aa-schiffssicherheitvo

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung

/ 372
PDF herunterladen
24 Durch die redaktionelle Änderung entsteht für die Verwaltung kein Erfüllungsauf- wand. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die Aufnahme der Entschließungen MEPC.159(55), MEPC.227(64), MEPC.284(70) und MEPC.157(55) entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe cc: Durch die Aufnahme der Entschließung MEPC.295(71) entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe dd: Zu Dreifachbuchstabe aaa: Die Streichung der Entschließung MEPC.103(49) verursacht keinen Erfüllungsauf- wand für die Verwaltung. Durch die Aufnahme der Entschließungen MEPC.259(68) und MEPC 68/21/Add.1/Corr.2 entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Dreifachbuchstabe bbb: Durch die Aufnahme der Entschließungen MEPC.212(63), MEPC.224(64), MEPC.245(66), MEPC.263(68) und MEPC.281 (70), MEPC 70/18/Add.1/Corr.1 ent- steht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Dreifachbuchstabe ccc: Durch die Aufnahme der Entschließungen MEPC.231 (65), MEPC.233(65) entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Buchstabe c: Durch die formelle Aufnahme von Codes in Unterabschnitt 3, die bereits in Unterab- schnitt 1 gelistet und damit verbindlich sind, entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Buchstabe d:
66

25 Durch die Anpassung der Nummerierung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Buchstabe e: Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die Aufnahme der Entschließung MEPC.288(71) entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die Aufnahme der Entschließungen MEPC.125(53), MEPC.174(58) und MEPC.279(70) entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Nummer3: Zu Buchstabe a: Durch die Berichtigung der zitierten Artikel entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Buchstabe b: Durch die Streichung des amtlichen Hinweises entsteht kein neuer Erfüllungsauf- wand für die Verwaltung. Zu Buchstabe c: Durch die Aktualisierung der Richtlinie 2009/16/EG durch die Richtlinie (EU) 2017/2110 entsteht für die Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Zu Buchstabe d: Durch die Aktualisierung des Verweises entsteht für die Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Zu Buchstabe e: Durch die Aufnahme der redaktionellen Berichtigung entsteht kein neuer Erfüllungs- aufwand für die Verwaltung. Zu Buchstabe f:
67

26 Bei den aktuellen Änderungen, die bestehenden Verfahren nicht ändert, entsteht kein neuer Erfünungsaufwand für die Verwaltung. Zu Buchstabe g: Der Aufwand für die Anpassungen der Software für das IT-System zur Abgabe der Informationen gemäß Fahrgastregistrierungsrichtlinie (NSW-Meldeclient), die Anpas- sung der Software für die Übertragung über das Meldeportal des Bundes und die Anpassung der Software und Hardware der IT-Systeme der Behörden, welche be- rechtigt sind, die Informationen zu erheben, wird mit einmalig 345.000 Euro ge- schätzt. Die Umsetzung dieser Anpassungen erfolgt im Rahmen von Vergaben an Dritte. Für die Anpassung der europäischen SafeSeaNet-Schnittstelle (IT-System für den Datenaustausch mit der EMSA und den anderen europäischen Mitgliedsstaaten) zur Übermittlung der Informationen gemäß Fahrgastregistrierungsrichtlinie wird ein Auf- wand in Höhe von einmalig 50.000 Euro geschätzt. Die Umsetzung dieser Anpas- sungen erfolgt im Rahmen von Vergaben an Dritte. Für die permanente Softwarepflege der vom Bund vorgehaltenen IT-Systeme in der Infrastruktur des Meldeportals des Bundes werden Kosten in Höhe von 80.000 Euro pro Jahr geschätzt. · Zu Buchstabe h: Da die Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG und der Erlass der Richtlinie (EU) 2017/2110 formellen Charakter hat und weder Änderungen an der Kontrolldichte o- der den Kontrollintervallen vorsieht, entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Buchstabe i: Es handelt sich um formelle Änderungen, es entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Buchstabe j:
68

27 Die Aufnahme der Meldungen nach der Richtlinie 98/41 /EG in das National Single Window enthebt die Wirtschaft von der Notwendigkeit gesonderte Meldewege auf- recht zu erhalten. Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht nicht. Zu Buchstabe k: Es handelt sich um formelle Änderungen, es entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Buchstabe 1: Durch die Aufnahme der Richtlinie (EU) 2016/802 entsteht kein zusätzlicher Erfül- lungsaufwand für die Verwaltung. Zu Nummer4: Zu Buchstabe a: Durch die Berichtigung der Zeugnismuster entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Buchstabe b: Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die klarstellende Ergänzung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die Berichtigung und Aktualisierung der Zeugnismuster entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Buchstabe c: Durch die Aufnahme der Entschließung MEPC.291 (71) entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Buchstabe d: Durch die Aufnahme der Entschließung MEPC.289(71) entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
69

28 Zu Artikel 2 - Änderung der Schiffssicherheitsverordnung - : Zu Nummer 1: Durch die Präzisierung in Bezug auf die bereits erfolgende jährliche Veröffentlichung von Fundstellen zu Bekanntmachungen von Zeugnismustern im Verkehrsblatt durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur entsteht der Verwaltung kein Erfüllungsaufwand. Zu Nummer2: Die Änderung bezweckt die Klarstellung der bestehenden Rechtslage und Ptaxis, ein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung entsteht nicht. Zu Nummer3: Zu Buchstabe a: Durch die formelle Änderung entsteht für die Verwaltung kein Erfüllungsaufwand. Zu Buchstabe b: Durch die Aktualisierung der Richtlinie 2009/16/EG durch die Richtlinie (EU) 2017/2110 entsteht für die Verwaltung kein Erfüllungsaufwand. Zu Nummer4: Durch die Anpassung des Wortlauts entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Nummer 5: Durch die Anpassung des Wortlauts entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Nummer6: Durch die Aufnahme des § 15 mit dem bereits zugelassenen Fahrzeugen Bestands- schutz gewährleistet werden soll, entsteht für die Verwaltung kein zusätzlicher Erfül- lungsaufwand.
70

29 Zu Nummer7: Zu Buchstabe a: Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die formelle Änderung entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe bb: Zu Dreifachbuchstabe aaa: Durch die sprachliche Änderung entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Dreifachbuchstabe bbb: Durch die Klarstellungen bzw. Anpassungen entsteht der Berufsgenossenschaft Ver- kehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation kein neuer Erfüllungsaufwand. Zu Dreifachbuchstabe ccc: Durch die Aufhebung entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe cc: Durch die Anpassung des Verweises entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Buchstabe b: Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die Anpassung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die Aktualisierung der Richtlinie 2009/16/EG durch die Richtlinie EU 2017/2110 entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Nummer&: Zu Buchstabe a: Zu Doppelbuchstabe aa:
71

30 Durch die Festlegung von Mindestzeiten werden die Kontrollen auch für die Verwal- tung berechenbarer, Unsicherheiten fallen weg. Es entsteht kein neuer Erfüllungs- aufwand für die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die Einfügung der klarstellenden Begriffsdefinitionen entsteht kein neuer Erfül- lungsaufwand für die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe cc: Durch die Streichung entsteht der Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Zu Buchstabe b: Durch die Streichung entsteht der Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Zu Buchstabe c: Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die Korrektur der ursprünglich zitierten Richtlinie entsteht der Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die Streichung entsteht der Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Zu Buchstabe d:Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die Vereinheitlichung der Verweise auf das Kapstadt Übereinkommen wie auch durch die Neunummerierung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die Vereinheitlichung der Verweise auf das Kapstadt Übereinkommen entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe cc: Durch die Aufnahme der Möglichkeit, unter bestimmten Umständen auf die Wieder- holung eines Krängungsversuches zu verzichten, muss die Verwaltung bei Antrag
72

31 das Vorliegen des simplen Ausnahmetatbestandes prüfen. Auf der anderen Seite entfällt in diesem Fall die Betreuung des Antragstellers und die aufwändige Prüfung des Ergebnisses des Krängungsversuches. Ein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung entsteht nicht. Zu Doppelbuchstabe dd: Die Anbringung der Freibordmarke sowie die Kontrolle erfolgt im Rahmen der norma- len Kontrollen. Ein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung entsteht nicht. Zu Doppelbuchstabe ee: Durch die redaktionelle Änderung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Ver- waltung. Zu Doppelbuchstabe ff: Durch die Streichung entsteht der Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Zu Buchstabe e: Zu Doppelbuchstabe aa: Die Änderung dient der rechtlichen Klarstellung der Norm im Sinne der schon bisher bestehenden Rechtsauslegung der Verwaltung und dementsprechenden Verwal- tungspraxis, ein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung entsteht nicht. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die Korrektur entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe cc: Durch die Streichung entsteht der Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Zu Buchstabe f: Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die Streichung entsteht der Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Zu Doppelbuchstabe bb:
73

32 Durch die Korrektur des Verweises entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Nummer9: Die Erweiterung der möglichen Gebiete für die Durchführung von Probefahrten er- höht den Prüfungsaufwand der Verwaltung nicht. Es ist auch nicht mit mehr Anträgen zu rechnen, da für alle Probefahrten von deutschen Herstellern bereits jetzt einen Antrag gestellt wird. Ein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung entsteht nicht. Zu Nummer 10: Durch die Änderung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Artikel 3 - Änderung der See-Sportbootverordnung - : Zu Nummer 1: Durch die Änderung der Begriffsbestimmung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Nummer2: Durch den Wegfall der Kennzeichnungspflicht in den benannten Fällen entsteht keine Einsparung für die Verwaltung. Zu Artikel 4 - Änderung der Anlage zum Seeaufgabengesetz - : Durch die Aufnahme der Entschließungen MEPC.246(66), MEPC.247(66), MEPC.248(66) und MEPC.251(66) entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zu Artikel 5 - Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung - : Durch die Änderung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
74

33 Zu Artikel 6 • Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung • : Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung entsteht nicht. 5. Weitere Kosten Kostenüberwälzungen, die zu einer nicht quantifizierbaren Erhöhung von Einzelprei- sen führen, können nicht ausgeschlossen werden. Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwar- ten. 6. Gleichstellungspolitische Belange Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Regelungen der Verordnung keine Sachverhalte betreffen, die hierauf Einfluss nehmen könnten. VI. Befristung Die Möglichkeit einer Befristung der vorgesehenen Regelungen wurde geprüft, ist aber im Ergebnis zu verneinen, soweit nicht Befristungen im Regelungstext enthalten sind. Änderungen, die der Umsetzung von unbefristet geltendem internationalem und europäischem Recht dienen und - soweit es sich um rein nationales Recht handelt - dauernd für die Aufgabenerfüllung durch die Bundesverwaltung benötigt werden, sind nicht zu befristen. Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
75

Zur nächsten Seite