Schriftverkehr zur Änderung der Schifffahrtsicherheitsverordnung des BMVI

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung

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19 Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast- Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Llnienverkehr und zur Anderung der Rlchtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie :~~~~!~'~:S=~~g~~Tf.~~-~-~-~-~-:~=-~-~:~~~~~-~-~-'-~---~-~~-~:-~~~~~!:~-- c) § 13 Absatz 2 Nummer 10 mr~_WJ~J~!g_t~------------------------------------ d) § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe k wird wie folgt gefasst: .... [_-- ,. -------------------------------------------------------------------------------.------------- 3. Anlage 1 wird. wie folgt geandert: a) Abschnitt A wird wie folgt geandert: aa) ·Die Oberschrift wird wie folgt gefasst: .A. Zu den Rechtsakten der EuropiUschen · Gemeinschaften und der Europaischen · Unionin ihrer jeweils geltenden Fassu n I'_._-----------------------------------------------------__·_----------.:.---.--- bb) Unterabschnitt A.l wird wie folgt ~,(~-------------------- cc) Unterabschnitt All wird wie folgt geandert: dd) Unterabschnitt A.lll.a wird wie folgt geandert: aaa) In Nummer 1.1 werden die WOrter ,Abwicklung nach ei- nem Unfall" durch die WOrter .Aufarbeitung eines Unfalls" ersetzt bbb) Nummer 1.2 wird wie folgt neugefasst: .1. 2 Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post- Logistik Telekommunikation ist zustandig ·for a) die Entgegennahme der Benennungen von FahrgastregisterfOhrem nach Artikel 8 Abs. 11
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20 sao) b) die Herabsetzung der In Artikel5 genannten Grenze von 20 Seemeilen nach Artikel 9 Abs. 1, c) die Erteilung von Ausnahmen und Befreiun- gen im Sinne des Artikels 6 Abs. 3 und des Artikels 9 Abs. 2, 4 und 5 sowie d) die Sicherstellung, dass Gesellschaften ge- · maB Artikel 10 Abs. 1 Ober Verfahren fOr die Datenregistrierung verfOgen.• Nummer 2 wird 'Nie felgt gefasst: .2 . K a r t o A d e r S e e g o b i o t e" --------::i'E-!FI ....................................................................... eo) b) Unterabschnitt AIV wird wlo folgt QRJEI:.. ........... c..•••••••...•••.•••• Abschnitt C wird wio folgt geandert: aa) Unterabschnitt C.J.4 wird wie folgt geandert: In Nummer 3 worden nach dem Wort .SoehandbOcher" die Wor- ter .mit den Bestandteilen Revierfunkdienst und Naturverhi:iltnis- se," und vor dem Wort .Gezeitentafel" das Wort .die" eingefOgt. bb) Unterabschnitt C.l.6 wiid wie folgt geandeft: In Nummer 4 worden die WOrter .Richtlinie 1999/35/EG des Ra- tes vom 29. April 1999 Ober ein System verblndlicher OberprO- fungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro- Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr" durch die WOrter .Richtlinie (EU) 2017/2110 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 Ober ein System von OberprOfungen im Hinblick auf den si- cheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschlffen und Fahrgast- Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Llnienverkehr und zur An- derung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (Abl. L 315 vom 30.11.2017, S. 61) in ihrer jeweiligen Fassung" ersetzt. 4. Anlage 1a wird wie folgt gearidert: a) · Toil 1 wird wie folgt geandert:
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21 b) aa) In Nummer 6.3 werden nach dem Wort .Sonnenuntergang" die WOrter .in jedem Fall aber zwischen 8 und 17 Uhr" eingefOgt. bb} In Nummer 8.3.5 werden nach den WOrtern ,.mit virtuellem Schot- tendeck" die WOrter .ein gedachtes, nicht vorhandenes Deck, welches bei der Leckrechnung an Stelle eines real existierenden Schottendecks angenommen und berOcksichtigt wird," und nach dem Wort .Salon" die WOrter .ein Fahrgastraum, der bel Fahr- gastschiffen mit virtuellem Schottendeck im Bereich des tatsach- lich fehlenden wasserdichten Decks angeordnet ist, und bei dem sich die Begrenzung (Boden) des Fahrgastraums unterhalb so- wie die obere Begrenzung (Decke) des Fahrgastraums oberhalb des virtuellen· Schottendecks befindet," eingefOgt. Teil 5 wird wie folgt geandert: aa) Die Nummer 2. wird wie folgt neu gefasst: ,.2. B e g r i f f s b e s t i m m u n g e n Es werden die Begriffsbestimmungen des Obereinkommens von Kapstadt von 2012 zur DurchfOhrung des Torremolinos- Protokolls von 1993 zum lnternationalen Obereinkommen von Torremolinos von 1977 Ober die Sicherheit von Fischereifahr- zeugen (Kapstadt-Oberelnkommen, BGBI. 2016 II S. 175, 176) angewendet, sofem nlcht nachfolgend ef;was anderes bestimmt ist. lm Sinne dieses Teils bezeichnet der Ausdruck: a) Flscherelfahrzeug: Ein Fahrzeug, das fOr den Fang von Fi- schen oder anderen Lebewesen des Meeres oder fOr deren an- derweitige Gewinnung und Verarbeitung verwendet wlrd. b) Gedecktes Flscherelfahrzeug: Ein Fischereifahrzeug mit ei- nem durchgehenden wasserdichten Wetterdeck, das bei allen Beladungszustanden oberhalb der Wasserlinie liegt. c) Offenes oder tellgedecktes Flscherelfahrzeug: Ein Fische- reifahrzeug, das kein gedecktes Fischereifahrzeug ist und bei dem Oberkommendes Wasser in die Bilge gelangen kann. d) Berufsgenossenschaft: Die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Tele- kommunikation." bb) In der Nummer 6.4 wird das Wort .Torremolinos- Obereinkommen• durch das Wort .Kapstadt-Obereinkommen" ersetzt. cc) Nach Nummer 6.4 wird folgende Numm~r 6.5 gefasst:
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22 .6.5 Die Grundlage der StabiliUU des Fahrzeugs ist aile 10 Jah- re durch einen Krangungsversuch zu OberprOfen. Von derWie- derholung des Krangungsversuchs kann auf Antrag abgesehen werden, wenn: a) Der letzte Krangungsversuch nicht Ianger als 10 Jahre zurOck- ~----------------------·-----------------·--·-·--·-·------------- liegt b) der Antragssteller glaubhaft macht, dass seit dem letzten Krangungsversuch keine die Stabilltat verandernden MaBnah- men amFahrzeug vorgenommen wurden." l!i.f.\1 _________________ · dd) Nach N~mmer 6.7 werden folgende Nummem 6.8 und 6.9 einge- fOgt: . aaa) .6.8 Bei gedeckten Fischerelfahrzeugen betragt der Mindestfreibord grundsatzlich 5 v.H. der Schiffsbrelte, je- doch nicht weniger als 0,20 m; sofern keine anderen Be- dingungen einen grOBeren Frelbord erfordem und fOr die- se Schwimmlage eine ausreichende SchiffskOrperfestig- keit sowie die Einhaltung der Stabilitatskriterien nach 6.4 nachgewiesen wurden. Machen die Stabilltat oder die Fes- tigkeit des Scliiffsk.Orpers oder andere Bedingungen einen groBeren Freibord erforderlich, so 1st dieser maBgeblich." bbb) .6.9 Der Mindestfreibord wird im Sicherheitszeugnis fOr Fischereifahrzeuge vermerkt. Er ist an belden Fahrzeug- seiten auf halber Schiffsiange durch eine Lademarke in Kontrastfarbe zum Rumpf zu markieren. • ee) c) d) Die bestehende Nummer 6.8 wird Nummer 6.1 0. Tell 6 wird wie folgt geandert: aa) In Kapitel1 B.lf.glf_1:~:~.w~r~~n-~.i~.W<?.r:t.~rjQr.§.P.C?r.t:-..~~~.F.r~!~ .... zeitzwecke" durch die WMer .und ausschlieBiich fOr Sport- oder Erholungszwecke" ersetzt. bb) In Kapitel1 Regel 3.2 warden die WOrter .Kapitel Ill" durch die WOrter .Kapitel 3" ersetzt. Teil7 wird wie folgt geandert: lm An hang zu Freibordanforderungen und AusfOhrungen von Ver- · schiOssen bezogen auf die Schiffslange .L" warden in der ersten Spaite der Tabelle die WOrter .Luken (Reg.c 15)" durch die Worter .Luken (Reg.t~14-1)" ersetzt. 5. Anlage 2 wird wie folgt fl'Em~ ...................................................:........... ..
