Schriftverkehr zur Änderung der Schifffahrtsicherheitsverordnung des BMVI

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung

/ 903
PDF herunterladen
33 B. Besonderer Tell Zu Artikel1 - Anderung der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz Zu Nummer 1:. Die Anderungen in Abschnitt Ader Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz berOcksich- tigen die zwischenzeitlich eingetretenen Anderungen verschiedener intemationaler Obereinkommen und verbindlicher IMO-Regeln und -Normen durch Anpassung an den aktuellen technischen Stand. Zu Buchstabe a: Zu Doppelbuchstabe aa: . des lnternationalen Obereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Le- Die Aufnahme der Fundstelle dient der Berichtigung des franzOsischen Wortlauts bens.auf See und des Protokolls von 1988 zu diesem Obereinkommen (SOLAS). Zu Doppelbuchstabe bb: lm Rahmen der natlonalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden die Managementregeln und Indikatoren der Nachhaltigkeit geprQft. Die EntschlieBung MSC.404(96) belnhal- tet Anpassungen im Bereich Brandschuti, Feueranzelge und FeueriOschung in Be- zug auf Hubschraubereinrichtungen und Evakuierungsanalysen b~i Fahrgastschiffen sowie Anpassungen bei den Vorschriften. fOr Schiffe und Rettungsmittel hinslchtlich der Einsatzbereitschaft·, lnstandhaltung und lnspektionen. Die EntschlieBung MSC.409(97) belnhaltet Anderungen im Bereich Larmschutz, An- derungen bei der Brandbekampfung sowle neue Regelungen Qber die Harmonisie- rung der Zeitabschnitte fQr die Besichtigung von Frachtschiffen, die nicht dem ESP- Code unterliegen. Die EntschlieBung MSC.421(98) beinhaltet Anderungen im Bereich Stabilitat, Ma- schinen und elektrische Anlagen insbesondere bei Frachtschiffen und Fahrgastschif· fen. DarOber hinaus belnhaltet die EntschlieBung Anderungen lm .Bereich Brand- schulz, Feueranzeige und FeueriOschung mit Schwerpunkt technischer Anforderun-
171

48 Zu Buchstabe e: Die Entschliellung MEPC.289(71) beinhaltet die Richtlini"en von 2017 far die Risiko- bewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Obereinkommens (G7). Die Richtlinien sollen den Verwaltungen der Mi~gliedsstaaten bel der Risikobewertung im Zusam- · menhang mit der Gewahrung von Befreiungen nach Regel A-4 von Vorgaben der Regeln B-3 oder C-1 dienen. Zu Artikel 2 - Anderung der Schiffssicherheitsverordnung - : Zu Nummer1: Der Verweis auf die weiteren Anlagen, die sich auf Zeugnismuster beziehen dient der Vervollstandigung der jahrlichen VerOffentlichung dieser Muster im Verkehrsblatt. Zu Nummer2: Die Anderung dient der Klarstellung der bestehenden Abgrenzung zwischen den Anwendungsbereichen der Schiffssicherheitsv~rordnung und der Binnenschiffsunter- suchungsordnung. Bel den WasserstraBen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung handelt es sich urn Seegewasser, auf denen nach MaBgaben der Schiffssicherheit sowohl Seefahrt als auch Binnenschifffahrt be- trieben werden kann. Beide Sicherheitsregime stehen insoweit nebeneinander. Die- ser Umstand wlrd, unter BerOcksichtigung aller relevanten Fallgruppen, nochmals neu gefasst. Am Verkehr darf teilnehmen, wer im Besitz der notwendigen.Zeugnisse nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist oder ein Schiff nach den Regeln der Binnenschiffsunten;uchungsordnung ohne Zeugnis betreiben darf. Zu Nummer 131;._:_ _ _ __ _ _ _ , ..--[ ~~r [GA27]: WS 22: istdu so ) Zu Buchstabe a: Die Anderung dient der Anpassung an die jeweils geltende Fassung. Zu Buchstabe b: Ole Anderung dient der Aktualisierung der Bezugnahme auf die geltende Richtlinie (EU) 2017/2110.
172

49 Zu Nummer4: Die sprachllche Klarstellung dient der Anpassung des Wortlauts an ·die Richtlinie 98/41/EG und entspricht der aktuellen Praxis. Zu Nummer5: · Die sprachliche Klarstellung dlent der Anpassung des Wortlauts an die Richtlinie 98/41/EG und entspricht der aktuellen Praxis. Zu Nummer6: ·Durch die Verordnung ~ur Anderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften Ober Bau und AusrOstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, ·die nicht in- ternationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen vom 7. Mi:irz 2018 (BGBI. IS. 237) wurde die Schiffsslcherheitsverordnung 86 aufgehoben. Dadurch entfiel die Rechts- grundlage fOr die. Erteilung von Sicherheitszeugnissen fOr Ausbildungsfahrzeuge, die nicht zu Sport- und Freizeitzwecken gebaut worden ·sind. Den bisher auf der Grund- lage der SchSV86 lh Verbindung mit der Richtlinie nach § 52a SchSV zugelassenen Fahrzeugen soli durch § 15 Bestandsschutz gewahrlei~tet werden. Die derzeitgeltende Fassung des§ 15 kann aufgehoben werden. Die darin geregelte Obergangsfrist bis 1. April 2019 ist abgelaufen. Zu Nummer7: Zu Buchstabe a: Zu Doppelbuchstabe a a: Die Ander.ung der Oberschrift dient der Bezugnahme auf die jeweils geltende Fas- sung des Rechtsaktes der Europaischen Gemeinschaft und der Europi:iischen Union. Zu Doppelbuchstabe bb: Zu Dreifachbuchstabe ~aal"-:_ _ · - - - - - - - - - - - - : - - - - - - - - - - - - - - ~r[GAZ!l): WS22: ~ Siamlr~opa,-d.ir~ .U..~~WarUala bim liidor ali:ld--~ ob diao- ws 20 ~.ws 2211iPte&r l'lcliao Woobe alcbi illl Blllo;: ........ Zu Dreifachbuchstabe ~bbj: ·-., Karn!nentar [G.Ut): ~s 22: bltte Zu Dreifachbuehstabe ~eel;__ ______········---·-------.-·---·-··-·------·-··-··----- eqiiiDII Kommentar [GA30]: WS 22: bltte ~
173

50 Zu Doppelbuchstabe cc: Die Anderung des Verweises dient der Anpassung der Vorschrift an eine Verschie- ·bung in der Richtlinie 2009/45 (EG). Zu Buchstabe b: Zu Doppelbuchstabe aa: Die Anderung passt die Regelung an die geAnderte Gestaltung der betroffenen Pub- likationen des BSH an. Zu Doppelbuchstabe bb: Die Richtlinie (EU) 2017/2110 etabliert formell ein neues Kontrollregime fOr Ro-Ro- Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge im Llnienverkehr und ersetzt damit die Richtlinie 1999/35,;:Gl Zu Nummer8: Zu Buchstabe a: Zu Doppelbuchstabe aa: Mit der Festlegung der Einsatzzeiten fOr BAderboote und Sportanglerfahrzeuge auf mindestens den Zeitraum zwischen 8 und 17 Uhr, erhalten die handelnden Betrieben eine grOBere Planungssicherheit und bessere Rahmenbedingungen fOr ihr wirtschaft- liches Handeln. Glelchzeitig wird ein Beitrag zur Rechtsklarheit bel Kontrollen der betroffenen Fahrzeuge im fraglichen Zeitraum geschaffen. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die EinfOgung der Begriffsdefinitionen wird die Nummer 8.3.5 klarerer gefasst. Die in der Praxis auftr~tenden F~agen aufgrund der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bel einer technisch sehr anspruchsvollen Fragestellung werden damit beantwortet. Zu Doppelbuchstabe cc: Durch die Streichung von "§ 3 Absatz 3 Nummer 4" soli die praktische Umsetzung des VerOffentlichungsgebots im Verkehrsblatt sicergestelit werden. Die Streichung ist Ausfluss der Anderungen zu Artikel2 Nr. 1, der nun unmittelbar auf die einschiAgigen --1 :.r::ntar [GA31]: ws 22 bino .J·
174

51 Vorschriften verweist. Ein gesonderter Verweis In diesen V~rschriften auf § 3 Absatz 3 Nummer 4 1st somlt nicht mehr notwendig. Zu Buchstabe b: FOr dlese Anderung gilt die gleiche BegrOndung wie zu Nummer 8 Buchstabe a Dop- pelbuchstabe cc. Zu Buchstabe c: Zu Doppelbuchstabe aa: Diese Anderung korrigiert ein Versehen. Die Klassifikationsgesellschaften werden nicht nath der bisher zitierten Rlchtlinie anerkannt, sondern nac~ der Verordnung (EG) Nr. 391/2009. Zu Doppelbuchstabe bb: FOr diese Anderung gilt die gleiche BegrOndung wie zu Nummer 8 Buchstabe a Dop- pelbuchstabe cc. Zu Buchstabe d: Zu Doppelbuchstabe aa: Die Neufassung dient der Klarstellung in der bestehenden Nummerierung der Num- mer 2. Zudem ~erden die Verweise auf das Obereinko~men von Kapstadt von 2012 zur DurchfOhrung des Torremollnos-Protokolls von 1993 zum lntemationalen Ober- einkommen von Torremolinos von 1977 Ober die Sicherheit von Fischereifahrzeugen (Kapstadt-Obereinkommen) vereinheitlicht. Zu Doppelbuchstabe bb: Die Anderung dient der Vereinheltlichung der Verweise auf das Kapstadt- Obereinkommen. Zu Doppelbuch$tabe cc: . Durch die Eintagung der neuen Nummer 6.5 wird die aktuelle Praxis fOr die zwingen- de zehnjahrige Wiederholung eines Krangungsversuchs bel Flschereifahrzeugen von unter 24 Metern gelockert. Anders als in Regel 9 Absatz 4 der Richtlinie 97/70 /EG des Rates vom 11. Dezember 1997 in Verbindung mit dem Torremolinos-Protokoll zu
175

52. dem lnternationalen Obereinkommen von Torremolinos Ober die Sicherheit von Fi- schereifahrzeugen von 1977 vom 2. April 1993, kann bei Fischereifahrzeugen von unter 24 Metern kann zukOnftig unter bestimmten UmsUlnden auf die Wiederholung eines Kri:\ngungsversuchs verzichtet werden. Wurden in diesem Zeitraum keine die StabilitAt veranderl')den MaBnahmen am Fahrzeug vorgenommen, so ist der Verzicht auf eine Wiederholung des Krangungsversuchs ohne Reduzierung des Sicherheits- niveaus mOglich, der Aufwand der Wirtschaft wird signifikant reduziert. Zu Doppelbuchstabe dd: Die Einfagung dient der Klarstellung der Anforderungen sowohl an den Frelbord ge- cieckter Fischereifahrzeuge sowie die entsprechende Kennzeichnung der Fahrzeuge, die in der Praxis lmmer .wieder zu Problef!len gefahrt haben. Gerade bei kleinen Fahrzeugen 1st die Bestirilmung eines Freibordes sowie die Anbringung der Frei- bordmarke notwendig, urn eine effekt!ve Kontrolle auch der Einhaltung der Stabill- tatsvorgaben zu ermOglichen. Die Regel entsprich der in der Praxis Oblichen Festle- gung und Kennzeichnung eines Mindestfreibords bel gedeckten Fahrieugen und er- mOglicht somit eine gleichfOrmige Anwendung und Kontrolle der Freibordvorschriften. Zu Doppelbuchstabe ee: Die Anderung dient der Anpassung der Nummerlerung an die EinfO~ungen der neu- en Nummern 6.8 und 6.9. Zu Doppelbuchstabe ff: FOr diese Anderung gilt die gleiche Begrandung wie zu Nummer 8 Buchstabe a Dop- pelbuchs~be cc. Zu Buchstabe e: Zu Doppelbuchstabe aa: Die Anderung dient der Klarstellung der In Anlage 1a zu den §§ 6 und 6a der Schiffs- sicherheitsverordnung (SchSV) Tell 6, Kapitel 1, Nummer 1.2.5 aktuell enthaltenen Ausnahmeregelung fOr nicht gewerbsmABig fOr Sport- und Freizeitzwecke verwende- te Kleinfahrzeuge. In einem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Az. 3 Bs 124119) Jegt das Gericht dar, dass es kelne rechtliche Grundlage gabe, die- se Ausnahme vom Anwendungsbereich der Sicherheitsanforderungen an Fracht-
176

53 schiffe, restriktiv auszulegen und den in der Ausnahmeregelung genannten Verwen- dungszweck zu "Sport- und Freizeitzwecken" im Sinne des Schifffahrtsrechts zu be- grenzen. Eine solche restriktive Auslegung 1st jedoch geboten. Die Schiffssicher- heitsverordnung dient dem Schutz der Personen an Bord, der Schifffahrt und Schiff- fahrts.einrichtungen, einschlieBIIch anderer Verkehrsteilnehmer~ sowie der Gesund- heit, KOste und Umwelt und gleichzeitig ·der ErfOIIung der volkerrechtlichen Pflichten der Bundesrepublik Deutschland als Flaggenstaat aus Artikel 94 des Seerechts- Obereinkommens der Vereinten Nationen. Der Betrieb eines Schiffes 1st in besonde- rem MaBe geeignet, die Gefahrdung dritter Personen oder ihres Eigentums herbeizu- fOhren (vgl. auch BGHZ 57, 309 (312) = NJW 1972, 538; Bundesoberseeamt Bf6/86, Amtliche Entscheidungssammlung BOSA 1987 S. 59 (66)). Die Ausnahme in Anlage 1a Teil 6, Kapitel 1, N!Jmmer 1.2 5 SchSV ermOglicht es, nicht-gewerbsmaBige Klein- fahrzeuge mit entsprechendem Verwendungszweck im nationalen aber auch im in- ternationalen Verkehr ohne jegliches .Schiffssicherheitszeugnjs zu betreiben. Eine solche Ausnahme kann aufgrund der oben genannten Schutzzwecke der Schiffssi- cherheitsverordnung und seevOikerrechtlichen Verpflichtungen nur gerechtfertigt sein, wenn das Rlsikoprofil eines Schiffes aufgrund des Einsatzzwecks signifikant geringer i~t als in allen anderen geregelten Fallen. Diese Faile genauer zu beschrei- ben war bereits die Bestrebung im Jahr 2015 bel der Aufnahme der Worter .for Sport und Freizeitzwecke" in Tell I Nummer 1.2.5 der Richtlinle nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Schiffssicherheitsverordnung Ober Sicherheitsanforderungen an Frachtschiffe, die nicht fnternationalen Schiffssicherheitsregelungen im Sinne des Schiffssicherheitsge- setzes unterliegen vom 11. September 2015 (VkBI. Nr. 18 vom· 30.09.2015 S.572), der Vorgl:lngernorm von Anlage 1a Teil 6, Kapitel1, Nummer 1.2.5 SchSV. Seit die- ser Anderung hl:lngt die Befreiung von der Schiffssicherheitszeugnlspflicht nicht mehr allein davon ab, dass ein Kleinfahrzeug nicht gewerbsmi:IBig verwendet wird. Weitere einschrankende Voraussetzung ist der Verwendungszweck des Kleinfahrzeugs. Hier hat der Verordnungsgeber den zuvor sehr weiten Bereich der nicht-gewerbsmi:IBigen Verwendung bewusst eingegrenzt. Eine Ausnahme von den Sicherheitsanforderun- gen an Frachtschiffe kann nur angenommen werden, wenn der alleinige Einsatz- zweck des Schiffes ausschlieBiich die schiffsbezogene private sportliche Betatigung oder schiffsbezogene Erholung der Personen an Bord 1st. Es reicht hierfOr gerade nicht aus, dass das Kleinfahrzeug lediglich in Abgr~nzung zur Berufsschifffahrt in der Freizeit genutzt ·wird.
177

54. Nur bel einer ausschlieBiichen Verwendung zu.Sport- oder Erholungszwecken kann von einem geringeren Risikoprofil des nicht-gewerbsmABigen Kleinfahrzeuges ·aus- gegangen werden, da der Einsatz Oblicherweise in Abgrenzung zu anderen Verwen- dungszwecken in raumlich begrenzten beziehungsweise bekannten Seegebieten und in beschrankten Zeitfenstern erfolgt. Zudem ist allein in diesen Fallen generell ein Vermeiden von Gefahrenlagen, z.B. durch den Verbleib im Hafen bel aufkommenden schlechten Wettem, uneingeschrAnkt mfiglich. Dementsprechend kfinnen diese ·Fahrzeuge im Gegensatz zu gewerbsmaBig verwendetei'J KleinfahrzeugEm aufgrund ihres generell geringeren Risikoprofils mit FOhrerscheinen nach der Verordnung Ober .das FOhren vqn Sportbooten (SportbootfOhrerscheinverordnung - SpFV) gefOhrt wer- den. Die Anforderungen zur Erlangung eines SportbootfOhrerscheins sind gegenOber den PrOfungen zur Erlangung von Befahigungszeugnissen fOr Kauffahrteischiffe ganz erheblich geringer, vgl. Bundesoberseeamt Bf 6/86, Amtliche Entscheidungssamm- lung BOSA 1987 S .. 59 (66)). Bel der Verfolgung anderer Verwendungszwecke, auch wenn dieses in der Freizeit erfolgt, kann ein gerlngeres Risikoprofil nicht gent!rell an- genommen werden. Ein hOheres Sicherhejtsrisiko fOr die Sicherheit der Personen an Bord, der Schiffe, der Schifffahrt oder Schifffahrtseinrichtungen, einschlieBiich ande- rer Verkehrsteilnehmer der KOste oder der Umwelt besteht insbesondere auch fOr die von Vereinen und Prlvatpersonen im Bereich des Umweltschutzes, der FIOchtlings- rettung, inklusive Beobachtungsm.issionen, oder anderer humanitArer Zwecke einge- setzten Schiffe. Zu Doppelbuchstabe bb: Die Anderung dient der Korrektur des Verweises auf die in Kapitel 3 enthaltenen Bestimmungen fOr Kleirifahrzeuge. Zu Doppelbuchstabe cc: FOr diese Anderung. gilt die gleiche BegrOndung wie zu Nummer 8 Buchstabe a Dop- p~lbuchstabe cc. Zu Buchstabe f: Zu Doppelbuchstabe aa:
178

