Schriftverkehr zur Änderung der Schifffahrtsicherheitsverordnung des BMVI

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung

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58 gung und Kennzeichnung eines Mindestfreibords bei gedeckten Fahrzeugen under- moglicht somit eine gleichformige Anwendung und Kontrolle der Freibordvorschriften. Zu Doppelbuchstabe ee: Die Anderung dient der Anpassung der Nummerierung an die EinfOgungen der neu- en Nummem 6:8 und 6.9. Zu Doppelbuchstabe ff: FUr diese Anderung gilt die gleiche BegrOndung wie zu Nummer 8 Buchstabe a Dop- pelbuchstabe cc. Zu Buchstabe e: Zu Doppelbuchstabe aa: Pie Anderung dient der Aktualisierung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung. Zu Doppelbuchstabe bb: Die And~rung dient der Klarstellung der in Anlage 1a zu den §§ 6 und 6a der SchSV Teil 6, Kapitel 1, Nummer 1.2.5 aktuell enthaltenen Ausnahmeregelung fOr nicht ge- werbsmaBig fOr Sport- und Freizeitzwecke verwendete Kleinfahrzeuge. Das Hamburgische Oberverwaltungsgerichts Jegt in einem Beschlus~ (Az. 3 Bs 124/19) dar, dass es nach seiner Auslegung des bisherigen Wortlauts keine rechtli- che Grundlage g~abe, diese Ausnahme vom Anwendungsbereich der Siche_rheitsan- forderungen an Frachtschiffe (Kieinfahrzeuge ), restriktiv auszulegen und den in der Ausnahmeregelung genannten Verwendungszweck "fur Sport- und Freizeitzwecke" im Sinne des Schifffahrtsrechts zu begrenzen. Eine solche Begrenzung ist jedoch geboten, so dass der Wortlaut diesbezuglich geandert und damit begrifflich im Sinne der bisherigen Rechtsauslegung der Verwaltung konkretisiert wird. Die Schiffssicherheitsverordnung dient dem Schutz der Personen an Bord, der Schiff- fahrt und Schifffahrtseinrichtungen, einschlieBiich anderer Verkehrsteilnehmer, sowie der G.esundheit, Kuste und Umwelt und gleichzeitig der Erfullung der volkerrechtli- chen Pflichten der Bundesrepublik Deutschland als Flaggenstaat aus Artikel 94 des Seerechtsubereinkommens der Vereinten Nationen. Der Betrieb eines Schiffes ist in besonderem MaBe geeignet, die Gefahrdung dritter Personen oder ihres. Eigentums
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59 herbeizufuhren (vgl. auch BGHZ 57, 309 {312) = NJW 1972, 538; Bundesobersee- amt Bf 6/86, Amtliche Entscheidungssammlung BOSA 1987 S. 59 (66)). Die Aus- nahme in Anlage 1a Teil 6, Kapitel 1, Nummer 1.2 5 SchSV ermoglicht es, nicht- gewerbsmaBige Kleinfahrzeuge mit entsprechendem Verwendungszweck im nations- len aber auch im intemationalen Verkehr ohne jegliches Schiffssicherheitszeugnis zu betreiben. Eine solche Ausnahme kann aufgrund der oben genannten Schutzzwecke der Schiffssicherheitsverordnung und seevolkerrechtlichen Verpflichtungen nur ge- rechtfertigt sein, wenn das .Risikoprofil eines Schiffes aufgrund des Einsatzzwecks signifikant geringer ist als in allen anderen geregelten Fallen. Diese Faile genauer zu beschreiben war bereits die Bestrebung im Jahr 2015 bei der Aufnahme der Worter .fur Sport und Freizeitzwecke" in Tail I Nummer 1.2.5 der Richtlinie nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Schiffssicherheitsverordnung uber Sicherheitsanforderungen an Fracht- schiffe, die nicht internationalen Schiffssicherheltsregelungen im Sinne des Schiffssi- cherheitsgesetzes unterliegen vom 11. September 2015 (\lkBI. Nr. 18 vom 30.09.2015 S.572), der Vorgangernorm von Anlage 1a Tail 6, Kapitel 1, Nummer 1.2.5 SchSV. Seit dieser Anderung hangt die Befreiung von der Schlffssicherheits- zeugnispflicht nicht mehr allein davon ab, dass ein Kleinfahrzeug nicht gewerbsma- Big verwendet wird. Weitere einschrankende Voraossetzung ist der Verwendungs- zweck des Kleinfahrzeugs. Hier hat der Verordnungsgeber den zuvor sehr weiten Bereich der nicht-gewerbsmaBigen Verwendung bewusst eingegrenzt. Eine Aus- nahme von den Sicherheitsanforderungen an Frachtschlffe kann nur angenommen werden, wenn der alleinige Einsatzzweck des Schiffes ausschlieBiich die schiffsbe- zpgene private sportliche Betatigung oder schiffsbezogene Erholung der Personen an Bord ist. Es reicht hierfur gerade nicht aus, dass das Kleinfahrzeug lediglich in Abgrenzung zur Berufsschifffahrt in der Freizeit genutzt wird. Das Fahrzeug muss uber die Fahrt an sich hinaus als Sportgerat genutzt werden, beispielsweise zum Segeln oder zum Motorbootsport. Nur bei einer ausschlieBiichen Verwendung fUr Sport- oder Erholungszwecken kann von einem geringeren Risikoprofil des nicht-gewerbsmaBig verwendeten Kleinfahr- zeuges ausgegangen werden, da der Einsatz ublicherweise in Abgrenzung zu ande- ren Verwendungszwecken in raumlich begrenzten beziehungsweise bekannten See- gebieten und in beschrankten Zeitfenstern erfolgt. Zudem ist allein in diesen Fallen
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60 generell ein Vermeiden von Gefahrenlagen, z.B. durch den Verbleib im Hafen bei aufkommenden schlechten Wettem, · uneingeschrankt moglich. Dementsprechend konnen diese Fahrzeuge im Gegensatz zu gewerbsmaBig verw~ndeten Kleinfahr- zeugen aufgrund ihres generell geringeren Risikoprofils mit Fuhrerscheinen nach der Verordnung uber das Fuhren von Sportbooten (Sportbootfuhrerscheinverordnung - SpFV) gefuhrt werden.. Die Anforderungen zur Erlangung eines Sportbootffihrer- scheins sind gegenuber den Prufungen .zur Erlangung von Befahigungszeugnissen tor Kauffahrteischiffe ganz erheblich geringer; vgl. Bundesoberseeamt Bf 6/86, Amtli- che Entscheidungssammlung BOSA 1987 S. 59 (66)). Bei der Verfolgung anderer Verwendungszwecke, auch wenn dieses in der Freizeit erfolgt, kann ein geringeres Risikoprofil nicht generell angenommen werden. Ein he- heres Sicherheitsrisiko fur die Sicherheit der Personen an Bord, der Schiffe, der Schifffahrt oder Schifffahrtseinrichtungen, einschlieBiich anderer Verkehrsteilnehmer der Kuste oder der Umwelt besteht insbesondere auch fur die von Vereinen und Pri- vatpersonen im Bereich des Umweltschutzes, der Seenotrettung, inklusive Beobach- tungsmissionen, oder anderer humanitarer Zwecke eingesetzten Schiffe. Zu Doppelbuchstabe cc: Die Anderung dient der Korrektur des Verweises auf die in Kapitel 3 enthaltenen Bestimmungen tor Kleinfahrzeuge. Zu Doppelbuchstabe dd: Fur diese Anderung gilt die gleiche Begrundung wie zu Nummer 8 Buchstabe a Dop- pelbuchstabe cc. Zu Buchstabe f: Zu Doppelbuchstabe aa: Die "Anderung dient der Aktualisierung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung. Zu Doppelbuchstabe bb: Es wird auf die Begrundung zu Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb verwiesen.
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61 Zu Doppelbuchstabe cc: Fur diese Anderung gilt die gleiche Begrundung wie zu Nummer 8 Buchstabe a Dop- pelbuchstabe cc. Zu Doppelbuchstabe dd: Die Anderung dient der Korrektur des Verweises auf die Regel des FreibordOberein- kommens die sich mit den LukensOIIen befasst. Zu Nummer9: Die Anderung dient der Anpassung der bestehenden Regelung zu Probefahrten an die geanderten Bedarfe der Praxis. Probefahrten erforderri, insbesondere bei groBe- ren Schiffen, langere Strecken und Tests in verschiedene Seegebieten, so dass ein Verlassen der deutschen Gewasser notwendig werden kann. AnknOpfungspunkt ist deshalb nunmehr auch die lnlandsfahrt, von einem deutschen Hafen zu einem ande- ren deutschen Hafen. Sind die Gewasser anderer Staaten betroffen, berOhrt die Pro- befahrt also auch andere Jurisdiktion, ist eine Abstimmung mit dem jeweiligen Staat erforderlich. FOr die Fahrt durch deutsche Gewasser kann auch hier weiterhin eine Probefahrt genehmigt werden. Zu Nummer 10: Die Neufassung dient dem Datenschutz der Protungsteilnehmer. Die ObermiWung einer Ausweiskopie als Anforderung fOr die Anmeldung zur PrOfung entf~Uit.
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66 Zu Artikel 5 - Anderung der Sportseeschifferscheinverordnung- : Die Zusammensetzung der PrOfungskommission fur die theoretische PrOfung zum Etwerb des SportkUstenschifferscheins soli der Zusammensetzung der Prfifungs- kommission fUr die praktische Prufung zum Etwerb des Sportkustenschifferscheins angeglichen werden. In der praktischen Prufung besteht die Prufungskommission aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Priifer. Kunftig soli die Pru- fungskommission auch fUr die theoretische Prufung aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Priifer bestehen. Dies entspricht zahlenmaBig auch der Zusammensetzung der Prufungskommission fUr den Etwerb des SportbootfOhrer- scheins. Zu Artikel 6 - Anderung der SchiffsausrOstungsverordnung - : Die Anderung von § 3 Absatz 1 der Schiffausrustungsverordnung dient zum einen der redaktionellen Bereinigung. So wird § 3 Absatz 1 Nummer 1 gestrichen, die auf- grund Zeitablaufs keine Anwendung me~r findet. Zudem dient die Anderung der Klarstellung, dass aile benannten Stellen den Anforderungen des § 3 Absatze 2 bis 3 a unterliegen. Dies gilt auch fur die Dienststelle Schiffssicherheit der Ber:ufsgenos- senschaft fur Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation, soweit sie als benannte Stelle agiert. Die im Aufbau des aktuellen § 3 Absatz 1 der SchiffsausrOs- tungsverordnung angelegte Sonderstellung der Dienststelle Schiffssicherheit ent- spricht insoweit nicht der Praxis und ist zu streichen. Damit entspricht auch die Dar- stellung der Anerkennung benannter Stellen vollstandig den in der Richtlinie 2014/90/EU enthaltenen Vorgaben. Zu Artlkel 7 - lnkrafttreten - : Die Bestimmung regelt das lnkrafttreten der Verordnung und entspricht dem Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
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Von: Gesendet: An: Cc: Betreff: Anlagen: 1. Montag, 17. Februar 202014:37 Reg-WS2-Bonn WG: Korr.Abzug 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung 810743_01_vl.pdf; Korr Abzug SchiffssicherheitsAnpV.doc z.d.A. WS20/6276.5/0 Vorgang 8 Stichworte: 19. SchSAnpV, Korrekturabzuge BGBI. Freundliche GruBe f. WS20 ---Urspriingliche Nachricht---- Von: £bfj.bund.de [mailtc Gesendet: Freitag, 14. Februar 2020 10:46 @bfj.bund.de] An:•111•• Cc: Ref-WS20; @bfj.bund.de Betreff: Korr.Abzug 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung angefugt erhalten Sie den Korrekturabzug der o. a. Verordnung als PDF-Datei sowie ein Anschreiben. lch bitte um kurze Eingangsbestatigung dieser Mail. Mit freundlichen GruBen Schriftleitung Bundesgesetzblatt Referat VII 2 - Verkundung - Telefon: +49 228 99 410-- Telefax: +49 228 99 410-5596 E-Mail: U>bfj.bund.de Internet: www.bundesjustizamt.de Postanschrift: Bundesamt fUr Justiz 53094 Bonn
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Besucher- und Ueferanschrift: Adenauerallee 99-103 53113 Bonn DATENSCHUTZ lnformationen gemaB Artikel13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung und §55 des Bundesdatenschutzgesetzes sind in der Datenschutzerklarung auf der lnternetseite des Bundesamts fur Justiz veroffentlicht. •
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(Version 1 vom 14. 02. 2020 10:40) BGBL 1 81 0743 Schiffssicherheit Satz Seite 1 Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung* Vom Das Bundesministerium fUr Verkehr und digitale lnfra- struktur verordnet auf Grund . 2020 Anderung vom Mai 2018 (MSC.436(99)) Angenommen am 24. Mai 2018 (BGBI. 2019 II S. 911)". 1.0.29 · -des§ 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. Sep- tember 1998 (BGBI. IS. 2860), der zuletzt durch Ar- tikel 555 der Verordnung vom 31 . August 2015 (BGBJ. IS. 1474) geandert worden ist, -des§ 7 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, § 7a Absatz 3 Nuinmer 1 und 4, § 9 Absatz 1 Satz 1 Num- mer 2, 3, 3a, 3b und 4 bis 7, auch in Verbindung mit Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, und § 15 Absatz 5 sowie mit § 9c des Seeaufgabeng8- setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBI. I S. 1489): . Artikel1 Anderung der Anlage zum Schlffssicherheitsgesetz Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. Sep- tember 1998 (BGBI. I S. 2860), das zuletzt durch Arti- kel1 der Verordnung vom 19. Dezember 2018 (BGBI. I S. 2701) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. Abschnitt A wird wie folgt geandert: cc) Nummer 1.2/1 wird wie folgt geandert: aaa) In dem Wortlaut zu den Regeln 11-·112.29, 11-1/2.30, 11-1/55 und 11-1/56 werden nach der Angabe .(VkBI. 2016 S. 655, Sonderband C 8151t folgende Worter eingefOgt: • - Anderung von 2017 (MSC.422(98)) Angenommen am 15. Juni 2015 (VkBI. 2017 S. 1186)". bbb) In dem Wortlaut zu Regel 11-115 warden nach der Angabe .(VkBI. 2009 S. 724, Sonderdruck B 8142)" folgende Worter eingeffigt: .- Anderung von 2016 (MSC.413(97)) AnQenommen am 25. November 2016 (VkBJ. 2017 S. 606) - Anderung_ von 2018 {MSC.443(99)) Angenommen am 24. Mai 2018 (VkBI. 2019 S. 266)". a) Unterabschnitt I wird wie folgt geandert: aa) In Nummer 1.0.7 wird nach der Angabe "BGBI. 2002 II S. 1523" die Angabe •• BGBI 2019 II S. 839" eingefOgt. bb) Nach Nummer 1.0.25 warden folgende Num- mem eingefOgt: .1.0.26 Anderung vom Mai 2016 (MSC.404(96)) Angenommen am 19. Mai 2016 (BGBI. 201911 S. 911) 1.0.27 1.0.28 Anderung vom November 2016 (MSC.409(97)) Angenommen am 25. November 2016 (BGBI. 2019 II S. 911) Anderung vom Juni 2017 (MSC.421(98)) . Angenommen am 15. Juni 2017 (BGBI. 2019 II S. 911) • Mikel 1 Nummer 3 dlent der Umsetzung der Rlchtllnlen (EU) 201112110 des Europlllschen Parlaments und des Rates vom 15. No- vember 2017 ilber ein System von OberprUfungen lm Hlnblick auf den slcheren Betrleb von Ro-Ro-Fahrgastschlffen und Fahrgest-Hoch- geschwlndigkeltsfahrzeugen lm Unlenverkehr und zur Anderung dar Rlchtlinle 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Rlchtlinie 111991351EG des Rates; (EU) 201712108 des Europiischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Anderung der Rk:htllnle 2009/45/EG iiber Slcherheitsvorschriften und -norman fiir Fahrgast- schiffe und (EU) 201712109 des Europilschen Parlamenls. und des Rates vom 15. November 2017 zur Anderung der RlchtHnle 98141/EG des Rates Ober die Reglstrlerung dar an Bord von Fahrgast- schlffen lm Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgtiedstaets dar Gemeinschaft befindlichen Personen und zur Anderung der Richt- linie 2010165/EU des Europilschen Parlaments ~des Rates iiber Meldafonnalititen fiir Schlffe beim Einlaufen In undloder Auslaufen aus Hlfen dar Mitglledstaaten. dd) Nummer 1.2/2 wird wie folgt geandert: aaa) In dem Wortlaut zu Regel 3 Buchstabe a warden nach der Angabe .(VkBI. 2012 S. 759t folgende Worter eingefOgt: .- Anderung von 2018 (MSC.437(99)) Angenommen am 24. Mai 2018 (VkBI. 2019 S. 264)". bbb) In dem Wortlaut zu Regel 3 Buchstabe b warden nach der Angabe .(VkBI. 2015 S. 330t folgende Worter eingefUgt: • - Anderung von 2016 (MSC.404(96)) Angenommen am 19. Mai 2016 (VkBI. 2016 S. 875) - Anderung von 2016 (MSC.410(97)) Angenommen am 25. November 2016 (VkBI. 2017 S. 770)". ccc) In dem Wortlaut zu den Regeln 4, 11 und 20 warden nach der Angabe .(VkBI. 2016 S. 655, Sonderband C 8151)" folgende Worter eingefOgt: • - Anderung von 2017 (MSC.422(98)) Angenommen am 15. Juni 2017 (VkBI. 2017 s. 1186)". ee) Nummer 1.3 wird wie folgt geandert: aaa) Nach der Angabe .(VkBI. 2015 S. 463)" werden folgende Worter angefiigt: • - Anderung von 2017 (MSC.425(98)) Angenommen am 15. Juni 2017 (VkBI. 2018 S. 112)".
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(Version 1 vom 14. 02. 2020 10:40) BGBL 1 810743 Schiffssicherheit Satz - Anderung von 2018 (MSC.453(1 00)) Angenommen am 7. Dezember 2018 (VkBI. 2020 S. 40) - Anderung von 2019 (MSC.464(101)) Angenommen am 7. Dezember 2018. (VkBI. 2020 S. 48)". c) In dem Wortlaut zu Nummer 29 werden nach der Angabe .(VkBI. 2018 S. 236t folgende Worter eingefugt: • Richtlinien von 2017 Ober zusatzliche Aspekte der Technischen NOx-Vorschrift 2008 in Bezug auf besondere Anforderungen an Schiffsdiesel- motoren mit Systemen zur selektiven kata- lytischen Reduktion (SCR) (EntschlieBung MEPC.291(71)) Angenommen am 7. Jull 2017 (VkBI. 2019 681)". s. d) Der Nummer 42 werden folgende Worter ange- ffigt: .Richtlinien von 2017 fOr die Risikobewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Obereinkom- mens (G7) (MEPC.289(71)) Angenommen am 7. Juli 2017 (VkBI. 2019 S. 425)". Artikel2 Anderung der Schlffssicherheitsverordnung Die Schiffssicherheltsverordnung vom 18. September 1998 (BGBI. IS. 3013, 3023), die zuletzt durch Ar:tikel2 der Verordnung vom 19. Dezember 2018 (BGBI. I S. 2701) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. In § 3 Absatz 3 Nummer 4 werden nach den Wor- tem .,sonstigen Bescheinigungen nach" die Worter .Teil1 Nummer 12, Teil 2 Nummer 2.9, Tell 3 Ka- pitel 12, Tell 5 Nummer 11, Tell 6 Kapitel 7 und Teil7 Nummer 9 der Anlage 1a und" eingefOgt. 2. In § 7 Absatz 2 werden die Worter .Fur Binnen- schiffe mit einer technischen Zulassung fur Was- serstraBen der Zonen. 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. Sep- tember 2018 (BGBI. I.S. 1398) in der jeweils gelten- den Fassung• durch die Worter .For Schiffe, die nach den Vorschriften der Binnenschiffsunter- suchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBI. S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung auf den WasserstraBen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung am Ver- kehr tellnehmen dOrfen," ersetzt. 3. § 12 wird wie folgt geandert: a) In AbsatZ 3 werden die Worter "' die zuletzt durch die Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015fl57 (ABI. L 123 vom 19.5.2015, S. 55) geandert worden ist," durch die Worter .in ihrer jeweils geltenden Fassung" ersetzt. b) In Absatz 5 werden die Worter. .,Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 uber ein System verbindlicher Oberprufungen im Hin- blick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahr- gastschlffen und Fahrgast-Hochgeschwindig- keitsfahrzeugen im Linienverkehr (ABI. L 138 vom 1.6:1999, S. 1)" durch die Worter "Richtlinie Seite 7 (EU) 201712110 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 Ober ein System von Oberprufungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschif- fen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahr- zeugen lm Linienverkahr und zur Anderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der· Richtlinie 1999135/EG des Rates (Abl. L315 vom 30.11.2017, S. 61) in ihrer jeweils geltenden Fas- sung" ersetzt . 4. § 13 Absatz 2 Nummer 10 wird wie folgt gefasst: .10. die amtlich zulassige Anzahl von Personen, die von dem Schiff befordert werden diirfen, nicht Oberschritten wird,". 5. § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe k wird wie folgt gefasst: .k) entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 10 nlcht daflir sorgt, dass eine dort genannte Anzahl von Per- sonen nicht Oberschritten wird,". 6. § 15 wird wie folgt gefasst: .Fahrzeuge, die am 13. Marz 2018 Ober ein Sicher- heitszeugnis fOr Ausbildungsfahrzeuge nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c In Verbindung mit § 15 der Schlffsicherheitsverordnung in der Fassung vom 29. Marz 2017 (BGBI. I S. 626) und § 52a Absatz 1 der Schiffsicherheitsverordnung vom 8. Dezember 1986 in der Fassung der Be- kanntmachung vom 3. September 1997 (BGBI. I S. 2217), geandert durch die Verordn4ng vom 19. Juni 1998 (BGBI. IS. 1431), verfOgt haben, er- halten auf Antrag bei Vorliegen der schiffssicher- heitsrechtlichen Voraussetzungen ein Sicherheits- zeugnis nach § 14 der See-Sportbootverordnung. Das Zeugnis kann nicht emeuert werden, wenn seit dem Ablaut der. GOitigkeit des letzten Zeugnisses mehr als funf Jahre vergangen sind". 7. Anlage 1 wird wie folgt geandert: a) Abschnitt A wird wie folgt geandert: aa) Die Oberschrift wird wie folgt gefasst: .A. Zu den Rechtsakten der Europaischen Gemeinschaften und der Europaischen Union in ihrer j~weils geltenden Fas- sung". bb) Unterabschnltt A.lll.a. wird wie folgt gean- dert: aaa) In Nummer 1.1 warden die Worter .Ab- wicklung nach einem Unfall" durch die Worter .Aufarbeitung eines Unfalls" er- setzt. bbb) Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst: • 1.2 Die Berufsgenossenschaft Ver- kehrswirtschaft Post-Logistik Te- lekommunikation 1st zustandig fOr a) die Entgegennahme der Be- nennungen von Fahrgastregis- terfuhrem nach Artikel B Ab- satz 1, b) die Herabsetzung der in Arti- kel 5 genannten Grenze von 20 Seemeilen nach Artikel 9 Absatz 1,
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(Version 1 vom 14. 02. 2020 10:40) BGBL 1 810743 Seite Schiffssicherheit Satz c) die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 und des Artikels 9 Absatz 2, 4 und 5 sowie d) die Sicherstellung, dass Ge- sellschaften gemaB Artikel 10 Absatz 1 Ober Verfahren fOr die Datenregistrierung verfO- gen." ccc) Nummer 2 wird aufgehoben. cc) Unterabschnitt A.IV. wird wie folgt geandert: In 1.1 wird die Angabe ,.Artikel 4 Abs. 1" durch die Worter .,Artikel 4 Absatz 4" er- setzt". b) Abschnitt C. wird wie folgt geandert: aa) Unterabschnltt C.l.4. -wird wie folgt geandert: aaa) In Nummer 2 werden die Worter .,fOr Sport- und Freizeitzwecke" durch die Worter .,tor Sport- oder Erholungszwe- cke" ersetzt. · bbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort .,SeehandbOcher" die Wooer .mit den Bestandteilen Revierfunkdieilst und Na- turverhaltnisse" eingefOgt und die Wor" ter .Revierfunkdienste, nautisches Jahr- buch," gestrichen. bb) Unterabschnitt C.l.6. wird wie folgt geiindert: In Nummer 4 warden die Worter .,Richtlinie 1999135/EG des Rates vom 29. April 1999 Ober ein System verbindlicher OberprOfun- gen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast- Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linien- verkehr" durch die WOrter .Richtlinie (EU) 2017/2110 des Europiiischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 Ober ein System von OberprOfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahr- gastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwin- digkeitsfahrzeugen im· Llnienverkehr und zur Anderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (Abl. L315 vom 30.11.2017, S. 61) in lhrer jeweiligen Fassung• ersetzt. 8. Anlage 1a wird wie folgt geiindert: a) Teil1 wird wie folgt geandert: aa) In Nummer 6.3 warden nach dem Wort .,Sonnenuntergang" die Worter •• In jedem Fall aber zwischen 8 und 17 Uhr," eingefOgt. bb) Nummer 8.3.5 wird wie folgt gefasst: .,Fahrzeuge mit virtuellem Schottendeck und versenktem Salon dOrfen · ausschlieBiich in der Wattfahrt eingesetzt werden. Ein virtuel- les Schottendeck ist ein gedachtes, aber nicht vorhandenes Deck, welches bei der Leckrechnung an Stelle eines tatsachlich vorhandenen Schottendecks angenommen und berOcksichtigt wird. Ein versenkter Sa- lon ist ein Fahrgastraum, der bel Fahrgast- schiffen mit virtuellem Schottendeck im Be- 8 reich des tatsachlich fehlenden wasserdich- ten Decks angeordnet ist und bel dem sich die Begrenzung (Boden) des Fahrgastraums unterhalb sowie die obere Begrenzung (De- eke) des Fahrgastraums oberhalb des virtu- ellen Schottendecks befindet. • cc) In Nummer 12 warden die Worter .§ 3 Ab- satz 3 Nummer 4" gestrichen. b) In Tell 2 Nummer 2.9 warden die Worter .§ 3 Ab- satz 3· Nummer 4" gestrichen. c) Tei13 wird wie folgt geander:t: aa) In Kapitel 1 Nummer 1.2 warden die Worter .,6. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2450)" durch die Worter .21. September 2018 (BGBI. I S. 1398t ersetzt. bb) In Kapitel1 Nummer 2.1.8 werden die Worter .,der Richtlinie 2009/15/EG" dl.lrch die Wooer .der Verordnung (EG) Nr. 391/2009" ersetzt. cc) In Kapitel1 Nummer 2.2.6 warden die Worter .6. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2450), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. De- zember 2012 (BGBI. I S. 2802)" durch die Worter .21. September 2018 (BGBI. I S. 1398)" ersetzt. dd) In Kapitel12 werden die Worter .,§ 3 Absatz 3 Nummer 4". gestrichen. d) Teil 5 Yiird wie folgt geandert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: .2. Begriffsbestimmungen Es werden die Begriffsbestimmungen des Obereinkommens von Kapstadt von 2012 zur DurchfOhrung des Torremoli- nos-Protokolls von 1993 zum lntematio- nalen Obereinkommen von Torrernolinos VOl") 1977 Ober die Sicherheit von Fische- reifahrzeugen (Kapstadt-Obereinkom- men, BGBI. 2016 II S. 175, 176) ange- wendet, sofem nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. lm Sinne dieses Tells bezelchnet der Ausdruck a) Fischereifahrzeug: ein Fahrzeug, das fOr den Fang von Fischen oder ande- ren Lebewesen des Meares oder fOr deren anderweitige Gewinnung und Verarbeitung verwendet wird, b) gedecktes Flschereifahrzeug: ein Fi- schereifahrzeug mit einem durchge- henden wasserdichten Wetterdeck, das bel allen Beladungszustanden oberhalb der Wasserllnie liegt, c) offenes oder teilgedecktes Fischerei- fahrzeug: ein Fischereifahrzeug, das kein gedecktes Fischereifahrzeug ist und bei dem Oberkommendes Wasser in die Bilge gelangen kann·, d) Berufsgenossenschaft: die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenos- senschaft Verkehrswirtschaft Post-Lo- gistik Telekommunikation." ·
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