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23 In Regel A.5 werden nach den WOrtem ..im deutsctten KOstenmeer" die WOrter .oder von einem deutsctien Hafen zu einem anderen deutschen Hafen" einge- fOgt. 6. Anlage 3 wird wie folgt geandert: Der Buchstabe B Nummer 1.1.6 wird wie folgt neu gefasst: .1.1.6 Der Bewerber hat seine Anmeldung schriftlich an einen Priifungsaus- . schuss zu richten. Der Anmeldung 1st ein aktuelles Passbild beizufOgen. Die Anmeldung zu einer PrOfung kann auch als Gruppenanmeldung erfolgen." . &.81'i~HiiiJ.iilj~~ (s. IMO-Umsetzungsliste ~--------··---···--J Artikel3 Anderung der Anlaufbedlngungsverordnung Die Anlage der Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBI. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28.6.2016 (BGBI. I S. 1504) geandert worden ist, wird wie folgt 6~~----················································--················· a) . Nummer 2.6 wird wie folgt ~--··········································---~---······--·-- .Meldeformalitaten far Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Hafen der Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2010/65/EU des Europaischen ~arla­ ments und des Rates vom 20. Oktober 2010 aber Meldeformalitaten fOr Schif- · fe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Hafen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG, die durch.Artik~l2 der Richtlinle (EU} 2017/2109 (ABI. L 315 vom 30.11.2017, S. 52) geandert worden ist Meldungen, die nach·dieser Richtlinie und den verschiedenen zu- standigen r VerfOgung zu stellen sind, kOnnen Ober abgegeben werden." b) Nummer 2.6 werden folgende Nummern 2.6.1 und 2.6.2 angefagt: .2.6.1 11 2.6.11. •!.,................................................................................................... .
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24 Artlkel4 Anderung der Anlage zum $eeaufgabenges~tz Die Anlage zum.Seeaufgabengesetz, neu gefasst durch Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBI. 20161 S. 1489), wird wie folgt geandert:' In Nummer 2 werden die WOrter .MEPC.200(62) und MEPC.201{62) vom 15:Juli 2011 (BGBI. 2012 II S. 1194, 1195, 1206)" durch die Worter .MEPC. 246{66), MEPC.247{66), MEPC.248{66) und MEPC.251{66) vom 4. April2014 (BGBI. 2018 II S. 737" ersetzt. Artikel5 Anderung der Binnenschifffahrt-Sprechftinkverordnung In der Verordoung Ober den Betrleb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb d~s UKW-Sprechfunkzeugnisses fOr den Bin- nenschifffahrtsfunk (Binnenschifffahrts-Sprechfunkverordnung - BinSchSprFunkV) in der Fassung vom 18. Dezember 2002 {BGBI. I S. 4569), die zuletzt durch Artikel2 § 9 derVerordnung vom 21.September 2018 (BGBI. IS. 1398) geandert worden ist, wird § 7 Absatz 2 wie folgt neu gefasst .2) Dem Antrag sind zwei aktuelle gleiche Passbilder belz!JfOgen. • Artlkel6 lnkrafttreten {1) Diese Verordnung tritt [vorbehaltlich des Absatzes 2] am Tag nach der Ver- kOndung in Kraft. {2) Artike11 Nummer!i treten am • • • • • in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a, b, c, d und e treten am • • • • • • • in Kraft. Berlin, den
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25 Der Bundesminister fOr Verkehr und digitale lnfrastruktur
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WS 22fiNS 23: WS 22: Bitte Textvorschlag for die zeitllche Obergangsregelung Bitte gegenOber WS 23 identifizierel"!, in Bezug auf welche Meldeverpflichtung der Fahrgasts~iffsre­ gistrierungs-RL, die in den Anhang der Meldeformalitaten-RL inkorporiert wurde, ein WS 23- Formulierungsvorschlag fOr eine neue Nummer in der Anlage der Anlaufbedingungsverordnung erfor- derlich ist. -->- _Auskunft: Richtlinie 2010/65/EU wird erst mit Wirkung vom 15.08.2025 (I} aufgehoben Textvorschlag WS 22: s. Textvorschlag- kursiv WDUIIIM In Nummer 2.6.1 mOsste- wenn es so zutreffend ist- die grundsatzliche Verpflichtung stehen, dass aile Meldungen, die lm Teil A des Anhangs der RL 2010/65/EU aufgefOhrt sind, Ober NSW zu melden sind. 2.6.2 enthalt dann die Obergangsregelung fOr Nr. 7 dieses Anhangs.
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....._.._________________________________ Von: Gesendet: An: Betreff: · Anlagen: - Donnerstag, 24. Oktober 2019. 08:38 WG: SchSV SchSV-Sport- oder Erhoungszwecke-Oberarbeitung_DS_Va-. Anderungsmodus_21.1 0.2019.docx · Kennzeichnung: Fallig: Kennzeichnungsstatus: Zur Nachverfolgung Dienstag, 29. Oktober 2019 08:00 Gekennzeichnet Kategorien: Rote Kategorie Anbei die Anmerkungen der DS zur Anderung der SchSV zu. Freizeit-/Erholungszweck. An==-- Von: [mailto [ [ @bg-verkehr.de] Gesendet:·Montag, 21. Oktober 2019 11:26 Betreff: AW: SchSV vie len Dank und wle letzte Woche bei der WS 23-Dienstbesprechung angesprochen, habe ich ein paar ·Anderungsvorschlage an hand des OVG-Beschlusses eingearbeitet. lch habe mir erlaubt,~inzukopieren, da wie besprochen parallel auch eine Anderung der SeeSpbootV In der 19. SchiffssicherheitsanderungsV erforderlich ware. Wir konnen dazu bei Bedarf auch gern noch einmal telefonieren. Herzl. GruBe aus HH und einen guten Wochenstartl Von:~····~Q)~bmmv~iJ!.b.!:!.JunJ..QdW;.d~e> Datum Dienstag, 08. Okt. 2019, 8:20 AM An: . .llllllllllllllllllll~@~bg~-~vger~k~ehh~r.dgge•> Cc: . Betreff: SchSV 1
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wie erbeten, zum jetzigen Zeit.punkt naturlich vertraulich zur Vorabstimmung. Anregungen nehme ich gerne entgegen, ruft einfach an. Die Worter ;,fur Sport- und Freizeitzwecke" werde.n durch die Worter uund ausschlieBiich fur s·port- oder Erholungszwecke" ersetzt. BegrOndung: Die Anderung dlent der Klarstellung der in Anlage 1a Nummer 1.2.5 der Schiffssicherheitsverordnung enthaltenen Ausnahme fur zu Sport- und Freizeitzwecken betriebene Kleinfahrzeuge. In ei'nem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Az. 3 Bs 124/19) Jegt das Gericht dar, dass es keine rechtliche Grundlage gabe, . die Ausnahme restriktiv auszulegen und die Nutzung der Ausnahme zu begrenzen. Eine solche restriktive Auslegung ist jedoch geboten. 'Die Schiffssicherheitsverordnung dient dem Schutz der Nutzer der geregelten Fahrzeuge, anderer Verkehrsteilnehmer sowie der Meeresumwelt und gleichzeitig der Erfullung der volkerrechtlichen Pflicht als Flaggenstaat aus Artikel 94 des SeerechtsUbereinkommens der Vereinten Nationen. Der Betrieb eines Schiffes 1st In besonderem MaBe geeignet, die Gefahrdung·dritter Personen oder ihres Elgentums herbeliufOhren (vgl. auch BGHZ 309 {312); Bundesoberseeamt Bf 6/86, Amtliche Entscheidungssammlung BOSA 1987 S. 59 (66)). Die Ausnahme in Anlage la Nummer 1.2.5 ermoglicht es, Kleinfahrzeuge mit entsprechendem Nutzungszweck im nationalen aber auch im internationalen Verkehr ohne jegliches Schiffssicherheitszeugnis zu betreiben. Eine solch~ Ausnahme kann aufgrund der.oben genannten Schutzzwecke und Verpflichtungen nur gerechtfertigt sein, wenn das Rislkoprofil eines Schiffes aufgrund des Einsatzzwecks signlfikant geringer ist als in allen anderen geregelten Fallen. Diese F~lle genauer zu beschrelben war bereits die Bestrebung im Jahr 2015 bel der Aufnahme der Worter fur ,Sport und Freizeitzwecke" in Teill Nummer 1.2.5 derRichtlinie nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Schiffssicherheitsverordnung uber Sicherheitsanforderungen an Frachtschiffe, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes unterliegen (VkBI. Nr. 18 vom 30.09.2015 5.572), der Vorgangernorm von Anlage 1a Nummer 1.2.5 der Schiffssicherheitsverordnung. Generell kann dies nur angenommen werden, wenn der alleinlge Einsatzzweck die private sportliche Betatigung oder Erholung lst. In diesen Fallen kann von einem geringeren Risikoprofil ausgegangen werden, da der Einsatz ublicherweise in raumlich begrenzten und bekannten Seegebiete, oft mit geringeren nautischen Herausforderungen und in beschrankten Zeitfenstern erfolgt. Zudem ist aile in in diesen Fallen generell eih Ausweichen bel Gefahrenlagen, z.B. dem Verbleib im Hafen bel aufkommendem schlechten Wetter, uneingeschrankt moglich. Bel der Verfolgung anderer Zwecke, auch wenn·diese in der Freizeit erfolgt, kann ein geringeres Risikoprofil nicht generell angenommen werden. Dies gilt insbesondere auch fUr die von Vereinen zu and.eren Zwecken professionalisiert eingesetzten Schiffe, zum Beispiel im Umweltschutz oder zur FIUchtlingsrettung.· Liebe GrUBe 7 2
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