff: WG: 19. Schlffsslcherheltsanpassungsverordnung // 2. Ressortprüfung Liebe Kollegen, damit wird auf unser Petitum eingegangen, also einverstanden. Viele Grüße, 2.ZdA Gesendet von meinem BlackBerry 10-Smartphone. ·~- _,,~~·--·------~~----·---~~-~-·----·-·-·-------·-,------ ·---„.-~-~ @bmvi.bund.de> r 2020 13:42 Lieber Herr. . . ich danke fü~rift des AA zur Frage einer Beteiligung von NGOs am BMVl-Verordnungsverfahren einer 19. Schiffssicherh.eitsanpassungsverordnung. Zunächst sei der Hinweis gestattet, dass das BMVi Rechtsetzungsvorhaben auf der Grundlage der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesregierung und nicht nach möglicherweise abweichenden ausländischen Verfahrensregelungen durchführt. Auch gibt es sicherlich keinen „Vertrauensschutz" des Bürgers auf Beibehaltung von Auslegungen maßgeblicher Rechtsvorschriften durch Gerichte, die im Widerspruch zum Normzweck stehen und im Ergebnis zu nicht tragbaren Ergebnissen führen. Rechtsänderungen im deutschen Recht, die als Folge höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgen, sind bekanntermaßen auch nicht ungewöhnlich. Im vorliegenden Fall soll nach einer vom Verordnungsgeber der Schiffssicherheitsverordnung nicht zu billigenden Rechtsauslegung durch 2 Einzelfallentscheidungen des VG und des OVG Hamburg für eine Vielzahl von Fällen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hergestellt werden. Die Regelung erfolgt ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Herstellung von Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von zeugnispflichtiger und nicht- zeugnispflichtiger Schifffahrt auch und gerade zur Gewährleistung der Gleichbehandlung in Einzelfällen. Die geplante Regelung stellt wegen ihres über den Einzelfall hinausgehenden Anwendungsbereichs eben keine „Lex Alan Kurdi" zur Verhinderung von privater Seenotrettung dar. 1
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Unabhängig von der Frage, inwieweit die Verweigerung der Mitzeichnung einer Ministerverordnung eines anderen Fachressorts allein auf den Umfang der Verbändebeteiligung und des ressorteigenen Abstimmungsverfahrens im Vorfeld gestützt werden kann, ist es aus Sicht des BMVI wichtig, Präzedenzfälle für die künftige förmliche Beteiligung von nicht überörtlich tätigen Vereinen und Interessengruppen zu vermeiden. Bei einer Ausweitung der verfahrensmäßigen Einbeziehung etwa von in einzelnen Bereichen .und Segmenten der Schifffahrt tätigen „Ein-Schiff-Vereinen" die sich häufig in kurzen Zeitabschnitten auflösen und wieder unter anderem Namen neu gründen, wäre ein ordnungsgemäßes Rechtsetzungsverfahren erheblichen Verzögerungen ausgesetzt. Wie bereits erläutert können von der Regelung auch andere Vereine/NGOs, die Schiffe zu semlprofessionellen Zwecken etwa im Umweltschutzbereich einsetzen, betroffen oder möglicherweise betroffen sein. Diese sind auch im Einzelnen nicht ohne weiteres zu identifizieren. Gern. § 47 Absatz 3 GGO sind daher Zentral- oder Gesamtverbände zu beteiligen. Von der Möglichkeit sich zur Durchsetzung ihrer politischen Interessen in einem Verband zusammenzuschließen, haben die privaten Seenotrettungsvereine bisweilen keinen Gebrauch gemacht. Zwar werden auch im BMVI dem Sinn und Zweck der Vorschrift folgend in einigen Fälle einzelne Vereine im Rahmen von Rechtsetzungsverfahren angehört, bei diesen handelt es sich jedoch ausschließlich um solche, die aufgrund der Zahl ihrer Mitglieder einen nicht unwesentlichen Anteil der Öffentlichkeit darstellen und diese deshalb maßgeblich betroffen sind. Bei den Vereinen zur privaten Seenotrettung ist dies nicht der Fall. Dennoch möchte das BMVI die von Ihnen geltend gemachte außenpolitische Reflexwirkung der Regelung auf den Betrieb der zur privaten Seenotrettung eingesetzten Fahrzeuge nicht außer Acht lassen und schlägt vor, statt einer förmlichen Verbandsanhörung nach der GGO-etwa zeitgleich mit der Verkündung der Verordnung- die betroffenen Fachkreise unter Einbeziehung der in deutschen Seeschiffsregistern als Eigentümer eingetragenen NGOs zu einem lnformationsaust<1usch einzuladen, bei dem seitens der zuständigen Stellen Inhalte und Zielsetzung der Regelung erläutert und Auskünfte erteilt werden können. Ich gehe davon aus, dass damit Ihrem Petitum