Schriftverkehr zur Änderung der Schifffahrtsicherheitsverordnung des BMVI
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung“
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Stand: 07.02.2020 Entwurf einer Neunzehnten SchiffssicherheitSanpassungsverordnung·. 2020 Vom Das Bundesministerium fUr Verkehr und digitate lnfrastruktur verordnet auf Grund des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBI. I S. 2860), der zuletzt durch Artikel 555 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI.I S. 1474) geandertworden ist, des § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, ·§ ?a Absatz 3 Nummer 1 und 4, § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 3a, 3b und 4 bis 7, auch in Verbindung mit Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, und § 15 Absatz 5 sowie mit § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBI. IS. 1489): Artikel1 Anderung der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBI. IS. 2860), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2018 (BGBI. I S. 2701) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. Abschnitt A wird wie folgt geandert: a) Unterabschnitt I wird wie folgt geandert: • Artike1 1 Nummer 3 dient der Umsetzung der Richtlinien {EU) 201712110 des Europliischen Par1aments und des Rates vom 15. November 2017 Qber ein System von Oberprafungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Ande- rung der Richt1inie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates; (EU) 2017/2108 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Anderung der Richtlinie 2009/45/EG Qber Sicherheitsvorschriften und -normen fllr Fahrgastschiffe und (EU) 201712109 des Europliischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 Zur Anderimg der Richt1inie 98141/EG des Rates Qber die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen cines Mitgliedstaats der Gemeinschaft · befindlichen Personen und zur Anderung der Richtlinie 2010/65/EU des Europiischen Parlaments und·des Rates Ober Me1deformalitliten fllr Schiffe beim Einlaufen in undloder Aus1aufen aus Hifen der Mitgliedstaaten.
17 d) Der Numme_r 42 werden folgende Worter angetogt: .Richtlinien von 2017 tor die Risikobewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Obereinkommens (G7) (MEPC.289(71)) Angenommen am 7. Juli 2017 (VkBI. 2019 S: 425)". Artikel2 Anderung der Schiffssicherheitsverordnung Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBI. Is. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2018 (BGBI. I S. 2701) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. In § 3 Absatz 3 Nummer 4 werden nach den Wortem .sonstigen Bescheini- gungen nach" die Worter .Teil1 Nummer 12, Teil2 Nummer 2.9, Teil3 Kapitel 12, Tei15 Nummer 11, Tei16 Kapite17 und Teil7 Nummer 9 der Anlage 1a und" eingefOgt. 2. In § 7 Absatz 2 werden die Worter .,FOr Binnenschiffe mit einer technischen Zulassung fur WasserstraBen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Binnen- schiffsuntersuchungsordnung vom 21. Septe.mber 2018 (BGBI. IS. 1398) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Worter .Fur Schiffe, die nach den Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBI. S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung auf den Wasserstra- Ben der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsord- nung am Verkehr teilnehmen durfen," ersetzt. 3. § 12 wird wie folgt geandert: a) In Absatz 3 werden die Worter •• die zuletzt durch die Artikel 2 der Ver- ordnung (EU) 2015/757 (ABI.l123 vom 19.5.2015, S. 55) geandert worden ist," durch die Worter .,in ihrer jeweils geltenden Fassung" er- setzt. b) In Absatz 5 werden die Worter ..RichUinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 uber ein System verbindlicher OberprOfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast- Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im linienverkehr (ABI. L 138 vom 1.6.1999, S. 1)" durch die Worter ,.Richtlinie (EU) ·2017/211 0 des Euro- paischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 uber ein System von Oberprufungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast- . Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Anderung der Richtlinie 2009116/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG. des Rates (Abl. L 315 vom 30.11.2017, S. 61) in ihrer je- weils geltenden Fassung" ersetzt.
