Schriftverkehr zur Änderung der Schifffahrtsicherheitsverordnung des BMVI
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung“
zum Beispiel im Bereich des Umweltschutzes, der FIOchtlingsrettung, inklusive Be- obachtungsmissionen, oder anderer humanitarer Zwecke eingesetzt werden, risiko- gerecht nach dem auch fOr die Berufsschifffahrt geltenden Recht zu behandeln sind. Die besagten Fahrzeuge mOssen deshalb in der Folge Ober ein Schiffssicherheits- zeugnis verfOgen, bevor sie betrieben werden durfen, womit den allgemeinen schiffs- sicherheitsrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen wird. Artikel 4 aktualisiert die Anlage zum SeeAufgG, indem in die Nummer 2 der Anlage die aktuellsten national in Kraft gesetzten Anderungen des MARPOL- Obereinkommens aufgenommen warden. Durch die Anderung in der SportSeeSchV in Artikel 5 soli die Zusammensetzung· der PrOfungskommission fOr die theoretische PrOfung zum Erwerb des SportkOstenschif- ferscheins der Zusammensetzung der Prufungskommission fur die praktische PrO- tung zum Erwerb des SportkOstenschifferscheins angeglichen werden. Die Anderung der SchAusrV (Artikel 6) dient in erster Linie der redaktionellen Berei- nigung. B.Losung Erlass einer Neunzehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung auf Grund des § 15 fjes Sehiffssishefheitsgesetz.esSchSG und der §§ 7, 7a, 9 und 15 SeeAufgGdes __.-{ r:-t~ert: Hervorheben ~~~88i8aEMY.f!:fgg.aalbiH8N=Rtggi88&468EH~~e&lsi~.------------------------1 ==.-~]: Oben)ewelll C. Altemativen Zu der Anderung in Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa und Artikel 3 Nummer 1 ergibt sich keine Alternative. Nachdem die bisherige Rechtsauslegung der Verwaltung und dementsprechende Verwaltungspraxis durch die Gerichte nicht · bestatigt wurde, 1st es einzig durch eine Anpassung des Wortlauts der Norm moglich, das durch das Schiffssicherheitsrecht intendierte Schiffsicherheitsniveau zu gewahr- leisten. 3
Auch dari.lber hinaus ergeben sich keine Alternativen. Die geanderten und neu ein- gefUhrten Aufgaben beruhen auf europa- und vOikerrechtlichen Verpflichtungen. D. Haushaltsausgaben ohne ErfOIIungsaufwand Keine. E.ErfOIIungsaufwand Wegen der Umsetzung internationaler Pflichteli besteht keine Ausgleichspflicht. E.1 ErfOIIungsaufwand fOr BOrgerinnen und BOrger Keine Auswirkungen. E.2 ErfOIIungsaufwand fOr die Wirtschaft Der sich fOr die Wirtschaft aus den Regelungen der Verordnung ergebende ErfOI- Iungsaufwand belauft sich auf max. 452.500 Euro. Der ErfOIIungsaufwand fOr die Wirtschaft betrim folgende Wirtschaftszweige: Schiff- fahrtsbetriebe, Werften, Klassifikationsgesellschaften und ggf. benannte Stellen. Die schiffsbezogenen neuen Regelungen kOnnen bei Neubauten und Nachri.lstungen Mehrkosten verursachen; diese sind jedoch wettbewerbsneutral, da die Vorschriften aufgrund ihrer internationalen Verbindlichkeit auch bei Seeschiffen unter fremder Flagge ertallt werden mossen. Ohne Einhaltung der von der lntemationalen See sshifffaMs O~=ganisatien (IM~ weltweit gesetzten Standards kOnnen Schiffe ausUin- dische HAfen nicht anlaufen bzw. riskieren dort Festhaltungen im Rahmen der Ha- fenstaatkontrolle. Aufgrund dieser Vorgaben mossen sich die Reeder unmittelbar an die intemationalen Standards halten. Diese intemationalen Standards fOr Reeder und weitere Norrnadressaten liegen den nationalen Anwendungsnorrnen zu Grunde. Der Verordnungsentwurf setzt intemationale und europarechtliche Vorschriften 1:1 urn. Daher wird kein Anwendungsfall der ,One-in one-ouf-Regel fllr neue Regelungs- vorhaben der Bundesregierung begri.lndet. E.3 ErfOIIungsaufwand der Verwaltung 4
a) ErfOIIungsaufwand fOr den Bund Dem Bund entsteht ein einmaliger Aufwand in HOhe von 395.00 Euro fOr die Anpas- sung der IT-Systeme zur Erhebung bzw. Obermittlung der lnformationen gem~B der durch die Richtlinie (EU) 2017/2109 geAnderten Fahrgastregistrierungsrichtlinie. DarOber hinaus entsteht dem Bund ein jAhrlicher Aufwand in HOhe von 80.000 Euro zur Softwarepflege dieser IT-Systeme. ·b) ErfOIIungsaufwand fOr die Lander und Kommunen Keine. F. Weitere Kosten KostenOberwAizungen, die zu einer nicht quantifizierbaren ErhOhung von Einzelprei- sen fOhren, kOnnen nicht ausgeschlossen werden. Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten. 5
Stand: ;4324.420_1.2G492020 CAnmOS) __..{ Fonnlllert: ~ Entwlirf einer Neunzehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung • 2020 Vom Oas Bundesministerium fOr Verkehr und digitale lnfrastruktur verordnet auf Grund des§ 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBI. IS. 2860), der zuletzt durch Artikel 555 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI.I S. 1474) geandert worden ist, des § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, § 7a Absatz 3 Nummer 1 und 4, § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 3a, 3b und 4 bis 7, auch in Verbindung mit Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, und § 15 Absatz 5 sowie mit § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBI. IS. 1489): Artikel1 Anderung der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBI. IS. 2860), die zuletzt durch Artikel1 der Verordnung vom ·19. Oezember 2018 (BGBI. IS. 2701) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. Abschnitt A wird wie folgt geandert: a) Unterabschnitt I wird wie folgt geandert: • Artikel I Nr. 3 dient der Umsetzung der Richtlinien (EU) 2017/2110 des Europliscben Parlaments und des Rates vom IS. November 2017 fiber ein Sys.tem von Oberprllfungen im Hinblick auf den sicberen Betrieb von Ro-Ro-Fabrgastscbiffen unci Fabrgast-Hochgescbwindigkeitsfabrzeugen im Linienverkebr und zur Anderung der Ricbtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufbebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates; (EU) 2017/2108 iles Europli- scben Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Anderung der Ricbtlinie 2009/45/EG fiber Sicber- beitsvoncbriften und -normen fllr Fahrgastscbiffe und (EU) 2017/2109 des Europlliscben Parlaments und des Rates vom 1S. November 2017 zur Anderung der Ricbtlinie 98/41/EG des Rates Ober die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Vedcebr nacb oder von einem Hafen cines Mitgliedstaats der Gemeinschaft be- fmdlicben Penonen und zur Andcrung dcr Richtlinie 20 I 0/65/EU des Europliscben Parlaments und des Rates llber Me1deforma1itllten fllr Scbiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus HAfen der Mitgliedstaaten.
17 b) Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt geandert: aa) Nach den WOrtem .Code Ober die Sicherheit von Spezialschif- fen" wird die Angabe .von 2008" eingefOgt. bb) Nach der Angabe .(VkBI. 2016 S. 675)" werden folgende WOrter angefOgt: .- Anderung von 2018 (MSC.445(99)) Angenommen am 24. Mai 2018 .._lV~k=B:.:.:I.-=2:..::.0..:..:19=-S=-·~··:L_)_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ___.-{ Fo1111111ert: Deulsch {Deutschland) .Anderung von 2018 (MSC.453(100)) Angenommen am 7. Dezember 2018 (VkBI. 2019 s ... ) Anderung von 2019 (MSC.464(101)) Angenommen am ... (VkBI. 2020 S . •.. t. c) In den Angaben zu Nummer 29 werden nach der Angabe .(VkBI. 2018 S. 236)" folgende WOrter eingefOgt: .Richtlinien von 2017 Ober zusatzliche Aspekte der Technischen NO><-Vorschrift 2008 in Bezug auf besondere Anforderungen an Schiffsdieselmotoren mit Systemen zur selektiven katalytischen Reduktion (SCR) (EntschlieBung MEPC.291/71)) Angenommen am 7. Juli 2017 (VkBI. 2019 S. 681)". d) Der Nummer 42 werden folgende WOrter angefOgt: .Richtlinien von 2017 fOr die Risikobewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Obereinkommens (G7) (MEPC.289(71)) Angenommen am 7. Juli 2017 (VkBI. 2019 S. 425)". Artikel2 Anderung der Schiffssicherheitsverordnung Die SChiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBI. IS. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2018 (BGBI. I S. 2701) geAndert worden ist, wird wie folgt geAndert: 1. Dem § 3 Absatz 3 Nummer 4 werden nach den WOrtem .sonstige Bescheini- gungen nach" die WOrter .Teil1 Nummer 12, Teil2 Nummer 2.9, Tei13 Kapitel ·
18 12, Teil 5 Nummer 11, Tei16 Kapitel 7 und Tei17 Nummer 9 der Anlage 1a und" angefOgt. 2. In § 7 Absatz 2 werden die WOrter .FOr' Binnenschiffe mit einer technischen Zulassung fOr WasserstraBen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Binnen- schiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBI. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung• durch die WOrter .Far Schiffe, die nach den Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBI. S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung auf den Wasserstra- Ben der Zonen 1 und 2 nach AnhaAg I der Binnenschiffsuntersuchungsord- nung am Verkehr teilnehmen dOrfen" ersetzt. 3. § 12 wird wie folgt geandert: 4. a) In Absatz 3 werden die Worter ., die ~uletzt durch die Artikel 2 der Ver- ordnung{EU) 2015/757 (ABI. L 123 vom 19.5.2015, S. 55) geandert worden ist; durch die WOrter .in ihrer jeweils geltenden Fassung" er- setzt. -b) In Absatz 5 werden die WOrter .Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom · 29. April 1999 Ober ein System verbindlicher OberprOfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast- Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr (ABI. L 138 vom 1.6.1999, S. 1r durch die WOrter .Richtlinie. (EU) 2017/2110 des Euro- paischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 Ober ein System von OberprOfungen im Hinblick auf den sictieren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast- Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Anderung der Rich.tlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (Abl. L 315vom 30.11.2017, S. 61) in ihrerje- weillgen Fassung• ersetzt. § 13 Absatz 2 Nummer 10 wird wie folgt gefasst: .die amtlich zulassige Anzahl von Personen, die von dem Schiff befOr- dert werden dOrfen, nicht Oberschritten wird." 5. § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe k wird wie folgt gefasst: .entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 10 nicht dafOr sorgt, dass die amtlich zulas- sige Zahl von Personen, die von dem Schiff befOrdert werden dOrfen, nicht Oberschritten wird". 6. § 15 wird wie folgt gefasst: .Fahrzeuge, die am 13. Marz 2018 Ober ein Sicherheitszeugnis fOr Ausbil- dungsfahrzeuge nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c} in Verbindung mit § 15 der Schiffssicherheitsverordnung SshSV 1998 in der Fassung vom 29. Marz 2017 (BGBI. I S. 626) und § 52a Absatz 1 der Schiffssicherheitsver- ordnung SshSV vom 8. Dezember 1986 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBI. IS. 2217), geandert durch die Verordnung . .
19 vom 19. Juni 1998 (BGBI. IS. 1431), verfOgt haben, erhalten auf Antrag bru Vorli en der schiffssicherheitsrechUichen Voraussetzun e -ein Sicherheits- zeugnis nach § 14 der See-Sportbootverordnung. Das Zeugnis kann nicht er- neuert werden, wenn seit dem Ablaut der GOitigkeit des letzten Zeugnisses mehr als fQnf Jahre vergangen sind". 7. Anlage 1 wird wie a) folg~ geAndert: Abschnitt A wird wie folgt geandert: aa) Die Oberschrift wird wie folgt gefasst: ..A. bb) Zu den Rechtsakten der Europaischen Gemeinschaften und der Europaischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassu n g". Unterabschnitt A.lll.a wird wie folgt geAndert: aaa) In Nummer 1.1 werden die Worter ..Abwicklung nach ei- nem Unfall" durch die Worter ..Aufarbeitung eines Unfalls" ersetzt. bbb) Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst: .1. 2 Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post- · Logistik Telekommunikation ist zustandig fOr ccc) cc) a) die Entgegennahme der Benennungen von FahrgastregisterfOhrem nach Artikel 8 Abs. 1, b) die Herabsetzung der in Artikel 5 genannten Grenze von 20 Seemeilen nach Artikel 9 Abs.1, c) die Erteilung von Ausnahmen und Befreiun- gen im Sinne.des Artikels 6 Abs. 3 und des Artikels 9 Abs. 2, 4 und 5 sowie d) die Sicherstellung, dass Gesellschaften ge- maB Artikel 10 Abs. 1 Ober Verfahren fOr die Datenregistrierung verfOgen." Nummer 2 wird aufgehoben. Unterabschnitt A.IV. wird wie folgt geandert: In 1.1 wird die Angabe .Artikel 4 Abs. 1" durch die W6rter .Artikel 4 Absatz 4• ersetzt". Kommentar [VS1]: Nach AntragsprO- fwlg, IUCh In der 8egrOndung erglnZl.
20 b) Abschnitt C wird wie folgt geAndert: aa) Unterabschnitt C.l.4 wird wie folgt geandert: aaaJ b_n Nummer 2 werden die WOrter •tor Soort- und Freizeitzwecke• ..:.___, Fonutlert: EJnzug: Hangend: an durch die WOrter RfOr Soort- oder Erholunaszwecke" ersetztJ 1,24 Kommentar [VS2]: Folgelnderung; der ae.tlf 'lOr Sport- unci Frelzellzwe- ~ eke" de hler dann auch nk:ht mehr bbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort .SeehandbOche~ die WOr- ter .mit den Bestandteilen Revierfunkdienst und Naturverhaltnis- se," und vor dem Wort .Gezeitentafeln" das Wort .die" eingefOgt. · bb) VI!IMIIIIet werden. Fonnltlert: Elnzug: Hlngend: 1,24 an Unterabschnitt C.l.6 wird wie folgt geAndert: In Nummer 4 werden die W6rter .Richtlinie 1999/35/EG des Ra- tes vom 29. Aplil1999 Ober ein System verbindlicher Oberpru- fungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro- Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkeh~ durch die WOi1er .Richtlinie (EU) 2017/2110 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 Ober ein System von OberprOfungen im Hinblick auf den si- cheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast- Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienv~rkehr und zur An- derung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (Abl. L 315 vom 30.11.2017, S. 61) in ihrer jeweiligen Fassung" ersetzt. 8. Anlage 1a wird wie folgt geandert: a) Teil1 wird wie folgt geandert: aa) In Nummer 6.3 werden nach dem Wort .Sonnenuntergang" die WOrter .,in jedem Fall aber zwischen 8 und 17 Uhr,• eingefOgt. bb) Die Nummer 8.3.5 wird wie folgt gefasst: .Fahrzeuge mit virtuellem S~hottendeck und yersenlsgtem Salon __...-{ formltlert: Hervorheben dOrfen ausschlieBiich in der Wattfahrt eingesetzt werden. Ein vir- tuelles Schottendeck ist ein gedachtes, nicht vorhandenes Deck, welches bei der Leckrechnung an Stelle eines real existierenden · Schottendecks angenommen und berucksichtigt wircl. Ein ver- senkter Salon ist ein Fahrgastraum, der bei Fahrgastschiffen mit virtuellem Schottendeck im Bereich des tatSachlich fehlenden wasserdichten Decks angeorclnet ist, und bei dem sich die Be- grenzung (Boden) des Fahrgastraums unterhalb sowie die obere Begrenzung (Decke) des Fahrgastraums oberhalb des virtuellen Schottendecks befindet." ce) In Nummer 12 werden die WOrter .§ 3 Absatz 3 Nummer 4" ge- strichen.
21 b) In Teil 2 Nummer 2.9 werden die WOrter .§ 3 Absatz 3 Nummer 4" ge- strichen. c) Teil3 wird wie folgt geandert: . aa) bb) d) In Kapitel 1 Nummer 2.1.8 werden die WOrter .der Richtlinie 2009/15/EG" durch die WOrter .der Verordnung (EG) Nr. 39112009" ersetzt. In Kapitel12 werden die WOrter .§ 3 Absatz 3 Nummer 4" gestri-. chen. Teil 5 wird wie folgt geandert: aa) Die Nummer 2. wird wie folgt neu gefasst: .2. B e g r i f f s b e s ti m m u n g e n Es werden die Begriffsbestimmungen des Obereinkommens von Kapstadt von 2012 zur DurchfOhrung des Torremolinos- Protokolls vein 1993 zum lntemationalen Obereinkommen von Torremolinos von 1977 Ober die Sicherheit von Fischereifahr- zeugen (Kapstadt-Obereinkommen, BGBI. 2016 II S. 175, 176) angewendet, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. lm Sinne dieses Teils bezeichnet der Ausdruck: a) Fischereifahrzeug: Ein Fahrzeug, das fOr den Fang von Fi- schen oder anderen lebewesen des Meeres oder fOr deren an- derweitlge Gewinnung und Verarbeitung verwendet wird. b) Gedecktes Fischereifahrzeug: Ein Fischereifahrzeug mit ei- nem durchgehenden wasserdichten Wetterdeck, das bei allen Beladungszustanden oberhalb der Wasserlinie liegt. c) Offenes oder teilgedecktes Fischereifahrzeug: Ein Fische- reifahrzeug, das kei.n gedecktes Fischereifahrzeug ist und bei dem Oberkommendes Wasser in die Bilge gelangen kann. d) Berufsgenossenschaft: Die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Tele- kommunikation." bb) In der Nummer 6.4 wird das Wort .Torremolinos- Obereinkommen" durch das Wort .Kapstadt-Obereinkommen" ersetzt. cc) Nach Nummer 6.4 wird folgende Nummer 6.5 gefasst:
22 ~ [VS3]: Der lleQrtlf "WJ&. derllabtg" (elnes KrlngunQsvenu- ches) IIIIa u.E. mlsaverstlndlch, da wlr hlenlller elne emelile Dwc:hftlhrung (elnes~) Werden stabilitAtsrelevante Veranderungen oder Umbauten am Fahrzeug voraenommen. ist unbeschadet der Frist ein Kriin- guilgsversuch durchzufOhren. Der Eigner ist vernflichtet. der Berufsgenossenschaft stabilitAtsrelevante Veranderunqen oder Umbauten umgehend anzuzeigen." lnnerhalb elnas linin Zl!llr.- bel elnem abMI!!I!!Mn Krlngurlgswi8Uc wnte- hen. . a) Der letzte Kriingung&.•ersuel:l niel:lt ll:inger als 10 Jal=u=e :z:urQek liegt 1:1nd 9) der AntFagssteller glauel=laft lflael=lt, dass seit delfl let:z:ten KriingYngsversuel=l keine die Sta9iliW \'eFiindemden Maltnal=l lflen alfl Fal=lrzeug vergenelfllflen wuraen Formatlert: ·Hervo!heben Konunentar [V$4): Elne rein mllndl- che AusiMift relc:hl nk:hl BUS, die IIChrllllche Glaubhaftmachun salle dam (anhand elnes FornKIIars) akten- kundlg gemadlt-*"- Formatlert: Hervo!heben dd) Nach Nummer 6. 7 werden folgende Nummem 6.8 und 6.9 einge- fOgt: aaa) .6.8 bbb) .6.9 Bei gedeckten Fischereifahrzeugen betriigt der Mindestfreibord grundsAtzlich 5 v.H. der Schiffsbreite, je- doch nicht weniger als 0,20 m; sofem keine anderen Be- dingungen einen grOBeren Freibord erfordem und fOr die- se Schwimmlage eine ausreichende SchiffskOrperfestig- keit sowie die Einhaltung der Stabilitl:itskriterien nach 6.4 nachgewiesen wurden. Machen die Stabilitat oder die Fes- tigkeit des SchiffskOrpers oder andere Bedingungen einen grOBeren Freibord erforderlich, so ist dieser maBgeblich." Der Mindestfreibord wird im Sicherheitszeugnis fOr Fischereifahrzeuge vermerkt. Er ist an belden Fahrzeug- seiten auf halber Schiffslange durch eine Lademarke in Kontrastfarbe zum Rumpf zu markieren." ee) Die bestehende Nummer 6.8 wird Nummer 6.10. ff) In Nummer 11 werden die WOrter .§ 3 Absatz 3 Nummer 4" ge- strichen. Kommentar [VSS]: Dies er6ffnet die MOgldPit fOr uns. llexlbel Dber de Dauerder Frls\verllngelul zu ent- . sc:helden unci stell ausdiOdclch klar, class eit emeuter Knlngungsve!SIICh splleslens .nach 20 Jahren durdlzufllh- renlst.