Schriftverkehr zur Änderung der Schifffahrtsicherheitsverordnung des BMVI
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung“
63 Fur diese Andeli.Jng gilt die gleiche Begrundung wie zu Nummer 8 Buchstabe a Dop- pelbuchstabe cc. Zu Doppelbuchstabe ddbb: Die Anderung dient der Korrektur des Verweises auf die Regel des Freiborduberein- kommens die sich mit den Lukensullen befasst. Zu Nummer9: Die Anderung dient der Anpassung der bestehenden Regelung zu Probefahrten an die geanderten Bedarfe der Praxis. Probefahrten erfordem, insbesondere bei greBe- ·I ren Schiffen, langere Strecken und Tests in verschiedene Seegebieten, sodas~ ein Verlassen der deutschen Gewasser no~endig werden kann. Anknupfungspunkt ist deshalb nunmehr auch die lnlandsfahrt, von einem deutschen· Hafen zu einem ande- ren deutschen Hafen. Sind die Gewasser anderer Staaten betroffen, beruhrt die Pro- befahrt also .auch andere Jurisdiktion, ist eine Abstimmung mit dem jeweiligen Staat erforderlich. Fur die Fahrt durch deutsche Gewasser kann auch hier weiterhin eine . . Probefahrt genehmigt werden. Zu Nummer 10: Die Neufassung dient dem Datenschutz der Prufungsteilnehmer. Die Obermittlung einer Ausweiskopie als Anforderung ffir die Anmeldung zur Prufung entfallt.
68 Energieeffizienz (Regel 19-21 ), die weitere Schiffe in den Anwendungsbereich ein- beziehen. Zu Artikel 5 • Anderung der Sportseeschifferscheinverordnung- : Die Zusammens·etzung der PrOfungskommission fOr die theoretische PrOfung zum Erwerb des SportkOstenschifferscheins soli der Zusammensetzung der PrOfungs- kommission fOr die praktische PrOfung zum Erwerb des SportkOstenschifferscheins angeglichen werden. In der praktischen PrOfung besteht die Prufungskommission aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren PrOfer. KOnftig soli die PrO- fungskommission auch fOr die theoretische PrOfung aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren PrOfer bestehen. Dies entspricht zahlenmaBig auch der Zusammensetzung der PrOfungskommission fOr den Erwerb des ~portbootfOhrer scheins. Zu Artikel 6 - Anderung der SchiffsausrOstungsverordnung ;. : Die Anderung von § 3 Absatz 1 der SchiffausrOstungsverordnung dient zum einen der redaktionellen Bereinigung. So wird § 3 Absatz 1 Nummer 1 gestrichen, die auf- grund Zeitablaufs keine Anwendung mehr findet. Zudem dient die Anderung der Klarstellung, dass aile benannten Stellen den Anford_erungen des § 3 Absatze 2 bis 3 a unterliegen. Dies gilt auch fOr die Dienststelle Schiffssicherheit der Berufsgenos- senschaft fOr Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation, soweit sie als benannte Stelle agiert. Die im Aufbau des aktuellen § 3 Absatz 1 d.er Schiffsausrus- tungsverordnung. angelegte Sonderstellung der Dienststelle Schiffssicherheit ent- spricht insoweit nicht d.er Praxis und ist zu streichen. Damit entspricht auch die Dar- stellung der Anerkennung benannter Stellen vollstandig den in der Richtlinie 2014/90/EU enthaltenen Vorgaben. Zu Artikel 7 - lnkrafttreten - :
69 Die Bestimmung regelt das lnkrafttreten der Verordnung und entspricht dem Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Entwurf-Datum: 03.02.2020 Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung , Begri.indung A. Allqemeiner Teil I. Zlelsetzunq und Notwendiqkeit der Reqelungen Die Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung {SchSAnpV) andert die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz {SchSG), die Schiffssicherheitsverordnung {SchSV), die See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV), die Anlage zum Seeaufga- bengesetz (SeeAufgG), die Sportseeschifferscheinverordnung {SportSeeSchiffV) und die Sct)iffsausrustungsverordnung (SchAusrV). Durch die Anderungen in der Anlage zum SchSG (Artikel 1) werden die internationa- len und europaischen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zur Weiter- entwicklung der Sicherheit des Seeverkehrs und des Meeresurnweltschutzes in na- tionales Recht umgesetzt und individuelle Verhaltenspflichten begrundet. Die Ver- ordnung dient der Aktualisierung und redaktionellen Anpassung der einschlagigen Rechtsvorschriften in Bezug auf die innerstaatliche Umsetzung der von der lntema- tionalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) beschlossenen Anderung der zentralen schiffssicherheitsrechtlichen IMO-Obereinkommen und Codes, technischen Vor- schriften und Normen sowie der einheitlichen Auslegungen von Konstruktionsvor- schriften. II. Wesentlicher lnhalt der Verordnung Artikel 1 des vorliegenden Verordnungsentwurfs andert die Anlage zum SchSG zur Oberfuhrung intemationaler Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften in deutsches Recht.