einer erweiterten" legislativen Transparenz" entsprochen werden kann. Ich wäre für baldige Rückäußerung dankbar, ob Sie insoweit Ihre Bedenken gegen die unverzügliche Verkündung der Verordnung zurückstellen. Wie bereits mehrfach dargelegt, ist wegen des bereits eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission die Verkündung der Verordnung besonders dringlich. Freundliche Grüße Leiter des Referats WS 20 lnternati()nale Seeschifffahrtspolitik, Recht der Seeschifffahrt Head of Division WS 20 International and European Maritime Transport Policy, Maritime Law Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur Federal Ministry for Transport and Digital lnfrastructure Robert-Schuman-Platz 1 53175 Bonn 2
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Sehr geehrte Frau vielen Dank für ihre prompte Rückmeldung, dass seitens des BMVI eine Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen, die sich in der $eenotrettung engagieren, nicht vorgesehen ist. Das Auswärtige Amt hält eine Vorabunterrichtung und -anhörung der betroffenen NGO auch im Hinblick·auf Vertrauensschutzgesichtspunkte für notwendig. Wir erinnern an das erfolgreiche Verwaltungsstreitverfahren einer NRO in den Niederlanden, die sich im Hinblick auf eine ähnliche Änderung der dortigen Verwaltungsvorschriften eine Übergangsfrist erstritten hat, weil die Änderung ohne vorige Unterrichtung und ohne Übergangsfrist erfolgte. Wir können den Entwurf daher derzeit nicht mitzeichnen und bitten um Prüfung, ob eine Unterrichtung und Anhörung nachgeholt werden kann. Falls Ihr Haus weiterhin darauf verzichten möchte, bitten wir um ausführliche schriftliche Begründung auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Mit freundlichen Grüßen, Auswärtiges Amt Referat405 Digitale Transformation & Mobilität Werderscher Markt 1 10117 Berlin +49 (0)30 18 1 7 - - Von: Ref-WS20 [mallto:ref-ws20@bmvi.bund.de] . Gesendet: Do~ Februar 2020 16:47 An: 405-HOS~ ref-ws20@bmvl.bund.de - (E>ctern); 5-2 mv • un .de - (E>ctem); Betreff: 19. Schiffsslcherheltsanpassungsverm nung Sehr geehrter Her~ herzlichen Dank für Ihre Stellungnahme. Wegen besonderer Eilbedürftigkeit (auf das zum damaligen Zeitpunkt noch drohende Vertragsverletzungsverfahren hatte ich bereits hingewiesen), wurde die Verbände- und Länderanhörung bereits teilweise parallel zur ersten Ressortbeteiligung durchgeführt. Die Einbindung von Nichtregierungsorganisationen im Rahmen der Verbändeanhörung wurde von BMVI im Vorfeld geprüft. Im Ergebnis wurden gern; § 47 GGO wie auch bei sonstigen Vorhaben im Bereich der Schiffssicherheit ausschließlich die betroffenen Länder und die auf dem Gebiet der Schifffahrt auf Bundesebene tätigen Verbände angehört. Freundliche Grüße 3
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Referat WS 20 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Federal Ministry for Transport and Digital lnfrastructure Internationale und europäische Seeschifffahrtspolitik, Recht der Seeschifffahrt International and European Maritime Transport Policy, Maritime Law Robert-Schuman-Platz 1 53175 Bonn Telefon: +49 - 228 - 99300 - Telefax: +49 - 228 - 99300 E-Mail: www.bmvi.de Sehr geehrt~ Frau nach hausinterner Abstimmung übermittle ich Ihnen untenstehend und fristgerecht unsere Stellungnahme im Zuge der 2. Ressortprüfung der 19. Schiffsicherheitsanpassungsverordnung: In Bezug auf die beabsichtigte klarstellende Änderung des Begriffspaars „Sport- und Freizeitzwecken" in „Sport- oder Erholungszwecken" nimmt das Auswärtige Amt die Stellungnahme des federführenden BMVI zu Kenntnis, dass mit dieser keine Behinderung der Seenotrettung durch private Seenotretterinnen und -retter beabsichtigt sei und diese die völkerrechtlich verankerte Pflicht zur Seenotrettung unberührt lasse. Mit Blick auf das Gebot legislativer Transparenz schlägt das Auswärtige Amt vor, dass zu der vorgesehenen Verbändeanhörung auch Nichtregierungsorganisationen eingeladen werden, die sich in der Seenotrettung im Mittelmeer engagieren. Wir freuen uns über Ihre Rückmeldung und verbleiben mit herzlichen Grüßen. Auswärtiges Amt Referat 405 Digitale Transformation & Mobilität Werderscher Markt 1 10117 Berlin +49 (0)30 18 1 7 - 4
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