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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung“
21 d) aa) In Kapitel 1 Nummer 2.1.8 werden die Wörter „der Richtlinie 2009/15/EG" durch die Wörter „der Verordnung (EG) Nr. 391/2009" ersetzt. bb) In Kapitel 12 werden die Wörter „§ 3 Absatz 3 Nummer 4" gestri- chen. Teil 5 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummer 2. wird wie folgt neu gefasst: „2. B e g r i ff s b e s t i m m u n g e n Es werden die Begriffsbestimmungen des Übereinkommens von Kapstadt von 2012 zur Durchführung des Torremolinos- Protokolls von 1993 zum Internationalen übereinkommen von Torremolinos von 1977 über die Sicherheit von Fischereifahr- zeugen (Kapstadt-übereinkommen, BGBI. 2016 II S. 175, 176) angewendet, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Im Sinne dieses Teils bezeichnet der Ausdruck: a) Fischereifahrzeug: Ein Fahrzeug, das für den Fang von Fi- schen oder anderen Lebewesen des Meeres oder für deren an- derweitige Gewinnung und Verarbeitung verwendet wird. b) Gedecktes Fischereifahrzeug: Ein Fischereifahrzeug mit ei- nem durchgehenden wasserdichten Wetterdeck, das bei allen Beladungszuständen oberhalb der Wasserlinie liegt. c) Offenes oder teilgedecktes Fischereifahrzeug: Ein Fische- reifahrzeug, das kein gedecktes Fischereifahrzeug ist und bei dem überkommendes Wasser in die Bilge gelangen kann. d) Berufsgenossenschaft: Die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Tele- kommunikation." bb) In der Nummer 6.4 wird das Wort „Torremolinos- Übereinkommen" durch das Wort „Kapstadt-übereinkommen" ersetzt. cc) Nach Nummer 6.4 wird folgende Nummer 6.5 gefasst: „6.5 Die Grundlage der Stabilität des Fahrzeugs ist alle 10 Jah- re durch einen Krängungsversuch zu überprüfen. Von der Wie- derholung des Krängungsversuchs kann auf Antrag abgesehen werden, wenn: a) Der letzte Krängungsversuch nicht länger als 10 Jahre zurück- liegt und
22 b) der Antragssteller glaubhaft macht, dass seit dem letzten Krängungsversuch keine die Stabilität verändernden Maßnah~ men am Fahrzeug vorgenommen wurden." dd) e) f) 9. Nach Nummer 6.7 werden folgende Nummern 6.8 und 6.9 einge- fügt: aaa) „6.8 Bei gedeckten Fischereifahrzeugen beträgt der Mindestfreibord grundsätzlich 5 v.H. der Schiffsbreite, je- doch nicht weniger als 0,20 m; sofern keine anderen Be- dingungen einen größeren Freibord erfordern und für die- se Schwimmlage eine ausreichende Schiffskörperfestig- keit sowie die Einhaltung der Stabilitätskriterien nach 6.4 nachgewiesen wurden. Machen die Stabilität oder die Fes- tigkeit des Schiffskörpers oder andere Bedingungen einen größeren Freibord erforderlich, so ist dieser maßgeblich." bbb) „6.9 Der Mindestfreibord wird im Sicherheitszeugnis für Fischereifahrzeuge vermerkt. Er ist an beiden Fahrzeug- seiten auf halber Schiffslänge durch eine Lademarke in Kontrastfarbe zum Rumpf zu markieren." ee) Die bestehende Nummer 6.8 wird Nummer 6.10. ff) In Nummer 11 werden die Wörter „§ 3 Absatz 3 Nummer 4" ge- strichen. Teil 6 wird wie folgt geändert: aa) In Kapitel 1 Nummer 1.2.5 werden die Wörter „für Sport- und Freizeitzwecke" durch die Wörter „und ausschließlich für Sport- ader Erholungszwecke" ersetzt. bb) In Kapitel 1 Nummer 3.2 wird die Angabe „Kapitel III" durch die Angabe „Kapitel 3" ersetzt. cc) In Kapitel 7 werden die Wörter „§ 3 Absatz 3 Nummer 4" gestri- chen. Teil 7 wird wie folgt geändert: aa) In Nr. 9 werden die Wörter „§ 3 Absatz 3 Nummer 4" gestrichen. bb) Im Anhang zu Freibordanforderungen und Ausführungen von Verschlüssen bezogen auf die Schiffslänge „L" werden in der ersten Spalte der Tabelle die Wörter „Luken (Reg.c 15)" durch die Wörter „Luken (Reg.c 14-1 )"ersetzt. Anlage 2 Abschnitt A. Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