2 lm Umweltbereich sind insbesondere die Entschlie~ungen der IMO hervorzuheben, mit denen Daten fOr das lnkrafttreten von Neuregelungen des · MARPOL- Obereinkommens festgelegt werden. Hierzu zahlen die Entschlie~ungen MEPC.275(69), die das Datum fOr das lnkrafttreten des Einleitverbots fOr Abwasser von Fahrgastschiffen im Sondergebiet · Ostsee nach Anlage IV des MARPOL- Obereinkommens angibt, sowie MEPC.280(70), die das lnkrafttreten des weltweiten Schwefelgrenzwerts nach Anlage VI des MARPOL-Obereinkommens regelt. Zudem werden durch die vorliegende SchSAnpV zahl-reiche Anderungen und Neufassun- gen von Richtlinien zu den weiteren Anlagen des MARPOL-Obereinkommens und zum Ballastwasser-Obereinkommen in die Anlage zum SchSG aufgenommen. Diese ·betreffen beispielsweise ~ie Berechnung des erreichten und vorgeschriebenen Ener- gieeffizienz-Kennwerts (EEDI) fOr Schiffsneubauten, die Richtlinien fOr Abgasreini- gungssysteme (beides MARPOL-Anlage VI), die Richtlinien fOr die Anwendung von Ausflussnormen und die LeistungsprUfungen von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (MARPOL-Anlage IV) sowie die Richtlinien fOr die Risikobewertung nach Regel A-4 des Ba!lastwasser-Obereinkommens (G7) (Ballastwasser-Obereinkommen). Ferner wurde in derAnlage zum SchSG die Richtlinie (EU) 2017/2109 zur Anderung der Fahrgastregistrierungsrichtlinie (Richtlinie 98/41/EG) umgesetzt. Die Anzahl und bei langeren Fahrten auch die Daten der Personen auf Fahrgastschiffen werden kUnftig elektronisch registriert und gemeldet, so dass die zustandigen Behorden bei Such- und Rettungseinsatzen nach einem Unfall sofort diese Daten zur VerfOgung haben. Mit Artikel 2 wird unter anderem die Entschlie~ung MSC.402(96) umgesetzt, die ,An- forderungen an lnstandhaltung, eingehende OberprOfung, FunktionsprOfung, Oberho- lung und Reparatur von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten enthalt, Aussetz- vorrichtungen und Auslosemechanismen", die Uber die in der Entschlie~ung MSC.404(96) enthaltenen Erganzungen des lnternationalen Obereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1988 zu diesem Obereinkommen (SOLAS-Obereinkommen) verbindlich gemacht werden. Die Anforderungen beschreiben Verfahren zur lnstandhaltung von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten sowie den Aussetzvorrichtungen. Insbesondere enthalten die Anforderungen die Regel, dass eingehende OberprOfungen, FunktionsprUfungen,
3 Reparaturen und Oberholung von Ausrustung nur vom Hersteller oder autorisierten Dienstleistem vorgenommen werden, und sehen Kriterien tor die Autorisierung von Dienstleistem vor. Diese Neuerung soli bewirken, die haufigen Unfalle bei Rettungs- mitteltests und Rettungsmitteleinsatzen zu minimieren. Es ist beabsichtigt, dass die deutsche Verwaltung die Autorisierung durch die in Deutschland anerkannten Orga- nisationen akzeptiert und keine eigenstandige Autorisierung vomehmen wird. Die aktuellen Anderungen der Richtlinie 2009/45/EG Ober Sicherheitsvorschriften · und -normen tor Fahrgastschiffe stellen den ersten Schritt einer u·mfassenden Ande- rung des entsprechenden Sicherheitsregimes dar. Dabei dienen die aktuellen Ande- rungen primar der Bereinigung und der Klarstellung der bestehenden Vorschriften. So werden Fallgruppen mit sehr spezifischen Anforderungen aus dem Anwendungs- bereich der Richtlinie gestrichen, insbesondere die besonders diversifizierte Gruppe der kleinen Fahrgastschiffe. Dementsprechend gelten nunmehr wieder die nationalen Anforderungen nach Teil1 der Anlage 1a der SchSV, dessen Standard dem bisheri- gen Standard des EU-Rechts entspricht. Daneben ordnet die Richtlinie die Befugnis- se der Kommission zum Ertass von DurchfOhrungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten neu, unter anderem urn eine schnelle Anpassung an technische Ent- wicklungen insbesondere bei der IMO zu ermaglichen. lnhaltliche