Schriftverkehr zur Änderung der Schifffahrtsicherheitsverordnung des BMVI
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung“
56 Nach der Kleinfahrzeugkennzeichnungsverordnung sind Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnOtzig anerkannten KOrperschaft von der Kennzeichnungspflicht im Binnenbereich befreit. Nummer 2 fOhrt eine solche Befreiung von der Kennzeich- nungspflicht auch fOr Wassermotorrader einer als gemeinnOtzig anerkannten KOrper- schaft, die zur Wasserrettung im See bereich eingesetzt werden, ein. Zu Artikel 4 - Anderung der Anlage zum Seeaufgabengesetz - : Die vorliegenden Resolutionen sollen in der Anlage zum Seeaufgabengesetz aufge- fOhrt werden, da sie den aktuellsten Stand der national in Kraft gesetzten Anderun- ger:t des MARPOL-Obereinkommens darstellen. Durch die EntschlieBung MEPC.246(66) wurden die Anlagen I bis V des MARPOL- Obereinkommens getindert und die Anwendung des Codes fOr die Umsetzung von IMO-Rechtsinstrumenten (Ill-Code) bei der Umsetzung von MARPOL-Regelungen und der Wahmehmung von VerJ)flichtungen und Verantwortllchkeiten durch die Mit- gliedsstaaten verbindlich vorgeschrleben. Entsprechende Anderungen der Anlage VI des MARPOL-Obereinkommens wurden durch die EntschlieBung MEPC.247(66) angenommen. Durch die Entscf:llieBung MEPC.248(66) wird die Anlage I des MAPROL- Obereinkommens getindert. Oltankschiffen wird das ·MitfOhren von Stabilitatsrech- nem, mit denen die Einhaltung der lntakt- und Leckstabilittitsvorschrlften. OberprOft werden kann, verblndlich vorgeschrieben. Als Ausnahme 1st der Verzicht durch die Verwaltung unter den Voraussetzungen des neuen Absatzes 6 der Regel 3 mOglich. Zudem enthalt die EntschlleBung entsprechende Anderungen bzw. Erganzungen des IOPP-Zeugnlsses. Die EntschlieBung MEPC.251 (66) enthalt Anderungen der Anlage VI des MARPOL- Oberelnkommens und der Technischen NOx-Vorschrift 2008. Unter anderem wu~de Stufe Ill fOr die NOx-Emissionsgrenzwerte in den Emissions-Oberwachungsgebieten elngefOhrt. AuBerdem beinhaltet die EntschlieBung Anderungen der Vorschriften zur Energleeffizil!nz (Regel 19-21), die weitere Schiffe in den Anwendungsbereich ein- bezl"ehen. Zu Artikel 5- Anderung der Sportseeschlfferscheinverordnung - :
57 Die Zusammensetzung der PrOfungskommission fOr die theoretische Prafung zum Erwerb des SportkOstenschifferschelns soli der Zusammensetzung der PrOfungs- kommisslon fOr die praktische PrOfung zum Erwerb des SportkOstenschifferscheins angeglichen werden. In der praktischen PrOfung besteht die PrOfungskommission . . aus elnem Vorsitzenden und mlndestens einem weiteren PrOfer.-KOnftig soli die PrO- fungskommission auch fOr die theoretische PrOfung aus einem VorsitzEmden und mindestens .einem weiteren PrOfer bestehen. Dies entspricht zahlenmallig -auch der Zusammensetzung der PrOfungskommissiori fOr den Erwerb des SportbootfOhrer- scheins. Zu Artikel6 -Anderung der SchiffsausrOstungsverordnung -·: Die Anderung von § 3 Absatz 1 der SchiffausrOstungsverordnung dient zum einen der redaktionellen Bereinigung. So. wird § 3 Absatz 1 Nummer 1 gestrichen, die auf- grund Zeitablaufs keine Anwendung mehr findet. Zudem dient die Anderung der Klarstellung, dass aile benannten Stellen den Anforderungen des § 3 Absatze 2 bis 3 a unferliegen. Dies gilt auch fOr die Dienststelle Schiffssicherheit der Berufsgenos- senschaft fOr Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation, soweit sie als benannte Stelle agiert. Die im Aufbau des akt1,1ellen § 3 Absatz 1 der Schiffsausras- tungsverordnung angelegte Sonderstellung der Dienststelle Schiffssicherheit ent- spricht insoweit nicht der Praxis und ist zu streichen. Damit entspricht auch die Dar- stellung der Anerkennung benannter SteUen vollstandig den in der Richtlinle 2014/90/EU enthaltenen Vorgaben. Zu Artikel 7 • lnkrafttreten - : Die Bestimmung regelt das lnkrafttreten der Verordnung und entspricht dem Artikel . . . 82.Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Richtlinien (EU) 2017/2110, (EU) 2017/2108 und (EU) 2017/2109 und zahlreiche IMO-Resolutionen treten zum 21.12.2019 beziehungsweise zum 01.01.2020 in Kraft. Es wird davon ausgegangen, da.ss mit VerkOndung im Bundesgesetzblatt die ein-
58 schiAgigen Regelungen ~ereits in Kraft getreten sind und es deshalb keiner geson- derten lnkrl;lftsetzens-Regelung mehr bedarf.
Abteilung WS 6276.5/0 CVorgang 8) Bonn, den 19.11.2019 Herrn Minister Scheuer iiber Herrn .Parlamentarischen Staatssekretir Ferlemann Herrn . Staatssekretlir Dr. GUntner Herrn Abteilungsleiter L Bitte um Zustimmung zur Einleitung des Rechtsetzungsvorhabens - Entwurf einer Neunzehnten Scbiffssicherheitsanpassungsverordnung I. Sachverhalt Durch die Schiffssicherheitsanpassungsverordnungen werden regelmiiBig die nationalen Schiffs- sicherheits- und Uniweltvorschriften aktualisiert und den intemationalen und europaischen V,or- schriften angepasst. Die Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung Andert die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz (SchSG), die Schiffssicherheitsverordnung (SchSV), die See- Sportbootverordnung (SeeSpbootV), die Anlage zum Seeaufgabengesetz (SeeAufgG), die Sport- seesch.ifferscheinverordnung (SportSeeSchV) sowie die Schiffsausrustungsver9rdnung (SchiffAusrV). IT. Einzelheiten des geplanten Vorhabens Dorch die Anderungen in der Aniage zum SchSG (Artikell) werden die intemationalen und· europaischen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zur Weiterentwicklung der Si-
-2- cherheit des Seeverkehrs und des Meeresumweltschutzes in nationales Recht umgesetzt und in- dividuelle Verhaltenspflichten begrUndet. Im Umweltbereich sind insbesondere die EntschlieBungen der Intemationalen Seeschifffahrts- Organisation (IMO) hervorzuheben, mit denen Daten :ftlr das Inkrafttreten von Neuregelungen des MARPOL-Ubereinkommens (Intemationale Obereinkommen von 1973 zur yerhutung der Meeresverschmutzung durch Schiffe) festgelegt werden. Hierzu zahlen die EntschlieBungen MEPC.275(69), die das Datum ftlr das Inkrafttreten des Einleitverbots :ftlr Abw~ser von Fahr- gastschiffen im Sondergebiet Ostsee nach Anlage IV des MARPOL-Obereinkmnmens angibt sowie MEPC.280(70), die das Inkrafttreten des weltweiten Schwefelgrenzwerts nach Anlage VI des MARPOL-Ubereinkommens regelt. Zudem werden durch die vorliegende Schiffssicher- heitsanpassungsverordnung zahlreiche Anderungen und Neufassungen von Richtlinien zu den weiteren Anlagen des MARPOL-Obereinkommens und zuni BallastwasserUbereinkommen in die Anlage zum SchSG aufgenommen. Diese betreffen beispielsweise die Berechnung des er- reichten und vorgeschriebenen E~ergieeffizienz-Kennwerts (EEDI) ftlr Schiffsneubauten, die Richtlinien ·fUr Abgasreinigungssysteme (beides MARPOL-Anlage VI), die Richtlinien :ftlr die Anwendung von Ausflussnormen und die Leistungsprlifungen von Abwasser- Autbereitungsanlagen (MARPOL-Anlage IV) sowie die Richtlinien ftlr die Risikobewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Obereinkommens (G7) (BallastwasserUbereinkommen). Mit der Anderung der SchSV (Artikel 2} werden unter anderen die IMO-EntschlieBungen MSC.402(96) .und MSC.404(96) umgesetzt. Diese beschreiben neue Verfahren zur Instandhal- tung von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten sowie den Aussetzvorrichtungen. Diese Neue- rungen sollen bewirken, die hiiufigen Unfalle bei Rettungsmitteltests und Rettungsmitteleinsat- zen zu minimieren. Des Weiteren wurden in der SchSV Teile der Richtlinien 200_9/45/EG umgesetzt. Diese Ande- rungen Ober Sicherheitsvorschriften und -normen filr Fahrgastschiffe stellen den ersten Schritt einer umfassenden Anderung des entsprechenden Sicherheitsregimes dar. Dabei werden die be- stehenden Vorschriften zunachst Konsolidierfund formell angepasst, urn im zweiten Schritt die inhaltlichen Anforderungen :ftlr Fahrgastschiffe in der nationalen Fahrt durch delegierte Rechts- akte der Kommission zu ilberarbeiten.
-3- Darliber hinaus wird wie mit Vorlage v9m 16.09.2019 angeldlndigt mit der An~erung der SchSV · und der Anderung der ~eeSpbootV (Artikel 3) die begriffiiche K.larstellung der Bezeichnung ,,zu .Sport- und Freizeitzwecken" vorgenommen. Mit der Prlizisierung zu ,ausschli~.Blich zu Sport- oder Erholungszwecken" sollldiBftig sichergestellt werden, dass K.leinfahrzeuge die von Verei- nen und Privatpersonen zum Beispiel im Bereich des Umweltschutzes. der FIOchtlings- rettung. inklusive. Beobachtungsmlsslonen. oder anderer humanltarer Zwecke elnge- setzten warden, die im RahmeB der Rettaag vea Fli:iehtigea in Seenat eingesetzt 'Ner_den;-risi- kogerecht nach dem auch tllr die Berufsschifffahrt geltenden Recht zu behandeln sind. Die be- sagten Fahrzeuge mOssen deshalb in der Folge kOnftig Ober ein Schiffssicherheitszeugnis vertll- gen bevor sie betrieben werden dOrfen, wornit den allgemeinen schiffssicherheitsrechtlichen An- forderungen Rechnung getragen wird. Artikel 4 (Anderung der Anlage zum Seeaufgabengesetz) aktualisiert die Anlage Zlim Seeauf- gabengesetz indem in die Nummer 2 der Anlage die aktuellsten national in Kraft gesetzten An- derungen des MARPOL-Obereinkommens aufgenommen werden. Mit Art. 5 (Anderung zur Sportseeschifferscheinverordnung) soU die Zusammensetzung der Prufungskommission tllr die theoretische PrOfung zum Erwerb des Sportldlstenschifferscheins der Zusainmensetzung der PrOfungskommission tllr die praktische PrOfung zum Erwerb des SportkOstenschifferscheins angeglichen werden. Die Anderung der Scbiffsausriistungsverordnung (Artikel 6) dient in erster Linie der redaktio- nellen Bereinigung. Die Verordnung ist erforderlich, urn den v<>lkerrechtlichen und europarechtlichen Verpflichtun- gen der Bundesrepublik Deutschla~d nachzukommen. Au.Berdem enthalt sie eine Reihe von Ak- tualisierungen. Die Sicherheit des Schiffsverkehrs und der Schutz der Meeresumwelt werden dadurch erh<>ht. Wiihrend der weiteren Ab~timniung werden noch fehlende Fundstellen, no.ch ausstehende Anga- ben zur BegrOndung einschlieBlich zum Ertllllungsaufwand sowie ggf. einzelne zusatzliche IMO-l_tegelungen unpolitischen Charakters erganzt.
-4- Die Umsetzungsfrist ftlr die Richtlinien (EU) 2017/2110, (EU) 2017/2108 und (EU) 2017/2-109 endet am 21.12.2019. Aufgrund eines drohenden Vertragsverletzungsverfahrens werden die An- horungen mit den moglichst knappsten Fristen durchgeftlhrt. III. Altemativen: Keine auf Grund der internationalen Pflichten zur Umsetzung durch die B~desrepublik Deutschland. IV. VorUlufiger Zeitplan Seit 03/2019: Hausabstimmung 12/2019: Durchftlhrung 1. Ressortabstimmung 12/2019-01/20202: . Beteiligung und Anhor:ung Verblin,de 22/2020: 2.abschlieBende Ressortanhorung Mitte Februar 2020: Erlass Verordnung und Verldlndung im BGBI. Anfang Marz.2020: lnkrafttreten V. Entscheidungsvorschlag Zustimmung zur Einleitung des Rechtsetzungsverfahrens
Von: Gesendet: An: Mittwoch, 27. November 201915:01 Reg-WS2-Bonn Cc: Betreff: Anlagen: WG: FRIST: 22.11.201~, OS: Anmerkungen und Mitzeichnung 19. SchSAnpV Vorblatt 19. SchSAnpassV_19.11.2019(WS25).doc; 19.11.2019_Entwurf_19. Schlffssicherheitsanpassungsverordnung(WS25).doc; 19.11.2019_Begriindung -19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung(WS25).doc z.d.A. WS20/6276.5/0 Vorgang 8 Stlchworte: Mltzelchnung WS 25, 19. Schiffsslcherheltsanpassungsverordnung Freundllche GrOBe f. ws 20 Von: Z 3 d Gesendet: Mlttwoch, 20. Novembe~ 2.019 15:23 An·: Ref-WS20 Cc: Ref-WS25;·-·· Betreff: AW: FRIST: 22.1 OS: Anmerkungen und Mltzelchnung 19. SchSAnpV ich habe unsere Erganzungen elngefugt und zeichne im Obrigen fUr WS 25 mit. - Viele GruBe FOrWS 25 V on: Ref-WS20 Gesendet: Dl~nstag, 19. November 2019 16:23 An.: Ref-WS22; Ref-WS23; Ref-WS24; Ref-WS25 Cc: Ref-WS20; Betreff: FRIST: 22.11.2019, OS: Anmerkungen und Mitzelchnung 19. SchSAnJ* Wichtigkelt: Hoc~ Liebe Kolleginnen und Koll~gen, ich Obersende Ihnen 1. den Entwurf der 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung 2. das Vorblatt
3. die Begrundung 4. die 1. Min-Vorlage und mochte Sie urn Durchsicht der anliegenden Dokumente nach lhrem Zustandigkeitsbereich bitten. Teilweise sind die Dokumente auch mit konkreten Fragen an Sie versehen. So fehlen beispielsweise in der Begrundung noch vereinzelt Erganzungen. Da wir zeitlich .im Verzug sind und ich nichste Woche Z20 und Z25 mitzeichnen lassen mochte, bin ich Ihnen fur lhre Anmerkungen und Mitzeichnung bis Freitag, den 22.11.2019, OS dankbar. Sollten noch Fragen bestehen, stehe ich selbstverstandlich gerne zur Verfugung. Freundliche GruBe f. ~ ws 20 . ·~
BMVI-WS 20/6276.5/0 (Vorgang 8) Entwurts-Stand: 19.11.2019 Vorblatt Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung A. Problem und Ziel Die Neunzehnte, Schiffssicherheitsanpassungsverordnung Andert die Anlage zum ... ... Schiffssicherheitsgesetz (SchSG), die Schiffssicherheitsverordnung {SchSV), die See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV), die Anlage zum Seeaufgabengesetz {See-. AufgG), die Sportseeschifferscheinverordnung {SportSeeSC?hV) sowle die Schiffsaus- rOstungsverordnung {SchiffAusrV). Durch die Anderungen in der Anlage zum SchSG {Artikel 1) werden die internationa- len und europAischen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zur Welter- entwlcklung der Sicherheit des Seeverkehrs und des Meeresumweltschutzes in nati- onales Recht umgesetzt und indlviduelle Verhaltenspfllchten begrOndet. lm Umweltbereich sind insbesondere die Entschlie6ungen der lnternationalen See- schlfffahrts-Organisation {IMO) hervorzuheben, mit denen Daten fQr das lnkrafttreten von· Neuregelungen des MARPOL-Obereinkommens (lnternationale Obereinkommen von 1973 zur Verhotung der Meeresverschmutzung durch Schiffe) festgelegt werden. Hierzu zAhlen die Entschlie6ungi:m MEPC.275(69), die das Datum fOr das lnkrafttre- ten des Einleitverbots fOr AbwAsser von Fahr-gastschiffen im Sondergebiet Ostsee nach Anlage IV des MARPOL-Obereinkommens angibt sowie MEPC.280{70), die das lnkrafttreten des weltweiten Schwefelgrenzwerts nach Anlage VI des MARPOL- Obereinkommens regelt. Zudem werden durch die vortlegende ~chiffssicherheitsan passungsverordnung zahlrelche Anderungen und Neufassungen von Richtlinien zu den weiteren Anlagen des MARPOL-Obereinkommens und zum BallastwasserOber- einkoinmen in die Anlage zum SchSG aufgenommen. Oiese betreffen beispielsweise die Berechnung des erreichten und vorgesctiriebenen Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) fOr Schiffsneubauten, die Rlchtlinien fOr Abgasreinigungssysteme {beides 1