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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung“
44 Zu Dreifachbuchstabe ccc: Die Richtlinien von 2013 für die Berechnung von Referenzlinien zur Verwendung in Verbindung mit dem Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) (MEPC.231 (65)) und die Richtlinien von 2013 für die Berechnung von Referenzlinien zur Verwendung in Ver- bindung mit .dem Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) von für Kreuzfahrten eingesetz- ten Fahrgastschiffen mit nicht-konventionellen Antriebssystemen (MEPC.233(65)) schreiben vor, wie die Referenzlinie für bestimmte Schiffstypen zu berechnen ist. Die Referenzlinie wird wiederum als Bezugspunkt für die Berechnung des vorgeschrie- benen EEDI nach Regel 21 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens benutzt. Zu Buchstabe c: Die Aufnahme des Teils B des IS-Code 2008 sowie der Entschließung A.1048(27), erfolgt aus formellen Gründen, da diese Instrumente parallel auch unter dem Frei- bord-Übereinkommen verbindlich sind. Zu Buchstabe d: Es handelt sich um eine Anpassung der Nummerierung aus redaktionellen Gründen. Zu Buchstabe e: Zu Doppelbuchstabe aa: Die Richtlinien von 2013 für die Berechnung von Referenzlinien zur Verwendung in Verbindung mit dem Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) (MEPC.231(65)) und die Richtlinien von 2013 für die Berechnung von Referenzlinien zur Verwendung in Ver- bindung mit dem Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) von für Kreuzfahrten eingesetz- ten Fahrgastschiffen mit nicht-konventionellen Antriebssystemen (MEPC.233(65)) schreiben vor, wie die Referenzlinie für bestimmte Schiffstypen zu berechnen ist. Die Referenzlinie wird wiederum als Bezugspunkt für die Berechnung des vorgeschrie- benen EEDI nach Regel 21 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens benutzt. Zu Doppelbuchstabe bb: Die Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungsanlagen wurden mit Entschließung MEPC.125( 53) in 2005 verabschiedet und mit MEPC.174( 58) revi- diert. Neben Vorgaben für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungsanlagen
45 enthalten die Richtlinien in Teil 8 auch Bedingungen für die Installation und Inbe- triebnahme an Bord. MEPC.174(58) schließt verschi.edene Änderungen ein, die sich aus den Erfahrungen mit der Zulassung der Behandlungsanlagen seit 2005 ergeben, unter anderem die Berücksichtigung der Umwelttoxikologie für Anlagen welche nicht unter die G9-Richtlinien fallen. Mit Entschließung MEPC.279(70) sind die revidierten Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungsanlagen von 2016 ver- abschiedet worden, die verbesserte Testprozeduren, unter anderem für die Tests an Bord beinhalten. Mit Entschließung MEPC.279(70) wird ebenfalls bestimmt, dass Ballastwasser-Behandlungsanlagen ab spätestens 28. Oktober 2018 nach den neu- en Richtlinien zugelassen werden müssen, und dass nach den vorherigen Richtlinien zugelassene Anlagen nur bis spätestens 28. Oktober 2020 installiert werden dürfen. Zu Nummer 3: Die Änderungen in Abschnitt D der Anlage (im Zusammenhang mit§ 5 SchSG) be- trifft die Umsetzung von schiffssicherheitsrechtlichen Rechtsakten der Europäischen Union. Zu Buchstabe a: Die Neufassung der dient der Berichtigung der zitierten Artikel unter Berücksichti- gung der gesamten Änderungshistorie der Richtlinie 2008/106/EG, insbesondere der Richtlinie 2012/35/EU. Zu Buchstabe b: Der amtliche Hinweis auf das lnkrafttretens Datum 01. Januar 2016 nach der Richtli- nie 2014/111 /EU ist nicht länger erforderlich. Zu Buchstabe c: Die Änderung dient der Aktualisierung, da die relevanten Rechtsvorschriften durch die Richtlinie (EU) 2017/211 O in die Richtlinie 2009/16/EG übertragen werden. Zu Buchstabe d: Die Änderung dient der Aktualisierung des Fundstellennachweises. Zu Buchstabe e:
46 Die redaktionelle Berichtigung der Richtlinie 2014/90/EU dient der Korrektur eines Verweises innerhalb der Richtlinie. Zu Buchstabe f: Die aktuellen Änderungen der Richtlinien 2009/45/EG über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe stellen den ersten Schritt einer umfassenden Ände- rung des entsprechenden Sicherheitsregimes dar. Dabei dienen die aktuellen Ände- rungen primär der Bereinigung und der Klarstellung der bestehenden Vorschriften. So werden Fallgruppen mit sehr spezifischen Anforderungen aus dem Anwendungs- bereich der Richtlinie gestrichen, insbesondere die besonders diversifizierte Gruppe der kleinen Fahrgastschiffe. Weiterhin wird die Aufteilung der Seegewässer in See- gebiete mit bestimmten Charakteristiken und damit zusammenhängend die Bestim- mung bestimmter Schiffsklassen klarer gefasst um bestehende Unsicherheiten aus- zuräumen. Daneben ordnet die Richtlinie die Befugnisse der Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten neu und passt sie an die aktuelle Rechtslage im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union an. Inhaltliche Änderungen, insbesondere des technischen Schiffssicherheitsstandards von Fahrgastschiffen, sind in den aktuellen Änderungen nicht enthalten und sollen im Rahmen von der Kommission zu erlassenden Rechtsakten erfolgen. Zu Buchstabe g: Durch die Richtlinie (EU) 2017/2109 wh'd die Richtlinie 98/41/EG geändert. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie soll die Zahl der Personen an Bord nun elektro- nisch dem National Single Window gemeldet werden. Damit haben die benannten Stellen sofort Zugang zu den Daten, falls Such- und Rettungseinsätze erforderlich werden. Eine Meldung über das automatische ldentifizierungssystem wird nicht ge- stattet, da zukünftig alle schifffahrtsbezogenen Meldungen über das eingerichtete einzige Fenster erfolgen sollen. In einer Übergangszeit von sechs Jahren ab dem 20.12.2017 ist es gestattet, die An- zahl der Personen an Bord entsprechend dem bislang geltenden Recht mitzuteilen. Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie regelt, dass bei Fahrten über 20 Seemeilen eine Rei- he personenbezogener Daten registriert werden. Neu ist die Angabe der Staatsan- gehörigkeit. Dies geschieht, um Angehörigen bei einem Unfall zeitnah verlässliche
47 Informationen bereitzustellen, unnötige VerZögerungen bei der konsularischen Hilfe und sonstigen Diensten zu verringern und die ldentifizierungsverfahren zu erleich- tern. Aufgenommen wird in den Katalog der zu registrierenden Angaben auch, dass auf Wunsch des Fahrgastes eine Kontaktnummer für den Notfall erfasst wird, da dies eine schnelle Kommunikation mit Angehörigen bei einem Unfall ermöglichen kann. Durch Artikel 5 Absatz 2 sollen die in Absatz 1 aufgeführten personenbezogenen Da- ten nun elektronisch dem National Single Window gemeldet werden. Die Frist zur Meldung dieser Daten wurde angesichts der Verbesserung der elektronischen Re- gistrierungsmittel von 30 auf .15 Minuten gesenkt. Darüber hinaus müssen alle Fahrgastschiffe, die von einem außergemeinschaftlichen Hafen aus einen deutschen Hafen anlaufen, die Angaben nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 nun elektronisch dem National Single Window melden (Artikel 6 Absatz 1 und 2). Nach Artikel 8 haben alle für den Betrieb des Fahrgastschiffes verantwortlichen Ge- sellschaften einen Fahrgastregisterführer zu benennen, der für die Meldungen der Angaben nach Artikel 4 und 5 in das National Single Window verantwortlich ist. Aus Datenschutzgründen wird den Gesellschaften die maximale Aufbewahrungsdauer von personenbezogenen Daten vorgeschrieben. Weiterhin haben die Gesellschaften dafür Sorge zu tragen, dass dem Kapitän vor Abfahrt des Fahrgastschiffes der Be- darf an besonderer Betreuung oder Hilfe im Notfall übermittelt wird. Artikel 9 Absatz 2 Sätze 1 und 2 regeln Befreiungsmöglichkeiten von den Meldever- pflichtungen nach Artikel 4 bzw. 5. Satz 3 sieht das Recht für Deutschland zur An- wendung einer Ausnahmeregelung für die Helgolandverkehre vor. Die Angaben nach Artikel 5 Absatz 1 müssen damit nicht vor Abfahrt des Fahrgastschiffes und spätes- tens 30 Minuten nach dessen Abfahrt gemeldet werden, es reicht die Erhebung und Meldung der Daten bis zu einer Stunde nach der Abfahrt. Nach Artikel 1O Absatz 1 sind die Mitgliedstaaten weiterhin für die Einhaltung der An- forderungen der Richtlinie 98/41 /EG an die Datenregistrierung, insbesondere in Be- zug auf die Genauigkeit und rechtzeitige Erfassung der Daten, verantwortlich. Daher
