Schriftverkehr zur Änderung der Schifffahrtsicherheitsverordnung des BMVI

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung

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Von: Gesendet: An: Cc: Betreff: 1. Freitag, 7. Februar 2020 14:06 Reg-WS2-Bonn WG: z.d.A. WS20/6276.5/0 Vorgang 8 Stichworte: 19. SchSAnpV, Antwortentwurf an AA zur Anhorung von Vereinen Freundliche GruBe f. WS20· Von. Gesendet: Freig, 7. Februar 2020 13:15 An: Betreff: AW: . . . Danke, ich habe es noch ein wenig plastischer verpackt (eben verschickt) Mal sehen wie Al reagiert. Th~ma wird bestimmt am Montag bei der WS-Runde besprochen. GruB .. - Von=----. .. . . .. . ~Februar 2020 12:17 Betreff: WG: I hier meine Ergiinzungen/Anderungen. Haben Sie die Mail von WS 22 gesehen? lch bin jetzt auch erstmal in der Mittagspause. - Bis spiiter Von:~·-· Gesendet: Freitag, 7. Februar 2020 10:32 ::.:1:'
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Was halten Sie davon? Schreiben Sie ruhig noch etwas dazu. ich danke fur die Stellungnahme des AA. Zunachst sei der Hinweis gestattet, dass das BMVI Rechtsetzungsvorhaben auf der Grundlage der Gemeinsamen Geschaftsordnung der Bundesregierung und nicht nach moglicherweise abweichenden auslandischen Verfahrensregelungen abwickelt. Auch gibt es siel=terliel=t keinen uVertrauensschutz" des Burgers auf Beibehaltung unklarer und im Ergebnis nicht tragbarer Regelungen. Rechtsanderungen im deutschen Recht, die als Folge hochstrichterlicher Rechtsprechung erfolgen, siRd d~:uel=ta1:1s Riel=tt selteR werden zur Klarstellung vom Gesetzgeber regelmaBig vorgenommen. lm vorliegenden Fall soli als Reaktion auf zwei Einzelfallentscheidungen des VG und des OVG Hamburg ffir eine Vielzahl von Fallen, undzwar ausschlieBiich unter dem Gesichtspunkt der Herstellung von Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von zeugnispflichtiger und nicht-zeugnispflichtiger Schifffahrt, die Klarstellung durch Anderung der maBgeblichen Verordnung erfolgen. Die geplante Regelung stellt wegen ihres ilber den Einzelfall hinausgehenden Anwendungsbereichs eben keine Regelung .,LeM AlaR K1:1rdi" zur Verhinderung von privater Seenotrettung Fl~el=ttliRgsrettYRg dar. Wie bereits erlautert konnen von ihr auch andere Vereine/NGOs, die semiprofessionellen Zwecken wie zum Beispiel dem Umweltschutz dienen, betroffen oder moglicherweise betroffen sein. Gem. § 47 Absatz 3 GGO sind Zentral- oder Gesamtverbande zu beteiligen. Von der Moglichkeit sich zur Durchsetzung ihrer politischen lnteressen in einem Verband zusammenzutun, haben die privaten Seenotrettungsvereine bisweilen keinen Gebrauch gemacht. Zwar werden auch im BMVI dem Sinn und Zweck der Vorschrift folgend einzelne Vereine im Rahmen von Rechtsetzungsverfahren angehort, bei diesen handelt es sich jedoch ausschlieBiich um solche, die aufgrund der Zahl ihrer Mitglieder eine nicht unwesentlichen Anteil der Offentlichkeit darstellen und diese deshalb maRgeblich betroffen sind. Bei den Vereinen zur privaten Seenotrettung ist dies nicht der Fall. Das BMVI sieht deshalb die Gefahr den Anwendungsbereich des§ 47 GGO auch fur kunftige Rechtsetzungsvorhaben zu sehr auszuweiten. lch mochte dennoch anbieten in absehbarer Zeit zu einem lnformationsgesprach mit den betroffenen Verbanden und Vereinen/NGOs einzuladen, um dort die schiffssicherheitsrechtlichen Erwagungen des BMVI ausgiebig kundzutun. QeRReel=t BiR iel=t aereit, ll=tre EiR'NeREIYAgeR R9ERFRals YAter weitereR pelitisel=teR Gesiel:ltspi:IRkteR Zl:l prQfeR {Alt. 1) lnw. YRt-er Z~:~r:YeksteiiYRg alter BeEieRI~eR eiRe Rael=ttragliel=te ARI=teniRg der iFR deYtsef::leR SSR als EigeRtYFRer der iletreffeREieR Sel=tif.fe eiRgetrageReR VereiRe d'l:lrel=tzyfijf::lreR YRd FRit kyrzer frist GelegeRI=teit ZYF SteiiYRgRal=tFRe ZY ge9eR {Alt. 2) Mit freundlichen GruBen
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Head of Division WS 20 International and European Maritime Transport Policy, Maritime Law· Bundesmlnisterium _fiir Verkehr und Digitate lnfrastruktur Federal Ministry for Transport and Digitallnfrastruct\.Jre Robert-Schuman-Piatz 1 53175 Bonn Telefon: +49 228 30"_ _._ Telefax: E-Mail: -1465 bmvi.bund.de
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Von: Gesendet: An: Freitag, 7. Februar 2020 14:25 Reg-WS2-Bonn Cc: Betreff: Anlagen: 1. WG: 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung II 2. Ressortprufung 06022020_ BMJV neu 19. SchSAnpVO_Ressorts_cleam_....doc z.d.A. WS20/6276.5/0 Vorgang 8 Stichworte: 19. SchSAnpV, Anderungen BMJV nach 2. Ressortprufung, Mitzeichnung Freundliche GruBe f. WS20 -Ursprungliche Nachricht---- Von: Ref-WS20 Gesendet: Donnerstag, 6. Februar 2020 16:49 An: _ _ __ - Betreff: WG: 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung II 2. Ressortprufung - --Ursprungliche Nachricht----- Von: ) pbmjv.bund.de [mailto: Qbmiv.bund.del Gesendet: Donnerstag, 6. Februar 2020 16:43 An: Ref-WS20 Cc: VB4@bmjv.bund.de Betreff: AW: 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung II 2. Ressortprufung vielen Dank. lch habe noch zwei kleine Fehler gefunden, die ich in der beigefugten Anlage (lhr clean Dokument, das ja aber teilweise noch im Anderungsmodus war) korrigiert habe- einmal in Art. 1 Nr. 1 a) dd) ccc) und zum anderen in Art. 1 Nr. 4 c). In der Annahme, dass Sie dies wie aile anderen in dem Dokument annehmen werden, bestatige ich, dass keine rechtsformlichEm und rechtssystematischen Bedenk~n bestehen. Mit freundlichen GruBen lmAuftrag
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Von: Gesendet:. An: Freitag, 7. Februar 2020 13:44 Reg-WS2-Bonn Cc: Betreff: Anlagen: 1. WG: 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung II 2. Ressortprufung 06022020_BMJV 19. SchSAnpVO_Ressorts (2).doc; 06022020_19. SchSAnpVO_Ressorts_cleam_mit AnmerkungenBMJV.doc z.d.A. WS20/6276.5/0 Vorgang 8 Stichworte: 19. SchSAnpV, Antwort an BMJV auf 2. Ressortprufung Freundliche GruBe f. WS20 ---Ursprungliche Nachricht---- Von: Ref-WS20 Cc: Ref-W:5201;tlll Betreff: 19. Schiffssicherheitsanpassungsverord!'lung II 2. Ressortprufung herzlichen Dank fur lhre emeute PrOfung. lhre weiteren Anderungsvorschlage, die in der Korrekturversion uberwiegend ohnehin bereits von Ihnen vorgenommen wurden und von uns so Obernommen werde (erganzt habe ich lediglich das Loschen von Nullen in Datumsangaben), habe ich auBerdem zur besseren Oberschaubarkeit in die clean-Version Obertragen. lch hoffe, ich habe aile Anmerkungen wahrgenommen und es besteht kein weiterer Anderungsbedarf. Freundliche GrOBe Referat WS 20
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---·-------------------------------------- Bundesministerium· fur Verkehr und digitale lnfrastruktur Federal Ministry for Transport and Digital Infrastructure lnternationale und europiiische Seeschifffahrtspolitik, Recht der Seeschifffahrt International and European Maritime Transport Policy, Maritime law Rebert-Schuman-Platz 1 53175 Bonn Telefon: +49- 228- 99300 ~ Telefax: +49- 228- ~9300 -14 65 E-Mail: Ref-WS20@bmvi.bund.de www.bmvi.de -Urspriingliche Nachricht----- fbmjv.bund.de [mailto. @bmjv.bund.de] Von: Gesendet: D~nnerstag, 6. Februar 2020 14:33 An: Ref-WS20 Cc: VB4@bmjv.bund.de Betreff: AW: FRIST: 06.02.20202, DS;19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung //2. Ressortpriifung vielen Dank fur die Obersendung des iiberarbeiteten Entwurfs. Anbei erhalten Sie den von uns erneut gepruften und iiberarbeiteten Entwurf mit Korrekturen, Anderungen und Anmerkungen im Anderungsmodus. Bei der Oberarbeitung ist aufgefallen, dass die Anderungsbefehle, insbesondere bezuglich der Anlage zum SchSG sehr uneinheitlich waren. lch musste dann bei naherer Priifung feststellen, dass auch die Formulierung einiger Anderungsbefehle in der Vergangenheit bei den vorangegangenen Verordnungen zum Teil doch recht unterschiedlich war, obwohl es um die gleiche Art von Anderung ging. Da dieses Gesetz in seiner Form auch sehr speziell ist, . waren auch die Hinweise im Handbuch der Rechtsformlichkeit nicht in allen Punkten eindeutig. lch·habe nun die Anderungsbefehle so gut es ging, vereinheitlicht. Wichtig ist ja vor all em, dass deutlich ist, was gemeint ist und insbesondere auch, dass die Formulierungen in einem Gesetz durchgangig einheitlich sind. Nachholbedarf betreffend die Vereinheitlichung besteht noch hinsichtlich der Datumsangaben (mal mit, mal ohne 0 vor den einstelligen Monaten und Tagen). Dies hatte bereits der Redaktionsstab angemerkt, umgesetzt wurde es offenbar noch nicht oder jedenfalls noch nicht vollstan·dig (vgl. hierzu meine Anmerkung). Dies ware also noch einmal grundlich durch Sie zu uberprufen. Wenn alles umgesetzt wird, wurde keine Bedenken in rechtsformlicher und rechtssystematischer Hinsicht bestehen. Mit freundlichen GruRen
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Von: Gesendet: An: Dienstag, 11. Februar 2020 10:21 Reg-WS2-Bonn Cc: Betreff: WG: 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung I I 2. Ressortprufung z.d.A. WS20I6276.5IO Vorgang 8 1. Stichworte: 19. SchSAnpV, Mitzeichnung AA Freundliche GruBe f. WS 20 WS23; Ref-WS25; Ref-G31; Betreff: AW: 19. Schiffssicherheitsnpassungsverordnung //2. Ressortprufung - vie len Dank fur lhre Ruckmeldung und das Eingehen auf unser Petitum. Wir begru&en den Vorschlag, die betroffenen Fachkreise zu einem lnformationsaustausch einzuladen. Nach hausinterne.r Absprache zeichnet das Auswirtige Amt nun also mit. Vielen Dank ~nd herzliche Gru&e, • ' ~irti1J1$Arll Auswartiges Amt Referat 405 Digitate Transformation & Mobilitat Werderscher Markt 1 10117 Berlin +49 (0)30 18 17. . . .
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.t II 2. RessortprUfung ich danke ffir die Zuschrift des AA ~ur Frage einer Beteiligung von NGOs am BMVI-Verordnungsverfahren · einer 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung. Zunachst sei der Hinweis gestattet, dass das BMVi Rechtsetzungsvorhaben auf der Grundlage der Gemeinsamen tfeschaftsordnung der Bundesregierung und nicht nach .moglicherweise abweichenden ausUindischen Verfahrensregelungen durchfuhrt. Auch gibt es sicherlich keinen ,Vertrauensschutz" des Burgers auf Beibehaltung von Auslegungen maRgeblicher Rechtsvorschriften durch Gerichte, die im WideFSpruch zum Normzweck stehen und im.Ergebnis zu nicht tragbaren Ergebnissen fiihren. Rechtsanderungen im deutschen Recht, die als Folge hochstrichterlicher Rechtsprechung erfolgen, sind bekaimtermaBen adt:h nicht ungewohnlich. hn votliegenden Fall soli nach einer vom Verordnungsgeber der Schiffssicherheitsverord".l'ng nicht zu ·. billif!:endel' Rechtsauslegong durch 2:Elhzelfallentscheidungen des VG und des OVG Hamburg fur eine 'Vielzahl von Fallen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hergestellt werd~'1· Die Regelung erfolgt ausschlieRiich unter dem Ge\ichtspunkt de(:l-t.erstellung von Rechl\sicherheit bei der Abgrenzung von zeugnispflichtiger und nicht-zeugnispflichtiger Schifffahrt auch und gerade zur Gewahrleistung der Gleichbehandlung in Einzelfallen. Dje geplante Regelung stellt-J'egen ihres uber den Einzelfall hinausgehenden Anwendungsbereichs eben keine .,lex Alan Kurdi" zurVerhinderung von privater Seenotrettung dar. Unabhangig von der Frage, inwieweit die Verweigerung der Mitzeichnung einer Ministerverordnung eines anderen Fachr.essorts allein auf den Umfang der Verbandebeteiligung und des ressorteigenen Abstimmungsverfahrens im Vorfeld gestutzt werden kann, ist es aus Sicht des BMVI wic~tig, Prazedenzfiille fur die kunftige formliche Beteiligung von nicht uberortlich tatigen Vereinen und lnteressengruppen zu vermeiden. Bei einer Ausweitung der verfahrensmaRigen Einbeziehung etwa von in einzelnen Bereichen und Segmenten der Schifffahrt tatigen "Ein-Sc~iff-Vereinen" die sich haufig in kurzen Zeitabschnitten auflosen und wieder unter anderem Namen neu grunden, ware ein ordnungsgemaBes Rechtsetzungsverfahren erheblichen Verzogerungen ausgesetzt. Wie bereits erlautert konnen von der Regelung auch andere Vereine/NGOs, die Schiffe ·zu semiprofessionellen Zwecken etwa im Umweltschutzbereich einsetzen, betroffen oder moglicherweise betroffen sein. Diese sind auch im Einzelnen nicht ohne weiteres zu identifizieren. Gem.§ 47 Absatz 3 GGO sind daher Zentral- oder Gesamtverbande zu beteiligen. Von der Moglichkeit sich zur Durchsetzung ihrer politischen lnteressen in einem Verband zusammenzuschlieRen, haben die privaten Seenotrettungsvereine bisweilen keinen Gebrauch gemacht. Zwar werden auch im BMVI dem Sinn und Zweck der Vorschrift·folgend in einigen Fall~ einzelne Vereine im Rahmen von Rechtsetzungsverfahren angehort, bei diesen handelt es sich jedoch ausschlieBlich urn solche, die aufgrund der Zahl ihrer Mitglieder einen nicht unwesentlichen Anteil der Offentlichkeit darstellen und
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diese deshalb maBgeblich betroffen sind. Bei den Vereinen zur privaten Seenotrettung ist dies nicht der Fall. ~ • Dennoch mochte das BMVI die von Ihnen geltend gemachte auBenpolitische Reflexwirkung der Regelung auf den Betrieb der zur privaten Seenotrettung eingesetzten Fahrzeuge nicht auBer Acht lassen und schlagt vor, statt einer form lichen Verbandsanhorung nach der GGO -i!twa zeitgleich rtfit der Verkundung derVeror:dnung- die betroffenen Fachkreise unter Einbezietlung der in dt!utschen ·' Seeschiffsregistern als Eigentumer eingetragenen NGOs zu einem lnformationsaustausch einzuladen, bei I dem seitens der zustandigen Stellen lnhalte und Zielsetzung der Regelung erlautert und Ausk(i"nfte erteilt werden konnen. .' II lch gehe davon aus, dass damit lhrem Petitunl" einer erweiterten" legislativen Transparenz" entsprochen werden kann. . !if ~ch ware fur bal~!fe RuckauBerung dankbar, ob Sie insoweit lhre Bedenken gegen die unverzugliche Verkundung der Verordnung zuruckstellen. Wie bereits mehrfach dargelegt, ist wegen des bereits eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europaische Kommission die Verkundung der Verordnung besonders dringlich. Freundliche GrOBe International and European Maritime Transport Policy, Maritime Law Bundesministerium fur Verkehr und Digitale lnfrastruktur Federal Ministry for Transport and Digital Infrastructure Rebert-Schuman-Platz 1 53175 Bonn Telefon: +49 228 300••• Telefax: -1465 E-Mail: § mbmvi.bund.de vielen Dank fur ihre prompte ROckmeldung, dass seitens des BMVI eine Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen, die sich in der Seenotrettung engagieren, nicht vorgesehen ist. Das Auswartige Amt halt eine Vorabunterrichtung und -anhorung der betroffenen NGO auch im Hinblick auf Vertrauensschutzgesichtspunl<te fur notwendig. Wir erinnern an das erfolgreiche Verwaltungsstreitverfahren einer NRO in den Niederlanden, die sich im Hinblick auf eine ahnliche
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Anderung der dortigen Verwaltungsvorschriften eine Obergangsfrist erstritten hat, weil die Anderung ohne vorige Unterrichtung und ohne Qbergangsfrist erfolgte. Wir konnen den Entwurf daher derzeit nicht mitzeichnen und bitten um Prufung, ob eine Unterrichtung und Anhor:ung nachge!lolt werden kann. Falls lhr Haus weiterhin darauf verzichten mochte, bitten wir um ausffihrliche schriftliche BegrOndung auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Mit freundlichen GruBen, IIUI1SCIIUIID MITGlUDlS . SJCHPII(IfSRAf$ - . DO¥ti811UIIN£1111HEII • • ZIINII Auswartiges Amt Referat 405 Digitate Transformation & . Mobilitat Werderscher Markt 1 10117 Berlin +49 (0)30 18 17. . . . Von: Ref-WS20 [mailto:ref-ws20@bmvi.bund.del Gesendet: Donnerstag, 6. Februar 2020 16:47 herzlichen pank fur lhre Stellungnahme. Wegen besonderer EilbedOrftigkeit (auf das zum damaligen Zeitpunkt noch drohende Vertragsver.letzungsverfahren hatte ich bereits hingewiesen), wurde die Verbande- und Landeranhorung · bereits teilweise parallel zur ersten Ressortbeteiligung durchgeffihrt. Die Einbindung von Nichtregierungsorganisationen im Rahmen der Verbandeanhorung wurde von BMVI im Vorfeld gepruft. lm Ergebnis wurden gem. § 47 GGO wie auch bei sonstigen Vorhaben im Bereich der Schiffsskherheit ausschlieBiich die betroffenen lander und die auf dem Gebiet der Schifffahrt auf Bundesebene tatigen Verbande angehort. Freundliche GruBe Anna Grozinger
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