Schriftverkehr zur Änderung der Schifffahrtsicherheitsverordnung des BMVI
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung“
54 Nur bei einer ausschlieBiichen Verwendung zu Sport- oder Erholungszwecken kann von einem geringeren Risikoprofil des nicht-gewerbsmABigen Kleinfahrzeuges aus- gegangen werden, da der Einsatz Oblicherweise in Abgrenzung zu anderen Verwen- dungszwecken in rAumlich begrenzten beziehungsweise bekannten Seegebieten und in beschrankten Zeitfenstem erfolgt. Zudem ist allein in diesen FAllen generell ein Vermelden von Gefahrenlagen, z.B. durch den Verbleib im Hafen bei aufkommenden schlechten Wettem, uneingeschrAnkt mOglich. Dementsprechend kOnnen diese Fahrzeuge im Gegensatz zu gewerbsmABig verwendeten Kleinfahrzeugen aufgrund ihres generell geringeren Risikoprofils mit FOhrerscheinen nach der Verordnung Ober das FOhren von Sportbooten (SportbootfOhrerscheinverordnung - SpFV) getahrt wer- den. Die Anforderungen zur Erlangung ein~s SportbootfOhrerscheins sind gegenober den PrOfungen zur Erlangung von BefAhigungszeugni~sen tar Kauffahrteischiffe ganz erheblich geringer, vgl. Bundesoberseeamt Bf 6/86, Amtliche Entscheidungssamm- lung BOSA 1987 S. 59 (66)). Bei der Verfolgung anderer Verwendungszwecke, auch wenn dieses in der Freizeit erfolgt, kann ein geringeres Risikoprofil nlcht generell an- genommen werden. Ein hOheres Sicherheitsrisiko tar die Sicherhelt der Personen an Bord, der Schiffe, der Schifffahrt oder Schifffahrtseinrichtungen, einschlieBiich ande- rer Verkehrsteilnehmer der KOste oder der Umwelt besteht-insbesondere auch tar die von. Vereinen und Privatpersonen im Bereich des Umweltschutzes, der FIOchtlings- ·rettung, inklusive Beobachtungsmissionen, oder anderer humanitArer Zwecke einge- setzten Schiffe. Zu D~ppelbuchstabe bb: Die Anderung dient der Korrektur des Verweises auf die in Kapitel 3 enthaltenen Bestimmungen tar Kleinfahrzeuge. Zu Doppelbuchstabe ·cc: FOr diese Anderung gilt die gleiche BegrOndung wie zu Nummer 8 Buchstabe a Dop- pelbuchstabe cc. Zu Buchstabe f: Zu Doppelbuchstabe aa:
55 FOr diese Anderung gilt die gleiche BegrOndung wie zu Nummer 8 Buchstabe a Dop- pelbuchstabe cc. Zu Doppelbuchstabe bb: Die Anderung dient der Korrektur des Ve.Weises auf die Regel des FreibordOberein- kommens die sich mit den LukensOIIen befasst.8 Zu Nummer9: Die Anderung dient der Anpassung der bestehenden Regelung zu Probefahrten an die gelnderten Bedarfe der Praxis. Probefahrten erfordern, insbesondere bei grOBe- ren Schiffen, tangere Strecken und Tests in verschiedene Seegebieten, sodas ein Verlassen der deutschen G.ewasser notwendig werden kann. AnknOpfungspunkt ist deshalb nunmehr auch die lnlandsfahrt, von einem deutschen Hafen zu einem ande- ren deutschen Hafen. Sind die Gewasser anderer Staaten betroffen, berOhrt die Pro- befahrt also auch andere Jurisdiktion, ist eine Abstimmung mit d~m jeweiligen Staat erforderlich. FOr die Fahrt durch deutsche Gewasser kann auch hier weiterhin eine Probefahrt genehmigt werden. Zu Nummer 10: Die Neufassung dient dem Datenschutz der PrOfungsteilnehmer. Die Obermittlung einer Ausweiskopie als Anforderung fOr die Anmeldung zur PrOfung entfallt. Zu Artikel 3 - Anderung der See-Sportbootverordnung - : Zu Nummer1: Die Anderung der Begriffsbestimmung dient der Gleichstellung mit der Anderung der Anlage 1a Teil6 Kapitel1 Regel1.2 Nr. 5 der SchSV. DarOber hinaus soli sie eine MOglichkeit zur Zulassung von Fahrzeugen schaffen, die mehr als 12 Personen an Bord benOtigen, urn das Fahrzeug unter Regattabedingun- gen segeln zu kOnnen, indem sie dahingehend geandert wird, dass das Sportboot fOr 12 Personen zuzOglich Besatzung zugelassen·ist. Zu Nummer2:
57 Die Zusammensetzung der Prafungskommission fOr die theoretische Protung zum Erwerb des SportkOstenschifferscheins soli der Zusammensetzung der Prafungs- kommission fOr die praktische Prafung zum Erwerb des SportkOstenschifferscheins angeglichen werden. In der praktischen PrOfung besteht die PrOfungskommission aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prater. KOnftig soli die Pru- fungskommission auch fOr ·die theoretische PrQfung aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prater bestehen. Dies entspricht zahlenma~ig auch der Zusammensetzung der PrQfungskommission fOr den Erwerb des SportbootfOhrer- scheins. Zu Artikel 6 • Anderung der Schiffsausrostungsverordnung • : Die And~rung von § 3 Absatz 1 der Schiffausrastungsverordnung dient zum einen der redaktionellen Bereinigung. So wird § 3 Absatz 1 Nummer 1 gestrichen, die auf- grund Zeitablaufs keine Anwendung mehr findet. Zudem dient die Anderung der Klarstellung, dass aile benannten Stellen den Anforderungen des § 3 Absatze 2 bis 3 a unterliegen. Dies gilt auch fOr die Dienststelle Schiffssicherheit der Berufsgenos- senschaft fOr Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation, soweit sie als benannte Stelle agiert. Die im Aufbau des aktuellen § 3 Absatz 1 der SchiffsausrOs- tungsverordnung angelegte Sonderstellung der Dienststelle Schiffssicherheit ent- spricht insoweit nicht der Praxis und ist zu streichen. Damit entspricht auch die Dar- stellung der Anerkennung benannter Stellen vollstandig den in der Richtlinie 2014/90/EU enthaltenen Vorgaben. Zu Artikel 7 • lnkrafttreten • : Die Bestimmung regelt das lnkrafttreten der Verordnung und entspricht dem Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Richtlinien (EU) 201712110, (EU) 2017/2108 und (EU) 2017/2109 und zahlreiche IMO-Resolutionen treten zum 21.12.2019 beziehungsweise zum 01.01.2020 in Kraft. Es wird davon ausgegangen, dass mit VerkOndung im Bundesgesetzblatt die ein-
58 schlagigen Regelungen bereits in Kraft g~treten derten lnkraftsetzens-Regelung mehr bedarf. sind und es deshalb keiner geson-
Stand: 19.11.2019 Entwurf einer Neunzehnten SchiffssicherheitsanpassungsverordnunJI__ _____ ............ . Vom 2019 Das Bundesministerium fOr Verkehr und digitale lnfrastruktur verordnet auf IGrun~ ... _ ·tiComnll!ntar [GAl]: Aile Referate: M0111111 Iller noch wallere Rlchtlnlen aufgeilammen .roan? ~[GAl]: Aile Ret.rate: Fehlt eil wlchtlger Verwels auf etne v6-Ennlcllllgung7 des§ 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBI. IS. 2860), der zuletzt durch Artike1555 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. IS. 1474) geandert worden ist, des § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, § 7a Absatz 3 Nummer 1 und 4, § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 3a, 3b und 4 bis 7, auch in Verbindung mit Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, und § 15 Absatz 5 sowie mit § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBI. IS. 1489): Artikel1 Anderung der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBI. IS. 2860), die zuletzt durch Artikel1 der Verordnung vom 19. Dezember 2018 (BGBI. I S. 2701) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. Abschnitt A wird wie folgt geandert: a) Unterabschnitt I wird wie folgt geandert: •Artiket I N~. 3 dient der Umsetzung der Richtlinien (EU) 201712110 des Europlischcn Parlaments und des Rates vom 1S. November 2017 fiber ein System von OberprOfungen im Hinblic:lc auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkcitsfabrzcugen im Linienverlcchr und zur Auderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Autbebung der Richtlinie 1999/3SIEG des Rates; (EU) 201712108 des Europli· schen Parlamcnts und des Rates vom 1S. November 2017 zur Anderung der Richtlinie 2009/4SIEG tiber Sicher- heitsvorschriften und -nonncn tllr Fahrgastschiffe und (EU) 201712109 des Europllischen Parlaments und des Rates vom 1S. November 2017 zur Anderung der Richtlinie 98141/EG des Rates tiber die Registrierung der an Bord von Fahrgastschift'en im Verlcebr nach oder von einem Hafen cines Mitglicdstsats der Gemeinschaft be- fmdlichen Personen und zur Audenmg der Ricbtlinie 2010/6SIEU des Europiischen Parlaments und des Rates tiber Meldefonnalitlten fllr Schift'e beim Einlaufen in undloder Auslaufen aus Hlfen der Mitglicdstsaten. a wsms: Gehe 1c11 rlchllg c1avon aus, - . clle See Spor1booM) unci clle ~nurml Zusllmmung des BIRielrales gelndert wenlen k&lnen?
17 b) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt geandert: nach den WOrtern .(VkBI. 2009 S. 272) werden folgende WOrter ange- fOgt: ..Anderung von 2018 (MSC.453(100)) Angenommen am 7. Dezember 2018 (VkBI. 2019 S ... )". c) Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt geandert: aa) Nach den WOrtem .Code Ober die Sicherheit von Spezialschif- fen" werden die WOrter .von 2008" eingefOgl bb) Nach den WOrtern .(VkBI. 2016 S. 675)" werden folgende WOrter angefOgt: .- d) Anderung von 2018 (MSC.445(99)) Angenommen am 24. Mai 2018 (VkBI. 2019 S ... )". Die Angaben zu Nummer 29 werden wie folgt geandert Nach den WOrtem .(VkBI. 2018 S. 236)" werden folgende WOrter einge- fOgt: .Richtlinien von 2017 Clber zusatzliche Aspekte der Technischen NOx-Vorschrift 2008 in Bezug auf besondere Anforderungen an Schiffsdieselmotoren mit Systemen zur selektiven katalytischen Reduktion (SCR) (EntschlieBung MEPC.291/71 )) Angenommen am 7. Juli 2017 (VkBI. 2019 S. 681 )". e) Nach den Angaben zu Nummer 42 werden folgende WOrter angefOgt: .42. Richtlinien von 2017 fOr die Risikobewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Obereinkommens (G7) (MEPC.289(71)) Angenommen am 7. Juli 2017 (VkBI. 2019 S. 425)". Artikel2 Anderung der Schiffssicherheitsverordnung Die SChiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBI. IS. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19.Dezember 2018 (BGBI. I S. 2701) geandert worden ist, wird wie folgt geandert:
18 1. In § 3 Absatz 3 Nummer 4 werden nach den WOrtern .sonstige Bescheinigun- gen nach" die WOrter .Teil1 Nummer 12, Teil2 Nummer 2.9, Teil 3 Kapitel12, Tei15 Nummer 11, Teil6 Kapitel7 und Tei17 Nummer 9.der Anlage 1a und" hinzugefOgt. 2. In § 7 Absatz 2 werden die WOrter .For Binnenschiffe mit einer technischen Zulassung fOr WasserstraBen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Binnen- schiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBI. IS. 1398) in der jeweils geltenden Fassung" durch die WOrter .For Schiffe, die nach den Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBI. S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung auf den Wasserstra- Ben der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Blnnenschiffsuntersuchungsord- nung am Verkehr teilnehmen dOrfen" ersetzt. 3. § 12 wird wie folgt geAndert: 4. a) In Absatz 3 werden die WOrter •• die zuletzt durch die Artikel 2 der Ver- ordnung (EU) 2015/757 (ABI. L 123 vom 19.5.2015, S. 55) geAndert worden ist,• durch die WOrter .in ihrer jeweils geltenden Fassung" er- setzt. b) In Absatz 5 werden die WOrter .Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April1999 Ober ein System verbindlicher OberprOfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast- Hochgeschwindigkeitsfatirzeugen im Linienverkehr (ABI. L 138 vom 1.6.1999, S. 1)" durch die WOrter .Richtlinie (EU) 2017/2110 des·Euro- pAischen Partaments und des Rates vom 15. November 2017 Ober ein System von OberprOfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast- Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen .im Linienverkehrund zur Anderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (Abl. L 315 vom 30.11.2017, S. 61) In ihrer je- weiligen Fassung" ersetzt. § 13 Absatz 2 Nummer 10 wird wie folgt gefasst: .die amtlich zulassige Anzahl von Personen, die von dem Schiff befOr- dert werden dOrfen, nicht Oberschritten wird." 5. § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe k wird wie folgt gefasst: .entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 10 nicht dafOr sorgt, dass die amtlich zuiAs- sige Zahl von Personen, die von dem Schiff betordert werden dOrfen, nicht Oberschritten wird". 6. § 15 wird wie folgt gefasst: .Fahrzeuge, die am 13. Marz 2018 Ober ein Sicherheitszeugnis fOr Ausbil- dungsfahrzeuge nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c) i.V.m. § 15 SchSV 1998 in der Fassung vom 29. Marz 2017 (BGBI. IS. 626) und § 52a
19 Absatz 1 SchSV vom 8. Dezember 1986 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBI. I S. 2217), geandert durch die Verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBI. IS. 1431), verfOgt haben, erhalten auf Antrag ein Sicherheitszeugnis nach § 14 See-Sportbootverordnung. Das Zeugnis kann nicht emeuert werden, wenn seit dem Ablaut der GOitigkeit des letzten Zeug- nisses mehr als fOnf Jahre vergangen sind". 7. Anlage 1 wird wie folgt geAndert: a) Abschnitt A wird wie folgt geandert: aa) Die Oberschrift wird wie folgt gefasst: .A. bb) Zu den Rechtsakten der Europaischen Gemeinschaften und der Europaischen Unionin ihrer jeweils geltenden Fassu n g". Uhterabschnitt A.lll.a wird wie folgt geandert: aaa) In Nummer 1.1 werden die WOrter .Abwicklung nach ei- nem Unfall" durch die WOrter .Aufarbeitung eines Unfalls" ersetzt. bbb) Nummer 1.2 wird wie folgt neugefasst: .1. 2 Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post- Logistik Telekommunikation ist zustandig fOr a) die Entgegennahme der Benennungen von FahrgastregisterfOhrem nach Artikel 8 Abs. 1, ccc) cc) b) die Herabsetzung der in Artikel 5 genannten Grenze von 20 Seemellen nach Artikel 9 Abs.1, c) die Erteilung von Ausnahmen und Befreiun- gen im Sinne des Artikels 6 Abs. 3 und des Artikels 9 Abs. 2, 4 und 5 sowie d) die Sicherstellung, dass Gesellschaften ge- maB Artikel10 Abs. 1 Ober Verfahren tor die Datenregistrierung verfOgen ." Nummer 2 wird aufgehoben. Unterabschnitt A.IV wird wie folgt geandert: In 1.1 werden die WOrter .Artikel 4 Abs. 1" durch die WOrter .Arti- kel4 Abs. 4" ersetzr.
20 b) Abschnitt C wird wie folgt geandert: aa) Unterabschnitt C.t4 wird wie folgt geAndert: In Nummer 3 wen:len nach dem Wort .SeehandbOcher" die Wor- ter .mit den Bestandteilen Revierfunkdienst und Naturverhaltnis- se: und vor dem Wort .Gezeitentafel" das Wort .die" eingefOgt. bb) Unterabschnitt C.l..6 wird wie folgt geandert: In Nummer 4 wen:len die WOrter .,Richtlinie 1999/35/EG des Ra- tes vom 29. April1999 Qber ein System verbindlicher Oberpro- fungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro- Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr" durCh die WOrter .Richtlinie (EU) 2017/2110 des Europilischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 Ober ein System von OberprOfungen im Hinblick auf den si- cheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast- Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur An- derung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (Abl. L 315 vom 30.11.2017, S. 61) in ihrer jeweiligen Fassung" ersetzt. 8. Anlage 1a wird wie folgt geAndert: a) Teil1 wird wie folgt geAndert: aa) · In Nummer6.3 werden nach dem Wort .sonnenuntergang" die WOrter .in jedem Fall aber zwischen 8 u·nd 17 Uhr" eingefOgt. bb) Die Nummer 8.3.5 wird wie folgt gefasst: .Fahrzeuge mit virtuellem Schottendeck und versengtem Salon dQrfen ausschlieBiich in der Wattfahrt eingesetzt wen:len. Ein·vir- tuelles Schottendeck ist ein ·gedachtes, nicht vorhandenes Deck, welches bei der Leckrechnung an Stelle eines real existierenden Schottendecks angenommen und berOcksichtigt win:l. Ein ver- senkter Salon ist ein Fahrgastraum, der bei Fahrgastschiffen mit virtuellem Schottendeck im Bereich des tatsachlich fehlenden wasserdichten Decks angeon:lnet ist, und bei dem sich die Be- grenzung (Boden) des Fahrgastraums unterhalb sowie die obere Begrenzung (Decke) des Fahrgastraums oberhalb des virluellen Schottendecks befindet. • cc) b) In Nummer 12 werden die Worter .§ 3 Absatz 3 Nummer 4" ge- strichen. In Tell 2 Nummer 2.9 werden die WOrter .§ 3 Absatz 3 Nummer 4" ge- strichen.
21 c) d) Teil3 wird wie folgt geandert: aa) In Kapitel 1 Nummer 2.1.8 were! en die WOrter .der Richtlinie 2009/15/EG" durch die WOrter .der Verordnung (EG) Nr. 391/2009" ersetzt. bb) In Kapitel12 werden die WOrter ..§ 3 Absatz 3 Nummer 4" gestri- chen. Teil5 wire! wie folgt geAndert: aa) Die Nummer 2. wird wie folgt neu gefasst: ..2. B e g r i f f s b e s t i m m u n g e n Es werden die Begriffsbestimmungen des Obereinkommens von Kapstadt von 2012 zur DurchfOhrung des Torremolinos- Protokolls von 1993 zum lntemationalen Obereinkommen von Torremolinos von 1977 Ober die Sicherheit von Fischereifahr- zeugen (Kapstadt-Obereinkommen, BGBI. 201611 S. 175, 176) angewendet, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. lm Sinne dieses Teils bezeichnet der Ausdruck: a) Fischereifahrzeug: Ein Fahrzeug, das tor den Fang von Fi- schen oder anderen Lebewesen des Meeres oder fOr deren an- derweitige Gewinnung und Verarbeitung verwendet wird. b) Gedecktes Fischereifahrzeug: Ein Fischereifahrzeug mit ei- nem durchgehenden wasserclichten Wetterdeck, das bei allen Beladungszustanden oberhalb der Wasserlinie liegt. c) Offenes oder teilgedecktes Fischereifahrzeug: Ein.Fische- relfahrzeug, das kein gedecktes Fischereifahrzeug ist und bei dem Oberkommendes Wasser in die Bilge gelangen kann. d) Berufsgenossenschaft: Die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Tele- kommunikation: bb) In der Nummer 6.4 wire! das Wort ..Torremolinos- Obereinkommen· durch das Wort .Kapstadt-Obereinkommen" ersetzt. cc) Nach Nummer 6.4 wird folgende Nummer 6.5 gefasst: ..6.5 Die Grundlage der Stabilitat des Fahrzeugs ist aile 10 Jah- re durch elnen Krangungsversuch zu OberprOfen. Von der Wie- derholung des Krangungsversuchs kann auf Antrag abgesehen werden, wenn: