Schriftverkehr zur Änderung der Schifffahrtsicherheitsverordnung des BMVI

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung

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Von: Gesendet: An: Freitag, 7. Februar 2020 07:36 Reg-WS2-Bonn Cc: Betreff: WG: 19. AnpV- Verbandebeteiligung - einzelne Vereine 1. z.d.A. WS20/6276.5/0 Vorgang 8 Stichworte: 19. SchSAnpV, Verbandebeteiligung/einzelne Vereine, Entscheidung Refl WS 20 Freundliche GruBe f. WS 20 Von:••••• Gesendet: Montag, 13. Januar 2020 09:20 An: Betreff:.WG: 19. AnpV- Verbandebeteiligung- einzelne Vereine falls nicht doch noch durch AL WS anders entschieden wird, bleibt es bei der Entscheidung aus der Refl- Runde am letzten DO, dass keine Einzelvereine beteiligt werden. Viele GruBe Von:····· Gesendet: Samstag, 11. Januar 2020 18:15 ~n: --~~~~~~~~~ Betreff: AW: 19. AnpV- Verbandebeteiligung - einzelne Vereine Ja den Text hatte ich schon gesehen. Dies ist so entschieden worden wegen erheblicher ~rlizedenzwirk:ung. WS 25 hatte ebenfalls erhebliche Bedenken gelitiBert den Verteiler der Verblinde. auf einzelne Betroffene auszuweiten- hatte dazu nur ein informelles Gesprlich mit WS beim Empfang. Ich bespreche das nochmal mit ibm in RUS. - Mit SecurePIM gesendet
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Am 10. Januar 2020 16:31, hat • • • • • • •, geschrieben: nach Diskussion in der gestrigen RefL-Runde fmdet sich folgende Aussage im Prc;>tokoll zu der Fi"age, ob der Entwurf der 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung auch an potenziell · betroffene Einzelverbande zU schicke sei: ,19 SchiffssicherheitsanpassungsV- Verbiindebeteiligung lliuft- L 14 hat angeregt,aus Transparenzgrtlndeneinzelne Untemehmen Nereine die Schiffe zur FIUchtlingsrettung betreiben, direkt zu beteiligen - Vorschlagwurde 4J. der Runde einhellig abgelehnt - zu beteiligen sind our . aufBundesebene agierende Spitzenverbliode." Wollen Sie diesen Punk~ mit Herm AL WS, mit dem ~Iich schon eiomal vorbereiteten Vermerk gesprochen weiterverfolgen, so dass auf den von zwilckgegriffen wtlrde? Viele. GrOBe, ich mel~e mich nun auch fUr das WE ab, ·l
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Von: Gesendet: An: Cc: Betreff: Anlagen: Dienstag, 4. Februar 2020 14:49 Reg-WS2-Bonn WG: FRIST: 06.02.20202, 05;19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung /1 2. Ressortprufung 04.02.2020_Entwurf_Vorblatt 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung.doc; 04.02.2020_Entwurf_Vorblatt 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung_clean.doc; 04022020_19. SchSAnpVO_Ressorts.doc; 04022020_19. SchSAnpVO_Ressorts_clean.doc; 04.02.2020_Begrundung- 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung_ENTWU RF .doc; 04.02.2020_Begrundung- 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung_ENTWURF_clean.doc z.d.A. WS20/6276.5/0 Vorgang 8 Stichworte: 19. ,SchSAnpV, 2. Ressortbefassung Freundliche GruBe f. ws 20 Von: Ref-WS20 Gesendet: Dienstag, 4. Februar 2020 14:48 An=••••• Betreff: WG: FRIST: 06.02.20202, 05;19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung //2. RessortprGfung Von: Ref-WS20 Gesendet: Dlenstag, 4. Februar 2020 14:39 An: ~~~Q\m!Q&g_!.: @bmf.bund.de; M4AG@bmi.bund.de: '·I 5 @bmel.uuoou_L,,.. Cc: lnfo@bmas.bund.de; bwv-servicestelle@brh.bund.de: 'info@bmwi.bund.de' (info@bmwi.bund.de); 'poststelle@bmu.bund.de' (poststelle@bmu.bund.de); i-punkt@destatis.de; 'poststelle@bfdi.bund.de' (poststelle@bfdi.bund.de); 'poststelle@bmg.bund.de'; poststelle@bmvg.bund.de; UAL-WS2; Ref-Z25 bmi.bund.de'; Ref-WS20; Betreff: FRIST: 06.02.20202, 05;19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung II 2. Ressortprufung Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, anbei Gbersende ich Ihnen den Gberarbeiteten Entwurf der 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung nebst Vorblatt und Begrundung im Korrektur-Modus und der Clean-Version.
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Die Fraktionen wurden beteiligt und haben sich nicht geauBert. Zu den uberarbeiteten lnhalten: BMJV: lhre Anmerkungen wurden-uberwiegend kommentarlos iibernommen bzw. bei Nichtiibernahme von BMVI erlautert. Auf den Seiten 4, 9, 10 mussten Anderungsbefehle geloscht werden, da eine fristgemaBe Veroffentlichung im Verkehrsblatt nicht mehr stattfinden konnte. Neue Anderungsbefehle mussten hingegen aufgenommen werden, weil eine Anderung des Wortlauts von ,Sport- und Freizeitzwecken" zu ,Sport- oder Erholungszwecken" nicht abschlieBend in der Anlage zur Schiffssicherheitsverordnung und der Seesportbootverordnung vorgenommen wurde (S. 20, 24) . Daruber hinaus wurde bisweilen die geltende Fassung der Binnenschifffahrtsuntersuchungsverordnung nicht berucksichtigt. Auch hieraus ergebe sich neue Anderungsbefehle (S. 21, 23, 24). BMF: Der Aufwand fUr die Anpassungen der Software fur das IT-System zur Abgabe der lnformationen gemaB Fahrgastregistrierungsrichtlinie (NSW-Meldeclient) werden in Vorblatt und Begrundung nun auch unter den Haushaltsausgaben ohne Erfullungsaufwand fUr den Bund dargestellt. Der finanzielle Ausgleich iiber den Einzelplan 12 i.vurde aufgenommen. AA/BMI: lm Vorblatt und der Begrundung wurde der Begriff der ,Fiuchtlingsrettung" durch den Begriff der ,Seenotrettung" ersetzt. Auf lhre Nachfrage mit Mail vom 17. Januar, werde ich mich noch gesondert an Sie wenden. BEMEl: Eine klarstellende Erlauterung zu den kleinen Fahrgastschiffen wurde wie besprochen in die Begrundung (S. 3) aufgenommen. f Da die KOM mit Schreiben vom 24.01.2020 mitteilte, dass wegen der nicht fristgemaBen Umsetzung von drei in der 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung umgesetzten Richtlinien ein Pilotverfahren eroffnet worden sei, bin ich Ihnen fur erneute Prufung und Mitzeichnung bis Donnerstag, den 06.02.2020, OS dankbar. Mit freundlichen GruBen lmAuftrag Referat WS 20 ' ----------------------------------------------------------------- Bundesministerium fur Verkehr und digitale lnfrastruktur Federal Ministry for Transport and Digital Infrastructure ~ lnternationale und europaische Seeschifffahrtspolitik, Recht der Seeschifffahrt International and European Maritime Transport Policy, Maritime Law Robert-Schuman-Piatz 1 53175 Bonn Telefon: +49- 228- 99300 . . . Telefax: +49- 228-99300 -14 65
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E-Mail: @bmvi.bund.de Ref-WS20@bmvi.bund.de www.bmvi.de
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BMVI-WS 20/6276.5/0 (Vorgang 8) Entwurfs-Stand: 04.02.2118.0112.2020~ Vorblatt Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung A. Problem und Ziel Die Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung andert die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz (SchSG), die Schiffssicherheitsverordnung (SchSV), die See-Sportbootverord.nung (SeeSpbootV), die Anlage zum Seeaufgabengesetz (See- AufgG), die Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchV) sowie die Schiffsaus- rOstungsverordnung (SchAusrV). Durch.die Anderungen in der Anlage zum SchSG (Artikel1) werden die internationa- len und europaischen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zur Weiter- entwicklung der Sicherheit des Seeverkehrs und des Meeresumweltschutzes in nati- onales Recht umgesetzt und individuelle Verhaltenspflichten begrundet. lm Umweltbereich sind insbesondere die EntschlieBungen der lnternationalen See- schifffahrts-Organisation (IMO) hervorzuheben, mit denen Daten tor das lnkrafttreten von Neuregelungen des MARPOL-Obereinkommens (lnternationale~ Obereinkom- men von 1973 zur VerhOtung der Meeresverschmutzung durch Schiffe) festgelegt werden. Hierzu zahlen die EntschlieBungen MEPC.275(69), die das Datum tar das lnkrafttreten des Einleitverbots tor Abwasser von Fahrgastschiffen im Sondergebiet Ostsee nach Anlage IV des MARPOL-Obereinkommens angibt sowie MEPC.280(70), die das lnkrafltreten des weltweiten Schwefelgrenzwerts nach Anlage VI des MAR- POL-Obereinkommens regelt. Zudem werden durch die Neunzehnte Schiffssicher- . heitsanpassungsverordnung zahlreiche Anderungen und Neufassungen von Richtli- nien zu den weiteren Anlagen des MARPOL-Obereinkommens und zum Ballastwas- serObereinkommen in die Anlage zum SchSG aufgenommen. Diese betreffen bei- spielsweise die Berechnung des erreichten und vorgeschriebenen Energieeffizienz- Kennwerts (EEDI) fOr Schiffsneubauten, die Richtlinien fOr Abgasreihigungssysteme 1
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(beides MARPOL-Anlage VI), die Richtlinien fUr die Anwendung von Ausflussnormen und die LeistungsprOfungen von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (MARPOL-Anlage IV) sowie die Richtlinien fOr die Risikobewertung riach Regel A-4 des Ballastwasser- Obereinkommens (G7) (BallastwasserObereinkommen). Ferner wurde in der Anlage zum SchSG die Richtlinie (EU) 2017/2109 zur Anderung der Fahrgastregistrierungsrichtlinie (Richtlinieb 98/41/EG) umgesetzt. Die Anzahl und bei langeren Fahrten auch die Daten der Personen auf Fahrgastschiffen werden kOnftig elektronisch registriert und gemeldet, so dass die zustandigen BehOrden bei Such- und Rettungseinsatzen nach einem Unfall sofort diese Daten zur Verfugung haben. Mit der Anderung der SchSV (Artikel 2) werden unter anderen die IMO- EntschlieBungen MSC.402(96) und MSC.404(96) umgesetzt. Diese beschreiben neue Verfahren zur lnstandhaltung von Rettung~booten und Bereitschaftsbooten so- . wie den Aussetzvorrichtungen. Diese Neuerungen sollen bewirken, die haufigen Un- falle bei Rettungsmitteltests und Rettungsmitteleinsatzen zu mi~imieren. Des Weiteren wurden in der SchSV Teile der Richtlinie 2009/45/EG urngesetzt. Die- se Anderungen Ober Sicherheitsvorschriften und -normen fOr Fahrgastschiffe stellen den ersten Schritt einer umfassenden Anderung des entsprechenden Sicherheitsre- gimes dar. Dabei werden die bestehenden Vorschriften zunachst konsolidiert und formell angepasst. urn im zweiten S.chritt die inhaltlichen Anforderungen fOr Fahr- gastschiffe in der nationalen Fahrt durch delegierte Rechtsakte der Kommission zu Oberarbeiten. DarOber hinaus wird FRit der AAdenmg c:ler SshS\f und der Andenmg der SeeSplieet\' (Artikel J) die l:legrifilishe Klarstellung d~ Bezeichnung .•tar a. Sport- und FreizeitzweckeR" in der SchSV und in der.,SeeSpbootV (Artikel3) geandert und .. -··(Foi'JIIatlert:Sdvlrtart:Fett damit begrifflich konkretisiert. •JergenoFRmen. Mit der Prazisierung des Verwen- dungszwecks des Fahrzeugs~ .ausschlieBiich fOra. Sport- oder Erholungszwe- ckeR" soli sichergestellt werden, dass EK~eimahrzeuge, die von Vereinen und Privat- personen zum Beispiel im Bereich des Umweltschutzes, der FIOchtlingsrettung, in- 2
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klusive Beobachtungsmissionen, oder anderer humanitarer Zwecke eingesetzt wer- den, risikogerecht nach dem auch fUr die Berutsschifffahrt geltenden Recht zu be- handeln sind. Die besagten Fahrzeuge mOssen deshalb in der Folge Ober ein S.chiffssicherheitszeugnis verfogen, bevor sie betrieben werden dOrfen, womit den allgemeinen schiffssicherheitsrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen wird. Artikel 4 aktualisiert die Anlage zum SeeAufgG, indem in die Nummer 2 der Anlage die aktuellsten national in Kraft gesetzten Anderungen des MARPOL- Obereinkommens aufgenommen werden. · Durch die Anderung in der SportSeeSchV in Artikel 5 soli die Zusammensetzung der ProtungsJ<ommission fOr die theoretische Prufung zum Erwerb des Sportkostenschif- ferscheins der Zusammensetzung der PrOfungskommission fOr die praktische PrO- tung zum Erwerb des Sportkastenschifferscheins angeglichen werden. Die Anderung der SchAusrV (Artikel 6) dient in erster Linie der redaktionellen Berei- nigung. B.Losung Erlass einer Neunzehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung auf Grund des § 15 des SchSGitfssieJ:lerJ:leitsgeseta!s und der §§ 7, 7a, 9 und 15 des SeeAyfgG- ai:lfga~eAgesetzes. C. Alternativen Zu der Anderung in Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifach- buchstabe aaa, Nummer 8 Buchstabe e Doppelbuchstabe bbaa, Nummer 8 Buch- stabe f Doppelbuchstabe bb und Artikel 3 Nummer 1 ergebeniet sich keine Alternati- ven.. Nachdem die bisherige Rechtsauslegung der Verwaltung und dementsprechen- dc;! Verwaltungspraxis durch die Gerichte nicht best~tigt wurde, ist es einzig durch eine Anpassung des WorUauts der Norm mOglich, das durch das Schiffssicherheits- recht intendierte Schiffsicherheitsniveau zu gew~hrleisten. 3
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