Schriftverkehr zur Änderung der Schifffahrtsicherheitsverordnung des BMVI
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung“
28 Zu Doppelbuchstabe ~bl~:--------------------e--~.----1 ~=;r [GA20): ws~: istduso J Zu Dreifachbuchstabe aaa: Durch die sprachliche .!.nderung entsteht kein ErfOIIungsaufwand fOr die Verwaltung. Zu Dreifachbuchstabe ~bL_ •• -· Kommentar [GA21]: WS 21: Erflll· ---- Zu Dreifachbuchstabe ccc: Durch die Aufhebung entsteht kein ErfOIIungsaufwand fllr die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe cc: Durch die Anpassung des Verweises entsteht kein neuer ErfOIIungsaufwand fOr die Verwaltung. Zu Buchstabe b: Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die Anpassung entsteht kein neuer ErfOIIungsaufwand fOr die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die Anpassung entsteht kein neuer ErfOIIungsaufwand fOr die Verwaltung. Zu Nummer8: Zu Buchstabe a: Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die Festlegung von Mindestzeiten werden die Kontrollen auch fOr die Verwal- . tung berechenbarer, Unsicherheiten fallen weg. Es entsteht kein neuer ErfOIIungs- aufwand fOr die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die EinfOgung der klarstellenden Begriffsdefinitionen entsteht.kein neuer ErfOI- Iungsaufwand fOr die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe cc: Durch die Streichung entsteht der Verwaltung kein zusAtzlicher ErfOIIungsaufwand. luapoufnad f1lr BG Votbhr/DS?
29 Zu Buchstabe b: Durch die Streichung entsteht der Verwaltung kein zusatzlicher ErfOIIungsaufwand. Zu Buchstabe c: · Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die Korrektur der ursprOnglich zitlerten Richtlinle entsteht der Verwaltung kein zusatzlicher ErfOIIungsaufwand. ZLI Doppelbuchstabe bb: Durch die Streichung entsteht der Yerwaltung kein zusAtzlicher ErfOllungsaufwand. · Zu Buchstabe d:Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die Yereinheitlichung der Verweise auf d~s Kapstadt Obereinkommen wie auch durch die Neunummerierung entsteht kein · neuer ErfOIIungsaufwand fllr die Verwaitung. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die Yereinheitlichung der Verweise auf das Kapstadt Obereinkommen entsteht kein neuer ErfOIIungsaufwand fOr die Yerwaltung. Zu Doppelbuchstabe cc: Durch die Aufnahme der Mt>glichkeit, unter bestimmten Umstanden auf die Wieder- holung eines Krangungsversuches zu verzichten, muss die Yerwaltung bei Antrag das Vorliegen des· simplen Ausnahmetatbestandes prOfen. Auf der ~nderen Seite entfallt in diesem Fall die Betreuung des Antragstellers und die aufwandige PrOfung des Ergebnisses des Krangungsversuches. Ein neuer ErfOIIungsaufwand fOr die Yerwaltung entsteht nicht. Zu Doppelbuchstabe dd: Die Anbringung der Freibordmarke sowie die Kontrolle erfolgt im Rahmen der norma- len Kontrollen. Ein neuer ErfOIIungsaufwand fOr die Yerwaltung entsteht nicht. Zu Doppelbuchstabe ee:
30 Durch die redaktionelle Anderung entsteht kein neuer ErfOIIungsaufwand fOr die Ver- waltung. Zu Doppelbuchstabe ff: Durch die Streichung entsteht der Verwaltung kein zusatzlicher ErfOIIungsaufwand. Zu Buchstabe e: Zu Doppelbuchstabe aa: . Die Anderung dient der rechtlichen Klarstellung der Norm im Sinne der schon bisher bestehenden Rechtsausleg1,.1ng der Verwaltung urid dementsprechenden Verwal- tungspraxis, eln neuer ErfOIIungsaufwand fOr die Verwaltung entsteht nlcht. Zu Doppelbuc~stabe bb: Durch die Korrektur entsteht kein neuer ErfOIIungsaufWand fOr die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe cc: Durch die Streichung entsteht der Verwaltung kein zusatzlicher ErfOIIungs-aufwand. Zu Buchstabe f: Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die Streichung entsteht der Verwaltung kein zusatzlicher ErfOIIungsaufwand. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die Korrektur des Verweises entsteht kein neuer ErfOIIungsaufwand fOr die Verwaltung. Zu Nummer9: Die Erweiterung der mOglichen Gebiete fOr die DurchfOhrung von Probefahrten er- hOht den PrOfungsaufwand der Verwaltung nicht. Es ist auch nicht mit mehr Antragen zu rechnen, da fOr aile Probefahrten von deutschen Herstellern bereits jetzt einen Antrag gestellt wird: Ein neuer ErfOIIungsaufwand fOr die Verwaltung entsteht nicht. Zu Nummer 10: Durch die Anderung entsteht kein neuer ErfOIIungsaufwand fOr die Verwaltung.
31 Zu Artikel 3 • Anderung der See.Sportbootverordnung • : Zu Nummer 1: Durch die Anderung der Begriffsbestimmung entsteht kein neuer ErfOIIungsaufwand · tor die Verwaltung. Zu Nummer2: -> es muss noch gekiArt werden, in welcher HOhe Einspa~ngen lentsteheri"------·---t ~blr[GA22):wlubitt. Zu Artikel 4 • Anderung der Anlage zum Seeaufgabengesetz • : Durch die Aufnahme der EntschlieBungen MEPC.246(66), MEPC.247(66), MEPC.248(66) und MEPC.251 (66) entsteht kein zusAtzlicher ErfOIIungsaufwand fOr die Verwaitung. Zu Artikel 5- Anderung der Sportseeschifferscheinverordnung • : Durch die Anderung entstehtkein neuer ErfOIIungsaufwand fOr die Verwaltung. Zu Artikel 6 • Anderung der Schiffsausrostungsverordnung • : Ein zusAtzlicher ErfOIIungsaufwand fOr die Verwaltung entsteht nicht. 5. Weitere Kosten KostenOberwalzungen, die zu einer nicht qu~ntifizierbaren ErhOhung von Einzelprei- sen fOhren, kOnnen nicht ausgeschlossen werden. Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwar- ten. 6. Gleichstellungspolitische Belange
32 Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und MAnnern sind nicht zu erwarten, da die Regelungen der Verordnung keine Sachverhalte betreffen, ·die hierauf Einfluss nehnien kOnnten. VI. Befristung Die MOglichkeit einer Befrlstung der vorgesehenen R~gelungen· wurde geprOft, ist aber lm Ergebnis zu verneinen, soweit nicht Befrlstungen lm Regelungstext enthalten sind. Anderungen, die der Umsetzung von unbefristet geltendem lnternationalem und europAischem Recht dienen und - soweit es sich um rein hationales Recht handelt - dauernd fOr die. AufgabenerfOllung durch die Bundesverwaltung benOtigt werden, sind nicht zu befristen. Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
33 B. Besonderer Tell Zu Artikel1 - Anderung der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz Zu Nummer 1:. Die Anderungen in Abschnitt Ader Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz berOcksich- tigen die zwischenzeitlich eingetretenen Anderungen verschiedener intemationaler Obereinkommen und verbindlicher IMO-Regeln und -Normen durch Anpassung an den aktuellen technischen Stand. Zu Buchstabe a: Zu Doppelbuchstabe aa: . des lnternationalen Obereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Le- Die Aufnahme der Fundstelle dient der Berichtigung des franzOsischen Wortlauts bens.auf See und des Protokolls von 1988 zu diesem Obereinkommen (SOLAS). Zu Doppelbuchstabe bb: lm Rahmen der natlonalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden die Managementregeln und Indikatoren der Nachhaltigkeit geprQft. Die EntschlieBung MSC.404(96) belnhal- tet Anpassungen im Bereich Brandschuti, Feueranzelge und FeueriOschung in Be- zug auf Hubschraubereinrichtungen und Evakuierungsanalysen b~i Fahrgastschiffen sowie Anpassungen bei den Vorschriften. fOr Schiffe und Rettungsmittel hinslchtlich der Einsatzbereitschaft·, lnstandhaltung und lnspektionen. Die EntschlieBung MSC.409(97) belnhaltet Anderungen im Bereich Larmschutz, An- derungen bei der Brandbekampfung sowle neue Regelungen Qber die Harmonisie- rung der Zeitabschnitte fQr die Besichtigung von Frachtschiffen, die nicht dem ESP- Code unterliegen. Die EntschlieBung MSC.421(98) beinhaltet Anderungen im Bereich Stabilitat, Ma- schinen und elektrische Anlagen insbesondere bei Frachtschiffen und Fahrgastschif· fen. DarOber hinaus belnhaltet die EntschlieBung Anderungen lm .Bereich Brand- schulz, Feueranzeige und FeueriOschung mit Schwerpunkt technischer Anforderun-
48 Zu Buchstabe e: Die Entschliellung MEPC.289(71) beinhaltet die Richtlini"en von 2017 far die Risiko- bewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Obereinkommens (G7). Die Richtlinien sollen den Verwaltungen der Mi~gliedsstaaten bel der Risikobewertung im Zusam- · menhang mit der Gewahrung von Befreiungen nach Regel A-4 von Vorgaben der Regeln B-3 oder C-1 dienen. Zu Artikel 2 - Anderung der Schiffssicherheitsverordnung - : Zu Nummer1: Der Verweis auf die weiteren Anlagen, die sich auf Zeugnismuster beziehen dient der Vervollstandigung der jahrlichen VerOffentlichung dieser Muster im Verkehrsblatt. Zu Nummer2: Die Anderung dient der Klarstellung der bestehenden Abgrenzung zwischen den Anwendungsbereichen der Schiffssicherheitsv~rordnung und der Binnenschiffsunter- suchungsordnung. Bel den WasserstraBen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung handelt es sich urn Seegewasser, auf denen nach MaBgaben der Schiffssicherheit sowohl Seefahrt als auch Binnenschifffahrt be- trieben werden kann. Beide Sicherheitsregime stehen insoweit nebeneinander. Die- ser Umstand wlrd, unter BerOcksichtigung aller relevanten Fallgruppen, nochmals neu gefasst. Am Verkehr darf teilnehmen, wer im Besitz der notwendigen.Zeugnisse nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist oder ein Schiff nach den Regeln der Binnenschiffsunten;uchungsordnung ohne Zeugnis betreiben darf. Zu Nummer 131;._:_ _ _ __ _ _ _ , ..--[ ~~r [GA27]: WS 22: istdu so ) Zu Buchstabe a: Die Anderung dient der Anpassung an die jeweils geltende Fassung. Zu Buchstabe b: Ole Anderung dient der Aktualisierung der Bezugnahme auf die geltende Richtlinie (EU) 2017/2110.
49 Zu Nummer4: Die sprachllche Klarstellung dient der Anpassung des Wortlauts an ·die Richtlinie 98/41/EG und entspricht der aktuellen Praxis. Zu Nummer5: · Die sprachliche Klarstellung dlent der Anpassung des Wortlauts an die Richtlinie 98/41/EG und entspricht der aktuellen Praxis. Zu Nummer6: ·Durch die Verordnung ~ur Anderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften Ober Bau und AusrOstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, ·die nicht in- ternationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen vom 7. Mi:irz 2018 (BGBI. IS. 237) wurde die Schiffsslcherheitsverordnung 86 aufgehoben. Dadurch entfiel die Rechts- grundlage fOr die. Erteilung von Sicherheitszeugnissen fOr Ausbildungsfahrzeuge, die nicht zu Sport- und Freizeitzwecken gebaut worden ·sind. Den bisher auf der Grund- lage der SchSV86 lh Verbindung mit der Richtlinie nach § 52a SchSV zugelassenen Fahrzeugen soli durch § 15 Bestandsschutz gewahrlei~tet werden. Die derzeitgeltende Fassung des§ 15 kann aufgehoben werden. Die darin geregelte Obergangsfrist bis 1. April 2019 ist abgelaufen. Zu Nummer7: Zu Buchstabe a: Zu Doppelbuchstabe a a: Die Ander.ung der Oberschrift dient der Bezugnahme auf die jeweils geltende Fas- sung des Rechtsaktes der Europaischen Gemeinschaft und der Europi:iischen Union. Zu Doppelbuchstabe bb: Zu Dreifachbuchstabe ~aal"-:_ _ · - - - - - - - - - - - - : - - - - - - - - - - - - - - ~r[GAZ!l): WS22: ~ Siamlr~opa,-d.ir~ .U..~~WarUala bim liidor ali:ld--~ ob diao- ws 20 ~.ws 2211iPte&r l'lcliao Woobe alcbi illl Blllo;: ........ Zu Dreifachbuchstabe ~bbj: ·-., Karn!nentar [G.Ut): ~s 22: bltte Zu Dreifachbuehstabe ~eel;__ ______········---·-------.-·---·-··-·------·-··-··----- eqiiiDII Kommentar [GA30]: WS 22: bltte ~
50 Zu Doppelbuchstabe cc: Die Anderung des Verweises dient der Anpassung der Vorschrift an eine Verschie- ·bung in der Richtlinie 2009/45 (EG). Zu Buchstabe b: Zu Doppelbuchstabe aa: Die Anderung passt die Regelung an die geAnderte Gestaltung der betroffenen Pub- likationen des BSH an. Zu Doppelbuchstabe bb: Die Richtlinie (EU) 2017/2110 etabliert formell ein neues Kontrollregime fOr Ro-Ro- Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge im Llnienverkehr und ersetzt damit die Richtlinie 1999/35,;:Gl Zu Nummer8: Zu Buchstabe a: Zu Doppelbuchstabe aa: Mit der Festlegung der Einsatzzeiten fOr BAderboote und Sportanglerfahrzeuge auf mindestens den Zeitraum zwischen 8 und 17 Uhr, erhalten die handelnden Betrieben eine grOBere Planungssicherheit und bessere Rahmenbedingungen fOr ihr wirtschaft- liches Handeln. Glelchzeitig wird ein Beitrag zur Rechtsklarheit bel Kontrollen der betroffenen Fahrzeuge im fraglichen Zeitraum geschaffen. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die EinfOgung der Begriffsdefinitionen wird die Nummer 8.3.5 klarerer gefasst. Die in der Praxis auftr~tenden F~agen aufgrund der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bel einer technisch sehr anspruchsvollen Fragestellung werden damit beantwortet. Zu Doppelbuchstabe cc: Durch die Streichung von "§ 3 Absatz 3 Nummer 4" soli die praktische Umsetzung des VerOffentlichungsgebots im Verkehrsblatt sicergestelit werden. Die Streichung ist Ausfluss der Anderungen zu Artikel2 Nr. 1, der nun unmittelbar auf die einschiAgigen --1 :.r::ntar [GA31]: ws 22 bino .J·
51 Vorschriften verweist. Ein gesonderter Verweis In diesen V~rschriften auf § 3 Absatz 3 Nummer 4 1st somlt nicht mehr notwendig. Zu Buchstabe b: FOr dlese Anderung gilt die gleiche BegrOndung wie zu Nummer 8 Buchstabe a Dop- pelbuchstabe cc. Zu Buchstabe c: Zu Doppelbuchstabe aa: Diese Anderung korrigiert ein Versehen. Die Klassifikationsgesellschaften werden nicht nath der bisher zitierten Rlchtlinie anerkannt, sondern nac~ der Verordnung (EG) Nr. 391/2009. Zu Doppelbuchstabe bb: FOr diese Anderung gilt die gleiche BegrOndung wie zu Nummer 8 Buchstabe a Dop- pelbuchstabe cc. Zu Buchstabe d: Zu Doppelbuchstabe aa: Die Neufassung dient der Klarstellung in der bestehenden Nummerierung der Num- mer 2. Zudem ~erden die Verweise auf das Obereinko~men von Kapstadt von 2012 zur DurchfOhrung des Torremollnos-Protokolls von 1993 zum lntemationalen Ober- einkommen von Torremolinos von 1977 Ober die Sicherheit von Fischereifahrzeugen (Kapstadt-Obereinkommen) vereinheitlicht. Zu Doppelbuchstabe bb: Die Anderung dient der Vereinheltlichung der Verweise auf das Kapstadt- Obereinkommen. Zu Doppelbuch$tabe cc: . Durch die Eintagung der neuen Nummer 6.5 wird die aktuelle Praxis fOr die zwingen- de zehnjahrige Wiederholung eines Krangungsversuchs bel Flschereifahrzeugen von unter 24 Metern gelockert. Anders als in Regel 9 Absatz 4 der Richtlinie 97/70 /EG des Rates vom 11. Dezember 1997 in Verbindung mit dem Torremolinos-Protokoll zu