Schriftverkehr zur Änderung der Schifffahrtsicherheitsverordnung des BMVI
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung“
22 seiten auf halber Schiffslange durch ·eine Lademarke in Kontrastfarbe zum Rumpf zu markieren: e) f) 9. ee) Die bisherige Nummer 6.8 wird Nummer 6.10. ff) In Nummer 11 werden die Worter ..§ 3 Absatz 3 Nummer 4" ge- strichen. · Teil 6 wird wie folgt geandert: aa) In Kapitel1 Nummer 1.2.2 werden die Worter ,.6. Dezember 2008 (BGBI. IS. 2450)" durch die Worter ..21. September 2018 (BGBI. IS. 1398) ersetzt. · bb) In Kapitel1 Nummer 1.2.5 werden die Worter ,.fOr Sport- und . Freizeitzwecke" durch die Worter ..und ausschlieBiich fOr Sport- oder Erholungszwecke" ersetzt. cc) In Kapitel 1 Nummer 3.2 wird die Angabe ,Kapitellll" durch die Angabe ,.Kapitel 3" ersetzt. dd) In Kapitel 7 werden die Worter ..§ 3 Absatz 3 Nummer 4" gestri- chen. Teil 7 wird wie folgt geandert: aa) In Nummer 1.2.2 werden die Worter ,.6. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2450)" durch die Worter ..21. September 2018 (BGBI. I S. 1398) ersetzt. bb) In Nummer 1.2.4 werden die Worter ,.fOr Sport- und Freizeitzwe- cke" durch die Worter ,.und ausschlieBiich fOr Sport- oder Erho- lungszwecke" ersetzt. cc) In Nummer 9 werden die Worter ..§ 3 Absatz 3 Nummer 4" gestri- chen. dd) lm Anhang zu Freibordanforderungen und Ausfuhrungen von Verschlussen bezogen auf die Schiffslange .. L" werden in der ersten Spalte der Tabelle die Worter ..Luken (Reg.c 15)" durch die Worter ..Luken (Reg.c 14-1 )" ersetzt. Anlage 2 Abschnitt A. Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ..Auf Probefahrten in den inneren deutschen. Gewassem und im deutschen Kustenmeer oder von einem deutschen Hafen zu einem anderen deutschen Hafen konnen erforderliche Zeugnisse durch eine Probefahrtbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikati- on ersetzt werden. Diese bestimmt mit Zustimmung des Bundesministenums fOr Verkehr und digitale lnfrastruktur die Sicherheitsanforderungen fOr Probe-
23 fahrten nach Satz 1, soweit sie nicht anderweitig verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt." 10. Anlage 3 wird wie folgt geandert: Abschnitt B Nummer 1.1.6 wird wie folgt gefasst: .. 1.1.6 Der Bewerber hat seine Anmeldung schriftlich an einen PrOfungsaus- schuss zu richten. Der Anmeldung ist ein aktuelles Passbild beizutogen. Die Anmeldung zu einer Prufung kann auch als Gruppenanmeldung erfolgen: Artikel3 Anderung der See-Sportbootverordnung · Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002, die zuletzt durch Artikel10 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBI. IS. 1518) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ..1. Sportboote Wasserfahrzeuge mit oder ohne Maschinenantrieb, die fur Sport- und Erho- . lungszwecke gebaut worden sind und ausschlieBiich fiir Sport- oder Erho- lungszwecke oder tor die Ausbildung zum Fuhren von Sportbooten verwendet werden und die fur nicht mehr als zwolf Personen zuzuglich Fahrzeugtohrer und Besatzung zugelassen sind," 2. § 2 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,.6. gewerbsmaBige Nutzung der Einsatz von Sportbooten gegen ein Entgelt," 3. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefiigt: ..(4) Absatz 1 gilt nicht fur Wassermotorrader, die durch Fuhren einer Flagge oder durch Aufschriften als Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnutzig anerl<annten Korperschaft gekennzeichnet sind." Artikel4 Anderung der Anlage zum Seeaufgabengesetz Die Anlage zum Seeaufgabengesetz, neu gefasst durch Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBI. 2016 IS. 1489), wird wie folgt geandert:
