Schriftverkehr zur Änderung der Schifffahrtsicherheitsverordnung des BMVI

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung

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Entwurf-Datum: 03.02.2020 Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung Begrundung A. Allgemelner Teil I. Zlelsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung {SchSAnpV) andert die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz {SchSG), die Schiffssicherheitsverordnung {SchSV), die See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV), die Anlage zum Seeaufga- bengesetz {SeeAufgG), die Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchiffV) und . di~ SchiffsausrOstungsverordnung (SchAusrV). Durch die Anderungen in der Anlage zum SchSG {Artikel 1) werden die internationa- len und europaischen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zur Weiter- entwicklung der Sicherheit des Seeverkehrs und des Meeresumweltschutzes in na- . tionales Recht umgesetzt und individuelle Verhaltenspflichten begrOndet. Die Ver- ordnung dient der Aktualisierung und redaktionellen Anpassung der einschlagigen Rechtsvorschriften in Bezug auf die innerstaatliche Umsetzung der von der lnterna- tionalen Seeschifffahrts-Organisation {IMO) beschlossenen Anderung der zentralen schiffssicherheitsrechtlichen IMO-Obereinkommen und Codes, technischen Vor- schriften und Normen sowie der einheitlichen Auslegungen von Konstruktionsvor- schriften. II. Wesentllcher In halt der Verordnung Artikel· 1 des vorliegenden Verordnungsentwurfs andert die Anlage zum SchSG zur Oberffihrung internationaler Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften in deutsches Recht.
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2 lm Umweltbereich sind insbesondere die EntschlieBungen der IMO hervorzuheben, mit denen Daten fOr das lnkrafttreten von Obereinkommens festgelegt werden. Hierzu Neuregelungen des MARPOL- zahlen die EntschlieBungen MEPC.275(69), die das Datum fOr das lnkrafttreten des Einleitverbots fOr Abwasser von Fahrgastschiffen im Sondergebiet Ostsee nach Anlage IV des MARPOL- Obereinkommens angibt, sowie MEPC.280(70), die das lnkrafttreten des weltweiten Schwefelgrenzwerts nach Anlage VI des MARPOL-Obereinkommens regelt. Zudem werden durch die vorliegende SchSAnpV zahl-reiche Anderungen und Neufassun- gen von Richtlinien zu den weiteren Anlagen des MARPOL-Obereinkommens und zum Ballastwasser-Obereinkommen in die Anlage zum SchSG aufgenommen. Diese betreffen beispielsweise die Berechnung des erreichten und vorgeschriebenen Ener- gieeffizienz-Kennwerts (EEDI) fOr Schiffsneubauten, die Richtlinien ffir Abgasreini- gungssysteme (beides MARPOL-Anlage VI), die Richtlinien fOr die Anwendung von Ausflussnormen und die Leistungsprotungen von Abwasser-Aufbereitungsanlagen · (MARPOL-Anlage IV) sowie die Richtlinien fOr die Risikobewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Obereinkommens (G7) (Ballastwasser-Obereinkommen). • Ferner wurde in der Anlage zum SchSG die Richtlinie (EU) 2017/2109 zur Anderung der Fahrgastregistrierungsrichtlinie (Richtlinie 98/41/EG) umgesetzt. Die Anzahl und bei langeren Fahrten auch die Daten der Personen auf Fahrgastschiffen werden kOnftig elektronisch registriert und gemeldet, so dass die zustandigen Behorden bei Such- und Rettungseinsatzen nach einem Unfall sofort diese Daten zur Vertagung haben. Mit Artikel 2 wird unter anderem die EntschlieBung