Schriftverkehr zur Änderung der Schifffahrtsicherheitsverordnung des BMVI

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung

/ 903
PDF herunterladen
30 Zu Buchstabe c: Durch die Aufnahme der EntschlieBung MEPC.291 (71) entsteht kein zusatzlicher ErfOJJungsaufwand fUr die Verwaltung. Zu Buchstabe d: Durch die Aufnahme der EntschlieBung MEPC.289(71) entsteht kein zusatzlicher ErfOJJungsaufwand fUr die Verwaltung. j Zu Artikel 2-.: Anderung der Schiffssicherheitsverordnung - : Zu Nummer1: Durch die Prazisierung in Bezug auf die bereits erfolgende jahrliche Veroffentlichung von Fundstellen zu Bekanntmachungen von Zeugnismustern im Verkehrsblatt durch das BMVJ 8undesministorium fUr Verkehr und digitale lnfrastruktur entsteht der Ver- waltung kein Erflillungsaufwand. Zu Nummer 2: · Die Anderung bezweckt die Klarstellung der bestehenden Rechtslage und Praxis, ein neuer Erfullungsaufwand fUr die Verwaltung entsteht nicht. Zu Nummer3: Zu Buchstabe a: Durch die formelle Anderung entsteht fUr die Verwaltung kein Erfullungsaufwand. Zu Buchstabe b: Durch die Aktualisierung der Richtlinie 2009/16/EG durch die Richtlinie (EU) 2017/2110 entsteht fUr die Verwaltung kein Erfullungsaufwand. Zu Nummer4: Durch die Anpassung des Wortlauts entsteht kein neuer Erfullungsaufwand fur die .· Verwaltung. Zu Nummer 5: ·
601

31 Durch die Anpassung de·s Wortlauts entsteht kein neuer ErfOIIungsaufwand fOr die Verwaltung. Zu Nummer6: j Da dQ.urch die Aufnahme des § 15 mit dom den bereits nach frOherer Rechtslage zugelassenen Fahrzeugen Bestan~sschutz gewahrleist~t werden soli, entsteht tor die Verwaltung kein zusatzlicher ErfOIIungsaufwand. Zu Nummer7: Zu Buchstabe a: Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die formelle Anderung entsteht kein ErfOIIungsaufwand tor die Verwaltung. Zu Doppe~buchstabe bb: Zu Dreifachbuchstabe aaa: Durch die sprachliche And~rung entsteht kein Ertollungsaufwand tor die Verwaltung. Zu Dreifachbuchstabe bbb: Durch die Klarstellungen bzw. Anpassungen entsteht der Berufsgenossenschaft Ver- kehrswirtschaft Post-Logistik Telekommuhikation kein neuer Ertollungsautwand. Zu Drelfachbuchstabe ccc: Durch die Aufhebuhg entsteht kein Ertollungsaufwand tor die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe cc: Durch die Anpassung des Verweises e.ntsteht kein neuer Ertollungsaufwand fiir die Verwaltung. Zu Buchstabe b: Zu Doppelbuchstabe aa: Zu Dreifachbuchstabe aaa: Durch die sprachliche Anpassunq entsteht kein neuer ErfOIIungsaufwand fOr die Ver- waltung. ·
602

32 Zu Dreifachbuchstabe bbb: Durch die Anpassung entsteht kein neuer ErfOIIungsaufwand fUr die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die Aktualisierung der Richtlinie 2009/16/EG durch die Richtlinie EU 2017/2110 entsteht kein neuer Ertollungsaufwand fUr die Verwaltung. Zu NummerB: Zu Buchstabe a: Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die Festlegung von Mindestzeiten werden die Kontrollen auch fUr die Verwal- tung berechenbarer, Unsicherheiten fallen weg. Es entsteht kein neuer ErfUIIungs- aufwand fUr die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe .bb: Durch die Eintugung der klarstellenden Begriffsdefinitionen entsteht kein neuer Erffil- lungsaufwand fUr die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe cc: Durch die Streichung entsteht der Verwaltung kein zusatzlicher Ertollungsaufwand. Zu Buchstabe b: Durch die Streichung entsteht der Verwaltung kein zusatzlicher ErfUIIungsaufwand. Zu Buchstabe c: Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die Aktualisierung entsteht der Verwaltung kein zusatzlicher ErfUIIungsauf-. wand. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die Korrektur der ursprUnglich zitierten Richtlinie entsteht der Verwaltung kein zusatzlicher ErfUIIungsaufwand.
603

33 Zu Doppelbuchstabe cc: Durch die Aktualisierung entsteht der Verwaltung kein zusatzlicher Erffillungsauf- wand. Zu Doppelbuchstabe ddbb: Durch die Streichung entsteht der Verwaltung kein zusatzlicher Erffillungsaufwand. Zu Buchstabe d: Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die Vereinheitlichung der Verweise auf das Kapstad~Obereinkommen wie auch durch die Neunummerierung entsteht kein neuer Erfullungsaufwand fOr die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die Vereinheitlichung der Verweise auf das Kapstadt,:-Obereinkommen ent- steht kein neuer Erffillungsaufwand fOr die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe cc: Durch die Aufnahme der M()glichkeit, unter bestimmten Umstanden auf die Wieder t:lolung emeute Durchfuhrunq einE~s Krangungsversuches zu verzichten, muss die Verwaltung bei Antrag das Vorliegen des simplen Ausnahmetatbestandes prOfen. Auf der anderen Seite entfallt in diesem Fall bei Vorliegen des Ausnahmetatbestan- des die Betreuung des .'\ntragstellers und die aufwandige erneute Durchtohrung des Kranqungsversuches und die Prufung des Ergebnisses des Krangungs,Jers~;~ohes. Ein zusatzlicher neuer Erfullungsaufwand fur die Verwaltung entsteht nicht. Zu Doppelbuchstabe dd: Die Anbringung der Freibordmarke sowie die Kontrolle erfolgent im Rahmen der re- gularen normalen Kontrollen. Ein neuer Erfullungsaufwand fOr die Verwaltung ent- steht nicht. Zu Doppelbuchstabe ee:
604

34 Durch die redaktionelle Anderung entsteht kein neuer ErfOIIungsaufwand tor die Ver- waltung. Zu Doppelbuchstabe ff: Durch die Streichung entsteht der Verwaltung kein zusatzlicher ErfOIIungsaufwand. Zu Buchstabe e: Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die Aktualisierunq .entsteht der Verwaltung kein zusatzlicher ErfOIIungsauf- wand. Zu Doppelbuchstabe bb: Die Anderunq dient der rechtlichen Klarstellung der Norm im Sinne der schon bisher bestehenden Rechtsauslegung der Verwaltung und dementsprechenden Verwal- tungspraxis, ein neuer Ertollungsaufwand tor die Verwaltung entsteht nicht. Zu Doppelbuchstabe ccbb: Durch die Korrektur entsteht kein neuer ErfOIIungsaufwand fOr die Verwaltung. Zu Doppelbuchstabe ddGG: Durch die Streichung entsteht der Verwaltung kein zusatzlicher ErfOIIungsaufwand. Zu Buchstabe f: Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die Aktualisierung entsteht der Verwaltung kein zusatzlicher ErfOIIungsauf- wand. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die sprachliche Anpassunq entsteht kein neuer ErfOIIungsaufwand fOr die Ver- waltung. Zu Doppelbuchstabe ££aa: Durch die Streichung entsteht der Verwaltung kein zusatzlicher Erfullungsaufwand.
605

35 I Zu Doppelbuchstabe ddbb: Durch die Korrektur des Verweises entsteht kein neuer ErfOIIungsaufwand tor die Verwaltung. Zu Nummer9: Die Erweiterung der maglichen Gebiete fUr die DurchfOhrung von Probefahrten er- hoht den PrOfungsaufwand der Verwaltung nicht. Es ist auch nicht mit mehr Antragen zu rechnen, da fUr aile Probefahrten von deutschen Werften Herstellem bereits jetzt einEm AntraQ..: zu stellen istgestellt wircl. Ein neuer ErfOIIungsaufwand fUr die Verwal- tung entsteht nicht. Zu Nummer 10: Durch die Anderung entsteht kein neuer ErfOIIungsaufwand fUr die Verwaltung. Zu Artikel 3 - Anderung der See-Sportbootverordnung - : Zu Nummer 1: Durch die Anderung der Begriffsbestimmung entsteht kein neuer ErfOIIungsaufwand . fUr die Verwaltung. Zu Nummer2: Durch die Anderung der Begriffsbestlmmung entsteht kein neuer ErfOIIungsaufwand . fUr die Verwaltung. Zu Nummer3: Durch den Wegfall der Kennzeichnungspflicht in den benannten Fallen entsteht keine Einsparung tor die Verwaltung. Zu Artikel 4 - J\nderung der Anlage zum Seeaufgabengesetz -·: Durch die Aufnahme der EntschlieBungen MEPC.246(66), MEPC.247(66), MEPC.248(66) und MEPC.251 (66) entsteht kein zusatzlicher ErfOIIungsaufwand fur die Verwaltung.
606

36 · Zu Artikel 5 • Anderung der Sportseeschifferscheinverordnung - : Durch die Anderung entsteht kein.neuer Erfullungsaufwand fur die Verwaltung. Zu Artikel 6 ~ Anderung der SchiffsausrOstungsverordnung - : Ein zusatzlicher ErfUIIungsaufwand rur die Verwaltung entsteht nicht. 5. Weitere Kosten Kostenuberwalzungen, die zu einer nicht quantifizierbaren Erhohung von Einzelprei- sen ruhren, konnen nicht ausgeschlossen werden. Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwar- ten. 6. Gleichstellungspolitische Belange Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Mannem sind nicht zu erwarten, da die Regelungen der Verordnung keine Sachverhalte betreffen, die hierauf Einfluss nehmen konnten. VI. Befrlstung Die M6glichkeit einer Befristung der vorgesehenen Regelungen wurde gepriift, ist aber im Ergebnis zu vemeinen, soweit nicht Befristu_ngen im Regelungstext enthalten · sind. Anderungen, die der Ums~tzung von unbefristet geltendem intemationalem und europaischem Recht dienen und - soweit es sich urn rein nationales Recht handelt- dauemd rur die AufgabenerfUIIung durch ·die Bundesverwaltung benotigt werde~. sind nicht zu befristen. Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
607

37 B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 - Anderung der Anlage zum Schlffsslcherheltsgesetz Zu Nummer 1: Die Anderungen in Abschnitt A der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz berucksich- tigen die zwischenzeitlich eingetretenen Anderungen verschiedener intemationaler Obereinkommen und verbindlicher IMO-Regeln und -Normen durch Anpassung an den aktuellen technischen Stand. Zu Buchstabe a: Zu Doppelbuchstabe aa: Die Aufnahme der Fundstelle dient der Berichtigung des franzosischen Wortlauts des lntemationalen Obereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen be bens auf See und des Protokolls von 1988 zu diesem Obereinkommen ·(SOLAS: Obereinkommen~. Zu Doppelbuchstabe bb: lm Rahmen dar nationalen Nachhaltigkeitsstrategie •.vurden die ManagementFBgeln und Indikatoren der Nachhaltigkeit gepruft. Die EntschlieBung MSC.404(96) beinhal- tet Anpassungen im Bereich Brandschutz, Feueranzeige und Feuerloschung in Be- zug auf Hubschraubereinrichtungen 'und -Evakuierungsanalysen bei Fahrgastschiffen sowie Anpassungen bei den Vorschriften fUr Schiffe und Rettungsmittel hinsichtlich der Einsatzbereitschaft, lnstandhaltung und lnspektionen. Die EntschlieBung MSC.409{97) beinhaltet Anderungen im BereiCh Larmschutz, -An- derungen bei der Brandbekampfung sowie neue Regelungen Ober die Harmonisie- rung der Zeitabschnitte fOr die Besichtigung von Frachtschiffen, die nicht dem ESP- Code unterliegen. Die EntschlieBung MSC.421(98) beinhaltet Anderungen im Bereich Stabilitat, Ma- schinen und elektrische Anlagen insbesondere bei Frachtschiffen und Fahrgastschif- fen. Daruber hinaus beinhaltet die EntschlieBung Anderungen im Bereich Brand- schutz, Feueranzeige und Feuerloschung mit Schwerpunkt technischer Anforderun-
608

54 fizierung der Systeme zur selektiven katalytischen Aufbereitung der Schiffsabgase und die Beschreibung der Testverfahren nach Schema A und B. Zu Buchstabe d: Die EntschlieBung MEPC.289(71) beinhaltet die Richtlinien von 2017 fOr die Risiko- bewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Obereinkommens (G7). Die Richtlinien sollen den Verwaltungen der Mitgliedsstaaten bei der Risikobewertung im Zusam- menhang _mit der Gewahrung von Befreiungen nach Regel A-4 von Vorgaben der Regeln B-3 oder C-1 dienen. ~u Artikel 2 - Anderung der Schiffssicherheitsverordnung - : Zu Nummer 1: Die Normenkette in Bezug auf die bei der jahrlichen Veroffentlichung im Verkehrs- blatt zu berOcksichtigenden Fundstellen zur Bekanntmachung von Zeugnismustern wird vervollsUindigt. Zu Nummer2: Die Anderung dient der Klarstellung der bestehenden Abgrenzung zwischen den Anwendungsbereichen der Schiffssicherheitsverordnung und der Binnenschlffsunter- suchungsordnung. Bei den WasserstraBen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung handelt es sich urn SeegGewasser, auf denen nach MaBgaben der Schiffssicherheit sowohl Seefahrt als auch Binnenschifffahrt be- trieben werden kann. Beide Sicherheitsregime stehen insoweit nebeneinander. Die- ser Umstand wird, unter BerOcksichtigung aller relevanten Fallgruppen, nochmals neu gefasst. Am Verkehr dart teilnehmen, wer im Besitz der notwendigen Zeugnisse nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist oder ein Schiff nach den Regeln der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ohne Zeugnis betreiben dart. Zu Nummer 3: Zu Buchstabe a: Die Anderung dient der Anpassung an die jeweils geltende Fassung.
609

55 Zu Buchstabe b: Die Anderung dient der Aktualisierung, da die relevanten Rechtsvorschriften durch die Richtlinie EU 2017/2110 in die Richtlinie 2009/16/EG Obertragen werden. Zu Nummer4: Die sprachliche Klarstellung dient der Anpassung des Wortlauts an die Richtlinie 98/41/EG und entspricht der aktuellen Praxis. Zu Nummer5: Die sprachliche Klarstellung .dient der Anpassung des Wortlauts an die Richtlinie 98/41/EG und entspricht der aktuellen Praxis. Zu Nummer6: Durch die Verordnung zur Anderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften Ober Bau und Ausrastung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht in- temationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen vom 7. Marz 2018 (BGBI. IS. 237) wurde die Schiffssicherheitsverordnung 86 aufgehoben. Dadurch entfiel die Rechts- grundlage tor die Erteilung von Sicherheitszeugnissen tar Ausbildungsfahrzeuge, die nicht zu Sport- und Freizeitzwecken gebaut worden sind. Den bisher auf der Grund- lage der SchSV86 in Verbindung mit der Richtlinie nach § 52a SchSV zugelassenen Fahrzeugen soli nach Antraqsprufung durch § 15 Bestandsschutz gewahrleistet war- den. Die derzeit geltende Fassung des§ 15 kann aufgehoben werden. Die darin geregelte Obergangsfrist bis 1. April 2019 ist abgelaufen. Zu Nummer7: Zu Buchstabe a: Zu Doppelbuchstabe aa: Die Anderung der Oberschrift dient der Bezugnahme auf die jeweils geltende Fas- sung des Rechtsaktes der Europaischen Gemeinschaft und der Europaischen Union. Zu Doppelbuchstabe bb: · Zu Dreifachbuchstabe aaa:
610

Zur nächsten Seite