48 haben sie sicherzustellen, dass die Gesellschaften über ein entsprechendes Verfah- ren für die Datenregistrierung verfügen. Mit Artikel 11 soll auch bei dem neuen System der Erhebung und Registrierung si- chergestellt werden, dass unnötige Verzögerungen oder Mehrfacherhebungen ver- mieden werden. Zu Buchstabe h: Die Richtlinie (EU) 2017/211 O etabliert formell ein neues Kontrollregime für Ro-Ro- Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge im Linienverkehr und ersetzt damit die Richtlinie 1999/35/EG. Bisher handelt es sich bei den spezifischen Kontrollen auf den genannten Fahrzeugen formell um eine Mischung aus hafenstaat- lichen und flaggenstaatlichen Kontrollen, was in der Praxis regelmäßig Fragen zu den jeweils relevanten Instrumenten aufgeworfen hat, zum Beispiel bei der Etablie- rung eines risikobasierten Kontrollansatzes der Hafenstaatkontrolle. Die Änderung der Richtlinie etabliert ein eigenes Kontrollregime, das rechtlich unabhängig von den zuvor genannten Mechanismen funktioniert. Inhaltliche Änderungen an der Kontroll- dichte oder den Kontrollintervallen sind nicht beabsichtigt. Zu Buchstabe i: Die Änderung der Richtlinie 2001/96/EG durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 ordnet die Befugnisse der Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten neu und passt sie an die aktuelle Rechtslage im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union an. Zu Buchstabe j: Die Änderung der Richtlinie 2010/65/EU betrifft die Anlage dieser Richtlinie, in der nun auch die Richtlinie 98/41/EG gelistet wird. Meldungen nach der Richtlinie · 98/41 /EG unterfallen damit den Meldeformalitäten und sind über das Nationale Sin- gle Window abzugeben. Zu Buchstabe k: Die Änderung der Richtlinie 2003/25/EG durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 ordnet die Befugnisse der Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten
49 und delegierten Rechtsakten neu und passt sie an die aktuelle Rechtslage im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union an. Zu Buchstabe 1: Die neue Schwefelrichtlinie (Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts be- stimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe) ersetzt die Richtlinie 1999/32/EG des Ra- tes vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüs- siger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, die zuletzt durch die Richtlinie 2012/33/EU geändert wurde. Bisher wurden in der Anlage zum SchSG Artikel 4a Abs. 1, 2 Buchstabe b, Abs. 3, 4 und 5 sowie Artikel 4b Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 Buchstabe a, b und d der Richtlinie aufgeführt, die sich auf die Verhaltensvorschriften für die Seeschifffahrt bezüglich der Schwefelemissionen durch Schiffskraftstoffe bezogen. Die Vorschriften wurden durch die Richtlinie 2012/33/EU geändert und durch die neue Schwefelrichtlinie als kodifizierende Fas- sung nur redaktionell neu nummeriert Die entsprechenden Vorschriften auf die Nummer 21 des Abschnitts D der Anlage zum SchSG Bezug nimmt, werden nun ent- sprechend geändert. Zu Nummer4: Die Änderungen in Abschnitt E der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz betreffen internationale Schiffssicherheitsnormen, die in Deutschland als anwendbare aner- kannte Regeln der Technik oder der seemännischen Praxis bekannt gemacht worden sind. Zu Buchstabe a: Die Entschließung MSC.447(99) dient der Wiederaufnahme des zuvor unbeabsichtigt gestrichenen Hefts mit Angaben zur Ladung und zur Stabilität Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut in das Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut im Kon- text des Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüs- sigter Gase als Massengut (GC-Code).