Anderungen, ins- besondere des technischen Schiffssicherheitsstandards von Fahrgastschiffen, sind in den aktuellen Anderungen nicht enthalten und sollen im Rahmen von der Kommissi- on zu erlassenden Rechtsakten erfolgen. Dabei kOndigt die Kommission an, sich bei der Oberarbeitung der Vorschriften mehr an den Vorgaben der IMO zu orientieren. Daruber hinaus wird die Bezeichnung ,.fOr Sport- und Freizeitzwecke" in der SchSV und in der SeeSpbootV geandert (Artikel 3) und damit begrifflich konkretisiert. Mit der Prazisierung des Verwendungszecks ,ausschlieBiich fOr Sport- oder Erholungszwe- cke" soli sichergestellt werden, dass Fahrzeuge die von \tereinen und Privatpersonen zielgerichtet zum Beispiel im Bereich des Umweltschutzes, der Seenotrettung, inklu- · sive Beobachtungsmissionen, oder anderer humanitarer Zwecke eingesetzten wer- den, risikogerecht nach dem auch tor die Berufsschifffahrt geltenden Recht zu be- handeln sind. Die besagten Fahrzeuge mussen deshalb in der Folge uber ein Schiffssicherheitszeugnis verfOgen bevor sie betrieben werden dOrfen, womit den allgemeinen schiffssicherheitsrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen wird.
4 Artikel 4 aktualisiert die Anlage zum SeeAufgG indem in die Nummer 2 der Anlage die aktuellsten national in Kraft gesetzten Anderungen des MARPOL- Obereinkommens aufgenommen werden. In Artikel 5 soli die Zusammensetzung der PrOfungskommission fur die theoretische PrOfung zum Erwerb des Sportkustenschifferscheins der Zusammensetzung der PrO- fungskommission fOr die praktische PrOfung zum Erwerb des SportkOstenschiffer- scheins angeglichen werden. Die A!lderung der SchAusrV (Artikel 6) dient in erster Linie der redaktionellen Berei- nigung. Artikel 7 regelt das lnkrafttreten der Verordnung. Ill. Alternativen Zu der Anderung in Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifach- buchstabe aaa, Nummer 8 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb, Nummer 8 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb und Artikel 3 Nummer 1 ergeben sich keine Altemativen. Nachdem die bisherige Rechtsauslegung der Verwaltung und dementsprechende · Verwaltungspraxis durch die Gerichte nicht bestatigt wurde, ist es einzig durch eine Anpassung des Wortlauts der Norm moglich das durch das Schiffssicherheitsrecht intendierte Schiffsicherheitsniveau zu gewahrleisten. Auch darOber hinaus ergeben sich keine Alternativen. Die geanderten und neu ein- gefOhrten Aufgaben beruhen auf europa- und volkerrechtlichen Verpflichtungen Deutsch lands. IV. Verelnbarkeit mit dem Recht der Europaischen Union und vOikerrechtlichen Vertrlgen
5 Die Verordnung ist mit dem Recht der Europaischen Union und volkerrechUichen Vertragen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, insbesondere mit dem SeerechtsObereinkommen der Vereinten Nationen von 1982, vereinbar. V. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Umstellung der Meldungen Ober die Anzahl der Personen an Bord und auch Ober deren personenbezogenen Daten bei langeren Fahrten auf Fahrgastschiffen auf elektronische Verfahren stellt eine Verwaltungsvereinfachung dar. Sie ermoglicht den zustandigen Behorden bei einem Unfall eines Fahrgastschiffes, auf diese Daten sehr schnell zugreifen und diese nutzen zu konnen. 2. Nachhaltlgkeitsaspekte (§ 44 Absatz 1 Satz 4 GGOl Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wur- den geprOft. Die Verordnung berucksichtigt die Managementgrundregel, dass nach- haltige Entwicklung als Leitprinzip der Politik der 13undesregierung bei MaBnahnien in samtlichen Politikfeldem zu beachten ist und fOr absehbare zukunftige Belastungen Vorsorge zu treffen ist. Dies erfolgt im Einklang mit den Zielen der wirtschaftlichen Leistungsfahigkeit und der sozialen Verantwortung. AuBerdem wird die Management- regal berOcksichtigt, dass Gefahren und unvertretbare Risiken fOr die menschliche Gesundheit zu vermeiden sind. Die Verordnung enthalt Regeln fur einen sicheren. dem. aktuellen Stand der Technik entsprechenden Schiffsbetrieb. Sie dient damit auch dem Arbeits- und Unfallschutz an Bord von Schiffen. Die laufende Verbesse- rung der Sicherheit von Schiffen tragt dem Nachhaltigkeitsindikator der Gesundheit im Interesse der dort tatigeri Seeleute Rechnung. DarOber hinaus dienen die in der Verordnung enthaltenen Regeln dem Umweltschutz bei gleichzeitiger angemessener BerOcksichtigung derzeitiger und kOnftiger Nutzungsinteressen im Hinblick auf die Meeresgewasser. 3. Haushaltsausgaben ohne ErfOIIungsaufwand Keine. 3.1. Haushaltsausgaben ohne ErfOIIungsaufwand fOr den Bund
6 Der Aufwand fUr die Anpassungen der Software fur das IT-System zur Abgabe der · lnformationen gemaB Fahrgastregistrierungsrichtlinie (NSW-Meldeclient), die Anpas- sung der Software fUr die Obertragung uber das Meldeportal des Bundes und die Anpassung der Software und Hardware der IT-Systeme der Behorden, welche be- rechtigt sind, die lnformationen zu erheben, wird mit einmalig 345.000 Euro ge- schatzt. Die Umsetzung dieser Anpassungen erfolgt im Rahmen von Vergaben an Dritte. Fur die Anpassung der europaischen SafeSeaNet-Schnittstelle (IT-System fOr den Datenaustausch mit der Europaische Agentur fur die Sicherheit des Seeverkehrs und den anderen europaischen Mitgliedsstaaten) zur Obermittlung der lnformationen gemaB Fahrgastregistrierungsrichtlinie wird ein Aufwand in Hohe von einmalig 50.000 Euro geschatzt. Die Umsetzung dieser Anpassungen erfolgt im Rahmen von Vergaben an Dritte. Fur die permanente Softwarepflege der vom Bund vorgehaltenen IT-Systeme in der lnfrastruktur des Meldeportals des Bundes werden Kosten in Hohe von 80;000 Euro pro Jahr geschatzt. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmaBig im Einzelplan 12 ausgeglichen. 3.2. Haushaltsausgaben ohne ErfOIIungsaufwand fOr die Linder und Kom- munen Den Landern und Kommunen entstehen keine Haushaltsmehrausgaben bzw. -mindereinnahmen. 4. ErfOIIungsaufwand Wegen der Umsetzung internationaler Pflichten besteht keine Ausgleichspflicht. 4.1. ErfOIIungsaufwand fOr BOrgerlnnen und BOrger
7 FOr die Burgerinnen und Burger entsteht durch die Verordnung kein neuer Ertol- lungsaufwand. Auch durch die Anderung in Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa entsteht dem BOrger kein Erfullungsaufwand. Sie dient der rechtlichen Klarstellung der Norm im Sinne der schon bisher bestehenden Rechtsauslegung der Verwaltung und dementsprechenden Verwaltungspraxis, ein zusatzlicher ErfOIIungsaufwand fOr den BOrger ergibt sich somit nicht. 4.2. ErfOIIungsaufwand fOr die Wirtschaft: lm Einzelnen stellt sicti der ErfOIIungsaufwand wie folgt dar: Zu Artikel 1 - Anderung der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz - :. Die neuen Regelungen zur Verbesserung der Schiffssicherheit und des Umwelt- schutzes konnen rur EigentUrner sowie rur Wirtschaftsunternehmen, insbesondere mittelstandische Unternehmen, die Seeschiffe betreiben, bei Neubauten und Nach- rOstungen Mehrkosten verursachen, die jedoch wettbewerbsneutral sind, da die Vor- schriften aufgrund ihrer internationalen Verbindlichkeit auch bei Seeschiffen unter fremder Flagge erfOIIt werden mOssen. Ohne Einhaltung der von der IMO weltweit gesetzten Standards konnen Schiffe auslandische Hafen nicht anla.ufen bzw. riskie- . ren dort Festhaltungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle·. ·Aufgrund dieser Vorga- ben mOssen sich die Reeder unmittelbar an die internation~len Standards halten. Diese internationalen Standards fOr Reeder und weitere Normadressaten liegen den nationalen Anwendungsnormen zu Grunde. Zu Nummer 1: Zu Buchstabe a: Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die Erganzung der Fundstelle entsteht fOr die Wirtschaft kein zusatzlicher Er- tollungsaufwand. Zu Doppelbuchstabe bb: