Schriftverkehr zur Änderung der Schifffahrtsicherheitsverordnung des BMVI

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung

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1. den Entwurf der 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung 2. das Vorblatt 3. die Begrundung 4. die 1. Min-Vorlage und mochte Sie urn Durchsicht (ier anliegenden Dokumente nach lhrem Zustandigkeitsbereich bitten. Teilweise sind die Dokumente auch mit konkreten Fragen an Sie versehen. So fehlen beispielsweise in der Begrundung noch vereinzelt Erganzungen. Da wir zeitlich im Verzug sind und ich nachste Woche Z20 und Z25 mitzeichnen lassen mochte, bin ich Ihnen fur lhre Anmerkungen und Mitzeichnung bis Freitag, den 22.11.2019, DS dankbar. Sollten noch Fragen bestehen, stehe ich selbstverstandlich gerne zur Verfugung. Freundliche GrOBe f. ws 20 2
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Von: Gesendet: Mittwoch, 27. November 201915:02 Reg-WS2-Bonn An: Cc: Betreff: Anlagen: WG: FRIST: 22.11.2019, OS: Anmerkungen und Mitzeichnung 19. SchSAnpV 19.11.2019_1. Minister-Vorlage-19.SchiffssicherheitsanpassungsVO_Anm·ws 24.doc; 19.11.2019_Begrundung- 19. · Schiffssicherheitsanpassungsverordnung_Anm WS 24.doc; 19.11.2019_Entwurf_19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung_Anm WS 24.doc; Vorblatt 19. SchSAnpassV_19.11.2019_Anm WS 24.doc z.d.A. WS20/6276.5/0 Vorgang 8 Stichworte: Mitzeichnung WS 24, 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung Freundliche GruBe f. ws 20 • a Von: Ref-WS24 Gesendet: Montag, 25. November 2019 11:25 Ref-WS20;;;;;; ec: Ref-WS24; • Betreff: An: I WG: FRIST: 22.11.2019, OS: Anmerkungen und Mitzeichnung 19. SchSAnpV WS 24 zekhnet unter Berucksichtigung der Anderungen und Anmerkungen in den angehangten Entwurfen mit. Da ich nach der Obersendung am Freitag (22.11.19) noch Anderungen vorgenommen habe, bitte ich, die der hiesigen Mail angehangten Dokumente als Grundlage fUr die Einarbeitung in die Endfassungen zu nutzen. Eine Abfrage bei den betroffenen Behorden zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachung bzw. Haush.altsausgaben ohne Erfullungsaufwand fi.ir den Bund/die lander und Kommunen (vgl. Kommentare GA2-6 zur Begrundung) wird, wie besprochen, zusammen mit der Beteiligung der Lander etc. erfolgen. Zur EntschlieBung A.853(20) bzw. A.852(20) folgende Anmerkungen (vgl. auch die Anmerkungen in den Dokumenten selbst): GA: Aile: warum wurde A. 853 (20) aufgehoben? Antwort WS 24: Es handelt sich um die EntschlieBung A.852(20). lch hatte im Rahmen des ersten Aufschlags zu Anmerkungen zur 19. SchSAnpV folgende Anmerkung gemacht: ,Bei den Angaben zu Regel 37 ist unter lit. B) z.Zt. die EntschlieBung A.852(20) aufgefuhrt.
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Kann das s~in, dass die EntschlieBung A.851(20) gemeint ist? Auf diese bezieht sich Regel 37 Abs. 2.1" Es kann sein, dass daraufhin eine Streichung vorgenommen wurde. Die EntschlieBung A.851(20) ist zusammen mit MEPC.138(53), die diese andert, derzeit in Abschnitt C 11.6 ,Zu Protokolll" aufgefuhrt. Entspricht dies noch der heutigen Systematik? Oder sollteri die EntschlieBungen im Ra~men ein~r redaktionellen Anderung in Abschnitt C 11.11it. b) ,Zu Regel37" aufgenommen werden? Die EntschlieBung A.852(20) bzw. die NachfolgerentschlieBung A.1072(28) wiederum · sind, wenn ich das richtig sehe, nur unter SOLAS relevant und mussten ggfs. in den entsprechenden Abschnitt der Anlage des SchSG verschoben/aufgenommen werden. Diesbezuglich musste mit ws 23 Rucksprache gehalten Werden. Sollte betuglich der EntschlieBung A.851(20) und MEPC.138(53) oder daruber hinaus noch Rucksprachebedarf bestehen, stehe ich (auch telefonisch) gerne zur Verfugung. Liebe GruBe M\NS 24 Vo~;- R~f-Wsl4 •.111'.;• - ·:.-~ 8esendebfreitag, 22. November 2019 16:26 An: Ref-WS20; '~=== Cc: Ref-WS24; I Betreff: AW: FRIST: 22.11.2019, OS: Anmerkungen und Mitzeichnung 19. SchSAnpV wie besprochen Obersende ich dir vorab meine Anmerkungen im Anderungsmodus zu den von dir ·ubersandtEm Entwurfen. Teilweise sind es nur kleinere Korrekturen. Zu MEPC.240(65) und A.853{20) findest du Anmerkungen In den jeweiligen Dokumenten. Zu den Kommentaren GA2-6 im Entwurf der Begrundung und der formlichen M.itzeichnung musste ich noch Rucksprache mi~alten. Da er diese Woche im Urlaub ist,. kommt die finale Mitzeichnung dann.· wie besprochen, am Montag, 25.11.19. llebe GrOBe f. WS24 Von: Ref-WS20 Gesendet: Dienstag, 19. November 2019 16;23 An: Ref-WS22; Ref-WS23; Ref-WS24; Ref-WS25
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c~;:~R-~~-W~S~2;0;j£==~~~~··1111. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . OS: Anmerkungen und Mltzeichnung 19. SchSAnpV 'Betreff: FRIST: 22.11.2019, I Wlchtigkeit: Hoeh • •· Uebe Kolleginnen und Kollegen, ich ubersende Ihnen 1. den Entwurf der 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung 2. das Vorblatt 3. die Begrundung 4. die 1. Min-Vorlage und mochte Sie um Durchsicht der anliegenden Dokumente nach lhrem Zustandigkeitsbereich bitten. Teilweise sind die Dokumente auch mit konkreten Fragen an Sie versehen. So fehlen beisplelsweise in der Begrundung noch vereinzelt Erganzungen. Da wir zeitlich im Verzug sind und ich nachste Woche Z20 und Z25 mitzeichnen lassen mochte, bin ich Ihnen fur lhre Anmerkungen und Mitzeichnung bis Freitag, den 22.11.2019, OS dankbar. Sollten noch Fragen bestehen, stehe ich selbstverstandllch gerne zur Verfugung. Freundliche Gru&e f. WS20 .... ,.
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Ahteilung WS 6276.5/0 <vorgang 8) Bonn, den 19.11.2019 .l·.t Herrn Minister Scheuer Ober Herrn Parlamentarischen StaatssekreUir Ferlemann Herrn Staatssekretlir Dr. GOntner · Herrn Abteilungsleiter L Bitte um Zustimmung zur Einleitung des Rechtsetzungsvorhabens - Entwurf einer Neunzehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung I; I. Sachverhalt Durch die Schiffssicherheitsanpassungsverordnungen werden regelmaBig die nationalen Schiffs- sicherheits- und Umweltvorschriften aktualisiert und den-intemationalen und europiischen Vor- schriften angepasst. Die Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung iindert die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz (SchSG), die Schiffssicherheitsverordnung (SchSV), die See- Sportbootverordnung (SeeSpbootV), die Anlage _zum Seeaufgabengesetz (SeeAufgG), die Sport- seeschifferscheinverordnung (SportSeeSchV) sowie die SchiffsausrOstungsverordnung (Schi~usrV). II. Einzelheiten des geplanten Vorhabens Durch die .Anderungen in der Anlage zum SchSG (Artikel 1) werden die interriationalen und europiischen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zur Weiterentwicklung der Si-
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-2- cherheit des Seeverkehrs und des Meeresumweltschutzes in nationales Recht umgesetzt und in- dividuelle Verhaltenspflichten begrOndet. .Im Umweltbereich sind insbes6~dere die EntschlieBungen der Intemationalen Seeschifffahrts- Organisation (IMO) hervorzuheben, mit denen Daten flir das lnkrafttreten von Neuregelungen des MARPOL-Ubereinkommens (Internationale Obereinkommen von 1973 zur Verhfltung der Meeresverschmutzung durch Schiffe) festgelegt werden. Hierzu ziihlen die EntschlieBungen MEPC.275(69), die das Datum flir das Ink.rafttreten des Einleitverbots flir Abwiisser von Fahr- gastschiffen im Sondergebiet Ostsee nach Anlage IV des MARPOL-Obereinkommens angibt sowie MEPC.280(70), die das Inkrafttreten des weltweiten Schwefelgrenzwerts nach Anlage VI des MARPOL-Obereinkommens regelt. Zudem werden durch die vorliegende Schiffssicher- heitsanpassungsverordnung zahlreiche Anderungen und Neufassungen von Richtlinien zu den weiteren Anlagen des MARPOL-Obereinkommens und zum BallastwasserObereinkommen in die Anlage zum SchSG aufgenommen. Diese betreffen beispielsweise die Berechnung des er- reichten J.lnd vorgeschriebenen Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) flir Schiffsneubauten, die Richtlinien flir Abgasreinigungssysteme (beides MARPOL-Anlage VI), die Richtlinien flir die Anwendung von Ausflussnormen und die Leistungspriifungen von Abwasser- Aufbereitungsanlagen {MARPOL-Anlage IV) sowie die Richtlinien flir die Risikobewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Obereinkommens (G7) (BallastwasserUbereinkommen). Mit der Anderung der SchSV (Artikel "2) werden unter anderen die IMO-EntschlieBungen MSC.402(96) und MSC.404{96) umgesetzt. Diese beschreiben neue Verfahren zur Instandhal- tung von Rettungsbooten und Bereits~haftsbooten sowie den Aussetzvorrichtungen. Diese Neue- rungen sollen bewirken, die haufigen Unfiille bei Rettungsmitteltests und Rettungsmitteleinsat- zen zu minimieren. Des Weiteren wurden in der SchSV Teile der Richtlinien 2009/45/EG umgesetzt. Diese Ande- rungen fiber Sicherheitsvorschriften und -normen flir Fahrgastschiffe stellen den ersten Schritt einer umfassenden Anderung des entsprechenden. Sicherheitsregimes dar. Dabei werden die be- stehenden Vorschriften zunachst Konsolidiert und formell angepasst, urn im iweiten Schritt die inhaltlichen Anforderungen fiir Fahrgastschiffe in der nationalen Fahrt durch delegierte Rechts- akte der Kommission zu iiberarbeiten.
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-3- Dariiber hinaus wird wie mit Vorlage vom 16.09.2019 angeldlndigt ·mit der Anderung der SchSV und der Anderung der SeeSpbootV (Artikel3) die begriffiiche K.larstellung der Bezeichnung ,zu Sport- und Freizeitzwecke~" vorgenommen. Mit der Prazisierung zu ,ausschlie.Blich zu Sport- oder Erholungszwecken" sollldlnftig sichergestellt werden, dass K.leinfahrzeuge, die im Rahmen der Rettung von Fluchtigen in .Seenot eingesetzt werden, nach dem auch fiir die Berufsschifffahrt geltenden Recht zu behandeln sind. Die besagten Fahrzeuge mussen deshalb in der Folge ldlnftig iiber ein Schiffssicherheitszeugnis verfilgen bevor sie betrieben werden dilrfen, womit den all- gemeinen schiffssicherheitsrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen wird. Artikel4 (Anderung der Anlage zum Seeaufgabengesetz) aktualisiert die Anlage zum Seeauf- gabengesetz indem in die Nummer 2 der Anlage die aktuellsten national in Kraft gesetzten An- derungen des MARPOL-Obereinkommens aufgenommen werden. Mit Art. 5 (Anderung zur Sportseeschifferscheinverordnung) soU die Zusammensetzung der Prufungskommission fiir die theoretische Prilfung zum Erwerb des Sportldlstenschifferscheins der Zusammensetzung der Prufungskommission fiir die praktische Prilfung zuin Erwerb des Sportldlstenschifferscheins angeglichen werden. Die Anderung der Schiffsausriistungsverordnung (Artik:el 6) dient in erster Linie der redaktio- nellen Bereinigung. Die Verordnung ist erforderlich, urn den volkerrechtlichen und europarechtlichen Verpflichtun- gen der Bundesrepublik Deutschland nachzukommen. Au.Berdem enthalt sie e~e Reihe von Ak- tualisierungen. Die Sicherheit des Schiffsverkehrs und der Schutz der Meeresumwelt werden dadurch erhoht. Wahrend der weiteren Abstimmung werden noch fehlehde Fundstellen, noch ausstehende Anga- ben zur Begriindung einschlie.Blich zum Erfiillungsaufwand sowie ggf. einzelne zusatzliche IMO-Regelungen unpolitischen Charakters erganzt. . Die Umsetzungsfrist fiir die Richtlinien (EU) 2017/2110, (EU) 2017/2108 und (EU) 2017/2109 endet am 21.12.2019. Aufgrund eines drohenden Vertragsverletzungsverfahrens werden die An- horungen mit den moglichst knappsten Fristen durchgefilhrt.
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-4- Ill. Altemativen: Keine auf Grund der intemationalen Pflichten zur Umsetzung durch die Bundesrepublik Deutschland. IV. VorUiufiger Zeitplan Seit 03/2019: Hausabstimmung 1212019: Durchfiihrung 1. Ressortabstimmung 1212019-01/20202: Beteiligung und Anhorung Verbande 2212020: 2.abschlie8ende Ressortanhorung Mitte Februar 2020: Erlass Verordnung und Verkilndung im BGBl. Anfang Miirz 2020: Inkrafttreten V. Entscheidungsvorschlag Zustimmung zur Einleitung des Rechtsetzungsverfahrens
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Datum Neunzehnte Schlffsslcherheltsanpassungsverordnung Begrundung A. Allqemeiner Teil I. Zielsetzunq und Notwendiqkeit der ReqeiUI1qen Die Neunzehnte Schiffssicherheits~:~npassungsverordnung Andert die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz (SchSG), ·die Schiffssicherheitsverordnung (SchSV), die See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV), die Anlage zum Seeaufgabengesetz (See- AufgG), die Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchiff) und die Schiffsaus- rOstungsverordnung (!schiffAusr\lll:________________________,_ ___________ -------------------- __________. ~ =::::- ~!~~:':=_a-~ s. 1913). Durch die Anderungen in der Anlage zum SchSG (Artikel 1) werden die intemationa- len und europaischen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zur Weiter- entwicklung der Sicherheit des Seeverkehrs und des Meeresumweltschutzes in na- tionales Recht umgesetzt und individuelle Verhaltenspflichten begrondet. Die Ver- ordnung dient der Aktualisierung und redaktionellen Anpassung der einschiAgigen Rechtsvorschriften in Bezug auf die innerstaatliche Umsetzung der von der lntema- tionalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) beschlossenen Anderung der zentralen schiffssicherheitsrechtlichen IMO-Obereinkommen und Codes, technischen Vor- schriften und Normen sowie der einheitlichen Ausleg~ngen von Konstruktionsvor- schriften. II. Wesentlicher In halt der Verordnung Artikel 1 des vorliegenden Verordnungsentwurfs Andert die Anlage zum SchSG zur OberfOhrung internationaler Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften in deutsches Recht. 1
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2 . lm Umweltbereich sind insbesondere die EntschlieBungen der lntemationalen See- schlfffahrts-Organisation (IMO) hervorzuheben, mit denen Daten fOr das lnkrafttreten von Neuregelungen des MARPOL-Obereinkommens festgelegt werden. Hierzu zAh- len die EntschlieBungen MEPC.275(69), die das Datum fOr das lnkrafttreten des Ein- leitverbots fOr AbwAsser von Fahr-gastschiffen im Sondergebiet Ostsee nach Anlage IV des MARPOL-Obereinkommens angibt, sowie MEPC.280(70), die das lnkrafttre- ten des weltweiten Schwefelgrenzwerts nach Anlage VI des MARPOL- Obereinkommens regelt. Zudem werden durch die vorliegende SchSAnpV zahl- reiche Anderungen und Neufassungen von Richtlinien zu den weiteren Anlagen des MARPOL-Obereinkommens und zum BallastwasserObereinkommen in die Anlage zum SchSG aufgenommen. Diese betreffen beispielsweise die Berechnung des er- reichten und vorgeschriebenen Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) fOr Schiffsneu- bauten, die Richtlinien fOr Abgasreinigungssysteme (beides MARPOL-Anlage VI), die Richtlinien fOr die Anwendung von Ausflussnormen und die LeistungsprOfungen von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (MARPOL-Anlage IV) sowie die Richtlinien fOr die Risikobewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Obereinkommens (G7) (Ballast- wasserObereinkommen). Mit Artikel 2 wird die EntschlieBung MSC.402(96) umgesetzt, die .Anforderungen an lnstandhaltung, eingehende Oberprofung, FunktionsprOfung, Oberholung und Repa- ratur von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten enthAit, Aussetzvorrichtungen und AusiOsemechanismen·, die Qber die in der EntschlieBung MSC.404(96) enthaltenen SOLAS-ErgAnzungen verbindlich gemacht werden. Die Anforderungen beschreiben Verfahren zur lnstandhaltung von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten sowie den Aussetzvorrichtungen. Insbesondere enthalten die Anforderungen die Regel, dass eingehende OberprOfungen, FunktionsprOfungen, Reparaturen und Oberholung von Ausrastung nur vom Hersteller oder autorisierten Dienstleistern ·VOrgenommen werden, und sehen Kriterien fOr die Autorisierung von Dienstleistern vor.. Diese Neue- rung soli bewirken, die hAufigen UnfAIIe bei Rettungsmltteltests und Rettungsmitte- leinsAtzen zu minimieren. Es ist beabsichtigt,· dass die deutsche Verwaltung die Auto- risierung durch die in Deutschland anerkannten Organisationen akzeptiert und keine eigenstAndige Autorisierung vornehmen wird. Die aktliellen Anderungen der Richtlinien 2009/45/EG Ober Sicherheitsvorschriften und -normen fOr Fahrgastschiffe stellen den ersten Schritt einer umfassenden Ande-
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