50 Zu Buchstabe b: Zu Doppelbuchstabe aa: Die Ergänzung dient der Abgrenzung des SPS Code von 2008 von dem ursprüngli- chen SPS Code von 1983. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die Entschließung MSC.445(99), MSC.453(100) und MSC.464(101) werden die Zeugnismuster im Code über die Sicherheit von Spezialschiffen von 2008 aktuali- siert. Zu Buchstabe c: Die Richtlinien von 2017 über zusätzliche Aspekte der Technischen NOx-Vorschrift 2008 in Bezug auf besondere Anforderungen an Schiffsdieselmotoren mit Systemen zur selektiven katalytischen Reduktion (SCR) beinhalten Anforderungen für die Zerti- fizierung der Systeme zur selektiven katalytischen Aufbereitung der Schiffsabgase und die Beschreibung der Testverfahren nach Schema A und B. Zu Buchstabe d: Die Entschließung MEPC.289(71) beinhaltet die Richtlinien von 2017 für die Risiko- bewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens (G7). Die Richtlinien sollen den Verwaltungen der Mitgliedsstaaten bei der Risikobewertung im Zusam- menhang mit der Gewährung von Befreiungen nach Regel A-4 von Vorgaben der Regeln B-3 oder C-1 dienen. Zu Artikel 2 - Änderung der Schiffssicherheitsverordnung - : Zu Nummer 1: Die Normenkette in Bezug auf die bei der jährlichen Veröffentlichung im Verkehrs- blatt zu berücksichtigenden Fundstellen zur Bekanntmachung von Zeugnismustern wird vervollständigt. Zu Nummer2:
51 Die Änderung dient der Klarstellung der bestehenden Abgrenzung zwischen den Anwendungsbereichen der Schiffssicherheitsverordnung und der Binnenschiffsunter- suchungsordnung. Bei den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung handelt es sich um Seegewässer, auf denen nach Maßgaben der Schiffssicherheit sowohl Seefahrt als auch Binnenschifffahrt be- trieben werden kann. Beide Sicherheitsregime stehen insoweit nebeneinander. Die- ser Umstand wird, unter Berücksichtigung aller relevanten Fallgruppen, nochmals neu gefasst. Am Verkehr darf teilnehmen, wer im Besitz der notwendigen Zeugnisse nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist oder ein Schiff nach den Regeln der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ohne Zeugnis betreiben darf. Zu Nummer3: Zu Buchstabe a: Die Änderung dient der Anpassung an die jeweils geltende Fassung. Zu Buchstabe b: Die Änderung dient der Aktualisierung, da die relevanten Rechtsvorschriften durch die Richtlinie EU 2017/2110 in die Richtlinie 2009/16/EG übertragen werden. Zu Nummer4: Die sprachliche Klarstellung dient der Anpassung des Wortlauts an die Richtlinie 98/41/EG und entspricht der aktuellen Praxis. Zu Nummer 5: Die sprachliche Klarstellung dient der Anpassung des Wortlauts an die Richtlinie 98/41 /EG und entspricht der aktuellen Praxis. Zu Nummer6: Durch die Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht in- ternationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen vom 7. März 2018 (BGBI. 1S. 237) wurde die Schiffssicherheitsverordnung 86 aufgehoben. Dadurch entfiel die Rechts- grundlage für die Erteilung von Sicherheitszeugnissen für Ausbildungsfahrzeuge, die nicht zu Sport- und Freizeitzwecken gebaut worden sind. Den bisher auf der Grund- lage der SchSV86 in Verbindung mit der Richtlinie nach § 52a SchSV zugelassenen Fahrzeugen soll durch § 15 Bestandsschutz gewährleistet werden.
