Schriftverkehr zur Änderung der Schifffahrtsicherheitsverordnung des BMVI
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung“
Stand: 23.10.2019 Entwurf einer Neunzehnten .Schiffssicherheltsanpassungsverordnun~----------------- 2019 Vom Das Bundesministerium fOr Verkehr und digitale lnfrastruktur verordnet aufliljJt_ __ _ des§ 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBI. IS. 2860), der zuletzt durch Artikel 555 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. IS. 1474) geandert worden ist, des§ 9 Absatz 1 Satz 1 Numme~ 2 und 4 bis 7, auch in Verbindung mit Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, und § 15 Absatz ~~Q.~[~_mJt§_:c.-::.::.::::: ....~ Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Ju 2016 (BGBI. IS. 1489): Artikel1 · Anderung der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBI. IS. 2860), die zuletzt durch Artikel1 derVerordnung vom 19. Dezember 2018 (BGBI. IS. 2701) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. Abschnitt A wird wie folgt geandert: a) Unterabschnitt I wird wie folgt geandert: aa) Nach Nummer 1.0.25 werden folgende Nur:nmern eingefOgt: .1.0.26 Anderung vom Mai 2016 (MSC.404(96) Angenommen am 19. Mai 2016 (BGBI. 2019 II Stl) ' Artikellil dienen der Umsetzung der Rlchtliniell
17 Regel A-4 des Ballastwasser-Obereinkommens (G7) (MEPC.289(71)) . Angenommen am 7. Juli 2017 (VkBI. 2019 S. 425)". Artikel2 Anderung der Schlffssicherheitsverordnung Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBI. IS. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel2 derVerordnung vom 19.Dezember2018 (BGBI. IS. 2701) geandert worden {st, wird wie folgt geandert: 1. In § 7 Absatz 2 werden die WOrter ;,FOr Binnenschiffe mit einer technischen Zulassung fOr WasserstraBen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Binnen- schiffsuntersucl:lungsordnung vom 21. September 2018 (BGBI. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung" durch die WMer .For Schiffe, die nach den Vorschriften der.Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBI. S. 1398) in.der jeweils. geltende·n Fassung auf den Wasserstra- Ben der Zonen 1 und 2 nach An hang I der Binnenschiffsuntersuchungsord- nung am Verkehr teilnehmen dOrfen" ersetzt. 2. § 12 wird wie folgt geandert: a) In Absatz 3 werden die WorttJr •• die zuletzt durch'die Artikel2 der Ver- ordnung (EU) 2015/757 (ABI. L 123 vom 19.5.2015, S. 55) geandert worden ist," durch die WMer .in ihrer jeweils geltenden Fassung• er- setzt. b) · In Absatz 5 werden die Worter .Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom . 29. April 1999 Ober ein System verbindlicher OberprOfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast- Hochgeschwindigkeitsfahrzeugei'l im Linienverkehr (ABI. L 138 vom 1.6.1999, S. 1)" durch die WOrter .Richtlinie (EU) 201712110 des Euro- paischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 Ober ein System von Oberprofungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast- Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Anderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie ~~~~~!~~~~s-~~~g~t~iJi~~~-~-~-~~-~~-~--~~:~~-~~-~-~~:-~~-~~~-~~-~i-~~-~~-~~~- .. c) § 13 Absatz 2 Nummer 10 wird wie folgt gefasst: .die amtlich zulasslge Anzahl von Personen, die von dem Schiff befor- dert warden dOrfen, nicht Oberschritten. wird."
18 d) § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe k wird wie folgt gefasst: .entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 10 nicht dafOr sorgt, dass die amtlich zult:is- s!ge Zahl von Personen, die von dem Schiff befOrdert werden dOrfen, nicht Oberschritten wird". 3; Anlage 1 wird wie folgt get:indert: a) Abschnitt A wird wie folgt geandert: aa) Die Oberschrift wird wie folgt gefas~t: .A. bb) Z u d e n R e c h t s a k t e n d e r E u r o p·a i s c h e n Gemeins~haften und der Europaischen Unionin ihrer jeweils geltenden Fassu n g". Unterabschnitt A.lll.a wird wie folgt geandert: aaa) In Nummer 1.1 werden die Worter .Abwicklung nach ei- nem Unfall" durch die WOrter .Aufarbeitung eines Unfalls" ersetzt. bbb) Nummer 1.2 wird wie folgt neugefasst: .1. 2 Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post- Logistik Telekommunikation ist zustandig fOr a) die Entgegennahme der Benennungen von FahrgastreglsterfOhrern nach Artikel 8 Abs. 11 cc) b) die Herabsetzung der in Artikel 5 genannten Grenze von 20 Seemeilen nach Artikel 9 Abs. 1, c) die Ertellung von Ausnahmen und Befreiun- gen im Slnne des Artikels 6 Abs. 3 und des Artikels 9 Abs. 2, 4 und 5 sowie d) die· Sicherstellung, dass Gesellschaften ge- maB Artikel10 Abs. 1 Ober Verfahren fOr die Datenregistrierung verfOgen." Unterabschnitt A. IV wird wie folgt geandert: In 1.1 werden die Worter .Artikel4 Abs. 11' durch die WOrter- m~.&~-.:4~.-~.r:!!~!?.t~----------------------.'.......................................... b) Abschnitt C wird wie folgt geandert: .
19 aa) Unterabschnitt C.l.4 wird wie folgt geandert:. In Nummer 3 werden nach dem Wort .seehandbOcher" die WOr~ ter .mit den Bestandteilen Revierfunkdienst und Naturverhaltnis- se," und vor deni Wort .Gezeitentafel" das Wort .die" eingefOgt. bb) Unterabschnitt C.l.6 wird wie fotgt geandert: In Nummer4 werden die WOrter .Richtlinie 1999/35/EG des Ra- . tes vom 29. April1999 Ober ein.System verbindlicher OberprO- fungen.im Hinblick auf deri sicheren Betrieb von Ro-Ro- Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linlenverkehr" durch die WOrter .Richtlinie (EU) 2017/2110 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 Ober ein System von OberprOfungeri im Hinblick,auf den si- cheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast- Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur An- derung der Richtlinie 2009/16/EG sewie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (Abl. L 315 vom-30.11.2017, S. 61) in ihrer jeweiligen Fassung• ersetzt. 4. Anlage 1a wird wie folgt geandert: a) Teil1 wird wie folgt geandert: aa) In Nummer 6.3 werden nach dem Wort .sonnenuntergang" die Worter ,in jedem Fall aber zwischen 8 und 17 Uhr" ·eingefOgt. bb) Die Nummer 8.3.5 witd wie folgt gefasst: .Fahrzeuge mit virtuellem Schottendeck und versengtem Salon dOrfen ausschlieBiich in der Wattfahrt eingesetzt werden. Ein vir- tuelles Schottendeck ist ein gedachtes, nicht vorhandenes Deck, welches bei der Leckrechnung an Stelle eines real existierenden Schottendecks angenommen und berOckslchtigt wird. Ein ver- senkter Salon ist ein Fahrgastraum, der bei Fahrgastschiffen mit virtuellem Schottendeck im Bereich des tatsachlich fehlenden wasserdichten Decks angeordnet ist, und bei dem sich die Be- grenzung (Boden) des Fahrgastraums unterhalb sowie die obere Begrenzung (Decke) des Fahrgastraums oberhalb des virtuellen · Schottendecks befindet. • b) Teil 5 wird wie folgt geandert: aa) Die Nummer 2. wird wie folgt neu gefasst: .2. B e g r i f f s b e s t i m m u n g e n Es werden die Begriffsbestimmungen des Obereinkommens von Kapstadt von 2012 zur DurchfOhrung des Torremolinos- Protokolls von 1993 zum tnternationalen Obereinkommen von
20 Torremolinos von 1977 Ober die Sicherheit von Fischereifahr- zeugen (Kapstadt-Obereinkommen, BGBJ. 2016 II S. 175, 176) angewendet, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. · · lm Sinne dieses Teils bezeichnet der Ausdruck: a) Fischerelfahrzeug: Ein Fahrzeug, das fOr den Fang von Fi- schen oder anderen Lebewesen des Meeres oder fOr deren an- derweitige Gewinnung und Verarbeitung verwendet wird. b) Gedecktes Flschereifahrzeug: Ein Fischereifahrzeug mit ei- nem durchgehenden wasserdichten Wetterdeck, das bei allen Beladungszust~nden oberhalb der Wasserlinie liegt. c) Offenes oder teilgedecktes Fischereifahrzeug: Ein Fische- reifahrzeug, das kein gedecktes FisChereifahrzeug 1st und bei dem Oberkommendes Wasser in die Bilge gelangen kann. d) Berufsgenossenschaft: Die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Tele- kom.munikation. • bb) In der Nummer 6.4 wird das Wort .Torremolinos- Obereinkommen" durch das Wort .Kapstadt-Obereinkommen" ersetzt. cc) Nach Nummer 6.4 wird folgende Nummer 6.5 gefasst: .6.5 Die Grundlage der Stabilit~t des Fahrzeugs ist aile 10 Jah- re durch einen Krangungsversuch zu OberprOfen. Von der Wie- derholung des Kr~ngungsversuchs kann auf Antrag abgesehen werden, wenn: a) Der letzte Kr~ngungsversuch nicht Ianger als 10 Jahre zurOck- liegt und b) der Antragssteller glaubhaft macht, dass seit dem letzten Krangungsversuch keine die Stabilitat ver~ndernden MaBnah- men am Fahrzeug vorgenommen wurden." dd) Nach Nummer 6.7 werden folgende Nummern 6.8 und 6.9 einge- fOgt: . aaa) .6.8 Bei gedeckten Fischereifahrzeugen betragt der Mindestfreibord grunds~tzlich 5 v.H. der Schiffsbreite, je- doch nicht weniger als 0,20 m; sofern keine anderen Be- dingungen elnen grOBeren Frelbord erfordern und fOr die- . se Schwimmlage eine ausreichende SchiffskOrperfestig- keit sowie die Einhaltung der Stabilitatskriterien nach 6.4 nachgewiesen wurden. Machen die Stabilitat oder die Fes- tigkeit des SchiffskOrpers oder andere Bedingungen einen grOBeren Freibord erforderlich, so ist dieser maBgeblich."
21 . bbb) .6.9 Der Mlndestfreibord wird im Sicherheitszeugnis fOr Fischerelfahrzeuge vermerkt. Er lst an belden Fahrzeug- seiten auf halber Schiffslange durch eine Lademarke in Kontrastfarbe zum Rumpf zu markieren. • ee) c) d) Die bestehende Nummer 6.8 wird Nummer 6.1 0. Teil6 wird wie folgt geandert: aa) In Kapitel 1 Nummer 1.2.5"werden die WOrter .fOr Sport- und Freizeitzwecke" durch die WOrter .und ausschlieBiich fOr Sport- oder Erholungszwecke" ersetzt. bb) In Kapitel1 Nummer 3.2 werden die WOrter .Kapitellll" durch die WOrter .Kapitel 3" ersetzt. Tell 7 wird wie folgt geandert: lm Anhang zu Freibordanforderungen u!ld AusfOhrungen von Ver- schiOssen bezogen auf die Schiffslange .L" werden in der ersten Spalte der Tabelle die WOrter .Luken (Reg.c 15)" durch die WOrter ,.Luken (Reg. c 14-1 )" ersetzt. 5. Anlage 2 Abschnltt A. Nummer 5 wird wie folgt gefasst: .Auf Probefahrten in den inneren deutschen Gewassern und im deutschen · KOstenmeer oder von einem deutschen Hafen zu einem anderen deutschen Hafen kOnnen eiforderliche Zeugnisse durch eine Probefahrtbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-l..ogistik ·Telekommunlkati- on ersetzt warden. Diese bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums fOr Verkehr und digitale lnfrastruktur die Sicherheitsanforderungen fOr Probe- fahrten nach Satz 1, soweit sie nicht anderweitig verbindlich festgelegt sind, . und macht sie im Verkehrsblatt bekannt." 6. Anlage 3 wird wie folgt geandert: Der Abschnitt B Nummer 1.1.6 wird wie folgt neu gefasst: ,.1.1.6 Der Bewerber hat seine Anmeldung schriftlich an einen PrOfungsaus- schuss zu richten. Der Anmeldung 1st ein aktLielles Passbild beizufOgen. Die Anmeldung zu einer PrOfung kann auch als Gruppenanmeldung erfolgen." Artikel3 Andenmg der AnlaufbediAgungs'>'ererdnung
23 Artikel6 Jnkrafttreten (1) Diese Verordnungtritt [vorbehaltlich des Absatzes 2] am Tag nach der Ver- kOndung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummerll treten am • • • • • in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a, b, c, d und e treten· am • • • In Kraft. Berlin; den Der Bundesminister fOrVerkehr und digitate lnfrastruktur
~------~--------------~-------- Von: Gesendet: An: Betreff: Oktober 2019 16:13 . AW: Unterlagen 19. Schiffssiche~heitsanderungsV Kennzeichnung: Fallig: KennzeJchnungsstatus: Zur Nachverfolgung Dienstag, 5. November 2019 08:00 Gekennzeichnet Kategorien: Rote Kategorie d orgeschlagen hatte, die Obergangsfrlsten besser in der Anlaufbedingungsv.erordnung zu regeln, ware es sicher sinnvoll, wenn wir drei ·uns nachste Wo.che hierzu einmal besprechen konnten. Viele GrOBe FOrWS 2 Von:··· Gesendet: Mittwoch, 30. Oktober 2019 15:46 An:- Betreff: AW: Unterlagen 19. SchiffssicherheitsanderungsV • a vermutlich hast Du schon mei~e letzte Mail gesehen. WS 23 mochte den Artikel3 zur Anlaufbedingungsverordnung nun komplett streichen. Dam it wi.irde natOrlich auch Dein Textvorschlag wegfc:~Uen. Das musstet lhr noch mal wohl auch noch vertrostet werden. . ausdiskutieren und so lange muss - Viele GrOBe Von=•• Gesendet: Montag, 28. Oktober 2019 16:06 An: 1
Betreff: WG: Unterlagen 19. SchiffssicherheitsanderungsV die Obergangsfristen sollten laut Almut nicht im Schiffssicherheitsgesetz verortet werden sondern in der Anlaufbedingungsverordnung. lch hatte hierzu einen Textvorschlag gemacht s. Anlage letzte Seite. Kannst du hierzu schon eine Aussage machen oder so lien wir Herrn Rees~ ,vertro'sten"? Viele GruBe - FurWS 22 Von: [mailto-@BG-Verkehr.de] Gesendet: Montag, 28. Oktober 2019 15:45 An:- Cc: ISM Betreff: AW: Unterlagen 19. SchiffssicherheltsailderungsV a us den Unterlagen zur 19. SchiffssicherheitsanderungsV konnen wir nicht entnehmen, dass die Obergangsfrist von. sechs Jahren fUr die Meldung c;jer nach Art. 4 und 5 der Richtlinie 98I41IEG erhobenen Daten in nationales Recht · umgesetzt wird. Konnen Sie uns bitte mitteilen, wo die Anwendung der Obergangsfrist geregelt wird? Vielen Dank. Mit freundlichen GruBen I Yours sincerely lm Auftrag I On behalf of the Ship Safety Division 2
Logo DSS Signatur 3 Brandstwiete 1 D-20457 Hamburg Tel.: +49 (0)40 I 36137 - • Fax: +49 (0)40 I 36 137 - 204 Mail: ism@bg-verkehr.de Internet: www .deutsche-flagge .de <http://www.deutsche-flagge.del> Unsere Datenschutzhinweise gem. Art. 13 und 14 der europaischen Datenschutz-Grundverordnung flnden Sie unter http://www.deutsche-flagge.de/de/datenschutzhinweise. Our data protection notices according to articles 13 and 14 of the European General Data Protection Regulation can be found.at http://www.deutsche-flagge.de/en/data~protectlon-information <http:l/www.deutsche-flagge.delenldata~ protection-information> . Von: ~BG-Verkehr.de> Gesendet: Montag, 28. Oktober 2019 08:24 · An: ae>sG-Verkehr.de> Betreff:· FW: Unterlagen 19. SchiffssicherheitsanderungsV B . Gesendet uber BlackBerry Work (www.blackberry.com) Von:····· Datum Montag, 21. Okt. 2019, 1:16 PM Cc:w••····~z•••••IIS••t @bg-verkehr.de>•••••••@bg-verkehr.de> Betreff: WG: Unterlagen 19. SchiffssicherheitsanderungsV 3