MSC.402(96) umgesetzt, die ,An- forderungen an lnstandhaltung, eingehende OberprOfung, FunktionsprOfung, Oberho- lung und Reparatur von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten enthalt, Aussetz- vorrichtungen . und Auslosemechanismen", die Ober die in der EntschlieBung MSC.404(96) enthaltenen Erganzungen des lntemationalen Obereinkommens von 1974 zum Schutz des mensch lichen Lebens auf See und des Protokolls von 1988 zu diesem Obereinkommen (SOLAS-Obereinkommen) verbindlich gemacht werden. Die Anforderungen beschreiben Verfahren zur lnstandhaltung von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten sowie den Aussetzvorrichtungen. Insbesondere enthalten die Anforderungen die Regel, dass eingehende OberprOfungen, FunktionsprOfungen,
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3 Reparaturen und Oberholung von Ausrastung nur vom Hersteller oder autorisierten Dienstleistem vorgenommen werden, und sehen Kriterien fOr die Autorisierung von Dienstleistem vor. Diese Neuerung soli bewirken, die haufigen Unfalle bei Rettungs- mitteltests und Rettungsmitteleinsatzen zu minimieren. Es ist beabsichtigt, dass die deutsche Verwaltung die Autorisierung durch die in Deutschland anerkannten Orga- nisationen akzeptiert und keine eigenstandige Autorisierung vomehmen wird. Die aktuellen Anderungen der Richtlinie 2009/45/EG Ober Sicherheitsvorschrift~n und -normen tor Fahrgastschiffe stellen den ersten Schritt einer umfassenden Ande- rung des entsprechenden Sicherheitsregimes dar. Dabei dienen die aktuellen Ande- rungen primar der Bereinigung und der Klarstellung der bestehenden Vorschriften. So werden Fallgruppen mit sehr spezifischen Anforderungen aus dem Anwendungs- bereich der Richtlinie gestrichen, insbesondere die besonders diversifizierte Gruppe der kleinen Fahrgastschiffe. Dementsprechend gelten nunmehr \'Vieder die nationalen Anforderungen nach Teil1 der Anlage 1a der SchSV, dessen Standard dem bisheri- gen Standard des EU-Rechts entspricht. Daneben ordnet die Richtlinie die Befugnis.;. _ se der Kommission zum Erlass von DurchfOhrungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten neu, unter anderem um eine schnelle Anpassung an technische Ent- wicklungen insbesondere bei der IMO ?U errriaglichen. lnhaltliche Anderungen, ins- besondere des technischen SchiffssicherheitSstandards von Fahrgastschiffen, sind in den aktuellen Anderungen nicht enthalten und sollen im Rahmen von der Kommissi- on zu erlassenden Rechtsakten erfolgen. Dabei kOndigt die Kommission an, sich bei der Oberarbeitung der Vorschriften mehr an den Vorgaben der JMO zu orientieren. Darilber hinaus wird die Bezeichnung .,fOr Sport- und Freizeitzwecke" in der SchSV und in der SeeSpbootV geandert (Artikel3) und damit begrifflich konkretisiert. Mit der Prazisierung des Verwendungszecks .ausschlieBiich fOr Sport- oder Erholungszwe- cke• soli sichergestellt werden~ dass Fa~rzeuge die von Vereinen und Privatpersonen zielgerichtet zum Beispiel im Bereich des Umweltschutzes, der Seenotrettung, inklu- sive Beobachtungsmissionen, oder anderer humanitarer Zwecke eingesetzten war- den, risikogerecht nach dem auch fOr die Berufsschifffahrt geltenden Recht zu be- handeln sind. Die besagten Fahrzeuge mOssen deshalb in der Folge Ober ein Schiffssicherheitszeugnis verfOgen bevor sie betrieben werden dOrfen, womit den allgemeinen schiffssicherheitsrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen wird.
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4 Artikel 4 aktualisiert die Anlage zum SeeAufgG indem in die Nummer 2 der Anlage die aktuellsten national in Kraft gesetzten Anderungen des MARPOL- Obereinkommens aufgenommen werden. In Artikel 5 soli die Zusammensetzung der Prufungskommission fUr die theoretische Priifung zum Erwerb.des Sportkustenschifferscheins der Zusammensetzung der Pro~ fungskommission fUr die praktische Prufung zum Erwerb des Sportkustenschiffer- scheins angeglichen werden. Die Anderung der SchAusrV (Artikel 6) dient in erster Linie der redaktionellen Berei- nigung. Artikel7 regelt das lnkrafttreten der Verordnung. Ill. Alternativen Zu der Anderung in Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifa~h­ buchsta~ aaa, Nummer 8 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb, Nummer 8 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb und Artikel 3 Nummer 1 ergeben sich keine Altemativen. Nachdem die bisherige Rechtsauslegung der Verwaltung und dementsprechende Verwaltungspraxis durch die Gerichte nicht bestatigt wurde, ist es einzig durch eine Anpassung des Wortlauts der Norm moglich das durch das Schiffssicherheitsrecht intendierte Schiffsicherheitsniveau zu gewahrteisten. Auch dariiber hinaus ergeben sich keine Alternativen. Die geanderten und neu ein- gefuhrten Aufgaben beruhen auf europa- und volkerrechtlichen Verpflichtungen Deutsch lands. IV. Verelnbarkelt mit dem Recht der Europaischen Union und vOikerrechtlichen Vertragen
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5 Die Verordnung ist mit dem Recht der Europaischen Union und volkerrechtlichen Vertragen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschJossen hat, insbesondere mit dem SeerechtsObereinkommen der Vereinten Nationen von 1982, vereinbar. V. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Umstellung der Meldungen Ober die Anzahl der Personen an Bord und auch Ober deren personenbezogenen Daten bei langeren Fahrten auf Fahrgastschiffen auf elektronische Verfahreli stellt eine Verwaltungsvereinfachung dar. Sie ermoglicht den zustandigen Behorden bei einem Unfall eines Fahrgastschiffes, auf diese Daten sehr schnell zugreifen und diese nutzen zu konnen. 2. Nachhaltigkeltsaspekte (§ 44 Absatz 1 Satz 4 GGO) Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wur- den geprOft. Die Verordnung berucksichtigt die Managementgrundregel, dass nach- haltige Entwicklung als Leitprinzip der Politik der Bundesregierung bei MaBnahmen in samtlichen Politikfeldern zu beachten ist und fOr absehbare zukOnftige Belastungen Vorsorge zu treffen ist. Dies erfolgt im Einklang mit den Zielen der wirtschaftlichen Leistungsfahigkeit und der sozialen Verantwortung. AuBerdem wird die Management- regal berOcksichtigt, dass Gefahren und unvertretbare Risiken fur die menschliche Gesundheit zu vermeiden sind. Die Verordnung enthalt Regeln fOr einen sicheren, dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Schiffsbetrieb. Sie dient damit auch dem Arbeits- und Unfallschutz an Bord von Schiffen. Die laufende Verbesse- rung der Sicherheit von Schiffen tragt dem Nachhaltigkeitsindikator der Gesundheit im Interesse der dort tatigen Seeleute Rechnung. Daruber hinaus dienen die in ·der Verordnung enthaltenen Regeln dem Umweltschutz bei gleichzeitiger angemessener Berucksichtigung derzeitiger und kOnftiger Nutzungsinteressen im Hinblick auf die Meeresgewasser. 3. Haushaltsausgaben ohne ErfOIIungsaufwand Keine. 3.1. Haushaltsausgaben ohne ErfOIIungsautwand fOr den Bund