ss FOr dlese Ande.rung gilt die gleich.e BegrOndung wie zu Nummer 8 Buchstabe a Dop- pelbuchstabe cc. Zu Doppelbuchstabe bb: Die Anderung dient der Korrektur des Verweises auf die Rege! des FreibordOberein- kommens die sich mit den LukensOIIen befasst.8 Zu Nummer9: Die Anderung dient der Anpassung der.bestehenden Regelung zu Probefahrten an die geanderten Bedarfe der Praxis. Probefahrtem erfordem, insbesondere bel grOile- ren Schiffen, langere Strecken und Tests In verschiedene Seegebieten, sodas ein Verlassen der deutschen Gewasser notwendig werden kann. AnknOpfungspunkt ist deshalb nunmehr auch die lnlandsfahrt, von einem deutschen Hafen zu einem ande- ren deutschen Hafen. Sind die Gewasser anderer Staaten betroffen, berOhrt die Pro- befahrt also· auch andere Jurisdiktion, ist eine Abstimmung mit des;n jeweiligen Staat erforderlich. FOr die Fahrt durch deutsche Gewasser kann auch hier weiterhin eine Probefahrt genehmigt werden. Zu Nummer 10: Die Neufassung dient dem Datenschutz der PrOfungsteilnehmer. Die Obermittlung einer Ausweiskqpie als Anforderung fOr die Anmeldung zur PrOfung entfallt. Zu Artlkel 3 - Anderung der See-Sportbootverordnung - : Zu Nummer1: Die Anderung der Begriffsbestimmung dient der Glelchstellung mit der Anderung der Anlage 1a Tell 6 Kapitel1 Regel1.2 Nr. 5 der SchSV. Darober hinaus soli sle eine MOglichkeit zur Zulassung von Fahrzeugen schaffen, die me~r als 12 Personen an Bord benOtlgen, urn das Fahrzeug unter Regattabedingun- gen segeln zu kOnnen, indem 'sie dahingehend geandert wlrd, dass das Sportboot fOr 12 Personen zuzOglich Besatzung zugelassen ist. · Zu Nummer2:
179

56 Nach der Kleinfahrzeugkennzeichnungsverordnung sind Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnOtzig anerkannten KOrperschaft von der Kennzeichnungspflicht im Binnenbereich befreit. Nummer 2 fOhrt eine solche Befreiung von der Kennzeich- nungspflicht auch fOr Wassermotorrader einer als gemeinnOtzig anerkannten KOrper- schaft, die zur Wasserrettung im See bereich eingesetzt werden, ein. Zu Artikel 4 - Anderung der Anlage zum Seeaufgabengesetz - : Die vorliegenden Resolutionen sollen in der Anlage zum Seeaufgabengesetz aufge- fOhrt werden, da sie den aktuellsten Stand der national in Kraft gesetzten Anderun- ger:t des MARPOL-Obereinkommens darstellen. Durch die EntschlieBung MEPC.246(66) wurden die Anlagen I bis V des MARPOL- Obereinkommens getindert und die Anwendung des Codes fOr die Umsetzung von IMO-Rechtsinstrumenten (Ill-Code) bei der Umsetzung von MARPOL-Regelungen und der Wahmehmung von VerJ)flichtungen und Verantwortllchkeiten durch die Mit- gliedsstaaten verbindlich vorgeschrleben. Entsprechende Anderungen der Anlage VI des MARPOL-Obereinkommens wurden durch die EntschlieBung MEPC.247(66) angenommen. Durch die Entscf:llieBung MEPC.248(66) wird die Anlage I des MAPROL- Obereinkommens getindert. Oltankschiffen wird das ·MitfOhren von Stabilitatsrech- nem, mit denen die Einhaltung der lntakt- und Leckstabilittitsvorschrlften. OberprOft werden kann, verblndlich vorgeschrieben. Als Ausnahme 1st der Verzicht durch die Verwaltung unter den Voraussetzungen des neuen Absatzes 6 der Regel 3 mOglich. Zudem enthalt die EntschlleBung entsprechende Anderungen bzw. Erganzungen des IOPP-Zeugnlsses. Die EntschlieBung MEPC.251 (66) enthalt Anderungen der Anlage VI des MARPOL- Oberelnkommens und der Technischen NOx-Vorschrift 2008. Unter anderem wu~de Stufe Ill fOr die NOx-Emissionsgrenzwerte in den Emissions-Oberwachungsgebieten elngefOhrt. AuBerdem beinhaltet die EntschlieBung Anderungen der Vorschriften zur Energleeffizil!nz (Regel 19-21), die weitere Schiffe in den Anwendungsbereich ein- bezl"ehen. Zu Artikel 5- Anderung der Sportseeschlfferscheinverordnung - :
180

Zur nächsten Seite