24 In Nummer 2 werden die Worter .MEPC.200(62) und MEPC.201(62) vom 15. Juli 2011 (BGBI. 2012 II S. 1194, 1195, 1206)" durch die Worter ,MEPC. 246(66), MEPC.247(66), MEPC.248(66) und MEPC.251 (66) vom 4. April 2014 (BGBI. 2018 II S. 737)" ersetzt. · Artikel5 Anderung der Sportseeschifferscheinverordnung Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vorn 3. Marz 1998 (BGBI. I S. 394 ), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBI. Is. 1016) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: In § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Worter ..zwei weiteren PrOtem" durch die Worter .,einem weiteren Prater" ersetzt. Artikel6 Anderung der SchiffsausrOstungsverordnung Die SchiffausrOstungsverordnung in der Fassung der Bekarintmachung vom 1. Okto- ber 2008 (BGBI. IS. 1913), die zuletzt durch Artikel2 der Verordnung vom 2. Juli 2017 (BGBI. I s. 2268) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: · .. (1) Benannte Stelle, die zur DurchfOhrung des Konformitatsbewertungsverfahrens befugt ist, ist jede nach den Absatzen 3 und 3a anerkannte juristische Person.· Artikel7 lnkrafttreten · (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkun- dung in Kraft. (2) Artikel2 Nummer 6 tritt mit Wirkung ·vom 14. Marz 2018 in Kraft. Berlin, den
25 Der Bundesminister fur. Verkehr und digitale lnfrastruktur ,,
Von: Gesendet: An: Cc: Betreff: Anlagen: Freitag, 7. Februar 2020 14:10 Reg-WS2-Bonn WG: 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung II 2. RessortprOfung WG: Entwurf einer 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung II Nachfrage AA 1. z.d.A. WS20/6276.5/0 Vorgang 8 Stichworte: 19. SchSAnpV, Stellungnahme WS 22 zum weiteren Vorgehen bzgl. Anhorung von Vereinen Freundliche Gru&e f. WS20 Von: Ref-WS20 Gesendet: Freitag, 7. Februar 2020 12:21 An:=====~ Cc: Betreff: WG: 19. Schlffssicherheitsanpassungsverordnung //2. Ressortprufung -An: z.K. V on: Ref-WS22 Gesendet: Freitag, 7. Februar 2020 12:09 Al-WS; UAL-WS2 Cc: Ref-WS23; Ref-WS25; Ref-WS20;········(111~~~--···-£ Betreff: AW: 19. Schiffssicherheltsanpa5sungsverordnung II 2. Ressortpriifung ich hatte WS 20 bereits vor ein paar Tagen, noch bevor die Stellungnahme des AA eingegangen ist, empfohlen, die NGOS im Rahmen der Verbandeanhorung zu beteiligen, siehe angefugte Email. Dies, weil ich gesehen habe, dass hier etwas schief zu laufen droht (da bin ich noch durch meine langjahrige Tatigkeit im Rechtsreferat gepragt ;-)). WS 22 ist fur die Entscheidung, welche Verbande in· Bezug auf die Regelung zu den technischen Anforderungen an die privaten Seenotrettungsschiffe in der Schiffssicherheitsverordnung zu beteiligen sind, nicht zustandig. lnsofern konnte WS 22 auch kein Einvernehmen dariiber erteilen - wie in der Email von dargestellt -, dass die NGOs nicht beteiligt werden.ln einer Referatsrunde Anfang Januar war das Thema erortert worden, hatte sich richtigerweise nicht an der Diskussion · dariiber beteiligt, weil ihm schlicht die Kenntnisse dazu fehlen und er diese auch nicht haben muss.
Einvernehmen konnte all"enfalls ~wischen den zustandigen Referaten WS 25, WS 23 und WS 20 erzielt werden. lnsgesamt finde ich ungiUcklich, dass eine solch politisch sensible Regelung , die dazu fuhren wird, dass zwei NGO- Schiffe eine Festhalteverfugung durch die OS erhalten werden, in die 19. Schiffsicherheitsverordnung aufgenommen wurde und nicht separat in einem gesonderten Verordnungsvorhaben umgesetzt wird. Die Verordnung muss wegen einer dringend umzusetzenden Richtlinie (Fahrgastregistrierungsrichtlinie) schnellstmoglich in Kraft treten. Die KOM.hat hierzu bereits ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Durch die Anhorung der NGOs wird sich das Verfahren jetzt weiter verzogern. Es muss zudem mit massiven Widerstand gegen die Regelung gerechnet werden. Meine personliche Empfehlung ware daher: Herausnahme der Regelung aus der 19. Schiffsicherheitsanpassungsverordnung und Umsetzung durch ein separates Verordnungsverfahren. Die 19. Schiffsicherheitsanpassungsverordnung ist- bis auf die Regelung zu den NGOs- ressortabgestimmt und unkritisch. Letztlich mussen dies aber die insoweit zustandigen Referate entscheiden. GruR Von:--llla Gesendet: Freitag, 7. Februar 2020 10:50 An: - Cc: Ref-WS22; Ref-WS23; Ref-WS25; UAL-WS2; •-.JJIIIII'-·Ref-WS20;- Betreff: AW: 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung //2. Ressortprufung wie WS 20, tendiert auch WS 23 zum jetzigen Zeitpunkt zur Alternative 1. Jede weitere Verzogerung der 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung stellt aufgrund der bereits eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren und des Termins zur Stellungnahme am 05.03. ein Risiko dar. Soweit moglich sollten wir jedoch eine Losung aller Probleme anstreben. Zudem sind nach der ., Darstellung von WS 20 aile Optionen mit Verzogerungen verbunden. Unseres Wissens nach, hat WS 20 vor der Entscheidung in der Referatsleiterrunde bereits Gesprache zu moglichen Beteiligungsformen mit l gefuhrt. Dies sollte eine moglichst schnelle Durchfi.ihrung des Verfahrens zur Alternative 1 ermoglichen. Die Details des angestrebten Beteiligungsverfahrens, Form und Frist, sollten mit dem AA abgestimmt werden. Es sollte sichergestellt sein, dass das AA am Ende des Verfahrens dem Ergebnis zustimmen kann. Andernfalls ware eine weitere Verzogerung die Folge, an deren Ende erneut identische Optionen zu prufen waren, mit allen lmplikationen. Mit freundlichen GruRen fUrWS 23 Von=••••• Gesendet: Freitag, 7. Februar 2020 09:53 .,
An: Al-WS Cc: ; Ref-WS2i; Ref-WS23; Ref-WS25; UAL-W$2;····· Ref-WS20 Betreff: WG: 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung II 2. Ressortpriifung ich bitte urn kurzfristige Entscheidung: lm Rahmen der abschlieBenden Ressortabstimmung der 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung mit der fristgebundene EU-RL umgesetzt werden sollen ( Pilotverfahren der EU-KOM wegen Fristuberschreitung ist gegen uns eingeleitet) verweigert das AA die Mitzeichnung, solange die von der Regelung erfassten NGOs (Betreiber von Rettungsschiffen) nicht angehort werden. WS 2 hatte im Einvernehmen mit den beteiligten Referaten WS.20, 22, 23 und 25 · allerdings entschieden, davon abzusehen urn keine Prazedenzfalle zu schaffen und urn deutlich zu machen, dass nicht die Fluchtlingsrettung, sondern die Herstellung von Rechtssicherheit bei der Zeugnispflicht im Grenzbereich voil privatem und gewerblichem Schiffsbetrieb im Vordergrund steht. Oa das Verfahren der Verkundung der VO nicht weiter verzogert werden kann (BUtte ist in Vorbereitung) bestehen 3 Moglichkeiteri auf das AA zu reagieren: 1. Wir fuhren, wie bereits gestern vom AA als Alternative vorgeschlagen, noch eine Unterrichtung/Anhorung der NGOs mit kurzer Frist durch. Das wurde allerdings das lnkrafttreten wiederurn verschieben {1-2 Wochen). KOM mochte bis zum 5.3.zunachst lediglich_ eine Darstellung des Stan des des Urnsetzungsverfahrens 2. Wir ubermitteln dem AA die geforderte ausfuhrliche schriftliche Begriindung fur die :. Nichtbeteiligung, was allerdings vsl. zu weiterer Eskalation tuhren wurde. 3. Die Regelung wird aus dem Vorhaben Wieder herausgenornrnen, was eine ausgiebige redaktionelle Bereinigung und erneute formelle Ressortabstimmung in Anspruch nehrnen wu~de und einen zeitlichen Mehraufwand bedeutet. . WS 20 tendiert zu Alternative 1 wobei es nur urn eine Unterrichtung iiber die geplante Regelung gehen kann. · Beteiligung nur der 3 im deutschen SSR eingetragenen Vereine. Oarnit ware dem vom AA gewunschten politischeil Transparenzinteresse genuge getan, wobei Anderungen des Verordnungstextes nicht mehr vorgenornrne~ werden. Referat L 14 (Verbande) halt Beteiligung der NGOs fur angernessen lch darf die Referate WS 22, WS 23 und WS 25 und Frau Kammerer i.V. WS 2 parallel beteiligen ~nd bitte urn Votum /erganzende Gesichtspunkte. GruB Von: Ref-WS20 Gesendet: Freitag, 7. Februar 2020 07:04 An:··~~· Betrelf:WG: 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung //2. Ressortprufung -
Von: [mailto:405-hosp@ayswaertiges-amt.de] Gesendet: Donnerstag, 6. Februar 2020 18:06 An: Ref-WS20 Cc: vielen Dank fi.ir ihre prompte Ri.ickmeldung, dass seitens des BMVI eine Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen, die sich in der Seenotrettung engagieren, nicht vorgesehen ist. Das Auswartige Amt halt eine Vorabunterrichtung und -anhorung der betroffenen NGO auch im Hinblick auf Vertrauensschutzgesichtspunkte fUr notwendig. Wir erinnern an das erfolgreiche Verwaltungsstreitverfahren einer NRO in den Niederlanden, die sich im Hinblick auf eine ahnliche Anderung der dortigen Verwaltungsvorschriften eine Obergangsfrist erstritten hat, weil die Anderung ohne vorige Unterrichtung und ohne Obergangsfrist erfolgte. Wir k!)nnen den Entwurf daher derzeit nicht mitzeichnen und bitten urn Pri.ifung, ob eine Unterrichtung und Anhorung nachgeholt werden kann. Falls lhr Haus weiterhin darauf verzichten mochte, bitten wir urn ausfi.ihrliche schriftliche Begrundung auch unter dem Gesichtspunkt des VertrauEmsschutzes. Mit freundlichen GruBen, •t Auswamues Anlt . . . DEUTSCHLAND • • 1141TGLI£0 DES SICIIEAHEirSRAIS • 0£11 'IEREIIITEII NAfiONEH II" ZOU·ZO Auswartiges Amt Referat 405 Digitate Transformation & Mobilitat Werderscher Markt 1 10117 Berlin +49 (0)30 18 1 - - Von: Ref-WS20 [mailto:re{-ws20@bmvi.bund.del Gesendet: Donnerstag, 6. Februar 2020 16:47 An=a::Fc========-- ~ Cc: ws20@bmvi.bund.de- (Extern); . Betreff: 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung //2. Ressortprufung . ... . herzlichen Dank fUr lhre Stellungnahme.
Wegen besonderer Eilbedurftigkeit (auf das zum damaligen Zeitpunkt noch drohende Vertragsverletzungsverfahren hatte ich bereits hlngewiesen), wurde die Verbande- und Uinderanhorung bereits teilweise parallel zur ersten Ressortbeteiligung durchgefUhrt. Die Einbindung von Nichtregierungsorganisationen im Rahmen der Verbandeanhorung wurde von BMVI im Vorfeld gepruft.lm Ergebnis wurden gem.§ 47 GGO wie auch bei sonstigen Vorhaben im Bereich der Schiffssicherheit ausschlieBiich die betroffenen Lander und die auf dem·Gebiet der Schifffahrt auf Bundesebene tatigen Verbande angehort. Freundliche GruRe Anna Grozinger Referat WS 20 Bundesministerium fur Verkehr und digitale lnfrastruktur Federal Ministry for Transport and Digital Infrastructure lnternationale und europaische Seeschifffahrtspolitik, Recht der Seeschifffahrt International and European Maritime Transport Policy, Maritime law Robert-Schuman-Piatz 1 53175 Bonn Telefon: +49- 228- 99300 - Telefax: +49- 228-99300 -14 65 E-Mail: 9 bmvi.bund.de Ref-WS20@bmvi.bund.de www.bmvi.de Von: [mailto:105-hosp@auswaertiges-amt.de] Gesendet: Donnerstag, 6. Februar 2020 14:10 An: Ref-WS20 Cc: ; @bk.bund.de; V84@bmiV.bund.de 3 if · · 5 bmf.bund.de; @bfdi.bund.de: lvb2@bmjv.bund.de - (Extern); m1ag@bmi.bund.de - (Extern) l Tzb2@bmf.bund.de- (Extern); nrk@bk.bund.de Betreff: AW: FRIST: 06.02.20202, OS; 19. Schiffsslcherheltsanpassungsverordnung II 2. Ressortprutung
nach hausinterner Abstimmung ubermittle ich lhnen.untenstehend und fristgerecht unsere Stellungnahme im Zuge der 2. Ressortprufung der 19. Schiffsicherheitsanpassungsverordnung: In Bezug auf die beabsichtigte klarstellende Anderung des Begriffspaars ,Sport- und Freizeitzweckenu In .,Sport- oder Erholungszwecken" nimmt das Auswartige Amt die Stellungnahme des federfuhrenden BMVI zu Kenntnis, dass mit dieser keine Behinderung der Seenotrettung durch private . Seenotretterinnen und -retter beabsichtigt sei und diese die volkerrechtlich verankerte Pflicht zur Seenotrettung unberuhrt lasse .. Mit Blick auf das Gebot legislativer Transparenz schlagt das Auswartige Amt vor, dass zu der vorgesehenen Verbandeanhorung auch Nichtregierungsorganisationen eingeladen werden, die sich in der Seenotrettung im Mittelmeer engagieren. Wir freuen uns uber lhre Ruckmeldung und verbleiben mit herzlichen Gri.iRen . . , , Auswirtiges Ant Auswartiges Amt Referat 405 Digitate Transformation & Mobilitat Werderscher Markt 1 .• . .•. . D£UlSCKWID MITGLIEO DES · • W SIOIEIUIEifSR41S DEft 'f(IIEfllf(ll IIA110NEII lGit-ZO 10111 Berlin +49 (0)30 18 17. . . Von: Ref-WS20 [mailto:ref-ws20@bmvi.bund.del Gesendet: Dienstag, 4. Februar 2020 14:39 An: VB4@bmjv. bund.de; bittel-ma@bmjv.bund.de; ~!@.!;!ffi!...ru!J[]Q..!;!g; J m4ag@bmi.bund.de - (Extern); bbmi.bund.del; I @bmel.bund.de' Cc: lnfo@brnas.bUnd.de; bwv-servjcestelle@brh.bund.de; info@bmwi.bund.de; postste!!e@bmu.bund.de; i-punkt@ldestatls.de; poststel!e@bfdi.bund.de - (Extern); poststelle@bmg.bund.de: 1 1 postste!iiiii'ie@iibmiivg;.bu;:nd~.de~;U~Ali;-WS2; @bmi.bund.de ; ref-ws20@bmvi.bund.de - (Extern); ubmvi.bund.de - (Extern); Ref-Z25 Betreff: FRISf: 06.02.20202, OS; 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung II 2. Ressortpliifung I i Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, anbei ubersende ich Ihnen den uberarbeiteten Entwurf der 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung nebst Vorblatt und Begrundung im Korrektur-Modus und der Clean-Version. Die Fraktionen wurden beteiligt und haben sich nicht geauRert. ·~ - Zu den uberarbeiteten lnhalten: BMJV: lhre Anmerkungen wurden i.iberwiegend kommentarlos i.ibernommen bzw. bei Nichtubemahme von BMVI erlautert. Auf den Seiten 4, 9, 10 mussten Anderungsbefehle geloscht werden, da eine fristgemaRe Veroffentlichung im Verkehrsblatt nicht mehr stattfinden konnte.