52 Die derzeit geltende Fassung des § 15 kann aufgehoben werden. Die darin geregelte Übergangsfrist bis 1. April 2019 ist abgelaufen. Zu Nummer7: Zu Buchstabe a: Zu Doppelbuchstabe aa: Die Änderung der Überschrift dient der Bezugnahme auf die jeweils geltende Fas- sung des Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union. Zu Doppelbuchstabe bb: Zu Dreifachbuchstabe aaa: Es handelt sich um eine sprachliche Angleichung an den Text der überarbeiteten Richtlinie 98/41/EG. Zu Dreifachbuchstabe bbb: Diese Vorschrift beinhaltet die Zuständigkeitsregelung_en für die Berufsgenossen- schaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr): Zu a): Die für den Betrieb eines Fahrgastschiffes verantwortliche Gesellschaft hat nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/41/EG einen Fahrgastregisterführer zu benen- nen, der die Daten dem gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2010/65/EU eingerichteten einzigen Fenster meldet. Die BG Verkehr ist zuständig für die Entgegennahme dieser Benennungen. Zu b) Für Fahrten von mehr als 20 Seemeilen vom Ausgangspunkt bis zum nächsten Anlaufhafen ist gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 98/41 /EG eine Reihe personenbezogener Daten der an Bord befindlichen Personen zu erheben und zu melden. Die BG Verkehr ist zuständig für etwaige Herabsetzungen dieses Schwel- lenwertes. Zu c) Artikel 6 Absatz 3 sowie Artikel 9 Absätze 2, 4 und 5 der Richtlinie 98/41/EG enthalten Bestimmungen über Befreiungen bzw. Ausnahmen von der Pflicht zur Er- hebung bzw. Meldung von Daten. Zuständig hierfür ist die BG Verkehr.
53 Zu d) Durch die Meldungen der Personendaten an das gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2010/65/EU eingerichtete einzige Fenster werden die von der BG Verkehr zu ge- nehmigenden Fahrgastregistrierungssysteme der Gesellschaften an Land obsolet. Es ist nun Aufgabe der BG Verkehr sicherzustellen, dass die Verfahren zur Datenregist- rierung der Gesellschaften genaue und rechtzeitige Meldungen gewährleisten. Zu Dreifachbuchstabe ccc: Der Verweis auf eine Seegebietskarte ist für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 4 der Richtlinie 98/41/EG nicht erforderlich. Zu Doppelbuchstabe cc: Die Änderung des Verweises dient der Anpassung der Vorschrift an eine Verschie- bung in der Richtlinie 2009/45 (EG). Zu Buchstabe b: Zu Doppelbuchstabe aa: Die Änderung passt die Regelung an die geänderte Gestaltung der betroffenen Pub- likationen des BSH an. Zu Doppelbuchstabe bb: Die Änderung dient der Aktualisierung, da die relevanten Rechtsvorschriften durch die Richtlinie EU 2017/2110 in die Richtlinie 2009/16/EG übertragen werden. Zu Nummer&: Zu Buchstabe a: Zu Doppelbuchstabe aa: Mit der Festlegung der Einsatzzeiten für Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge auf mindestens den Zeitraum zwischen 8 und 17 Uhr, erhalten die handelnden Betrieben eine größere Planungssicherheit und bessere Rahmenbedingungen für ihr wirtschaft- liches Handeln. Gleichzeitig wird ein Beitrag zur Rechtsklarheit bei Kontrollen der betroffenen Fahrzeuge im fraglichen Zeitraum geschaffen. Zu Doppelbuchstabe bb: