Schriftverkehr zur Änderung der Schifffahrtsicherheitsverordnung des BMVI

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung

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17 bb) Nach den Wortem .(VkBI. 2016 S. 67sr werden folgende WOrter angefOgt: .- Anderung von 2018 (MSC.445(99)) Angenommen am 24. Mai 2018 (VkBI. 2o1e s ... r. d) In den Angaben zu Nummer 29 werden nach den WOrtern .(VkBI. 2018 S. 236t folgende WOrter eingefOgt: .Richtlinien von 2017 Ober zus~tzliche Aspekte der Technischen NOx-Vorschrift 2008 in Bezug auf besondere Anforderungen an Schiffsdieselmotoren mit Systemen zur selektiven katalytischen Reduktion (SCR) (EntschlieBung MEPC.291/71)) Angenommen am 7. Juli 2017 (VkBt 2o19 s. s81r. e) Nach den Angaben zu Nummer 42 werden folgende WOrter angefOgt: .42. Richtlinien von 2017 fOr die Risikobewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Obereinkommens (G7) (MEPC.289(71 )) Angenommen am 7. Juli 2017 (VkBI. 2019 S. 425)". Artikel2 Anderung der Schiffssicherheitsverordnung Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBI. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19.Dezember 2018 (BGBI. IS. 2701) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. In § 3 Absatz 3 Nummer 4 werden nach den WOrtern .sonstige Bescheinigun- gtm nach" die WOrter .Tell1 Nummer 12, Tell2 Nummer 2.9, Teil3 Kapitel12, Tell 5 Nummer 11, Tell 6 Kapitel 7 und Teil 7 Nummer 9.der Anlage 1a und• hinzugefQgt. 2. In § 7 Absatz 2 werden die WOrter .For Binnenschiffe mit einer technischen . Zulassung fOr WasserstraBen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Blnnen- schiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBI. IS. 1398) in der jeweils geltenden Fassung• durch die WOrter .FOr Schiffe, die nach den Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBI. S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung auf den Wasserstra- Ben der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsord- nung am Verkehr teilnehmen dOrfen• ersetzt. 3. § 12 wird wie folgt ge~ndert:
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18 4. a) In Absatz 3 werden die WOrter •• die zuletzt durch die Artikel 2 der Ver- ordnung (EU) 2015n57 (ABI. L 123 vom 19.5.2015, S. 55) geAndert worden ist," durch die WOrter .in ihrer jeweils geltenden Fassung" er- setzt. b) In Absatz 5 werden die WOrter .Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April.1999 Ober ein System verblndlicher OberprOfungen im Hinblick ·auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast- Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr (ABI. L 138 vom 1.6.1999, S. 1)" durch die WOrter .Richtlinie (EU) 2017/2110 des Euro- paischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 :Ober ein System von OberprOfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast- Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Anderung der Richtlinie 2009/16tEG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (Abl. L 315 vom 30.11.2017, S ..61) in ihrer je- · weiligen Fassung• ersetzt. § 13 Absatz 2 Nummer 10 wird wie folgt gefasst: .die amtlich zulassige Anzahl von Personen, die von dem Schiff befor- dert werden dOrfen, nicht Oberschritten wird." · 5. § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe k wird wie folgt gefasst: .entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 10 nicht dafOr sorgt, dass die amtlich zulas- sige Zahl von Personen, die von dem Schiff befordert werden dOrfen, nicht Oberschritten wir-d". 6. § 15 wird wie folgt gefasst: .Fahrzeuge, die am 13. MArz 2018 Ober ein Sicherheitszeugnis fOr Ausbil- dungsfahrzeuge nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c) in Verbindung mit § 15 SchSV 1998 in der Fassung vom 29. Marz 2017 (BGBI. IS. 626) und § 52a Absatz 1 SchSV vom 8. Dezember 1986 in der Fassung der Bekanntma- chung vom 3. September 1997 (BGBI.I S. 2217), geAndertdurch die Verord- nung vom 19. Juni 1998 (BGBI. IS. 1431), verfOgt haben, erhalten auf Antrag ein Sicherheitszeugnis nach § 14 See-Sportbootverordnung. Das Zeugnis kann nicht erneuert werden, wenn seit dem Ablaut der GOitigkeit des letzten Zeugnisses mehr als tonf Jahre vergangen sind". 7. Anlage 1 wird wie folgt geandert: a) Abschnitt A wird wie folgt geAndert: aa) Die Oberschrift wird wie folgt gefasst: .A. Zu den Rechtsakten der Europaischen Gemeinschaften und der Europaischen
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19· Unionin ihrer jeweils geltenden Fassu n g•. bb) Unterabschnitt A.lll.a wird wie folgt geandert: aaa) In Nummer 1.1 werden die WOrter .Abwicklung nach ei- nem Unfall" durch die WOrter .Aufarbeitung eines Unfalls" ersetzt. bbb) Nummer 1.2 wird wie folgt neugefasst: • 1. 2 ccc) cc) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post- Logistik Telekommunikation ist zustandig fOr a) die Entgegennahme der Benennungen von FahrgastregisterfOhrem nach Artikel 8 Abs. 1, b) die Herabsetzung der in Artikel 5 genannten Grenze von 20 Seemeilen nach Artikel 9 Abs.1, c) die Erteilung von Ausnahmen und Befreiun- gen im Sinne des Artikels 6 Abs. 3 und des Artikels 9 Abs. 2, 4 und 5 sowie d) die Sicherstellung, dass Gesellschaften ge- maB Artikel 10 Abs. 1 Ober Verfahren fOr die Datenregistrierung verfOgen." Nummer 2 wird aufgehoben. Unterabschnitt A.IV wird wie folgt geandert: In 1.1 werden die WOrter .Artikel 4 Abs. 1" durch die WOrter .Arti- kel4 Abs. 4" ersetzr. b) Abschnitt C wird wie folgt geandert: aa) Unterabschnitt C.l.4 wird wie folgt geandert: In Nummer 3 werden nach dem Wort .SeehandbOcher" die WOr- ter .mit den Bestandteilen Revierfunkdienst und Naturverhaltnis- se, • und vor dem Wort .Gezeitentafel" das Wort .die• eingefOgt. bb) Unterabschnitt C.l.6 wird wie folgt geandert: In Nummer 4 werden die WOrter .Richtlinie 1999/35/EG des Ra- tes vom 29. April1999 Ober ein System verbindlicher OberprO- fungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro- Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
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20 im Linienverkehr" durch die WOrter .Richtlinie (EU) 2017/2110 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 Ober ein System von OberprOfungen im Hinblick auf den si- cheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast- Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur An- derung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (Abl. L 315 vom 30.11.2017, S. 61) in ihrer jeweiligen Fassung" ersetzt. 8. Anlage 1a wird wie folgt geandert: a) Teil 1 wird wie folgt geandert: aa) In Nummer 6.3 werden nach dem Wort .Sonnenuntergang" die WOrter .,In jedem Fall aber zwischen 8 und 17 Uhr,· eingefOgt. bb) Die Nummer 8.3.5 wird wie folgt gefasst .Fahrzeuge mit virtuellem Schottendeck und versengfem Salon dQrfen ausschlieBiich in der Wattfahrt eingesetzt werden. Ein vir- tuelles Schottendeck ist ein gedachtes, nicht vorhandenes Deck, welches bei der Leckrechnung an Stelle eines real existierenden Schottendecks angenommen und berOcksichtigt wird. Ein ver- senkter Salon ist ein Fahrgastraum, der bei Fahrgastschiffen mit virtuellem Schottendeck im Bereich des tatsachlich fehlenden wasserdichten Decks angeordnet ist, und bel dem sich die Be- grenzung (Boden) des Fahrgastraums unterhalb sowie die obere Begrenzung (Decke) des Fahrgastraums oberhalb des virtuellen Schottendecks befindet." cc) In Nummer 12 werden die WOrter .§ 3 Absatz 3 Nummer 4" ge- strichen. b) In Tell 2 Nummer 2.9 werden die WOrter .§ 3 Absatz 3 Nummer 4" ge- strichen. c) Tell 3 wird wie folgt geandert: d) aa) In Kapitel1 Nummer 2.1.8 werden die WOrter .der Richtlinie 2009/15/EG" durch die WOrter .der Verordnung (EG) Nr. 391/2009" ersetzt. bb) In Kapitel12 werden die WOrter .§ 3 Absatz 3 Nummer 4" gestri- chen. Teil 5 wird wie folgt geandert: aa) Die Nummer 2. wird wie folgt neu gefasst: .2. B e g r i f f s b e s t i m m u n g e n
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21 Es werden die Begriffsbestimmungen des Obereinkommens von Kapstadt von 2012 zur DurchfOhrung des Torremolinos- Protokolls von 1993 zum lntemationalen Obereinkommen von Torremolinos von 1977 Ober die Sicherheit von Fischereifahr- zeugen (Kapstadt-Obereinkommen, BGBI. 201611 S. 175, 1'76) angewendet, sofem nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. lm Sinne dieses Teils bezeichnet der Ausdruck: a) Fischereifahrzeug: Ein Fahrzeug, das fOr den Fang von ·Fi- schen oder anderen Lebewesen des Meeres oder fOr dtnen an- derweitige Gewinnung und Verarbeitung verwendet wird. b) Gedecktes Fischereifahrzeug: Ein Fischereifahrzeug mit ei- nem durchgehenden wasserdichten Wetterdeck, das bel allen Beladungszustanden oberhalb der Wasserlinie liegt. c) Offenes oder teilgedecktes Fischereifahrzeug: Ein Fische- reifahrzeug, das kein gedecktes Fischereifahrzeug ist und• bei dem Oberkommendes Wasser in die Bilge gelangen kann. d) Berufsgenossenschaft: Die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsg~nossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Tele- kommunikation." bb) In der Nummer 6.4 wird das Wort .Torremolinos- Obereinkommen" durch das Wort .Kapstadt-Obereinkommen" ersetzt. cc) Nach Nummer 6.4 wird folgende Nummer 6.5 gefasst~ .6.5 Die Grundlage der Stabilitat des Fahrzeugs ist aile 10 Jah- re du.rch einen Klilngungsversuch zu OberprOfen. Von der Wie- derholung des Krlingungsversuchs kann auf Antrag abgesehen werden, wenn: · a) Der letzte Krangungsversuch nicht Ianger als 10 Jahre zurOck- liegt und. ·· b) der Antragssteller glaubhaft macht, dass seit dem letzten Krlingungsversuch keine die Stabilitat verandemden MaBnah- · · men am Fahrzeug vorgenommen wurden. • dd) Nach Nummer 6.7 werden folgende Nummem 6.8 und 6.9 einge- fOgt: . aaa) .6.8 Bei gedeckten Fischereifahrzeugen betragt der Mindestfreibord grundsatzlich 5 v.H. der Schiffsbreite, je- doch nicht weniger als 0,20 m; sofem keine anderen Be- dingungen einen grOBeren Freibord erfordem und fOr die- se Schwimmlage eine ausreichende SchiffskOrperfestig- keit sowie die Einhaltung der Stabilitatskriterien nach 6.4
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22 nachgewiesen wurden. Machen die Stabilitat oder die Fes- tigkeit des SchiffskOrpers oder andere Bedingungen einen grOBeren Freibord erforderlich, so ist dieser maBgeblich." bbb) .6.9 Der Mindestfreibord wird im Sicherheitszeugnis fOr Fischereifahrzeuge·vermerkt. Er ist an belden Fahrzeug- seiten auf halber Schiffslange durcti eine Lademarke in Kontrastfarbe zum Rumpf zu markieren." e) f) 9. ee) Die bestehende Nummer 6.8 wird Nummer-6.10. ff) In Nummer 11 werden die WOrter .§ 3 Absatz 3 Nummer 4" ge- strichen. Teil 6 wird wie folgt geandert: aa) In Kapitel1 Nummer 1.2.5 werden die WOrter .far Sport- und Freizeitzwecke" durch die WOrter .und ausschlieBiich fOr Sport- oder Erholungszwecke" ersetzt. bb) In Kapitel1 Nummer 3.2 werden die WOrter .Kapitellll" durch die WOrter .Kapitel 3" ersetzt. cc) In Kapitel 7 werden die WOrter .§ 3 Absatz ~ Nummer 4" gestri- chen. Teil 7 wird wie folgt geandert: aa) In Nr. 9 werden die WOrter .§ 3 Absatz 3 Nummer 4" gestrichen. bb) lm Anhang zu Freibordanforderungen und AusfOhrungen von VerschiOssen bezogen auf die Schiffslange .L• werden in der ersten Spalte der Tabelle die WOrter .Luken (Reg.c 1sr durch die WOrter .Luken (Reg;c 14-1 r ersetzt. Anlage 2 Abschnitt A. Nummer 5 wird wie folgt gefasst: .A!Jf Probefahrten in den inneren deutschen Gewassem und im deutschen Kostenmeer oder von elnem deutschen Hafen zu einem anderen deutschen . Hafen kOnnen erforderliche Zeugnisse durch eine Probefahrtbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistlk Telekommunikati- on ersetzt werden. Diese bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums tor Verkehr und digitale lnfrastruktur die Sicherheitsanforderungen tor Probe- fahrten nach Satz 1, soweit sie nicht anderweitig verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt." 10. Anlage 3 wird wie folgt geandert: Der Abschnitt B Nummer 1.1.6 wird wie folgt neu gefasst:
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23 .1.1.6 Der Bewerber hat seine Anmeldung schriftlich an einen PrOfungsaus- schuss zu richten. Der Anmeldung ist ein aktuelles Passbild beizufOgen. Die Anmeldung zu einer PrOfung kann auch als Gruppenanmeldung erfolgen." Artikel3 Anderung der See-Sportbootverordnung Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002, die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBI. IS. 1518) geAndert worden ist, wird wie folgt geAndert: 1. § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geiindert: Die WOrter .Sport- und Freizeitzwecke" werden durch die WOrter .Sport- und Erholungszwecke" ersetzt. Hinter den WOrtern ,.gebaut worden sind und" wird das Wort • ausschlieBiich" und hinter. dem Wort .Personen" die WOrter .zuzOg- lich FahrzeugfOhrer und Besatzung" eingefOgt. 2. Dem § 4 wird folgender Absatz angefOgt: .(4) Absatz 1 gilt_nicht fOr WassermotorrAder, die durch FOhren einer Flagge oder durch Aufschriften als Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnOtzig anerkannten KOrperschaft gekennzeichnet sind." Artike14 Anderung der Anlage zum Seeaufgabengesetz Die Anlage zum Seeaufgabengesetz, neu gefasst durch Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBI. 2016 IS. 1489), wird wie folgt geAndert: In Nummer2 werden die WOrter ..MEPC.200(62) und MEPC.201(62) vom 15. Juli ' 2011 (BGBI. 2012 II S. 1194, 1195, 1206)" durch die WOrter ,MEPC. 246(66), MEPC.247.(66), MEPC.248(66) und MEPC.251(66) vom 4. April2014 (BGBI. 201811 S. 737" ersetzt. Artikel5 Anderung der Sportseeschifferscheinverordnung Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Marz 1998 (BGBI. IS. 394), die zuletzt durch Artikel Art. 7 der Verordnung vom 3.Mai 2017 (BGBI. IS. 1016) geAndert worden ist, wird wie folgt geandert:
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24 In § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1. werden die WOrter .zwei weitere~ PrOfem· durch die WOrter .einem weiteren PrOfer" ersetzt. · Artikel6 Anderung der SchiffsausrOstungsverordnung In § 3 wird Absatz 1 wie folgt neu gefasst: .(1) Benannte Stelle, die zur DurchfOhrung des Konformitatsbewertungsverfahrens befugt ist, istjede nach den Absatzen 2, 3 und 3a anerkannte juristisi::he Person.· Artikel7 lnkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der VerkOn- · dung in Kraft. (2) Artikel2 Nummer 6 und Artikel 3 Nummer 1 Satz 2 treten mit Wirkung vom 14. Marz 2018 in Kraft.! Berlin, den Der Bundesminister fOr Verkehr und digitale lnfrastruktur 1 ===~mr~cam )
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Von: Gesendet: An: Dienstag, 17. Dezember 20.1913:07 Reg-WS2-Bonn Cc: Betreff: Anlagen: WG: Entwurf einer 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung - Frist: 11.12.2019 28.11.2019_Entwurf_19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung_mAnm Z 25.doc; Vorblatt 19. SchSAnpassV_28.11.2019 _mAnm Z 25.doc z.d.A. WS20/6276.5/0 Vorgang 8 Stichworte: Mitzeichnung und Anmerkungen Justiziariat Freundlkhe GruBe f. WS20 Von:••••• Gesendet: Mlttwoch, 11. Dezember 2019 17:56 An: Ref-WS20; . - . . . ec: Ref-Z25; ~ a Betreff: AW: Entwurf elner 19. Schlffssicherheltsanpassungsverordnung - Frist: 11.12.2019 den von Ihnen ubersandten Verordnungsentwurf habe ich rechtsformlich gepruft und fUge ihn im Anderungsmodus wieder bei. Anmerkung zum Vorblatt und zur Begrundung: GemaB § 2 NKR-Gesetz und § 44 GGO ist der ErfuUungsaufwand anzugeben. Bitte in konkreten Euro-Angaben beziffern. Zutreffend ist, daB er nicht nach der One in, one out-Regel ausgeglichen werden muB. · Zum VO-Entwurf: Die Berucksichtigung der Angaben des Handbuchs der Rechtsformlichkeit war bei den Anderungen der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz etwas schwierig, da die innere Gliederung des Dokuments mit seinen Spiegelstrichen und Bezugnahmen auf andere Regeln von dem gangigen Gliederungsschema von Gesetzen/Verordnungen abweicht. Evt. wird das BMJV daher noch weitergehende Anderungen an den Anderungsbefehlen verlangen. Evt. auch nicht, wenn zwischen Ihnen und dem BMJV schon in der Vergangenheit eine gemeinsame, mir nicht bekannte Handhabung gefunden wurde, die sich in dem VO-Entwurf ausdruckte. Fur Ruckfragen stehe ich gerne zur Verfugung. Mit freundlichen GruBen fur 25 z
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Von: Ref-Z25 Gesendet: Freitag, 29. November 2019 15:49 ~= t Cc:g·· - · . Betreff: WG: Entwurf einer 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung- Frist: 11.12.2019 Viele GrOBe ?"' • Von: Ref-WS20 Gesendet: Freitag, 29. November 2019 15:43 An: Ref-Z20; Ref-Z25 Cc: Ref-WS20; _ _ _ _ _ _ _. ._ Betreff: Entwurf elner 19. Schlffssicherheltsanpassungsverordnung- Frist: 11.12.2019 Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, anliegend ubersende ich Ihnen den Entwurf einer 19. Schiffssicherheitsanpass!,lngsverordnung mit der · Bitte urn Prufung und Mitzeichnung bis zum 11. Dezember 201S. · Die mehr als knappe Frist bitte ich vielmals zu entschuldigen. Mit der Verordnung werden unter anderem drei EU-Richtlinien mitUmsetzungsfrist bis zum 21.12.2019 umgesetzt. Wir sind vom Referat G 30 aufgefordert worden fur das weitere Verfahren moglichst knappe Fristen anzusetzen, um nicht noch. welter in Verz~g zu geraten. ! • Zu diesem Verzug kam es, da von uns noch ein Beschluss des OVG Hamburg abgewaitet werden sollte, der eine entsprechende.Rechtsanderung der Schiffssicherheitsverordnung und der See- Sportbootverordnung nachli!ch zog. Dabei handelt sich um eine Rechtsanderung, die in Zukunft vermutlich vornef1mlich Vereine und Privatpersonen im Bereich des Umweltschutzes, der Flikhtlingsretturig, inklusive Beobachtungsmissionen oder anderer humanitare.r Zwecke, eingesetzter Schiffe, betrifft. Hierfur waren umfangreiche Abstimmungen in der Unterabteilung WS 2 erforderlich. Die Ministervoi-lage befindet sich derzeit noch in derZeichnung. Durch die feingliedrige Verschachtelung der Gliederungsebenen, aus denen Anderungsbefehle.bis zur Ebene von Dreifachbuchstaben resultieren, konnte der Entwurf nicht im e-Norm-Verfahren ersteilt werden. FOr ROckfrage_n l!tehe ich gerne zur VerfOgung. Freundliche GruBe f. 20 ws
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