Schriftverkehr zur Änderung der Schifffahrtsicherheitsverordnung des BMVI
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung“
a) ErfOIIungsaufwand fOr den Bund Dem Bund entsteht ein einmaliger Aufwand in HOhe von 395.00 Euro fOr die Anpas- sung der IT-Systeme zur Erhebung bzw. Obermittlung der lnformationen gemiil! der durch die Richtlinie (EU} 2017/2109 geiinderten Fahrgastregistrierungsrichtlinie. DarOber hinaus entsteht dem Bund ein jAhrlicher Aufwand in HOhe von 80.000 Euro zur Softwarepflege dieser IT-Systeme. b) ErfOIIungsaufwand fOr die Under und Kommunen Keine. F. Weitere Kosten KostenOberwAizungen, die zu einer nicht quantifizierbaren ErhOhung von Einzelprei- sen fQhren, kOnnen nicht ausgeschlossen werden. Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten. 5
I Entwurf-Datum: @24:~..1~~~20 lAnmDSl . _ . [ Fonllltlert: Herwrheben Neuozehnte Schlffssicherheitsanpassungsverordnung BegrOndung A. Allaemeiner Teil I. Zielsetzunq und Notwendi qkeit der Reqelunqen Die Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung kSchSAnpVj ~~~~r:t ~i~_. _.. -·[:=---r[VSl]:ullleDsoolJse- Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz (SchSG), die Schiffssicherheitsverordnung (SchSV), die See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV), die Anlage zum Seeaufga- bengesetz (SeeAufgG), die Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchiff.Y}_~.I!~../ . . [ Fonnlllert: Herlolheben die SchiffsausrOstungsverordnung (SchAusrV). Durch die Anderungen in der Anlage zum SchSG (Artikel 1) werden die intemationa- len und europaischen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zur Weiter- entwicklung der Sicherheit des Seeverkehrs und des Meeresumweltschutzes in na- tionales Recht umgese~t und individuelle Verhaltenspflichten begrOndet. Die Ver- ordnung dient der Aktualisierung und redaktionellen Anpassung der einschl!gigen Rechtsvorschriften in Bezug auf die innerstaatliche Umsetzung der von der lntema- tionalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) beschlossenen Anderung der zentralen schiffssicherheitsrechtlichen IMO-Obereinkommen und Codes, technischen Vor- schriften und Normen sowie der einheitlichen Auslegungen von Konstruktionsvor- schriften. II. Wesentlicher lnhalt der Verordnunq Artikel 1 des vorliegenden Verordnungsentwurfs andert die Anlage zum SchSG zur OberfOhrung inten1ationaler Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften in deutsches Recht.·
2 lm Umweltbereich sind insbesondere die EntschlieBungen der !~~~~!l~A-~l.eR_ ~~!!_. . .. I FonMtleft: tfeNolhebeil Hierzu zAhlen die EntschlieBungen MEPC.275(69), die das Datum for das lnkrafttre- != -= - ten des Einleitverbots fOr Abwasser von Fahr;.9_a,~!~_chiff~.~J~ .§~.!'l~~!.9~~!~L()s.~~-~ . . I Fc~r~Mtlert: Herwrheben seJ:\ifffalut& QrgaRisatieA (IMO} her\torzuheben, mit denen Daten fOr das lnkrafttreten von Neuregelungen des Jnfemationalen Obereinkommens zur Verhotung der M""- resverschroutzung dyrch Schiffe < (~~R~91~Qpef!!~o..m!!'le~J.J~~!Q~l~.9!-~~~~!': . . ... ·. nach Anlage IV des MARPOL-Obereinkommens angibt, sowie MEPC.280(70), die das lnkrafttreten des weltweiten Schwefelgrenzwerts nach Anlage VI des MARPOL- Obereinkommens regelt. Zudem werden durch die vorliegende SchSAnpV zahl- reiche Anderungen und Neufassungen von Richtlinien zu den weiteren Anlagen des MARPOL-Obereinkommens und zum Ballastwasserj!Ot>~~L~~~m~~"- J!l ~i~.-~L~g-~_ zum SchSG aufgenommen. Diese betreffen beispielsweise die Berechnung des er- reichten und vorgeschriebenen Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) fOr Schiffsneu- bauten, die Richtlinien fOr Abgasreinigungssysteme (beides MARPOL-Anlage VI), die Richtlinien fOr die Anwendung von Ausflussnormen und die LeistungsprOfungen von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (MARPOL-Anlage IV) sowie die Richtlinien fOr die Risikobewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Obereinkommens (G7) (Ballast- wasser;Q!l~r~i-~~()l!l!!l.~r:t): __ .. Ferner wurde in der Anlage zum SchSG die Richtlinie (EU) 2017/2109 zur Anderung . der Fahrgastregistrierungsrichtlinie (.Rbichtlinie_ ~~!4.1/_EQ) _1:1!'1.9~~~gt_.__Ri~ All.~!:!L~!l.d _ ... ·· · { l'oriMtlert: HeMlfheben bei IAngeren Fahrten auch die Daten der Personen auf Fahrgastschiffen. werden kOnftig elektronisch registriert und gemeldet, so dass die zustandigen BehOrden bei Such- und Rettungseinsatzen nach einem Unfall sofort diese Daten zur VerfOgUI'lQ haben. Mit Artikel 2 wird unter anderem die EntschlieBung MSC.402(96) umgesetzt, die .An- forderungen an lnstandhaltung, eingehende OberprOfung, Funktionsprofung, Oberho- lurig und Reparatur von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten enthalt, Aussetz- vorrichtungen . und AusiOsemechanismen", die Ober die in der EntschlieBung MSC.404(96) enthaltenen SQbAS Erganzungen kies lnternationalen Obereinkom- mens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls • " von 1988 zu diesem Obereinkommen. (SOLAS-Obereinkommen' "~~ill.~li~~__g_e_mli9.hL , werden. Die Anforderungen beschreiben Verfahren zur lnstandhaltung von Ret- ..- Kommentllr [V$2): Nur RdlklioaeiJer HiDweis: wild IIWiclunohJs soLAS- Ablraalmea.IIIIIICilmoloJs SOLAS- ~oder-oJssoLAS alopldlal. af. eiaboidlob SOIAS- ~?
3 tungsbooten und Bereitschaftsbooten sowie den Aussetzvorrlchtungen. Insbesonde- re enthalten die Anfoi'derungen die Regel, dass eingehende OberprOfungen, Funkti- onsprOfungen, Reparaturen und Oberholung von AusrOstung nur vom Hersteller oder ~utorisierten Dienstleistem vorgenommen werden, und sehen Kriterien fOr die Autori- sierung von Dienstleistem vor. Diese Neuerung soli bewirken, die haufigen Unfalle bei Rettungsmitteltests und Rettungsmitteleinsatzen zu minimieren. Es ist beabsich- tigt, dass die deutsche Verwaltung die Autorisierung durch die in Deutschland aner- kannten Organisationen akzeptiert und keine eigenstandige Autorisierung vorneh- men wird. Die aktuellen Anderungen der Richtlini~ .. ~9.Q~f.15fE,_g__~~-~r_ _§j_«?_':IE!~~~~~Q~h~~ und -normen fOr Fahrgastschiffe stellen den ersten Schritt einer umfassenden Ande- rung des entsprechenden Sicherheitsregimes dar. Dabei dienen die aktuellen Ande- rungen primar der Bereinigung 1Jnd der Klarstellung der bestehenden Vorschriften. So werden Fallgruppen mit sehr spezifischen Anforderungen aus dem Anwendungs- bereich der Richtlinie gestrichen, insbesondere die besonders diversifizierte Gruppe der kleinen Fahrgastschiffe. Daneben ordnet die Richtlinie die Befugnisse der Kern- mission zum Eriass von Durchtohrungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten neu, unter anderem urn eine schnelle Anpassung an technische Entwicklungen insbeson- dere bei der IMO zu ermOglichen. lnhaltliche Anderungen, insbesondere des techni- schen Schiffssicherheitsstandards von Fahrgastschiffen, sind in den aktuellen Ande- rungen nicht enthalten und sollen im Rahmen von der Kommission zu erlassenden Rechtsakten erfolgen. Dabei kOndigt die Kommission an, sich bei der Oberarbeitung , . ...t der Vorschriften mehr an den Vorgaben der IMO zu orientieren. ist • Klonlollaaa ld« miD- u.S. wicldip . . ....... [VS5]: Beim Bou ia dor ..i SeeSploootV ist u .......... Vllbllp- liMia ("omd") od'anlodicb, clohor bier- : .: 1t1on111aaa dor &-lab .... v_,_ und Frelzeitzweckeft• in der SchSV und in der SeeSpbootV geandert CArtikel 3) und damit begrifflich in dem Sinne konkretisiert. Mtie ver:geAemmeRdiese auch schon zu- vor vom Verordnungsgeber gemeint war:l.M.it~~L~!!~~!~r:Y!I.9 ~es Verwendungs-./_.' · -1 zweck~--~-~!~~lie.~!LC?~.-~tor_ ~QQ~:. ¢~ J~r!l..c?lU!:J~~~~~~-~~!1_ .~!C::I:l.~r:g~~-~~!lt _.: ! 1 im Bereich des Umweltschutzes, der FIOchtlingsrettung, inklusive Beobachtungsmls-. \, ~!Q!l.tm •. Q~~r ,~f'ld_~~r_l!.t,!.!TI!!ni~~r~r-~'!.Y.~C:~~- ~!'l9~~e.tz!.~n-~~~~~DLri~!~().9~~~11t.. r:!~cll .. ·.. ·.\ . ....,.__.., ~(VIa]: Dies ldiiWitaucb .....,......_..llliteia,dloozwv"fflr Span--~· i.S.d. SeellpllooiV ...... wunleD aiad, jedocb ........... ljeAiidl "lllr Span· oder l!rbo- halpzwMb" _ _ . . - - . d.b. biae "Spoo1boooe" i.S.d. SceSpoo!V siad; clomit wllrdea lio boi- 100 BRZ zwar als Kleialihrml& eiaptuft, dia wild """ dor Fcxmuliorua& "KKciafiliruup" ober u.E. aldllllionicbead doudicla. von Vereinen und Privatpersonen zum Beispiel . '' dem auch tor die Berufsschifffahrt geltenden Recht zu behandeln sind. Die besagten \ '-- Fahrzeuge mOssen deshalb in der Folge Ober ein Schiffssicherheitszeugnis vertogen Wort ~ [VS4): SeeSpbeetV {Artikel 3) die ~egrifflishe KlaF&teiiYAgj_d~J~~z~i~h.!'lung_ ~Or_~po.f!: ~ass KleiRffahrzeuge-l,die wildja wmladlicb. DarOber ·hinaus wird mit Eier AAEieruAg Eier SshSV YAd der ,K,AaerYA9 der werden, F..._.,.. pladat.daber da "XXInneeluaa" af. ~(VS3]:Dor'Bepiff"Sporl- Formltlert: Helvorheben \ Formltlert: Herwrheben \ Formatlelt: HeMI!heben
4 bevor sie betrieben werden dOrfen, womit den allgemeinen schiffssicherheitsrechtli- chen Anforderungen Rechnung getragen wird. Artikel 4 aktualisiert die Anlage zum Seeal:lfgal:leRgesetz §eeAufgGj !~~~'!li'J_.~l~ -~:,:tar [VS7]: Alloodon.a Stollea Nummer 2 der Anlage die aktuellsten national in Kraft gesetzten Anderungen des MARPOL-Obereinkommens aufgenommen werden. In Artikel 5 soli die Zusammensetzung der Prilfungskommission fOr die theoretische Prilfung zum Erwerb des SportkOstenschifferscheins der !Zusammensetzung Eler PFQ fwRgskeR:n:RissieR fOr die praktische PrOfung ZWR\ EPNerb des SpeFtkQsteRssl:liffer set:leiAs angeglichen werden~-----·- ··--- ________ ···------ ______ .. ·----------------·-- ·-·. __________ - [=~.!~'::!..~ller Die Anderung der·SchAusrV (Artikel 6) dient in erster Linie der redaktionellen Berei- nigung. Artikel 7 regelt das lnkrafttreten der Verordnung. Ill. Alternativen Zu der Anderung in Artikel 2 Nummer 17. Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Nummeri ~-~-~~!:l~~ab~--~-Q~_pp_~lbyC?.t!~~t?~.~.!i-.~~.d..A~~~~-~-~-l:l~m~r-1 ~md Nummer 2 .. ~[VS9]:1D~7ill die orfixdorlicbe Folplaclenala ill Uallr- obocluill C.L4 Numrner 2 ill Baas auf ergi~ ~i.C?J:l. ~~Ln_~--'~~~~!."S..ti.Y.~_._Na~_l:l_c!_e_r:!' -~i~..t?i~t1~rig~ --~_e_ch_~~l:l~~~g~l!9 -~~r. Y~~!l_-: _ tung und dementsprechende Verwaltungspraxis durch die Gerichte nicht bestatigt wurde, ist es einzig durch eine Anpassung des Wortlauts der Norm mOglich das durch das Schlffssicherheitsrecht intendierte Schiffsicherheitsniveau zu gewahrleis- ten. Auch darOber hinaus ergeben sich keine Alternativen. Die geanderten und neu ein- gefOhrten Aufgaben beruhen auf europa- und vOikerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. IV. Vereinbarkeit mit dem R~cht der Europlischen Union und volkerrechtlichen Vertrlgen "Spad·UIId F~ lllfieDDmmeD. ' ~r [VSl!J): Ill Numrner 2 ill die rirderlicbo FalpiAdonma ill t 2 Aba. I Nr. 6SeeSpoolbV ill Baas ...C"Ibalicbo Spact- ...r Fni2eitzwecb" oufaeDommoD. ]
5 Die Verordnung ist mit dem Recht der Europaischen Union und vOikerrechtlichen VertrAgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, insbesondere mit dem SeerechtsObereinkommen der Vereinten Nationen von 1982, vereinbar. V. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Umstellung der Meldungen Ober die Anzahl der Personen an Bord und auch Ober deren personenbezogenen Daten bei IAngeren Fahrten auf Fahrgastschiffen auf elektronische Verfahren stellt eine Verwaltungsvereinfachung dar. Sie ermOglicht den zustandigen BehOrden bei einem Unfall eines Fahrgastschiffes, auf diese Daten sehr schnell zugreifen und diese nutzen zu kOnnen. 2. Nachhaltigkeitsaspekte (§ 44 Absatz 1 Satz 41GGQL _____ ---· ____________ ---··----·--··-·-- Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wur- den geprOft. Die Verordnung berucksichtigt die Managementgruridregel, dass nach- haltige Entwicklung als leitprinzip der Politik der Bundesregierung bei MaBnahmen in sAmtlichen Politikfeldem zu beachten ist und fOr absehbare zukOnftige Belastungen Vorsorge zu treffen ist. Dies erfolgt im Einklang mit den Zieten der wirtschaftlichen leistungsfAhigkeit und der sozialen Verantwortung. AuBerdem wird die Management- regal berOcksichtigt, dass Gefahren und unvertretbare Risiken fur die menschliche G~sundheit zu vermeiden sind. Die Verordnung enthAit Regeln fOr eineh sicheren, dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Schiffsbetrieb. Sie dient damit auch dem Arbeits- und Unfallschutz an Bard von Schiffen. Die laufende Verbesse- rung der Sicherheit von Schiffen trt:igt dem Nachhaltigkeitsindikator der Gesundheit im Interesse der dart tatigen Seeleute Rechnung. DarOber hinaus dienen die in der Verordnung enthaltenen Regeln dem Umweltschutz bei gleichzeitiger angemessener BerOcksichtigung derzeitiger und kOnftiger Nutzungsinteressen im Hinblick auf die Meeresgewasser. 3. Haushaltsausgaben ohne ErfOIIungsaufwand Keine. ---[::-w [V$11]: Oaf. auucbzei·
6 3.1. Haushaltsausgaben ohne ErfOIIungsaufwand fOr den Bund Keine. 3.2. Haushaltsausgaben ohne ErfOIIungsaufwand fOr die Linder und Kom- munen Den Undem und Kommunen entstehen keine Haushaltsmehrausgaben bzw. -mindereinnahmen. 4. ErfOIIungsaufwand Wegen der Umsetzung internationaler Pflichten besteht keine Ausgleichspflicht. 4.1. ErfOIIungsaufwand fOr BOraerinnen und BOrger FOr die BOrgerinnen und BOrger entsteht durch die Verordnung kein neuer ErfOI- Iungsaufwand. Auch durch die Anderung in Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa entsteht dem BOrger kein ErfOIIungsaufwand. Sie dient der rechtlichen Klarstellung der Norm im Sinne der schon bisher bestehenden Rechtsauslegung der Verwaltung und dementsprechenden Verwaltungspraxis k.md wie dies auch vom Verorclnungsae- ber gemeint war J.~_i_rq:_~~~gl_i_C.~~-r_ -~@.IJ.~:J.r:tg_~l:l~~~!l.~ _f!l!._~~r:! 13.9_rg~!. -~~g_!~t_.~!~--~~~!L - /( nichl 4.2. ErfOIIungsaufwand fOr die Wirtschaft: lm Einzelnen stellt sich der ErfOIIungsaufwand wie folgt dar: Zu Artikel1 - Anderung der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz - : Die neuen Regelungen zur Verbesserung der Schiffssicherheit und des Umwelt- schutzes kOnnen fOr EigenUlmer sowie fOr Wirtschaftsuntemehmen, insbesondere = _,l"S,.!!l~ KJar.
15 Zu Buchstabe c: Durch die Aufnahme der EntschlieBung MEPC.291 (71) entsteht tor die Wirtschaft kein Ober die intemationalen Verpflichtungen hinausgehender ErfOII~ngsaufwand. Zu Buchstabe d: Durch die Aufnahme der EntschlieBung MEPC.289(71) entsteht fOr die Wirtschaft kein Ober die intemationalen Verpflichtungen hinausgehender ErfOIIungsaufwand. ·I Formallert: Henlorl1eben Zu Nummer1: Durch die Prazisierung in Bezug auf die bereits erfolgende jahrliche YerOffentlichung von Fundstellen zu Bekanntmachungen von Zeugnismustern im Verkehrsbl~tt durch das Bundesministerium fOr Verkehr und digitale lnfrastruktur JBMVI) ~f'!1~~~DLQ~r __ . . Wirtschaft kein ErfOIIungsaufwand. Zu Nummer2: Die Anderung bezweckt eine Klarstellung der bestehenden Rechtslage und Praxis, es entsteht fOr die Wirtschaft kein zusatzlicher ErfOIIungsaufwand. Zu Nummer3: Zu Buchstabe a: Durch die formelle Anderung entsteht der Wirtschaft kein zusatzlicher ErfOIIungsauf- wand. Zu Buchstabe b: Durch die Aktualisierung der Richtlinie 2009116/EG durch die Richtlinie . (EU) 201712110 entsteht fOr die Wirtschaft kein Erf011ung$aufwand. Zu Nummer4: Durch die Anpassung des Wortlauts entsteht fOr die Wirtschaft kein zusatzlicher Er- filllungsaufwand. I Formlltlert: Henlorl1eben
16 Zu NummerS: Durch die Anpassung des Wortlauts entsteht fur die Wirtschaft kein zusatzlicher Er- fQIJungsaufwand. ZuNummer&: Durch die Aufnahme des § 15 wird den bereits zugelassenen Fahrzeugen put Antrag bei Vorlieaen der Voraussetzungenl EJ.e.~~!l~.~~ctlll~ ge~.V~h.i:t~.i~t.~t, __~e_~.tl~!b_e~~~t!!_~t. . far die Wirtschaft kein zusatzlicher Erfallungsaufwand. Zu Nummer7: Zu Buchstabe a: Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die formelle Anderung entsteht der Wirtschaft kein zusatzlicher ErfOIIungsauf- wand. Zu Doppelbuchstabe bb: Zu Dreifachbuchstabe aaa: Durch die sprachliche Anpassung entsteht der Wirtschaft kein zusatzlicher ErfQI- Iungsaufwand. Zu Dreifachbuchstabe bbb: Durch die Aufgabenzuweisung an die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation entsteht der Wirtschaft kein zusatzlicher ErfQI- Iungsaufwand. Zu Dreifachbuchstabe ccc: Durch die Aufhebung entsteht de.r Wirtschaft kein zusatzlicher Erfallungsaufwand. Zu Doppelbuchstabe cc: Durch die Anpassung des Verweises entsteht fOr die Wirtschaft kein zusatzlicher Er- fQIJungsaufwand. Zu Buchstabe b: Zu Doppelbuchstabe aa: Kc~m~ne~Dr [V$15]: Noch Alllngspdl- ill Bezusauf clio Sic:baboitsaa(a fuaa ...-. ......... OKh iD I IS uad 8epGac1was
17 Durch die Anpassung entsteht fOr die Wirtschaft kein zusatzlicher ErfOIIungsaufwand. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die Aktualisierung der Richtlinie 2009/16/EG durch die Richtlinie EU 201712110 entsteht fOr die Wirtschaft kein zusatzlicher ErfOIIungsaufwand. Zu NummerB: Zu Buchstabe a: Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die Festlegung von Mindestzeiten entsteht fOr die Wirtschaft kein zusatzlicher ErfOIIungsaufwand. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die EinfOgung der Begriffsdefinitionen entsteht tar die Wirtschaft kein zusatzli- cher ErfOIIungsaufwand. Zu Doppelbuchstabe cc: Durch die Streichung entsteht der Wirtschaft kein zusatzlicher ErfOIIungsaufwand. Zu Buchstabe b: Durch die Streichung entsteht der Wirtschaft kein zusatzlicher ErfOIIungsaufwand. Zu Buchstabe c: Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die Korrektur der ursprOnglich zitierten Richtlinie entsteht der Wirtschaft kein zusatzlicher ErfOIIungsaufwand. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die Streichung entsteht der Wirtschaft kein zusatzlicher ErfOIIungsaufwand. Zu Buchstabe d: Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die Vereinheitlichung der Verweise auf das Obereinkommen von Kapstadt von . 2012 zur DurchfOhrung des Torremolinos-Protokolls von 1993 zum lntemationalen - ( Formatlert: H~