23 „Auf Probefahrten in den inneren deutschen Gewässern und im deutschen Küstenmeer oder von einem deutschen Hafen zu einem anderen deutschen Hafen können erforderliche Zeugnisse durch eine Probefahrtbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikati- on ersetzt werden. Diese bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur die Sicherheitsanforderungen für Probe- fahrten nach Satz 1, soweit sie nicht anderweitig verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt." 10. Anlage 3 wird wie folgt geändert: Abschnitt B Nummer 1.1.6 wird wie folgt neu gefasst: „ 1.1.6 Der Bewerber hat seine Anmeldung schriftlich an einen Prüfungsaus- schuss zu richten. Der Anmeldung ist ein aktuelles Passbild beizufügen. Die Anmeldung zu einer Prüfung kann auch als Gruppenanmeldung erfolgen." Artikel 3 Änderung der See-Sportbootverordnung Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002, die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBI. 1 S. 1518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: Die Wörter „Sport- und Freizeitzwecke" werden durch die Wörter „Sport- und Erholungszwecke" ersetzt. Hinter den Wörtern „gebaut worden sind und" wird das Wort „ ausschließlich" und hinter dem Wort „Personen" die Wörter „zuzüg- lich Fahrzeugführer und Besatzung" eingefügt. 2. Dem § 4 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Absatz 1 gilt nicht für Wassermotorräder, die durch Führen einer Flagge oder durch Aufschriften als Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft gekennzeichnet sind." Artikel 4 Änderung der Anlage zum Seeaufgabengesetz Die Anlage zum Seeaufgabengesetz, neu gefasst durch Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBI. 2016 1S. 1489), wird wie folgt geändert:
24 In Nummer 2 werden die Wörter „MEPC.200(62) und MEPC.201 (62) vom 15. Juli 2011 (BGBI. 2012 11 S. 1194, 1195, 1206)" durch die Wörter „MEPC. 246(66), MEPC.247(66), MEPC.248(66) und MEPC.251(66) vom 4. April 2014 (BGBI. 2018 II S. 737" ersetzt. Artikel 5 Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBI. 1 S. 394), die zuletzt durch Artikel Art. 7 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBI. 1S. 1016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1. werden die Wörter „zwei weiteren Prüfern" durch die Wörter „einem weiteren Prüfer" ersetzt. Artikel 6 Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung Die Schiffausrüstungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Ok- tober 2008 (BGBI. 1 S. 1913), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2017 (BGBI. 1 S. 2268) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 3 wird Absatz 1 wie folgt neu gefasst: „(1) Benannte Stelle, die zur Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens befugt ist, ist jede nach den Absätzen 2, 3 und 3a anerkannte juristische Person." Artikel 7 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkün- dung in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 6 und Artikel 3 Nummer 1 Satz 2 treten mit Wirkung vom 14. März 2018 in Kraft. Berlin, den
25 Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
Entwurf-Datum: 18.12.2019 Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung Begründung A. Allgemeiner Teil 1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung ändert die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz (SchSG), die Schiffssicherheitsverordnung (SchSV), die See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV), die Anlage zum Seeaufgabengesetz (See- AufgG), die Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchiff) und die Schiffsaus- rüstungsverordnung (SchAusrV). Durch die Änderungen in der Anlage zum SchSG (Artikel 1) werden die internationa- len und europäischen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zur Weiter- entwicklung der Sicherheit des Seeverkehrs und des Meeresumweltschutzes in na- tionales Recht umgesetzt und individuelle Verhaltenspflichten begründet. Die Ver- ordnung dient der Aktualisierung und redaktionellen Anpassung der einschlägigen Rechtsvorschriften in Bezug auf die innerstaatliche Umsetzung der von der Interna- tionalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) beschlossenen Änderung der zentralen schiffssicherheitsrechtlichen IMO-Übereinkommen und Codes, technischen Vor- schriften und Normen sowie der einheitlichen Auslegungen von Konstruktionsvor- schriften. II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung Artikel 1 des vorliegenden Verordnungsentwurfs ändert die Anlage zum SchSG zur Überführung internationaler Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften in deutsches Recht.
2 Im Umweltbereich sind insbesondere die Entschließungen der Internationalen See- schifffahrts-Organisation (IMO) hervorzuheben, mit denen Daten für das Inkrafttreten von Neuregelungen des MARPOL-Übereinkommens festgelegt werden. Hierzu zäh- len die Entschließungen MEPC.275(69), die das Datum für das Inkrafttreten des Ein- leitverbots für Abwässer von Fahr-gastschiffen im Sondergebiet Ostsee nach Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens angibt, sowie MEPC.280(70), die das Inkrafttre- ten des weltweiten Schwefelgrenzwerts nach Anlage VI des MARPOL- Übereinkommens regelt. Zudem werden durch die vorliegende SchSAnpV zahl- reiche Änderungen und Neufassungen von Richtlinien zu den weiteren Anlagen des MARPOL-Übereinkommens und zum Ballastwasserübereinkommen in die Anlage zum SchSG aufgenommen. Diese betreffen beispielsweise die Berechnung des er- reichten und vorgeschriebenen Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneu- bauten, die Richtlinien für Abgasreinigungssysteme (beides MARPOL-Anlage VI), die Richtlinien für die Anwendung von Ausflussnormen und die Leistungsprüfungen von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (MARPOL-Anlage IV) sowie die Richtlinien für die Risikobewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens (G7) (Ballast- wasserübereinkommen ). Ferner wurde in der Anlage zum SchSG die Richtlinie (EU) 2017/2109 zur Änderung der Fahrgastregistrierungsrichtlinie (RL 98/41/EG) umgesetzt. Die Anzahl und bei längeren Fahrten auch die Daten der Personen auf Fahrgastschiffen werden künftig elektronisch registriert und gemeldet, so dass die zuständigen Behörden bei Such- und Rettungseinsätzen nach einem Unfall sofort diese Daten zur Verfügung haben. Mit Artikel 2 wird unter anderem die Entschließung MSC.402(96) umgesetzt, die „An- forderungen an Instandhaltung, eingehende Überprüfung, Funktionsprüfung, Überho- lung und Reparatur von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten enthält, Aussetz- vorrichtungen und Auslösemechanismen", die über die in der Entschließung MSC.404(96) enthaltenen SOLAS-Ergänzungen verbindlich gemacht werden. Die Anforderungen beschreiben Verfahren zur Instandhaltung von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten sowie den Aussetzvorrichtungen. Insbesondere enthalten die Anforderungen die Regel, dass eingehende Überprüfungen, Funktionsprüfungen, Reparaturen und Überholung von Ausrüstung nur vom Hersteller oder autorisierten Dienstleistern vorgenommen werden, und sehen Kriterien für die Autorisierung von
3 Dienstleistern vor. Diese Neuerung soll bewirken, die häufigen Unfälle bei Rettungs- mitteltests und Rettungsmitteleinsätzen zu minimieren. Es ist beabsichtigt, dass die deutsche Verwaltung die Autorisierung durch die in Deutschland anerkannten Orga- nisationen akzeptiert und keine eigenständige Autorisierung vornehmen wird. Die aktuellen Änderungen der Richtlinien 2009/45/EG über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe stellen den ersten Schritt einer umfassenden Ände- rung des entsprechenden Sicherheitsregimes dar. Dabei dienen die aktuellen Ände- rungen primär der Bereinigung und der Klarstellung der bestehenden Vorschriften. So werden Fallgruppen mit sehr spezifischen Anforderungen aus dem Anwendungs- bereich der Richtlinie gestrichen, insbesondere die besonders diversifizierte Gruppe der kleinen Fahrgastschiffe. Daneben ordnet die Richtlinie die Befugnisse der Kom- mission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten neu, unter anderem um eine schnelle Anpassung an technische Entwicklungen insbeson- dere bei der IMO zu ermöglichen .. Inhaltliche Änderungen, insbesondere des techni- schen Schiffssicherheitsstandards von Fahrgastschiffen, sind in den aktuellen Ände- rungen nicht enthalten und sollen im Rahmen von der Kommission zu erlassenden Rechtsakten erfolgen. Dabei kündigt die Kommission an, sich bei der Überarbeitung der Vorschriften mehr an den Vorgaben der IMO zu orientieren. Darüber hinaus wird mit der Änderung der SchSV und der Änderung der SeeSpbootV (Artikel 3) die begriffliche Klarstellung der Bezeichnung „zu Sport- und Freizeitzwecken" vorgenommen. Mit der Präzisierung zu „ausschließlich zu Sport- oder Erholungszwecken" soll sichergestellt werden, dass Kleinfahrzeuge die von Vereinen und Privatpersonen zum Beispiel im Bereich des Umweltschutzes, der Flüchtlingsrettung, inklusive Beobachtungsmissionen, oder anderer humanitärer Zwecke eingesetzten werden, risikogerecht nach dem auch für die Berufsschifffahrt geltenden Recht zu behandeln sind. Die besagten Fahrzeuge müssen deshalb in der Folge über ein Schiffssicherheitszeugnis verfügen bevor sie betrieben werden dürfen, womit den allgemeinen schiffssicherheitsrechtlichen Anforderungen Rechnung getra- gen wird. Artikel 4 aktualisiert die Anlage zum Seeaufgabengesetz indem in die Nummer 2 der Anlage die aktuellsten national in Kraft gesetzten Änderungen des MARPOL- Übereinkommens aufgenommen werden.
4 In Artikel 5 soll die Zusammensetzung der Prüfungskommission für die theoretische Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins der Zusammensetzung der Prü- fungskommission für die praktische Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschiffer- scheins angeglichen werden. Die Änderung der SchAusrV (Artikel 6) dient in erster Linie der redaktionellen Berei- nigung. Artikel 7 regelt das Inkrafttreten der Verordnung. III. Alternativen Zu der Änderung in Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa und Artikel 3 Nummer 1 ergibt sich keine Alternative. Nachdem die bisherige Rechtsauslegung der Verwaltung und dementsprechende Verwaltungspraxis durch die Gerichte nicht bestätigt wurde, ist es einzig durch eine Anpassung des Wortlauts der Norm möglich das durch das Schiffssicherheitsrecht intendierte Schiffsicherheitsniveau zu gewähr- leisten. Auch darüber hinaus ergeben sich keine Alternativen. Die geänderten und neu ein- geführten Aufgaben beruhen auf europa- und völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, insbesondere mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982, vereinbar. V. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung