Schriftverkehr zur Änderung der Schifffahrtsicherheitsverordnung des BMVI
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung“
31 Durch die Korrektur der ursprOnglich zitierten Ri.chtlinie entsteht der Verwaltung kein zusatzlicher ErfOIIungsaufwand. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die Streichung entsteht der Verwaltung kein zus~tzlicher ErfOIIungsaufwand. 1 Zu Buchstabe d: Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die Vereinheitlichung der Verweise auf das .Kapstadt-Obereinkommen wie _.-1 Formlliert: Hervorheben .auch durch die Neunummerierung entsteht kein neuer ErfOIIungsaufwand fOr die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die Vereinheitlichung der Verweise auf das ,Kapstadt;-Obereinkommen} ent- .--:--1 Formltlert: HeiVOiheben steht kein neuer ErfOIIungsaufwand fOr die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe cc: Durch die Aufnahme der MOglichkeit, unter bestimmten Umstanden auf die jwieder- holung emeute DurchfOhruna leines K~ngungsversuches zu verzichten, muss die _-i Verwaltung bei Antrag das Vorliegen des siR'Iplen Ausnahmetatbestandes proten. Kommentar [VSZO]: .. R•nclkoamwa- •mAaderuapbef'ebl Formltlert Hervorheben Auf der anderen Seite entfallt in diesem Fallbei hinreichender bchriftlicher Glaub- hattmachungl des Vorliegens des Ausnahmetatbestandes durch den Antragsteller die .--:{~Commentar (VS21]: Betf:ei:Uing Etes Antragstellers 1:1nEt die aufwandige erneute DurchfOhrung des Kran- gungsversuches und die PrOfung des Ergebnisses des Krang~:~ngsversi:IGI:les. Ein AeYeF-zusatzlicher ErfOIIungsaufwand fOr die Verwaltung entsteht nicht. Zu Doppelbuchstabe dd: . Die Anbringung der Freibordmarke sowie die Kontrolle ,erfoiQ!!n im Rahmen der .--:{ Formltlert: Hervorheben narR'Ialen regularen Kontrollen. Ein neuer ErfOIIungsaufwand fOr die Verwaltung ent- steht nicht. Zu Doppelbuchstabe ee: Durch die redaktionelle Anderung entsteht kein neuer ErfOIIungsaufwand fOr die Ver- waltung.
32 Zu Doppelbuchstabe ff: Durch die Streichung entsteht der Verwaltung kein zusAtzlicher ErfOIIungsaufwand. Zu Buchstabe e: Zu Doppelbuchstabe aa: Die Anderung dient der rechtlichen Klarstellung der Norm im Sinne der schon bisher bestehenden Rechtsauslegung der Verwaltung und dementsprechenden Verwal- tungspraltis, ein neuer Erfflllungsaufwand fOr die Verwaltung entsteht nicht. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die Korrektur entsteht kein neuer ErfOIIungsaufwand tar die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe cc: Durch die Streichung entsteht der Verwaltung kein zusAtzlicher ErfOIIungsaufwand. Zu Buchstabe f: Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die Streichung entsteht der Verwaltung kein zusAtzlicher Erfi.illungsaufwand. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die Korrektur des Verweises entsteht kein neuer ErfOIIungsaufwand fOr die Verwaltung. Zu Nummer9: Die Erweiterung derm6glichen Gebiete fOr die DurchfOhrung von Probefahrten er- h6ht den Profungsaufwand der Verwaltung nicht. Es ist auch nicht mit mehr AntrAgen zu rechnen, da fOr aile Probefahrten von deutsohen ,HeFStelleFA Werften bereits jetzt ___.-{ Fonnatlert: Hervorheben ei.neR Antrag gestellt wiFEizu stellen ist. Ein neuer ErfOIIungsaufwand fOr die Verwal- tung entsteht nicht. Zu Numnier 10: Durch die Anderung entsteht kein neuer Erfi.illungsaufwand fOr die Verwaltung.
33 Zu Artikel 3 - Anderung der See-sportbootverordnung - : Zu Nummer1: Durch die Anderung der Begriffsbestimmung entsteht kein neuer ErtOIIungsaufwand far die Verwaltung. Zu Nummer2: Durch den Wegfall der Kennzeichnungspflicht in den benannten Fallen entsteht keine Einsparung tar die Verwaltung. Zu Artikel 4 - Anderung der Anlage zum Seeaufgabengesetz - : Durch die Aufnahme der Entschlie~ungen MEPC.246(66), MEPC.247(66), MEPC.248(66) und MEPC.251 (66) entsteht kein zusatzlicher ErfOIIungsaufwand far die Verwaltung. Zu Artikel 5 - Anderung der Sportseeschifferscheinverordnung - : Durch die Anderung entsteht kein neuer ErfOIIungsaufwand fOr die Verwaltung. Zu Artikel 6 - Anderung .Per SchiffsausrOstungsverordnung - : Ein iusatzlicher ErfOIIungsaufwand fOr die Verwaltung entsteht nicht. 5. Weitere Kosten KostenOberwalzungen, die zu einer nicht quantifizierbaren ErhOhung von Einzelprei- sen ftlhren, kOnnen nicht ausgeschlossen werden. Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwar- ten. 6. Gleichstellungspolitische Belange
34 Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und MAnnern sind nicht zu erwarten, da die Regelungen der Verordnung keine Sachverhalte betreffen, die hierauf Einfluss nehmen kOnnten. VI. Befristunq Die MOglichkeit einer Befristung der vorgesehenen Regelungen wurde gepruft, !st aber im Ergebnis zu verneinen, soweit nicht Befristungen im Regelungstext enthalten sind. Anderungen, die der Umsetzung von unbefristet geltendem internationalem und europAischem Recht dienen und - soweit es sich urn rein nationales Recht handelt- dauernd fOr die AufgabenertOIIung durch die Bundesverwaltung benOtigt werden, sind nicht zu befristen. Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
35 B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 - Anderung der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz..,.-~_____.--1 Fonnatlert: Hervo!heben Zu Nummer1: Die Anderungen in Abschnitt A der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz berocksich- tigen die zwischenzeitlich eingetretenen Anderungen verschiedener internationaler Obereinkommen und verbindlicher IMO-Regeln und -Normen durch Anpassung an den aktuellen technischen Stand. Zu Buchstabe a: Zu Doppelbuchstabe aa: Die Aufnahme der Fundstelle dient der Berichtigung des franzosischen Wortlauts des Fonnatlert: HBNOOieben _Eies IRtematieRaleR ObereiRkefflffleRs veR 1QH Zl:lffl SshYtz Eles ffleRsshlisheR Le beRs aYf See YREI Eles Pretekells ven 1988 zy Eliesem ObereiRkemmen (SOLAS: Obereinkommens}. Zu Doppelbuchstabe bb: lm Rahmen der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden die Managementregeln und Indikatoren der Nachhaltigkeit geptoft. Die Entschliel!ung MSC.404(96) beinhal- tet Anpassungen im Bereich Brandschutz, Feueranzeige und Feuerloschung in Be- zug auf Hubschraubereinrichtungen .und -Evakuierungsanalysen bei Fahrgastschiffen .---{ Fonnltlert: He!vorheben sowie Anpassungen bei den Vorschriften fOr Scl:liffe und Rettungsmittel hinsic~tlich der Einsatzbereitschaft, lnstandhaltung und lnspektionen. Die Entschliel!ung MSC.409(97) beinhaltet Anderungen im Bereich Larmschu~ -An- .---{ Fo111111tiert: Hervorh8ben derungen bei der Brandbekampfung sowie neue Regelungen Ober die Harmonisle- rung der Zeitabschnitte fOr die Besichtigung von Frachtschiffen, die nicht dem ~sy:,~tar[VS22]:a£.........,. Code unterliegen. Die Entschliel!ung MSC.421(98) beinhaltet Anderungen im Bereich Stabilitat, Ma- schinen und elektrische Anlagen insbesondere bei Frachtschiffen und Fahrgastschif- fen. Darober hinaus beinhaltet die EntschlieBung Anderungen im Bereich Brand- schulz, Feueranzeige und Feuerl0schu'1g mit Schwerpunkt technischer Anforderun-
51 Eignung zur Beforderung gefahr1icher Chemikalien als Massengut in das Zeugnis Ober die Eignung zur BefOrderung gefahrlicher Chemikalien als Massengut im Kon- text des Code fOr den Bau und die Ausrastung von Schiffen zur BefOrderung verfJOs- sigter Gase als Massengut (GC-Code). Zu Buchstabe b: Zu Doppelbuchstabe aa: Die Erganzung dient der Abgrenzung des jsPS~del von 2008 von dem ursprOnali- _..-j Kommm'wr [VS27]: Gat auac:brei- boa? chen SPS,..Code von 1983. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die EntschlieBung MSC.445(99), MSC.453(100) und MSC.464(101) werden die Zeugnismuster im Code Ober die Sicherheit von Spezialschiffen von 2008 aktuali- siert. Zu Buchstabe c: Die Richtlinien von 2017 Ober zusatzliche Aspekte der Technischen NO.-Vorschrift 2008 in Bezug auf besondere Anforderungen an Schiffsdieselmotoren mit Systemen zur selektiven katalytischen Reduktion (SCR) beinhalten Anforderungen fOr die Zerti- fizierung der Systeme zur selektiven katalytischen Aufbereitung der Schiffsabgase und die Beschreibung der Testverfahren nach Schema A und B. Zu Buchstabe d: Die EntSchlieBung MEPC.289(71) beinhaltet die Richtlinien von 2017 fOr die Risiko- bewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Obereinkommens (G7). Die Richtlinien sollen den Verwaltungen der Mitgliedsstaaten bei der Risikobewertung im Zusam- menhang mit der Gewi:lhrung von Befreiungen nach Regel A-4 von Vorgaben der Regeln B-3 oder C-1 dienen. Zu Artikel 2 - Anderung der Schiffssicherheitsverordnung - : ---1 f'omllltlelt: Hervorheben
52 Zu Nummer1: Die Normenkette in Bezug auf die bei der jAhrlichen VerOffentlichung im Verkehrs- blatt zu berOcksi~htigenden Fundstellen zur Bekanntmachung von Zeugnismustem wird vervollstandigt. 2;u Nummer 2: Die Anderung dient der Klarstellung der bestehenden Abgrenzung zwischen den Anwendungsbereichen der Schiffssicherheitsverordnung und der Binnenschiffsunter- suchungsordnung. Bei den WasserstraBen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung handelt es sich um Seegewasser, auf denen nach MaBgaben der Schiffssicherheit sowohl Seefahrt als auch Binnenschifffahrt be- trieben werden kann. Beide Sicherheitsregime stehen insoweit nebeneinander. Die- ser Umstand wird, unter.Berocksichtigung aller relevanten. Fallgruppen, nochmals neu gefasst. Am Verkehr dart teilnehmen, wer im Besitz der notwendigen Zeugnisse nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist oder ein Schiff nach den Regeln der Binnenschiffsuntersuchungsordnuhg ohne Zeugnis betreiben dart.• ZuNummer3: Zu Buchstabe a: Die Anderung dient der Anpassung an die jeweils geltende Fassung . .I Zu Buchstabe b: Die Anderung dient der Aktualisierung, da die relevanten Rechtsvorschriften durch die Richtlinie EU 2017/2110 in die Richtlinie 2009/16/EG Obertragen werden. Zu Nummer4: Die sprachliche Klarstellung dient der Anpassung des Wortlauts an die Richtlinie 98/41/EG und entspricht der aktuellen Praxis. Zu Nummer5: Di.e sprachliche Klarstellung dient der Anpassung des Wortlauts an die Richtlinie 98/41/EG und entspricht der aktuellen Praxis. Zu Nummer6:
53 Durch die Verordnung zur Anderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften Ober Bau und AusrOstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht in- temationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen vom 7. M~rz 2018 (BGBI. IS. 237) wurde die Schiffssicherheitsverordnung 86 aufgehoben. Dadurch entfiel die Rechts- grundlage fOr die Erteilung von Sicherheitszeugnissen fOr Ausbildungsfahrzeuge, die nicht zu Sport- und Freizeitzwecken gebaut worden sind. Den bish~r auf der Grund- ~ [VS28]: VaL Wordaut der ..,.._ Aadoruaa ira §IS ScbSV den, Die derzeit geltende Fassung des§ 15 kann aufgehoben werden. Die darin geregelte Obergangsfrist bis 1. April2019 ist abgelaufen. · Zu Nummer7: Zu Buchstabe a: Zu Doppelbuehstabe aa: Die Anderung der Oberschrift dient der Bezugnahme auf die jeweils geltende Fas- sung des Rechtsaktes der Europaischen Gemeinschaft und der Europ~ischen Union. Zu Doppelbuchstabe bb: Zu Dreifachbuchstabe aaa: Es handelt sich urn eine sprachliche Angleichung an den Text der Oberarbeiteten Richtlinie 98/41/EG. Zu Dreifachbuchstabe bbb: Diese Vorschrift beinhaltet die Zus~ndigkeitsregelungen fOr die Berufsgenossen- schaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr): Zu a): Die fOr den Betrieb eines Fahrgastschiffes verantwortliche Gesellschaft hat nach Artikel8 Abs. 1 der Richtlinie 98/41/EG einen FahrgastregisterfOhrer zu benen- nen, der die Daten dem gem~B Artikel 5 der Richtlinie 2010/65/EU eingerichteten einzigen Fenster meldet. Die BG Verkehr ist zustandig filr die Entgegennahme dieser Benennungen.
54 Zu b) FOr Fahrten von mehr als 20 Seemeilen vom Ausgangspunkt bis zum nachsten Anlaufhafen ist gemaB Artikei5.Absatze 1 und 2 der Richtlinie 98/41/EG eine Reihe personenbezogener Daten der an Bord befindlichen Personen zu erheben und zu melden .. Die BG Verkehr ist zustandig fOr etwaige Herabsetzungen dieses Schwel- lenwertes. 1 Zu c) Artikel 6 Absatz 3 sowie Artikel 9 Absatze 2, 4 und p -der Richtlinie 98/41/EG _.-{ Formltlert: HeNorheben enthalten Bestimmungen Ober Befreiungen bzw. Ausnahmen von der Pflicht zur Er- hebung bzw. Meldung von Daten. Zustandig hierfOr ist die BG Verkehr. Zu d) Durch die Meldungen der Personendaten an das gemaB Artikel 5 der Richtlinie 2010/65/EU eingerichtete einzige Fenster werden die von der BG Verkehr zu ge- nehmigenden Fahrgastregistrierungssysteme der Gesellschaften an Land obsolet. Es ist nun Aufgabe der BG Verkehr sicherzustellen, dass die Verfahren zur Datenregist- rjerung der Gesellschaften genaue und rechtzeitige Meldungen gewahrleisten. Zu Dreifachbuchstabe ccc: Der Verweis auf eine Seegebietskarte ist tar die Zwecke des Artikels 9 Absatz 4 der Richtlinie 98/41/EG nicht erforderlich. Zu Doppelbuchstabe cc: Die Anderung des Verweises dient der Anpassung der Vorschrift an eine Verschie- · bung in der Richtlinie 2009/45 (EG). Zu Buchstabe b: Zu Doppelbuchstabe aa: Die Al,lderung passt die Regelung an die geanderte Gestaltung der betroffenen Pub- likationen des BSH an. Zu Doppelbuchstabe bb: Die Anderung dient der Aktualisierung, da die relevanten Rechtsvorschriften durch die Richtlinie EU 2017/2110 in die Richtlinie 2009/16/EG Obertragen werden. Zu Nummer8:
55 Zu Buchstabe a: Zu Doppelbuchstabe aa: Mit der Festlegung der Einsatzzeiten fOr -Baderboote und Sportanglerfahrzeuge auf mindestens den Zeitraum zwischen 8 und 17 Uhr, erhalten die handelnden Betrieben eine grOBere Planungssicherheit und bessere Rahmenbedingungen tor ihr wirtschaft., liches Handeln. Gleichzeitig wird ein Beitrag zur Rechtsklarheit bei Kontrollen der betroffenen Fahrzeuge im fraglichen Zeitraum geschaffen. · Zu Doppelbuchstabe bb: . Durch die EinfOgung der Begriffsdefinitionen wird die Nummer 8.3.5 klarerer gefasst. Die in der Praxis auftretenden Fragen aufgrund der Verwendung unbestimmter ReChtsbegriffe bei einer technisch sehr anspruchsyollen Fragestellung werden damit beantwortet. Zu Doppelbuchstabe cc: Durch die Streichung von .§ 3 Absatz 3 Nummer 4" soli die praktische Umsetzung des VerOffentlichungsgebots im Verkehrsblatt sichergestellt werden. Die Streichung ist Ausfluss der Anderungen zu Artikel 2 Nr. 1, der nun unmi~elbar auf die einschla- gigen Vorschriften verweist. Ein gesonderter Verweis in diesen Vorschriften auf § 3 Absatz 3 Nummer 4 ist somit nicht mehr notwendig. Zu Buchstabe b: FOr diese Anderung gilt die gleiche BegrOndung wie zu Nummer 8 Buchstabe a Dop- pelbuchstabe cc. Zu Buchstabe c: Zu Doppelbuchstabe aa: Diese Anderung korrigiert ein Versehen. Die Klassifikationsgesellschaften werden nicht nach der bisher zitierten Richtlinie anerl<annt, sondern nach der VerQrdnung (EG) Nr. 391/2009. Zu Doppelbuchstabe bb: FOr diese Anderung gilt die gleiche BegrOndung wie zu Nummer 8 Buchstabe a Dop- pelbuchstabe cc.