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6 Der Aufwand tor die· AnpassungEm der Software fUr das IT-System zur Abgabe der lnformationen gemaB Fahrgastregistrierungsrichtlinie (NSW-Meldeclient), die Anpas- sung der Software for die Obertragung uber das Meldeportal des Bundes und die Anpassung der Software und Hardware der IT-Systeme der Behorden, welche be- rechtigt sind, die lnformationen zu erheben, wird mit einmalig 345.000 Euro ge- schatzt. Die Umsetzung dieser Anpassungen erfolgt im Rahmen von Vergaben an Dritte. Fur die Anpassung der europaischen SafeSeaNet-Schnittstelle (IT-System fOr den Datenaustausch mit der Europaische Agentur fUr die Sicherheit des Seeverkehrs und den anderen europaischen Mitgliedsstaaten) zur Obermittlung der lnformationen gemaB Fahrgastregistrierungsrichtlinie wird ein Aufwand in Hohe von einmalig 50.000 Euro geschatzt. Die Umsetzung dieser Anpassungen erfolgt im Rahmen von Vergaben an Dritte. Fur die permanente Softwarepflege der vom Bund vorgehaltenen IT-Systeme in der lnfrastruktur des Meldeportals des Bundes werden Kosten in Hohe von 80.000 Euro pro Jahr geschatzt. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmaBig im Einzelplan 12 ausgeglichen. 3.2. Haushaltsausgaben ohne ErfOIIungsaufwand fOr die Lander und Kom- munen Den Landem und Kommunen entstehen keine Haushaltsmehrausgaben bzw. -mindereinnahmen. 4.Erf011ungsaufwatid Wegen der Umsetzung intemationaler Pflichten besteht keine Ausgleichspflicht. 4.1. ErfOIIungsaufwand fOr BOrgerinnen und BOrger
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7 FOr die BOrgerinnen und BOrger entsteht durch die Verordnung kein neuer ErfOI- Iungsaufwand. Auch durch die Anderung in Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa entsteht dem BOrger kein Ertollungsaufwand. Sie dient der rechtlichen Klarstellung der Norm im Sinne der schon bisher bestehenden Rechtsauslegung der Verwaltung und dementsprechenden Verwaltungspraxis, ein zusatzlicher ErfOIIungsaufwand tor den BOrger ergibt sich somit nicht. 4.2. ErfOIIungsaufwand fOr die Wirtschaft: lm Einzelnen stellt sich der ErfOIIungsaufwand wie folgt dar: Zu.Artlkel1 - Anderung der Anlage zum Schiffsslcherheltsge~etZ-: Die neuen Regelungen zur Verbesserung der Schiffssicherheit und des Umwelt- schutzes konnen fOr EigentOmer sowie tor Wirtschaftsuntemehmen,. insbesondere mittelstandische Unternehmen, die Seeschiffe betreiben, bei Neubauten und Nach- rOstungen Mehrkosten verursachen, die jedoch wettbewerbsneutral sind, da die Vor- schriften aufgrund ihrer internationalen Verbindlichkeit auch bei Seeschiffen unter fremder Flagge erfOIIt werden mOssen. Ohne Einhaltung der von der IMO weltweit gesetzten Standards konnen Schiffe auslandische Hafen nicht anlaufen bzw. riskie- ren dort Festhaltungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle. Aufgrund dieser Vorga- ben mOssen sich die Reeder unmittelbar an die intemationalen Standards halten. Diese intemationalen Standards fOr Reeder und weitere Normadressaten liegen den nationaren Anwendungsnormen zu Grunde. Zu Nummer 1: Zu Buchstabe a: Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die Erganzung der Fundstelle entsteht fOr die Wirtschaft kein zusatzlicher Er- fQIJungsaufwand. Zu Doppelbuchstabe bb:
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15 Durch die Berichtigung und Aktualisierung der Zeugnismuster entsteht tor die Wirt- schaft kein zusatzlicher ErfOIIungsaufwand. Die Zeugnisse behalten bis zu·m nachs- ten _regularen Austausch ihre GOitigkeit. Zu Buchstabe c: Durch die Aufnahme der EntschlieBung MEPC.291 (71) entsteht tor die Wirtschaft kein Ober die inter:nationalen Verpflichtungen hinausg~hender ErfOIIungsaufwand. Zu Buchstabe d: Durch die Aufnahme der EntschlieBung MEPC.289(71) entsteht fur die Wirtschaft kein Ober die intemationalen Verpflichtungen hinausgehender Erfullungsaufwand. Zu Artikel 2 - Anderung der Schiffssicherheitsverordnung - : Zu Nummer1: Durch die Prazisierung in Bezug auf die bereits erfolgende jahrtiche Veroffentlichuhg von Fundstellen zu Bekanntmachungen von Zeugnismustem im Verkehrsblatt durch das Bundesministerium tor Verkehr und digitate lnfrastruktur (BMVI) entsteht der Wirtschaft kein ErfOJJungsaufwand. Zu Nummer2: Die Anderung bezweckt eine Klarstellung der bestehenden Rechtslage und Praxis, es entsteht tor die Wirtschaft kein zusatzlicher ErfOIIungsaufwand. Zu Nummer3: Zu Buchstabe a: Durch die formelle Anderung entsteht der WirtschFtft kein zusatzlicher Erfullungsauf- wand. Zu Buchstabe b: Durch die Aktualisierung der Richtlinie 2009/16/EG durch die Richtlinie- (EU) 2017/2110 entsteht fur die Wirtschaft kein ErfOIIungsaufwand.
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16 Zu Nummer4: Durch die Anpassung des Wortlauts entsteht fOr die Wirtschaft kein zusatzlicher Er- fullungsaufwand. Zu Nummer5: Durch die Anpassung des Wortlauts entsteht fOr die Wirtschaft kein zusatzlicher Er- fullungsaufwand. Zu Nummer6: Durch die Aufnahme des § 15 wird den bereits zugelassenen Fahrzeugen Bestands- schutz gewahrleistet, deshalb entsteht fOr die Wirtschaft kein zusatzlicher ErfOIIungs- aufwand. Zu Nummer7: Zu Buchstabe a: Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die formelle Anderung entsteht der Wirtschaft kein zusatzlicher Erfullungsauf- wand. Zu Doppelbuchstabe bb: Zu Dreifachbuchstabe aaa: Durch die sprachliche Anpassung entsteht der Wirtschaft kein zusatzlicher Erfill- lungsaufwand. Zu Drelfachbuchstabe bbb: Durch die Aufgabenzuweisung an die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation entsteht der Wirtschaft kein zusatzlicher Erfill- lungsaufwand. Zu Dreifachbuchstabe ccc: Durch die Aufhebung entsteht der Wirtschaft kein zusatzlicher ErfOIIungsaufwand. Zu Doppelbuchstabe cc:
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17 Durch die Anpassung des Verweises entsteht fOr die Wirtschaft kein zusatzlicher Er- ffillungsaufwand. Zu Buchstabe b: Zu Doppelbuchstabe aa: Zu Drelfachbuchstabe aaa: Durch die sprachliche Anpassung entsteht fOr die Wirtschaft kein zusatzlicher ErfOI- Iungsaufwand. Zu Drelfachbuchstabe bbb: Durch die Anpassung entsteht fOr die Wirtschaft kein zusatzlicher ErfOIIungsaufwand. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die . Aktualisierung der Richtlinie 2009/16/EG durch die Richtlinie EU 2017/2110 entsteht fOr die Wirtschaft kein zusatzlicher ErfOIIungsaufwand. Zu Nummer8: Zu Buchstabe a: Zu Doppelbuchstabe aa: Durch die Festlegung von Mindestzeiten entsteht fOr die Wirtschaft kein zusatzlicher Erffillungsaufwand. Zu Doppelbuchstabe bb: Durch die EinfOgung der Begriffsdefiriitionen entsteht fur die Wirtschaft kein zusatzli- cher Erfullungsaufwand. Zu Doppelbuchstabe cc: ..., · Durch die Streichung entsteht der Wirtschaft kein zusatzlicher Erfullungsaufwand. Zu Buchstabe b: Durch die Streichung entsteht der Wirtschaft kein zusatzlicher ErfOIIungsaufwand. Zu Buchstabe c: Zu Doppelbuchstabe aa:
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