Schriftverkehr zur Änderung der Schifffahrtsicherheitsverordnung des BMVI
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung“
23 .Auf Probefahrten in den inneren deutschen Gewassern und im deutschen KOstenmeer oder von einem deutschen Hafen zu einem anderen deutschen Hafen kOnnen erforderliche Zeugnisse durch eine Probefahrtbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikati- on ersetzt werden. Diese bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums fOr Verkehr und digitale lnfrastruktur die Sicherheitsanforderungen tar Probe- fahrten nach Satz 1, soweit sie nicht anderweitig verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt. • 10. Anlage 3 wird wie folgt geandert: Der Abschnitt 8 Nummer 1.1.6 wird wie folgt neu gefasst: • 1.1.6 Der Bewerber hat seine Anmeldung schriftlich an einen PrOfungsaus- schuss zu richten. Der Anmeldung ist ein aktuelles Passbild beizufQgen. Die Anmeldung zu einer Profung kann auch als Gruppenanmeldung erfolgen.· Artikel3 Anderung der See-Sportbootverordnung Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002, die zuletzt durch Artikel10 der Verordnung vom XXXXXXX(BGBI. I S. ) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geAndert: Die WOrter .Sport- und Freizeitzwecke" werden durch die WOrter .Sport- und Erholungszweck~· ersetzt. Hinter den WOrtern .gebaut worden sind und• wird das Wort • ausschlieBiich" und hinter dem Wort .Personen• die WOrter .zuzug- lich FahrzeugfQhrer und Besatzung• eingefOgt. 2. Dem § 4 wird folgender Absatz angetagt: .(4) Al;>satz 1 gilt nicht fOr Wassermotorrader, die durch FOhren einer Flagge oder durch Aufschriften als Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnotzig anerkannten KOrperschaft gekennzeichnet sind." Artikel4 Anderung der Anlage zum Seeaufgabengesetz Die Anlage zum Seeaufgabengesetz, neu gefasst durch Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBI. 2016 IS. 1489), wird wle folgt geAndert:
24 In Nummer 2 werden die WOrter .MEPC.200(62) t.md MEPC.201(62) vom 15. Juli 2011 (BGBI. 2012 II S. 1194, 1195, 1206)" durch die WOrter .MEPC. 246(66), MEPC.247(66), MEPC.248(66) und MEPC.251(66) vom 4. April2014 (BGBI. 2018 II S. 737" ersetzt. · Artikel5 Anderung der Sportseeschifferscheinverordnung Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Miirz 1998 (BGBI. I S. 394 ), die zuletzt durch Artikel Art. 7 der Verordnung vom 3.Mai 2017 (BGBI. I S. 1016) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: In § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1. werden die WOrter .zwei weiteren PrOtem• durch die WOrter .einem weiteren PrOfer" ersetzt. Artikel6 Anderung der SchiffsausrOstungsverordnung In § 3 wird Absatz 1 wie folgt neu gefasst: .(1) Benannte Stelle, die zur DurchfOhrung des Konformitatsbewertungsverfahrens befugt ist, ist jede nach den Absatzen 2, 3 und 3a anerkannte juristische Person. • Artike17 lnkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der VerkOn- ·dung in Kraft. (2) Artikel2 Nummer 2 trltt mit Wirkung vom 14. Marz 2018 in Kraft. Berlin, den Der Bundesminister fOr Verkehr und digitale lnfrastruktur
BMVI-WS 20/6276.5/0 (Vorgang 8) Entwurfs:-Stand: 19.11.2019 Vorblatt Neunzehnte Schlffssicherheltsanpassungsverordnung A. Problem und Zlel Die Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung andert die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz (SchSG), die Schiffssicherheitsverordnung (SchSV), die See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV), die Anlage zum Seeaufgabengesetz (See- AufgG), die Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchV) sowie die Schiffsaus- rustungsverordnung "(SchiffAusrV). Durch die Anderungen in der Anlage zum SchSG (Artikel 1) werden die intemationa- len und europaischen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zur Weiter- entwicklung der Sicherheit des Seeverkehrs und des Meeresumweltschutzes in nati- on~les Recht umgesetzt und individuelle Verhaltenspflichten begrunde.t. lm Umweltbereich sind insbesondere die EntschlieBungen der lnternationalen See- schifffahrts-Organisation (IMO) hervorzuheben, mit denen Daten fur das lnkrafttreten von Neuregelungen des MARPOL-Obereinkommens (lnternationale Obereinkommen von ·1973 zur Verhutung der Meeresverschmutzung durch Schiffe) festgelegt werden. Hierzu zahlen die EntschlieBungen MEPC.275(69), die das Datum. fur das lnkrafttre- ten des Einleitverbots fur Abw~sser von Fahr-gastschiffen im Sondergebiet Ostsee nach Anlage IV des MARPOL-Obereinkommens angibt sowie MEPC.280(70), die das lnkrafttreten des weltweiten Schwefelgrenzwerts nach Anlage VI des MARPOL- , Obereinkommens regelt. Zudem werden durch die vorliegende Schiffssicherheitsan- passungsverorqnung zahlreiche Anderungen und Neufassungen von Richtlinien zu den weiteren Anlagen des MARPOL-Obereinkommens und zum Ballastwasseruber- einkommen in die Anlage zum SchSG aufgenommen. Diese betreffen beispielsweise die Berechnung des erreichten und vorgeschriebenen Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) fUr Schiffsneubauten, die Richtlinien fur Abgasreinigungssysteme (beides 1
MARPOL-Anlage VI), die Richtlinien fOr die Anwendung von Ausflussnormen und die LeistungsprOfungen von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (MARPOL-Anlage IV) so- wie die Richtllnien fOr die Risikobewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser- Obereinkommens (G7) (Ba.llastwasserObereinkommen). Mit der Anderung der SchSV· (Artikel 2) werden unter anderen die IMO- EntschlieBungen MSC.402(96) und MSC.404(96) umgesetzt. Diese beschreiben neue Verfahren zur lnstandhaltung von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten so- wie den Aussetzvorrichtungen. Diese Neuerungen sollen bewirken, die haufigen Un- falle bel Rettungsf!titteltests und Rettungsmitteleinsatzen zu minimieren. Des Weiteren wurden in der SchSV Teile der Richtlinien 2009/45/EG umgesetzt. Dlese Anderungen Ober Sicherheitsvorschriften und -normen fiir Fahrgastschlffe stellen den ersten Schritt einer umfassenden Anderung des entsprechenden Sicher- heitsregimes dar. Dabei werden die bestehenden Vorschriften zunachst Konsolidiert und formell angepasst, urn im zweiten Schritt die inhaltlichen Anforderungen fOr Fahrgastschiffe in der nationalen Fahrt durch deleglerte Rechtsakte der Kommission zu Oberarbelten. DarOber hinaus wird mit der Anderung der SchSV und der Anderung der SeeSpbootV (Artikel 3) die begriffliche Klarstellung der Bezeichnung ..zu Sport- und Freizeitzwecken" vorgenommen. Mit der Prazislerung zu ..ausschlieBiich zu Sport- oder Erholungszwecken" soli kOnftig sichergestellt werden, dass Kleinfahrzeuge, die im Rahmen der Rettung von FIOchtigen in Seenot eingesetzt werden, nach dem auch fOr die Berufsschifffahrt geltenden Recht zu behandeln sind. Die besagten Fahrzeuge mOssen deshalb in der Folge kOnftig Ober ein Schiffssicherheitszeugnis verfOgen be- vor sie betrieben werden dOrfen, womit den allgemeinen schiffssicherheitsrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen wird. Artikel 4 aktuallsiert die Anlage zum SeeAufgG indem in di~ Nummer 2 der Anlage die aktuellsten national in Kraft gesetzten Obereinkommens aufgenommen werden. 2 Anderungen des MARPOL-
Durch die Anderung in der SportSeeSchV in Artikel 5 soli die Zusammensetzung der PrOfungskommission fur die theoretische PrOfung zum Erwerb des Sportkustenschif- ferscheins der Zusammensetzung der PrOfungskommission fUr die praktische PrO- tung zum Erwerb des Sportkustenschifferscheins angeglichen warden. Die Anderung der SchlffAusrV (Artikel 6) dient in erster Linie der redaktionellen Be- reinigung. B.LOsung Erlass einer Neunzehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung auf G111nd des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes und des § 9 des Seeaufgabengesetzes. C. Alternativen Keine auf Grund der internationalen und europaischen Pflichten zur Umsetzung durch die Bundesrepublik Deutschland. D. Haushaltsausgaben ohne ErfOIIungsaufwand Keine E. ErfOIIungsaufwand Wegen der Umsetzung internationaler Pflichten besteht keine Ausgleichspflicht E.1 ErfOIIungsaufwand fOr BOrgerinnen und BUrger Keine Auswirkungen. E.2 ErfOIIungsaufwand fOr die Wirtschaft Der sich aus den Regelungen der Verordnung ergebende Erfullungsaufwand fUr die Wirtschaft betrim folgende Wirtschaftszweige: Schifffahrtsbetriebe, Werften, Klassifi- kationsgesellschaften und ggf. benannte Stellen. Die schiffsbezogenen neuen Regelungen konnen bei Neubauten und NachrOstungen Mehrkosten verursachen; diese sind jedoch wettbewerbsneutral, da die Vorschriften 3
aufgrund ihrer lnternationalen Verbindlichkeit ·auch bei Seeschiffen unter fremder Flagge erfOIIt werden mussen. Ohne Einhaltung der von der lnternationalen See- schifffahrts-Organisation (IMO) weltweit gesetzten Standards kOnnen Schiffe auslan- dische Hafen nicht anlaufen bzw. riskieren dort Festhaltungen im Rahmen der Ha- fenstaatkontrolle. Aufgrund dieser Vorgaben mOssen sich die Reeder unmittelbar an die internationalen Standards halten. Diese internationalen Standards fOr Reeder und weitere Normadressaten liegen den nationalen Anwendungsnormen zu Grunde. Der Verordnungsentwurf setzt internationale und europarechtliche Vorschriften 1: 1 urn. Daher wird kein Anwendungsfall de( ,One-in one-out' - Regel fOr neue Rege- lungsvorhaben der Bundesregierung begrOndet. E.3 ErfOIIungsaufwand der Verwaltung a) ErfOIIungsaufwand fOr den Bund Fur die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr), die nach § 6 Absatz 1 Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) u.a. bestimmte Aufgaben des Bundes im Bereich der Schiffssicherheit ausfuhrt, entsteht kein kon- kreter Erfullungsaufwand. Nach § 6 Absatz S. SeeAufgG tragt die Kosten der Durch- . fOhrung der dem Bunde obliegenden Schiffssicherheitsaufgaben der Bund, soweit sie nicht durch besondere Einnahmen aufgebracht werclen. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird durch die Erhebung von Gebuhren ausgeglichen .. b) ErfOIIungsaufwand fOr die LAnder und kommunen Keine. F. Weltere Ko~ten Kostenuberwalzungen, die zu einer nicht quantifiziEnbaren Erhohung von Einzelprei- sen fuhren, konnen nlcht ausgeschlossen warden. Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherprelsnlveau, sind aber nlcht zu erwarten. 4
Von: Gesendet: An: Mittwoch, 27. November 201915:02 Reg-WS2-Bonn Cc: Betreff: WG: 19. SchSAnpV z.d.A. WS20/6276.5/0 Vorgang 8 Stichworte: Mitzeichnung nach Oberarbeitung WS 23 und WS 25, 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung Freundliche GrOBe f. WS 20 Von: _ __ Gesendet: Mittwoch, An: __ __ 27. November 2019 14:58 Be~:AVV: 19.SchSAnpV auch mit den Anderungen zeichne ich fur WS 23 mit. ., Her71iche GrOBe fUrWS 23 _______ _ unter Bezugnahme auf meine E-Mail vom 26.11. zeichne ich nach Obernahme meiner Anmerkungen fur WS25 mit. .. Viele GrOBe FOrWS 25 Von:··· Gesendet: MittWOch, 27. November 2019 14:45 An:·--~--- Cc: Ref-WS20; Ref-WS22; Ref-WS25; Ref-WS23 _ _ __ ~:AVV: 19.SchSAnpV
hinsichtlich der Anmerkungen zur Verwendung des Begriffs ,.Wirtschaft" statt ,Verwaltung" und der Widerspruchlichkeit im Erfullungsaufwand stimme i c h - zu. Zu zweiterem wurde ich vorschlagen das Wort ,kunftig" zu streichen. . · · · Zu Ill. Alternativen wurde ich die Worte ,des der Norm Wortlauts" nochmal prUfen; ,der Norm" oder ,des Wortlauts"? Zudem schlage ich vor, in der letzten Zeile ,das durch das Schiffssicherheitsrecht intendierte Schiffsicherheitsniveau" zu verwenden. ..Von=••• Herzliche GruBe, ffir WS 23 Gesenclet: Oienstag, 26. November 2019 18:09 An: ec: Ref-WS20; Ref-WS22; Ref-WS25; Ref-WS23; • • • • • • • • ~=AW: 19.SdhSAnpV anbei meine Anmerkung. lch meine, es mi.isste an der einen Stelle Wirtschaft anstatt Verwaltung sein. Vielleicht sollten wires doch bei der ursprunglichen Formulierung belassen, denn die jetzige Formulierung passt nicht so richtig zum Erfullungsaufwand der Wirtschaft, oder.? Und ich bin noch mal uber die Begri.indung gestolpert. Wir schreiben einerseits, dass kein Erfullungsaufwand durch die begriffliche Klarstellung entsteht da nur die bisherige Verwaltungspraxis bestatigt wird, andererseits schreiben wir aber, dass ,solche Fahrzeuge" ki.inftig Sicherheitszeugnisse benotigen. Das wieder.um impliziert doch, dass sie bislang keine benotigten .... Wir konnen auch gerne morgen noch mal telefonieren. -Von:··-- Liebe GruBe Gesendet: Dlenstag, 26. November.2019 17:07 A. . . . . . . . . . . . . . . .. Cc: Ref-WS20; Ref-WS22; Ref-WS25; Ref-WS23ltl!- - · · · Betndf: 19.SchSAnpV ich bitte Euch um erneute Ourchsicht einzelner Punkte in den Ookumenten fur die 19. SchSAnpV.
. . . .,Wir haben heute ja im Wesentlichen Ober alies gesprochen. Auf meine Anderungen musstest Ou noch mal einen Blick werfen. Des Weiteren bin ich WS 22 fur eine finale Mitzeichnung dankbar. • • • • • •llch habe doch noch etwas zu den ,.Aiternativen" und dem ,Erfullungsauswand fUr Burger,. bzw. nichtvorhandenen ,Erfullungsaufwand fOr die Wirtschaft" hinsichtlich der Wortlautanderungen in Art. 2 Nummer 8 e) aa) und Artikei 3 Nummer 1 geschrieben. Hier bin ich Euch fur Ourchsicht und Anmerkungen dankbar. .. lch hoffe, lch habe nichts mehr Obersehen ... Viele GruBe
Von: Gesendet: An: Donnerstag, 28. November 2019 16:04 Reg-WS2-Bonn Cc: Betreff: Anlagen: WG: 19. SchSAnpV 28.11.2019_Entwurf_19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung.doc; Vorblatt 19. SchSAnpassV_28.11.2019.doc; 28.11.2019_Begrundung -19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung.doc; 28.11.2019_1. Minister- Vorlage-19.SchiffssicherheitsanpassungsVO.doc z.d.A. WS20/6276.5/0 Vorgang 8 Stichworte: Mitzeichnung WS 22, 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung Freundliche GruBe f. WS20 Von:•••• Gesendet: Donnerstag, 28. November 2019 16:00 An: _ _ __ Cc: Ref-WS20; Ref-WS22; Ref-WS23; R e f - W S 2 5 ; · · · · · · · Betreff: WG: 19. SchSAnpV vielen Dank fur die uberarbeiteten Dokurriente. Fur WS 22 zeichne ich nunmehr mit. · Viele GruBe FOrWS22 Von••••• Gesendet: Donnerstag, 28. November 2019 15:50 An·--· Betreff: AW: 19. SchSAnpV deine Anmerkungen habe ich ubernommen. Anbei noch mal die Oberarbeiteten Dokumente. Viele GruBe