18 4. § 13 Absatz 2 Nummer 10 wird wie folgt gefasst: .. 10. die amtlich zuUissige Anzahl von Personen, die von dem Schiff be- fordert werden dOrfen, nicht Oberschritten wird,". 5. § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe k wird wie folgt gefasst: ..k) entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 10 nicht dafur sorgt, dass eine dart genannte Anzahl von Personen nicht uberschritten wird,". 6. § 15 wird wie folgt gefasst: .,Fahrzeuge, die am 13. Marz 2018 uber ein Sicherheitszeugnis fur Ausbil- dungsfahrzeuge nach § 6 Absatz 1 Nurnmer 7 Buchstabe c in Verbindung mit § 15 der Schiffsicherheitsverordnung in der Fassung vom 29. Marz 2017 (BGBI. I S. 626) und § 52a Absatz 1 der Schiffsicherheitsverordnung vom 8. Dezember 1986 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBI. IS. 2217), geandert durch die Verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBI. I S. 1431), vertogt haben, erhalten auf Antrag bei Vorliegen der schiffssicher- heitsrechtlichen Voraussetzungen ein Sicherheitszeugnis nach § 14 der See-:- Sportbootverordnung. Das Zeugnis kann nicht emeuert werden, wenn seit dem Ablaut der GOitigkeit des letzten Zeugnisses mehr als runf Jahre vergan- gen sind". 7. Anlage 1 wird wie folgt geandert: a) Abschnitt A wird wie folgt geandert: aa) Die Oberschrift wird wie folgt gefasst: ..A. bb) Z u d e n R e c h t s a k t e n d e r E u r o p a i sc h e n Gemeinschaften und der Europaisc hen Union in ihrer jeweils geltenden Fa s sung". Unterabschnitt A.lll.a. wird wie folgt geandert: aaa) In Nummer 1.1 werden die Worter ..Abwicklung nach ei- nem Unfall" durch die Worter ..Aufarbeitung eines Unfalls" ersetzt. bbb) Nummer 1.2 wird ·wie folgt gefasst: .. 1. 2 Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post- Logistik Telekommunikation ist zustandig fur · a) die Entgegennahme der Benennungen von Fahrgastregisterfuhrern nach Artikel 8 Ab- satz 1,
19 ccc) cc) b) die Herabsetzung der in Artikel 5 genannten Grenze von 20 Seemeilen nach Art~kel9 Ab- satz 1, c) die Erteilung von Ausnahmen und Befreiun- gen im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 und des Artikels 9 Absatz 2, 4 und 5 sowie d) die Sicherstellung, dass Gesellschaften ge- maB Artikel10 Absatz 1 Ober Verfahren fOr die Datenregistrierung verfOgen." Nummer 2 wird aufgehoben. Unterabschnitt A. IV. wird wie folgt geandert: In 1.1 wird die Angabe ..Artikel4 Abs. 1" durch die Worter .Artikel 4 Absatz 4" ersetzr. b) Abschnitt C. wird wie folgt geandert: aa) Unterabschnitt C.l.4. wird wie folgt geandert: aaa) ·In Nummer 2 werden die Worter "ffr Sport- und Freizeit- zwecke" durch die Worter "ffr Sport- oder Erholungszwe- cke" ersetzt. bbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort .SeehandbOcher" die Worter ,mit den Bestandteilen Revierfunkdienst und Na- turverhaltnisse· eingefOgt und die Worter ..Revierfunk- dienste, nautisches Jahrbuch, • gestrichen. bb) Unterabschnitt C.l.6. wird wie folgt geandert: In Nummer 4 werden die Worter .Richtlinie 1999/35/EG des Ra- tes vom 29. April 1999 Ober ein System verbindlicher OberprO- fungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro- Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr" durch die Worter ,Richtlinie (EU) 2017/2110 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 Ober ein System von OberprOfungen im Hinblick auf den si- cheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast- Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur An- derung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (Abl. L 315 vom 30.11.2017, S. 61) in ihrer jeweiligen Fassung" ersetzt. 8. Anlage 1a wird wie folgt geandert: a) Teil1 wird wie folgt geandert:
20 aa) In Nummer 6.3 werden naCh dem Wort .. Sonnenuntergang" die Worter .. , in jedem Fall aber zwischen 8 und 17 Uhr," eingefilgt. bb) Nummer 8.3.5 wird Wie folgt gefasst: ..Fahrzeuge mit virtuellem Schottendeck und versenktem Salon dOrfen ausschlieBiich in der Wattfahrt eingesetzt werden. En vir- tuelles Schottendeck ist ein gedachtes, aber nicht vorhandenes Deck, welches bei der Leckrechnung an Stelle eines tatsachlich vorhandenen Schottendecks angenommen und berOcksichtigt wird. Ein versenkter Salon ist ein Fahrgastraum, der bei Fahr- gastschiffen mit virtuellem Schottendeck im Bereich des tatsach- lich fehlenden wasserdichten Decks angeordnet ist und bei dem sich die Begrenzung (Boden) des Fahrgastraums unterhalb so- wie die obere Begrenzung (Decke) des Fahrgastraums oberhalb des virtuellen Schottendecks befindet." cc) In Nummer 12 werden die Worter "§ 3 Absatz·3 Nummer 4" ge- · strichen. b) In Teil 2 Nummer 2.9 werden die Worter "§ 3 Absatz 3 Nummer 4" ge- strichen. c) T eil 3 wird wie folgt geandert: aa) bb) d) In Kapitel ~ Nummer 1.2 werden die Worter .,6. Dezember 2008 (BGBI. Is. 245or durch die Worter .. 21. September 2018 (BGBI. IS. 1398)" ersetzt. · · In Kapitel 1 Nummer 2.1.8 werden die Worter .der Richtlinie 2009/15/EG" durch die Worter ,.der Verordnung (EG) Nr. 391/2009" ersetzt. cc) In Kapitel 1 Nummer 2.2.6 werden die Worter .6. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2450), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBI. I S. 2802)" durch die Worter .21. Sep- tember 2018 (BGBI. IS. 1398)" ersetzt. dd) In Kapitel 12 werden die Worter ..§ 3 Ab~atz 3 Nummer 4" gestri- chen. Teil 5 wird wie folgt geandert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: .,2. B e g r i ff s b e s ti m m u n g e n Es werden die Begriffsbestimmungen des Obereinkommens von Kapstadt von 2012 zur Durchfuhrung des Torremolinos- Protokolls von 1993 zum lntemationalen Obereinkommen von. Torremolinos von 1977 Ober die Sicherheit von Fischereifahr- zeugen (Kapstadt-Obereinkommen, BGBI. 2016 II S. 175, 176)
21 angewendet, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. lm Sinne dieses Teils bezeichnet der Ausdruck a) Flscherelfahrzeug: ein Fahrzeug, das fOr den Fang von Fi- schen oder anderen Lebewesen des Meeres oder fOr deren an- derweitige Gewinnung und Verarbeitung verwendetwird, b) gedecktes Fischereifahrzeug: ein Fischereifahrzeug mit ei- nem durchgehenden wasserdichten Wetterdeck, das bei allen Beladungszustanden oberhalb der Wasserlinie liegt, c) offenes oder teilgedecktes Fischereifahrzeug: ein Fische- reifahrzeug, das kein gedecktes Fischereifahrzeug ist und bei dem uberkommende~ Wasser in die Bilge gelangen kann, d) Berufsgen9ssenschaft: die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Tele- kommunikation." bb) In Nummer 6.4 wird das Wort ..Torremolinos-Obereinkommens" durch das Wort ..Kapstadt-Obereinkommens" ersetzt. cc) Nach Nummer 6.4 wird folgende Nummer 6.5 eingefiigt: .6.5 Die Leerschiffsdaten als Grundlage der Stabilitat des Fahrzeugs sind aile 10 Jahre dur~h einen Krangungsversuch zu uberprufen. Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag von dem Erfordernis der Durchfiihrung eines erneuten Krangungsver- suchs absehen wenn a) der letzte Krangungsversuch nicht Ianger als 10 Jahre zuruck- liegtund b) der Antragssteller glaubhaft macht, dass seit dem letzten Krangungsversuch keine die Stabilitat verandernden MaBnah- men am Fahrzeug vorgenommen wurden." dd) Nach Nummer 6.7 werden folgende Nummem 6.8 und 6.9 einge- fiigt: ,.6.8 Bei gedeckten Fischereifahrzeugen betragt der Mindestfreibord grundsatzlich 5 v.H. der Schiffsbreite, je- doch mindestens 0,20 m; sofern fur diese Schwimmlage eine ausreichende Schiffskorperfestigkeit sowie die Ein- haltung der Stabilitatskriterien nach 6.4 nachgewiesen wurden. Machen die Stabilitat oder die Festigkeit des Schiffskorpers oder andere Bedingungen einen groBeren Freibord erforderlich, so ist dieser maBgeblich. 6.9 Der Mindestfreibord wird im Sicherheitszeugnis fur Fischereifahrzeuge vermerkt. Er ist an belden Fahrzeug-
22 seiten auf halber Schiffslange durch ·eine Lademarke in Kontrastfarbe zum Rumpf zu markieren: e) f) 9. ee) Die bisherige Nummer 6.8 wird Nummer 6.10. ff) In Nummer 11 werden die Worter ..§ 3 Absatz 3 Nummer 4" ge- strichen. · Teil 6 wird wie folgt geandert: aa) In Kapitel1 Nummer 1.2.2 werden die Worter ,.6. Dezember 2008 (BGBI. IS. 2450)" durch die Worter ..21. September 2018 (BGBI. IS. 1398) ersetzt. · bb) In Kapitel1 Nummer 1.2.5 werden die Worter ,.fOr Sport- und . Freizeitzwecke" durch die Worter ..und ausschlieBiich fOr Sport- oder Erholungszwecke" ersetzt. cc) In Kapitel 1 Nummer 3.2 wird die Angabe ,Kapitellll" durch die Angabe ,.Kapitel 3" ersetzt. dd) In Kapitel 7 werden die Worter ..§ 3 Absatz 3 Nummer 4" gestri- chen. Teil 7 wird wie folgt geandert: aa) In Nummer 1.2.2 werden die Worter ,.6. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2450)" durch die Worter ..21. September 2018 (BGBI. I S. 1398) ersetzt. bb) In Nummer 1.2.4 werden die Worter ,.fOr Sport- und Freizeitzwe- cke" durch die Worter ,.und ausschlieBiich fOr Sport- oder Erho- lungszwecke" ersetzt. cc) In Nummer 9 werden die Worter ..§ 3 Absatz 3 Nummer 4" gestri- chen. dd) lm Anhang zu Freibordanforderungen und Ausfuhrungen von Verschlussen bezogen auf die Schiffslange .. L" werden in der ersten Spalte der Tabelle die Worter ..Luken (Reg.c 15)" durch die Worter ..Luken (Reg.c 14-1 )" ersetzt. Anlage 2 Abschnitt A. Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ..Auf Probefahrten in den inneren deutschen. Gewassem und im deutschen Kustenmeer oder von einem deutschen Hafen zu einem anderen deutschen Hafen konnen erforderliche Zeugnisse durch eine Probefahrtbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikati- on ersetzt werden. Diese bestimmt mit Zustimmung des Bundesministenums fOr Verkehr und digitale lnfrastruktur die Sicherheitsanforderungen fOr Probe-
23 fahrten nach Satz 1, soweit sie nicht anderweitig verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt." 10. Anlage 3 wird wie folgt geandert: Abschnitt B Nummer 1.1.6 wird wie folgt gefasst: .. 1.1.6 Der Bewerber hat seine Anmeldung schriftlich an einen PrOfungsaus- schuss zu richten. Der Anmeldung ist ein aktuelles Passbild beizutogen. Die Anmeldung zu einer Prufung kann auch als Gruppenanmeldung erfolgen: Artikel3 Anderung der See-Sportbootverordnung · Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002, die zuletzt durch Artikel10 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBI. IS. 1518) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ..1. Sportboote Wasserfahrzeuge mit oder ohne Maschinenantrieb, die fur Sport- und Erho- . lungszwecke gebaut worden sind und ausschlieBiich fiir Sport- oder Erho- lungszwecke oder tor die Ausbildung zum Fuhren von Sportbooten verwendet werden und die fur nicht mehr als zwolf Personen zuzuglich Fahrzeugtohrer und Besatzung zugelassen sind," 2. § 2 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,.6. gewerbsmaBige Nutzung der Einsatz von Sportbooten gegen ein Entgelt," 3. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefiigt: ..(4) Absatz 1 gilt nicht fur Wassermotorrader, die durch Fuhren einer Flagge oder durch Aufschriften als Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnutzig anerl<annten Korperschaft gekennzeichnet sind." Artikel4 Anderung der Anlage zum Seeaufgabengesetz Die Anlage zum Seeaufgabengesetz, neu gefasst durch Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBI. 2016 IS. 1489), wird wie folgt geandert:
24 In Nummer 2 werden die Worter .MEPC.200(62) und MEPC.201(62) vom 15. Juli 2011 (BGBI. 2012 II S. 1194, 1195, 1206)" durch die Worter ,MEPC. 246(66), MEPC.247(66), MEPC.248(66) und MEPC.251 (66) vom 4. April 2014 (BGBI. 2018 II S. 737)" ersetzt. · Artikel5 Anderung der Sportseeschifferscheinverordnung Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vorn 3. Marz 1998 (BGBI. I S. 394 ), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBI. Is. 1016) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: In § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Worter ..zwei weiteren PrOtem" durch die Worter .,einem weiteren Prater" ersetzt. Artikel6 Anderung der SchiffsausrOstungsverordnung Die SchiffausrOstungsverordnung in der Fassung der Bekarintmachung vom 1. Okto- ber 2008 (BGBI. IS. 1913), die zuletzt durch Artikel2 der Verordnung vom 2. Juli 2017 (BGBI. I s. 2268) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: · .. (1) Benannte Stelle, die zur DurchfOhrung des Konformitatsbewertungsverfahrens befugt ist, ist jede nach den Absatzen 3 und 3a anerkannte juristische Person.· Artikel7 lnkrafttreten · (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkun- dung in Kraft. (2) Artikel2 Nummer 6 tritt mit Wirkung ·vom 14. Marz 2018 in Kraft. Berlin, den