Schriftverkehr zur Änderung der Schifffahrtsicherheitsverordnung des BMVI

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung

/ 903
PDF herunterladen
Von: Gesendet: An: Oienstag, 17. Dezember 201912:42 Reg-WS2-Bonn Cc: Betreff: 19. SchSAnpV; 1. Min-Vorlage gezeichnet z.d.A. WS20/6276.5/0 Vorgang 8 Stichworte: 1. Min-Vorlage gezeichnet Freundliche GruBe f. WS20
330

..:, •.. ·r Abteilung WS · lJ> ~276.5/0 CVorgang 8) Bonn, ~en 28.11.2019 WWIII L"B In L-Reg notiert und .gescannt llM AJ IA<. Rem Ref: Herrn Minisrer J2t Scheuer/'' .y;. 8~zr-- . eMt fiber Herrn Parlamentarischen Staatssekretlir Ferlemann Herro Staatssekretar Dr. Giintner Herrn Abteilungsleiter L e A.;_ 11 At: .. 6 { IlL.· mit der Bitte urn Zustimmting vorgelegt: Bitte um Zustimmung zur Einleitung des Rechtsetzungsvorhabens - Entwurf einer Neunzehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung I. Sachverhalt Durch die Schiffssicherheitsanpassungsverordnungen werden regelmaBig die nationalen Schiffs- sicherheits- und Umweltvorschriften aktualisiert und den internationalen und europaischen Vor- schriften angepasst. Die Neunz~hnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung iindert die Anlage I zum Schiffssicherheitsgesetz (SchSG), die Schiffssicherheitsverordnung (SchSV}, die See- Sportbootverordnung (SeeSpbootV), die Anlage zum Seeaufgabengesetz (SeeAufgG}, die Sport- seeschifferscheinverordnung (SportSeeSchV) s?wie die Schiffsausrilstungsverordnung (SchA.usry). II. Einzelheiten des geplanten Vorhabens Durch die Anderungen in der Anlage zum SchSG (Artikel 1) werden die internationalen und europliischen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zur Weiterentwicklung der Si-
331

-2- cherheit des Seev~rkehrs und des Meeresumweltschutzes in nationales Recht umgesetzt und in- dividuelle Verhaltenspflichten begriindet. Im Umweltbereich sind insbesondere die Entschlie6ungen der Internationalen Seeschifffahrts- Organisation (IMO) hervorzuheben, mit denen Daten fOr das Inkrafttreten von Neuregelungen des MARPOL-Obereinkommens (Intemationaie Obereinkommen von 1973 zur Verbfitung der Meeresverschmutzung durch Schiffe) festgelegt werden. Hierzu zahlen die EntschlieBungen MEPC.275(69), die das Datum fiir das Inkrafttreten des Einleitverbots fiir Abwiisser von Fahr- gastschiffen im Sondergebiet Ostsee nach Anlage IV des MARPOL-Obereinkommens angibt sowie MEPC.280(70), die das lnkrafttreten des we]tweiten Schwefelgrenzwerts nach Anlage VI des MARPOL-Ubereinkommens regelt. Zudem werden durch die vorliegende Schiffssicher- heitsanpassungsverordnung zahlreiche Anderungen und Neufassungen von Richtlinien zu den weiteren Anlagen des MARPOL-Obereinkommens und zum Ballastwasseriibereinkommen in die Anlage zum SchSG aufge11ommen. Diese betreffen beispielsweise die Berechnung des er- reichten und vorgeschriebenen Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) fur Schiffsneubauten, die Richtlinien fiir Abgasreinigungssysteme (beides MARPOL-Anlage VI), die Richtlinien fiir die Anwendung von Ausflussnormen und die Leistungspriifungen von Abwasser- . Aufbereitungsanlagen (MARPOL-Anlage IV) sowie die Richtlinien fiir die. Risikobewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Obereinkommens (G7) (Ballastwasseriiberemkommen). Ferner wurde in der Anlage zum SchSG die Richtlinie (EU) 2017./2109 zur Anderung der Fahr- gastregistrierungsrichtlinie (RL 98/41/EG) umgesetzt. Die Anzahl und bei Uingeren Fahrten auch die Daten der Personen auf Fahrgastschiffen werden kiinftig elektronisch registriert und gemel- det, so dass die zustiindigen Behorden bei Such- und Rettungseinsatzen nach einem Unfall sofort diese Daten zur Verfiigung haben. Mit der Anderung der SchSV (Artikel 2) werden unter anderem die IMO-Entschlie6ungen MSC.402(96) und MSC.404(96) umge~etzt. D~ese beschreibe~ neue Verfahren zu~ Instandhal- tung von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten sowie. den Aussetzvorrichtungen. Diese Neue- rungen sollen bewirken, die Mufigen Untalle bei Rettungsmitteltests und Rettungsmitteleinsat- zen zu minimieren. Des ·Weiteren wurden in der SchSV Teile der Richtlinien 2009/45/EG umgesetzt. Diese Ande- rungen iiber Sicherheitsvorschriften und -normen fOr Fahrgastschiffe stellen den ersten Schritt
332

-3- einer umfassenden Anderung des entsprechenden Sicherheitsregimes dar. Dabei werden die be- stehenden Vorschriften zunachst Konso.lidiert und formell angepasst, urn im zweiten Schritt die inhaltlichen.Anforderungen fOr Fahrgastschiffe in der nationalen Fahrt durch delegierte Rechts- ak.te der Kommission zu tiberarbeiten. :.on besonderer Bedeu.tilng sind die mit Vorlage vom 16.09.2019 zur Entscheidung gestellten Anderungen der SchSV und der ~eeSpbootV (Art~kel 3), die die begriffliche Klarstellung der (( Bezeichnung ,zu Sport- und Freizeitzwecken" vomehmen. . · . · Der Klarstellung liegen Beschltisse des VG und OVG Hamburg zugrunde, 'in denen die Gerichte darlegen, dass ~s im anwendbaren Schiffssicherheitsrecht keine ausreichende Grundlage dafi.ir gebe, dass Kleinfahrzeuge, die im Rahmen der Rettung von Fltichtlingen in Seenot eingesetzt werden, nach dem auch fOr die Berufsschiftfahrt geltenden Recht zu behandeln sind. Die Rechtsauslegung der Gerichte bestiitigte weder die Rechtsauffassung noch die Verwaltungs- praxis des BMVI und liisst kUnftige Defizite fllr das Schiffssicherheitsniveau befilrchten. Mit der Priizisierung zu ,ausschlieBlich zu Sport- oder Erholungszwecken" soli nunmehr sicher- gestellt werden, dass Klehifahrzeuge, die von Vereinen und Privatpersoneri zum Beispiel im Be- reich des Umweltschutzes, der Flilchtlingsrettung, inklusive Beobachtungsmissionen oder ande- rer humaniUirer Zwecke eingesetzten werden, risikogerecht nach dem a,uch fUr die Berufsschiff- fahrt geltenden Recht zu behandeln sind. Die besagten Fahrzeuge milssen ilber ein Schiffssicher- heitszeugnis verfligen bevor sie betrieben werden dilrfen, womit den allgemeinen schiffssicher- heitsrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen wird. Artikel 4 (Anderung der Anlage zum SeeAufgG) aktualisiert die Anlage zum Seeaufgabenge- setz indem in die Nummer 2 der Anlage die ak.tuellsten national in Kraft gesetzten Anderungen des MARPOL-Obereinkommens aufgenornmen werden. Mit Art. 5 (Anderung zur SportSeeSchV) soli die Zusammensetzung der Prilfungskommission fur. die theoretische Prtifung zw'n Erwerb des Sportkilstenschifferscheins der Zusammensetzung der Prilfungskommission fUr die praktische Prilfung zum Erwerb des Sportkilstenschifferscheins angeglichen werden. Die Anderung der SchAu~rV (Artikel 6) dient in erster Linie der redaktionellen Bereinigung.
333

-4- Die Verordtlung ist erforderlich, urn den v6lkerrechtlichen und europarechtlichen Verpflichtun- gen der Bundesrepublik Deutschland nachzukornrnen. AuBerdern enthalt sie eine Reihe von Ak- tualisierungen. Die Sicherheit des Schiffsverkehrs und der Schutz der Meeresurnwelt werden dadurch erh6ht. Wahrend der weiteren Abstirnrnung werden noc~ fehlende Fundstellen, noch ausstehende Anga- ben zur BegrUridung einschlieBlich zurn Erfiillungsaufwand sowie ggf. einzelne zusatzliche IMO-Regeh.ingen unpolitischen Charakters erganzt. Die Umsetzungsftist fUr die Richtlinien (EU) 2017/2110, (EU) 2017/2108 und (EU) 2017/2109 endet am 21.12.2019; Aufgrund eines drohenden Vertragsverletzungsverfahrens ·werden die An- hOrungen mit den rnoglichst knappsten Fristen durchgefiihrt. III. Alternativen: Zu der Anderung in Artikel 2 Nu~mer 8 Buchstabe e Doppe1buchstabe aa und Artikel 3 Num- mer l(begriftliche Klarstellung der Bezeichnung ,zu Sport- und Freizeitzwecken") ergibt sich keine Alternative. Nachdern die bisherige Rechtsauslegung der Verwaltung und dernentspre- chende Verwaltungspraxis durch die Gerichte nicht bestatigt wurde, ist es einzig durch eine An- passung des Wortlauts der Norm rn'Oglich das durch das Schiffssicherheitsrecht intendierte Schiffsicherheitsniveau zu gewahrleisten. Auch dariiber hinaus ergeben sich keine Alternativen. Die geanderten und neu eingeflihrten Auf- gaben beruhen auf europa- und volkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. IV. Vorl!ufiger Zeitplan Seit 03/2019: Hausabstirnmung 1212019: Durchfllhrung 1. Ressortabstimmung 1212019-0112020: Beteiligung und Anhorung Verbande 0112020: 2.abschlieBende Ressort~nh6rung Ende Januar 2020: Erlass Verordnung und Verkilndung irn BGBl. Anfang Februar 2020: Inkrafttteten
334

'· - s·- V. Entscheidungsvorschlag des Rechtsetzungsverfahrens.
335

Von: ~esendet: An: Mittwoch, 18. Dezember 2019 16:55 Reg-WS2-Bonn Cc: 1 · Betreff: Anlagen: a: WG: Entwurf einer 19. Schiffsslcherheitsanpassungsverqrdnung 18.12.2019_.Entwurf_19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung.doc; .18.12.2019_Begrundung -19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung_ENTWURF.doc; 18.12.2019_Entwurf_Vorblatt 19. Schiffssicherheitsanpas~ungsverordnung.doc z.d.A. WS20/6276.5/0 Vorgang 8 . Stichworte: Einleitung Ressortabstimmung am 18.12.2019 Freundliche Grul!e f. WS 20 Von: Ref-WS20 Gesendet: Mlttwoch, 18. Dezember 2019 16:53 An: poststelle@bml.bund.de; poststelle@bmiv.bund.de; 'Poststelle@bmf.bund.de' (Postste!!e@bmf,bund.de); jnfo@bmas.bund,de; poststelle@bmel.bund,de; 'nrk@bk.bund.de'; bwv- servicestelle@brh.buncJ.de; @bk.bund.de'; 'lnfo@bmwl.bund.de' (lnfo@bmwl.bund.de); 'poststelle@bmu.bund.de' {poststelle@bmu.bund.de); 1-pynkt@destatis,de; VB4@bmjv.bund.de; ! ::::•:@~b=m:f.:bu:nd~.~de~: 'poststelle@bfdl.burid.de' (poststelle@bfdl.bynd.de); ZB2@bmf,bund,de; ; 'ivb2@bmjv.bund.de'; M4AG@bml.bund.de; 'poststelle@bmg.bund.de'; @bfdi.bund.de' Oochen.lux@bfdi.bund.de) Cc: poststelle@auswaertiges-amt,de; poststelle@bmyg.bund.de; UAL-WS2; Ref-WS20~l11B•••• Betreff: Entwurf elner 19. Schiffsslcherheitsanpassungsverordnung Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, anliegend ubersende ich Ihnen den Entwurf einer 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnurig mit der _Bitte um Pri.ifunc und cgf. Stellungnahme bis 17. Januar 2020. banach geht BMVI von lhrer Zustimmung aus. Das BMJV bitte ich um die Prufung und Bestiitigung der Rechtssystematik und -formlichkeit des Verordnungsentwurfs. Den Verordnungsel'1twurf nebst Vorblatt und Begrundung erhalten Sie nach § 45 GGO ausschlieBiich per E-Mail. Stellungnahmen erbitte ich an die Adresse ref-WS20@bmvi.bund.de.
336

Sehr geehrte Kolleghinen urid Kollegen, anliegend Obersende ich Ihnen den Entwurf einer 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung mit der Bltte um Prufung und ggf. Stellungnahme .. bls 17. Januar 2020• Danach geht BMVI von lhrer Zustimmung aus. Das BMJV bitte ich um die Prufung und Bestatigung der Rechtssystematik und -formlichkeit des Verordnungsentwurfs. Den Verordnungsentwurf nebst Vorblatt und Begrundung erhalten Sie nach § 45 GGO ausschlieBiich per E-Mail. Stellungnahmen erbitte ich an die Adresse ref-WS20@bmvi.bund.de. Mit der Verordnung werden unter anderem drei EU-Richtlinien mit Umsetzungsfrist bis zum 21.12.2019 umgesetzt. Wir sind deshalb darum bemuht das VO-Verfahren schnellstmoglich zum Abschluss zu bringen. · Aus diesem Grund beabsichtige ich bereits Anfang Januar die Lander- und Verbande-Anhorung einzuleiten und die Fraktionen zu beteiligen, um die laufenden internationalen und europaischen Umsetzungsfristen einhalten zu konnen bzw. nicht weiter zu uberschreiten. Sollten Sie Bedenken gegen die vorgezogene Lander- und Verbande-Anhorung haben, bitte ich um Ruckmeldung bis zum 06.01.2020, OS. Zum lnhalt: Die Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung andert die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz (SchSG), die Schiffssicherheitsverordnung (SchSV), die See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV), die Anlage zum Seeaufgabengesetz (SeeAufgG), die Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchV) sowie die Schiffsausrustungsverordnung (SchAusrV). Durch die Anderungen in der Anlage zum SchSG (Artikel1) werden die internationalen und europiischen . Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zur Weiterentwicklung der Sicherheit des Seeverkehrs und des Meeresumweltschutzes in nationales Recht umgesetzt und individuelle Verhaltenspflichten begrundet. lm Umweltbert!ich sind insbesondere die EntschlieBungen der lnternationalen Seeschifffahrts- Organisation (IMO) hervorzuheben, mit denen Daten fUr das lnkrafttreten von Neuregelungen des MARPOL-Obereinkommens (lnternationale Obereinkommen von 1973 zur ~~rhutung der Meeresverschmutzung durch Schiffe) festgelegt werden. ·.~ In der Anlage zum SchSG wurde die Richtlinie (EU) 2017/2109 zur Anderung der Fahrgastregistrierungsrichtlinie (RL 98/41/EG) umgesetzt. Die Anzahl und bei langeren Fahrten auch die Daten der Personen auf Fahrgastschiffen werden kunftig elektronisch registriert und gemeldet, so dass die zustandigen Behorden bei Such- un'd Rettungseinsatzen nach einem Unfall sofort diese Daten zur Verfugung haben.
337

Mit der .Anderung der SchSV (Artikel 21 werden unter anderen die IMO-EntschlieB.ungen MSC.402(96) und MSC.404(96) umgesetzt. Diese beschreiben neue Verfahren zur lnstandhaltung von Rettungsbooten und Bei'eitschaftsbooten sowie den Aussetzvorric~tungen. Diese Neuerungen sollen bewirken, die haufigen Unfalle bei Rettungsmitteltests und Rettungsmitteleinsatzen.zu minimierEm. Des Weiteren wurden in del'" SchSV Teile der Richtlinie 2009/45/EG umgesetzt. Diese Anderungen uber Sicherheitsvorschriften und -normen fur Fahrgastschiffe stellen den ersten Schritt einer umfassenden Anderung des entsprechenden Sicherheitsregimes dar. Dabei werden die bestehenden Vorschriftim zunachst konsolidiert und formell angepasst, um im zweiten Scl:lritt die inhaltlichen Anforderungen fur Fahrgastschiffe in der national en Fahrt durch delegierte Rechtsakte der Kommission ZU uberarbeiten. Daruber hinaus wird mit der Anderung der SchSV und der Anderung der SeeSpbootV (Artikel 3) die begriffliche Klarstellung der Bezeichnung ,zu Sport- und Freizeitzwecken" vorgenommen. Mit der Prazisierung zu ,ausschlieBiich zu Sport- oder Erholungszwecken" soli sichergestellt werden, dass Kleinfahrzeuge, die von Vereinen und Privatpersonen zum Beispiel im Bereich des Umweltschutzes, der FIUchtlingsrettung, inklusive Beobachtungsmissionen, oder anderer humanitarer Zwecke eingesetzt werden, risikogerecht nach dem auch fur die Berufsschifffahrt geltenden Recht zu behandeln sind. Die besagten Fahrzeuge mussen deshalb in der Folge uber.ein Schiffssicherheitszeugnis verfugen, bevor sie betrieben werden durfen, womit den allgemeinen schiffssicherheitsrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen wird. Artike14 aktualisiert die Anlage zum SeeAufgG, indem in die Nummer 2 der Anlage die aktuellsten national in Kraft gesetzten Anderungen des MARPOL-Obereinkommens aufgenommen werden. Durch die Anderung in der SportSeeSchV in Artikel 5 soli die Zusammensetzung der Prufungskommission fUr die theoretische Prufung zlim Erwerb des Sportkustenschifferscheins der Zusammensetzung der Prufungskommission fur die praktische Prufung zum Erwerb des Sportkustenschifferscheins angeglichen werden. Die Anderung der SchAusrV (Artikel 6) dient in erster Linie der redaktionellen Bereinigung. Mit freundlichen GruBen lm Auftrag Bundesministerium fur Verkehr und digitale lnfrastruktur Federal Ministry for Transport and Digital Infrastructure ·tnternationale und europaische Seeschifffahrtspolitik, Recht der Seeschifffahrt International and European Maritime Transport Policy, Maritime Law Robert-Schuman-Piatz 1 53175 Bonn
338

BMVI-WS 20/6276.5/0 (Vorgang 8) Entwurfs-Stand: 18.12.2019 Vorblatt Neunzehnte SchlffSsicherheitsanpassungsverordnung A. Problem und Zlel Die Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung andert die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz (SchSG), die Schiffssicherheitsverordnung (SchSV), die See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV), die Anlage zum Se~aufgabengesetz (See- Aufg.G), die Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchV) sowie die Schiffsaus- rOstun~sverordnung (SchAusrV). Durch die Anderungen i.n der Anlage zum SchSG (Artikel 1) werden die internationa- len und europaischen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zur Weiter- entwicklung der Sicherheit des Seeverkehrs und des Meeresumweltschutzes in nati- onales Recht umgesetzt und individuelle Verhaltenspflichten begrundet. lm Umweltbereich sind insbesondere die EntschlieBungen der lnternationalen See- schifffahrts-Organisation (IMO) hervorzuheben, mit denen Daten fur das lnkrafttreten von Neuregelungen des MARPOL-Obereinkommens (lnternationale Obereinkommen von 1973 zur Verhutung der Meeresverschmutzung durch Schiffe) festgelegt werden. Hierzu zahlen die EntschlieBungen MEPC.275(69), die das Datum fur das lnkrafttre- ten des Elnleitverbots fUr Abwasser von Fahrgastschiffen im Sondergebiet Ostsee nach Anlage IV des MARPOL-Obereinkol'nmens angibt sowie MEPC.280(70), die das lnkrafttreten des weltweiten Schwefelgrenzwerts nach Anlage VI des MARPOL- Obereinkommens regelt. Zudem werden durch die Neunzehnte Schiffssicherheitsan- passungsverordnung zahlreiche Anderungen und Neufassungen von Ri~htlinien zu den weiteren Anlagen des MARPOL-Obereinkommens und zum BallastwasserOber- einkommen in die Anlage zum SchSG aufgenommen. Diese betreffen beispielsweise die Berechnung des erreichten und vorgeschriebenen Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) fUr Schiffsneubauten, die Richtlinien fUr Abgasreinigungssysteme (beides 1
339

Zur nächsten Seite