Schriftverkehr zur Änderung der Schifffahrtsicherheitsverordnung des BMVI
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung“
24 Die Anlage zum Seeaufgabengesetz, neu gefasst durch Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBI. 2016 IS. 1489), wird wie folgt geandert: In Nummer 2 werden die Worter ..MEPC.200(62) und MEPC~201(62) vom 15. Juli 2011 (BGBI. 2012 II S. 1194, 1195, 1206)" durch die Worter .,MEPC. 246(66), MEPC.247(66), MEPC.248(66) und MEPC.251(66) vom 4. April2014 (BGBI. 201811 S. 737)" ersetzt. Artikel5 Anderung der Sportseeschifferscheinverordnung Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Marz 1998 (BGBI. IS. 394), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBI. IS. 1016) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: In§ 4a Absatz 2·Satz 2 Nummer 1 werden die Worter ..zwei weiteren PrOfern" durch die Worter .einem weiteren PrOfer" ersetzt. Artikel6 Anderung der SchiffsausrOstungsverordnung Die SchiffausrOstungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Okto- ber 2008 (BGBI. I S. 1913), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2017 (BGBI. IS. 2268) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ..(1) Benannte Stelle, die zur Di.JrchfOhrung des Konformitatsbewertungsverfahrens befugt ist, ist jede nach den Absatzen 3 und 3a anerkanntejuristische Person.N Artikel7 lnkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der VerkOn- dung in Kraft (2) Artikel2 Nummer6 tritt mitWirkung vom 14. Marz 2018 in Kraft.
25 Berlin, den Der Bundesminister fur Verkehr und digitate lnfrastruktur
Entwurf-Datum: 03.022118.1201.2().1.920 Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung Begrundung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung (SchSAnpVl andert die Anlage zum · Schiffssicherheitsgesetz (SchSG), die · Schiffssicherheitsverordnung (SchSV), die See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV), die Anlage zum Seeaufga- . 1 bengesetz (SeeAuf~G), die Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchi~) und die Schiffsausrilstungsverordnung (SchAusrV). Durch die Anderungen in der Anlage zum SchSG (Artikel 1) werden die internationa- len und europaischen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zur Weiter- entwicklung der Sicherheit des Seeverkehrs und des Meeresumweltschutzes in na- tionales Recht umgesetzt· und individuelle Verhaltenspflichten begrilndet. Die Ver- ~rdnung dient der Aktualisierung und redaktionellen Anpassung der einschlagigen Rechtsvorschriften in Bezug auf die innerstaatliche Umsetzung der von der lntema- tionalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) beschlossenen Anderung der zentralen schiffssicherheitsrechtlichen IMO-Obereinkommen ·und Codes, technischen Vor- schriften und Normen sowie der einheitlichen Auslegungen von Konstruktionsvor- schriften. . II. Wesentlicher lnhalt der Verordnung Ar:tikel 1 des vorli~genden Verordnungsentwurfs andert die Anlage zum SchSG zur Oberfuhrung internationaler Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften ·in deutsches Recht.
2 lm Umweltbereich sind insbesondere die EntschlieBungen der lnternationaloA See schifffahrt& OFganisation (IMO) hervorzuheben, mit denen Daten fUr das lnkrafttreten von Neuregelungen des MARPOL-Obereinkommens festgelegt worden. Hierzu zah- len die EntschlieBungen MEPC.275(69), die das Datum fUr das lnkrafttreten des Ein- leitverbots fOr Abwasser von Fahr-gastschiffen im Sondergebiet Ostsee nach Anlage IV des. MARPOL-Ob~reinkommens angibt, sowie MEPC.280(70), die das lnkrafttre- ten des weltweiten Schwefelgrenzwerts nach Anlage VI des MARPOL- Obereinkommens regelt. Zudem worden durch die vorliegende SchSAnpV zahl- reiche Anderungen und Neufassungen von Richtlinien zu den weiteren Anlagen des MARPOL-Obereinkommens und zum Ballastwasser-CU::mereinkom.men in die Anlage zum SchSG aufgenommen. Diose betreffen beispielsweise die Berechnung des er- reichten und vorgeschriebenen Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) fOr Schiffsneu- bauten, die Richtlinien fOr Abgasreinigungssysteme (beides MARPOL-Anlage VI), die Richtlinien fOr die Anwendung von Ausflussnormen und die Leistungsprufungen von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (MARPOL-Anlage IV) sowie die Richtlinien ffir die Risikobewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Obereinkommens (G7) (Ballast- ! wasser-Owereinkommen). Ferner wurde in der Anlage zum SchSG die Richtlinie (EU) 2017/2109 zur Anderung der Fahrgastregistrierungsrichtlinie (Richtlinieb 98/41/EG) umgesetzt. Die Anzahl und bei langeren Fahrten auch die Daten der Personen auf Fahrgastschiffen worden kOnftig elektronisch registriert und gemeldet, so dass die zustandigen Behorden bei Such- und Rettungseinsatzen nach einem Unfall sofort diese Daten zur Verffigung haben. Mit Artikel 2 wird unter anderem die EntschlieBung MSC.402(96) umgesetzt, die ..An- forderungen an lnstandhaltung, eingehende OberprQfung, Funktionsprufung, Oberho- lung und Reparatur von Rettungsbooten und Bereltschaftsbooten enthalt, Aussetz- vorrichtungen und Auslosemechanismen", die Ober die in der EntschlieBung MSC.404(96) enthaltenen SOLAS Erganzungen. des lntemationalen Obereinkom- mens von 1974 zum Schutz des mensch lichen Lebens auf See und des Protokolls von 1988 zu diesem Obereinkommen (SOLAS-Obereinkommen) verbindlich gemacht worden. Die Anforderungen beschreiben Verfahren zur lnstandhaltung von Ret- tungsbooten und Bereitschaftsbooten sowie den Aussetzvorrichtungen. lnsbesonde-
3 re enthalten die Anforderungen die Regel, dass eingehende OberprOfungen, Funkti- onsprOfungen, Reparaturen und Oberholung von AusrOstung nur vom Hersteller oder autorisierten Dienstleistern vorgenommen worden, und sehen Kriterien tor die Autori- sierung von Dienstleistern vor. Diese Neuerung soli bewirken, die haufigen Unfalle bei Rettungsmitteltests und Rettungsmitteleinsatzen zu minimieren. Es ist beabsich- ·tigt, dass die deutsche Verwaltung die Autorisierung durch die in Deutschlanc;l aner- kannten Organisationen akzeptiert und keine eigenstandige Autorisierung vorneh- menwird. ·I Die aktuellen Anderungen der RichtlinieR 2009/45/EG uber Sicherheitsvorschriften UIJd -normen fOr Fahrgastschiffe stollen den ersten Schritt einer umfassenden Ande- rung des entsprechenden Sicherheitsregimes dar. Dabei dienen die aktuellen Ande- rungen primar der Bereinigung und der Klarstellung der bestehenden Vorschriften. So worden Fallgruppen mit sehr spezifischen Anforderungen aus dem Anwendungs- bereich der Richtlinie gestrichen, insbesondere die besonders diversifizierte Gruppe der kleinen Fahrgastschiffe. Dementsprechend gelten nunmehr wieder die nationalen Anforderungen nach Teil 1 der Anlage 1a der SchSV. dessen Standard dem bisheri- gen Standard des EU-Rechts entspricht. Daneben ordnet die Richtlinie die Befugnis- se der Kommission zum Erlass von DurchfOhrungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten neu, unter anderem urn eine schnelle Anpassung an technische Ent- wicklungen insbesondere bei der IMO zu ermoglichen. lnhaltliche Anderungen, ins- besondere des technischen Schiffssicherheitsstandards von Fahrgastschiffen, sind in den aktuellen Anderungen nicht enthalten und sollen im Rahmen von der Kommissi- on zu erlassenden Rechtsakten erfolgen. Dabei kundigt die Kommission an, sich bei der Oberarbeitung der Vorschriften mohr an den Vorgaben der IMO zu orientieren. DarOber hinaus wird mit der Anderung der SchS'! und der )\,nderung der SeeSpboot'! (Artikel 3) die pegriffliche Klarstellung dieef Bezeichnung ,JQ_~ Sport- und FreizeitzweckeR" in der SchSV und in der SeeSpbootV geandert (Artikel 3) und damit begrifflich konkretisiertvorgenommen. Mit der Prazisierung des Verwendungs- zecksa:J ,ausschlieBiich to~ Sport- odor ErholungszweckeR" soli sichergestellt wor- den, dass EKieinfahrzeuge die von Vereinen und Privatpersonen zielgerichtet zum Beispiel im Bereich des Umweltschutzes; der FlbichtlingsSeenotrettung, inklusive Be- obachtungsmissionen, odor anderer humanitarer Zwecke eingesetzten worden, risi- kogerecht n~ch dem auch tor die Berufsschifffahrt geltenden Recht zu behandeln
4 sind. Die besagten Fahrzeuge mussen deshalb in der Folge uber ein Schiffssicher- heitszeugnis verfugen bevor sie betrieben werden durfen, womit den allgemeinen schiffssicherheitsrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen wird. Artikel 4 aktualisiert die Anlage zum SeeAufgGSeeaufgabengesetz indem in die Nummer 2 der Anlage die aktuellsten national in Kraft gesetzten Anderungen des MARPOL-Obereinkommens aufgenommen werden. In Artikel 5 soli die Zusammensetzung der Prufungskommission tor die theoretische Prufung zum Erwerb des Sportkustenschifferscheins der Zusammensetzung der Pru- fungskommission tor die praktische Prufung zum Erwerb des Sportkustenschiffer- scheins angeglichen werden. Die Anderung der SchAusrV (Artikel 6) dient in erster Linie der redaktionellen Berei- nigung. Artikel 7 regelt das lnkrafttreten der Verordnung. Ill. Alternativen Zu der Anderung in Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifach- buchstabe aaa, Nummer 8 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb, Nummer 8 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb und Artikel 3 Nummer 1 ergeben sich keine Alternativen. 81 der ,i\nderung in Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa und Artikel 3 Nummer 1 ergibt sich keine Altemati•1e. Nachdem die bisherige Rechtsauslegurig der Verwaltung und dementsprechende Verwaltungspraxis durch die Gerichte nicht be-. statigt wurde, ist es einzig durch eine Anpassung des Wortlauts der Norm moglich das durch das Schiffssicherheitsrecht intendierte Schiffsicherheitsniveau zu gewahr- leisten. Auch darUber hinaus ergeben sich keine Alterna~iven. Die geanderten und neu ein- gefuhrten Aufgaben beruhen auf europa- und volkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands.
5 IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der ·europlischen Union und vOikerrechtlichen Vertrtgen Die Verordnung ist mit dem Recht der Europaischen Union und volkerrechtlichen Vertragen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, insbesondere mit dem Seerechtsubereinkommen der Vereinten Nationen von 1982, vereinbar. V. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Umstellung ~er Meldungen uber die Anzahl der Personen an Bord und auch uber deren personenbezogenen Daten bei langeren Fahrten auf Fahrgastschiffen auf elektronische Verfahren stellt eine Verwaltungsvereinfachung dar. Sie ermoglicht den zustandigen Behorden bei einem Unfall eines Fahrgastschiffes, auf diese Daten sehr schnell zugreifen und diese nutzen zu konnen. 2. Nachhaltigkeitsaspekte (§ 44 Absatz 1 Satz 4 GGO) Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wur- den gepruft. Die Verordnung berucksichtigt die Managementgrundregel, dass nach- haltige Entwicklung als Leitprinzip der Politik der Bundesregierung bei MaBnahmen in samtlichen Politikfeldern zu beachten ist und fUr absehbare zukunftlge Belastungen Vorsorge zu treffen ist. Dies erfolgt im Einklang mit den Zielen der wirtschaftlichen Leistungsfahigkeit und der sozialen Verantwortung. AuBerdem wird die Management- regal berucksichtigt, dass Gefahren und unvertretbare Risiken fOr die menschliche Gesundheit zu vermeiden sind. Die Verordnung enthalt Regeln fOr einen sicheren, dem aktuellen Stand .der Technik entsprechenden Schiffsbetrieb. Sie dient damit auch dem Arbeits- und Unfallschutz an Bord von Schiffen. Die laufende Verbesse- rung der Sicherheit von Schiffen tragt dem Nachhaltigkeitsindikator der Gesundheit im Interesse der dort tatigen Seeleute Rechnung. Daruber hinaus dienen die in der Verordnung enthaltenen Regeln dem Umweltschutz bei gleichzeitiger angemessener Berucksichtigung derzeitiger und kunftiger Nutzungsinteressen im Hinblick auf die Meeresgewasser.
6 3 .. Haushaltsausgaben ohne ErfQIIungsaufwand . Keine. 3.1. Haushaltsausgaben ohne ErfOIIungsaufwand fOr den Bund Der Aufwand fOr die Anpassungen der Software fOr das IT-System zur Abgabe der . . lnformationen gemaB Fahrgastregistrierungsrichtlinie (NSW-Meldeclient), die Anpas- sung der Software fOr die Obertragung Ober das Meldeportal des Bundes und die , Anpassung der Software und Hardware der IT-Systeme der Behorden. welche be- rechtigt sind . die lnformationen zu erheben. wird mit einmalig 345.000 Euro ge- schatzt. Die Umsetzung dieser Anpassungen erfolgt im Rahmen von Vergaben an Dritte. FOr die Anpassung der europaischen SafeSeaNet-Schnittstelle (IT-System fOr den Datenaustausch mit der Europaische Agentur fOr die Sicherheit des Seeverkehrs und den anderen europaischen Mitgliedsstaaten) zur Obermittlung der lnformationen gemaB Fahrgastregistrierungsrichtlinie wird ein Aufwand in Hohe von einmalig 50.000 Euro geschatzt. Die Umsetzung dieser Anpassungen erfolgt im Rahmen von Vergaben an Dritte. FOr die permanente Softwarepflege der vom Bund vorgehaltenen IT-Systeme in der lnfrastruktur des Meldeportals des Bundes werden Kosten in Hohe von 80.000 Euro pro Jahr geschatzt. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmaBig im Einzelplan 12 ausgeglichen. Kaine. 3.2. Haushaltsausgaben ohne ErfOIIungsaufwand fUr die Linder und Kom- munen Den Landern und Kommunen entstehen keine Haushaltsmehrausgaben bzw. -mindereinnahmen~
7 4.Erf011ungsaufwand Wegen der Umsetzung internationaler Pflichten besteht keine Ausgleichspflicht. 4.1. ErfOIIungsaufwand fOr BOrgerinnen und BOrger FOr die BOrgerinnen und BOrger entsteht durch die Verordnung kein neuer ErfOI- Iungsaufwand. Auch durch die Anderung in Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa entsteht dem BOrger kein ErfOIIungsaufwand. Sie dient der rechtlichen Klarstellung der Norm im Sinne der schon bisher bestehenden Rechtsauslegung der Verwaltung und dementsprechenden Verwaltungspraxis, ein zusatzlicher ErfOIIungsaufwand fOr den BOrger ergibt sich somit nicht. 4.2. ErfOIIungsaufwand fOr die Wirtschaft: lm Einzelnen stellt sich der ErfOIIungsaufwand wie folgt dar: Zu Artlkel 1 - Anderung der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz - : Die neuen RegelungEm zur Verbesserung der Schiffssicherheit und des Umwelt- schutzes konnen fOr EigentOmer sowie fOr Wirtschaftsunternehmen, insbesondere mittelstandische Unternehmen, die Seeschiffe betreiben, bei Neubauten und Nach- rOstungen Mehrkosten verursachen, die jedoch wettbewerbsneutral sind, da die Vor- schriften aufgrund ihrer internationalen Verbindlichkeit auch bei Seeschiffen unter fremder Flagge erfOIIt werden mossen. Ohne Einhaltung der von der lnternationalen SeesGhifffahrts Organisation (IM~ weltweit gesetzten Standards konnen Schiffe auslandische Hafen nicht anlaufen bzw. riskieren dort Festhaltungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle. Aufgrund dieser Vorgaben mossen sich die Reeder unmittelbar · an die internationalen Standards halten. Diese internationalen Standards fOr Reeder und weitere Normadressaten liegen den nationalen Anwendungsnormen zu Grunde. Zu Nummer 1:
20 Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die Korrektur entsteht fOr die Wirtschaft kein zusatzlicher Erfullungsaufwand. Zu Doppelbuchstabe cc: Durch die Streichung entsteht der Wirtschaft kein zusatzlicher ErfOIIungsaufwand. Zu Buchstabe f: Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die Aktualisierung entsteht der Wirtschaft kein zusatzlicher ErfOIIungsaufwand. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die sprachliche Anpassung entsteht fur die Wirtschaft kein zusatzlicher ErfOI- Iungsaufwand. Zu Doppelbuchstabe £_caa: Durch die Streichung entsteht der Wirtschaft kein zusatzlicher Erfullungsaufwand. I Zu Doppelbuchstabe ddbb: Durch die Korrektur des Verweises entsteht fOr die Wirtschaft kein zusatzlicher ErfOI- Iungsaufwand. Zu Nummer9: Durch die Erweiterung der M6glichkeiten der Wirtschaft von nach dieser Anderung erteilten Probefahrtbescheinigungen Gebrauch zu machen entsteht fOr die Wirtschaft kein zusatzlicher EerfOIIurigsaufwand. Zu Nummer 10: Aufgrund der Anderung ist die/der zu Prufende nicht mehr verpflichtet, dem Antrag eine Kopie des Personalausweises beizufOgen. Dadurch entfallt eine Anforderung. Ein zusatzlicher Erfullungsaufwand fOr die Wirtschaft besteht nicht. 1 Zu Artikel3- Anderung der See-Sportbootverordnung_-: