Schriftverkehr zur Änderung der Schifffahrtsicherheitsverordnung des BMVI
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung“
25 Der Bundesminister fOr Verkehr und digitale lnfrastruktur
WS 22fiNS 23: WS 22: Bitte Textvorschlag for die zeitllche Obergangsregelung Bitte gegenOber WS 23 identifizierel"!, in Bezug auf welche Meldeverpflichtung der Fahrgasts~iffsre gistrierungs-RL, die in den Anhang der Meldeformalitaten-RL inkorporiert wurde, ein WS 23- Formulierungsvorschlag fOr eine neue Nummer in der Anlage der Anlaufbedingungsverordnung erfor- derlich ist. -->- _Auskunft: Richtlinie 2010/65/EU wird erst mit Wirkung vom 15.08.2025 (I} aufgehoben Textvorschlag WS 22: s. Textvorschlag- kursiv WDUIIIM In Nummer 2.6.1 mOsste- wenn es so zutreffend ist- die grundsatzliche Verpflichtung stehen, dass aile Meldungen, die lm Teil A des Anhangs der RL 2010/65/EU aufgefOhrt sind, Ober NSW zu melden sind. 2.6.2 enthalt dann die Obergangsregelung fOr Nr. 7 dieses Anhangs.
....._.._________________________________ Von: Gesendet: An: Betreff: · Anlagen: - Donnerstag, 24. Oktober 2019. 08:38 WG: SchSV SchSV-Sport- oder Erhoungszwecke-Oberarbeitung_DS_Va-. Anderungsmodus_21.1 0.2019.docx · Kennzeichnung: Fallig: Kennzeichnungsstatus: Zur Nachverfolgung Dienstag, 29. Oktober 2019 08:00 Gekennzeichnet Kategorien: Rote Kategorie Anbei die Anmerkungen der DS zur Anderung der SchSV zu. Freizeit-/Erholungszweck. An==-- Von: [mailto [ [ @bg-verkehr.de] Gesendet:·Montag, 21. Oktober 2019 11:26 Betreff: AW: SchSV vie len Dank und wle letzte Woche bei der WS 23-Dienstbesprechung angesprochen, habe ich ein paar ·Anderungsvorschlage an hand des OVG-Beschlusses eingearbeitet. lch habe mir erlaubt,~inzukopieren, da wie besprochen parallel auch eine Anderung der SeeSpbootV In der 19. SchiffssicherheitsanderungsV erforderlich ware. Wir konnen dazu bei Bedarf auch gern noch einmal telefonieren. Herzl. GruBe aus HH und einen guten Wochenstartl Von:~····~Q)~bmmv~iJ!.b.!:!.JunJ..QdW;.d~e> Datum Dienstag, 08. Okt. 2019, 8:20 AM An: . .llllllllllllllllllll~@~bg~-~vger~k~ehh~r.dgge•> Cc: . Betreff: SchSV 1
wie erbeten, zum jetzigen Zeit.punkt naturlich vertraulich zur Vorabstimmung. Anregungen nehme ich gerne entgegen, ruft einfach an. Die Worter ;,fur Sport- und Freizeitzwecke" werde.n durch die Worter uund ausschlieBiich fur s·port- oder Erholungszwecke" ersetzt. BegrOndung: Die Anderung dlent der Klarstellung der in Anlage 1a Nummer 1.2.5 der Schiffssicherheitsverordnung enthaltenen Ausnahme fur zu Sport- und Freizeitzwecken betriebene Kleinfahrzeuge. In ei'nem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Az. 3 Bs 124/19) Jegt das Gericht dar, dass es keine rechtliche Grundlage gabe, . die Ausnahme restriktiv auszulegen und die Nutzung der Ausnahme zu begrenzen. Eine solche restriktive Auslegung ist jedoch geboten. 'Die Schiffssicherheitsverordnung dient dem Schutz der Nutzer der geregelten Fahrzeuge, anderer Verkehrsteilnehmer sowie der Meeresumwelt und gleichzeitig der Erfullung der volkerrechtlichen Pflicht als Flaggenstaat aus Artikel 94 des SeerechtsUbereinkommens der Vereinten Nationen. Der Betrieb eines Schiffes 1st In besonderem MaBe geeignet, die Gefahrdung·dritter Personen oder ihres Elgentums herbeliufOhren (vgl. auch BGHZ 309 {312); Bundesoberseeamt Bf 6/86, Amtliche Entscheidungssammlung BOSA 1987 S. 59 (66)). Die Ausnahme in Anlage la Nummer 1.2.5 ermoglicht es, Kleinfahrzeuge mit entsprechendem Nutzungszweck im nationalen aber auch im internationalen Verkehr ohne jegliches Schiffssicherheitszeugnis zu betreiben. Eine solch~ Ausnahme kann aufgrund der.oben genannten Schutzzwecke und Verpflichtungen nur gerechtfertigt sein, wenn das Rislkoprofil eines Schiffes aufgrund des Einsatzzwecks signlfikant geringer ist als in allen anderen geregelten Fallen. Diese F~lle genauer zu beschrelben war bereits die Bestrebung im Jahr 2015 bel der Aufnahme der Worter fur ,Sport und Freizeitzwecke" in Teill Nummer 1.2.5 derRichtlinie nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Schiffssicherheitsverordnung uber Sicherheitsanforderungen an Frachtschiffe, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes unterliegen (VkBI. Nr. 18 vom 30.09.2015 5.572), der Vorgangernorm von Anlage 1a Nummer 1.2.5 der Schiffssicherheitsverordnung. Generell kann dies nur angenommen werden, wenn der alleinlge Einsatzzweck die private sportliche Betatigung oder Erholung lst. In diesen Fallen kann von einem geringeren Risikoprofil ausgegangen werden, da der Einsatz ublicherweise in raumlich begrenzten und bekannten Seegebiete, oft mit geringeren nautischen Herausforderungen und in beschrankten Zeitfenstern erfolgt. Zudem ist aile in in diesen Fallen generell eih Ausweichen bel Gefahrenlagen, z.B. dem Verbleib im Hafen bel aufkommendem schlechten Wetter, uneingeschrankt moglich. Bel der Verfolgung anderer Zwecke, auch wenn·diese in der Freizeit erfolgt, kann ein geringeres Risikoprofil nicht generell angenommen werden. Dies gilt insbesondere auch fUr die von Vereinen zu and.eren Zwecken professionalisiert eingesetzten Schiffe, zum Beispiel im Umweltschutz oder zur FIUchtlingsrettung.· Liebe GrUBe 7 2
Stand: 21.10.2019 Die WOrter .for Sport- und Freizeitzwecke" warden durch die.WOrter .und ausschlleBiich fOr Sport- oder Erholungszwecke" ersetzt. BegrOndung: Die Anderung dient der Klarstellung der in Anlage 1a zu den§§ 6 und 6a der Schiffssicherheitsverordnung CSchSYlN~;~mmer.-Teil6. Kaojtel1. Regei1.2~...Jit:...5 6ef: SGhiff&sie~eit&ver-ei'EIA\ffi9-aktuell enthaltenen Ausnahmeregelunq fOr i!l:lnlcht qewerbsmaBig tor Sport- und Freizeitzwecke_n-eetfiebeAe-verwendete Kleinfahrzeuge. In ·einem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts Hamla1:1r-g (Az. 3 Bs 124/19) legt das Gerich! dar, dass es keine rechtliche 'Gruodlage gabe, die§§. Ausnahme yom Anwendungsbereich der Sicherheitsanforderungen an Frachtschiffe, restrik!iv auszulegen und den in der Ausnahmereqelung genannten Verwendungszweck zu "Sport- und Frelzeitzwecken" im Slone des Schifffahrtsrechts zu begrenzen. Eine solche restriktive Auslegung is! jedoch geboten. Die Schiffssicherheitsverordnung dient dem Schutz der NWef-Personen an Bordder geregelten Fah~ge, der Schifffahrt und Schifffahrtseinrichtungen. einschlieBiich anderer Verkehrsteiinehmer. sowie der Meeres1:1mwelt. Gesundheit. KOst~ und Umwelt und gleichzeitig der ErfOIIung der vOikerrechtlichen Pflichten der. Bundesrepublik Deutscbland als-.2l§._Fiaggenstaat aus Ar!ikel 94 des SeerechtsObereinkommens der Vereinten Nationen. Der Betrieb eines Schiffes ist in besonderem MaBe geeignet, die Gefahrdung dritter Personen oder ihres Eigentums l')erbeizufOhren (vgl. auch BGHZ QL...309 (312) = NJW 1972, ~; 8undesoberseeamt Bf 6/86, Am!iiche Entscheidungssammlung BOSA 1987 S. 59 (66)). Die Ausnahme in Anlage 1a N~:~mmef!-Tell 6. Kapitel 1. Reael1 .2A~!...5 SchSV ermOglicht es, nicht- gewerbsmaBige Kleinfahrzeuge mit entsprechendem N~:~tzl:lngsVerwendungszweck im nationalen aber auch im internationalen Verkehr ohne jegliches Schiffssicherheitszeugnis zu betreiben. Eine , solch~ Ausnahme kann aufgrund 'der oben genannten Schutzzwecke der Schiffssicherheitsverordnung und seevOikerrechtlichen Verpflichtungen our gerechtfertigt sein, wenn das Risikoprofil eines Schiffes aufgrund des Einsatzzwecks signifikant geringer is! als in allen anderen geregelten Fallen. Diese Faile genauer zu beschreiben war bereits die Bestrebung im Jahr 2015 bel der Aufnahme der WOrter fOI'-.fOr Sport und Freizeitzwecke" in Tell I Nummer 1.2.5 der R!ch~linie nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Schiffssicherheitsverordnung Ober Sicherheitsanforderungeh an Frachtschiffe 1 die nicht internationalen Schiffssicherheitsregelungen im Slone des Schiffssicherheitsgesetzes unterliegen vom 11. September 7015 (VkBI. Nr. 18 vom 30.09.2015 S.572), derVorgangernorm von Anlage 1a N1:1mmerTeil6, Kapitel1, Regei1.2.-Nr...5 6ef: Sshiffssieherheitsverardnl:lng~. Seit dieser Anderung hangt die Befreiunq von der Schiffssicherheitszeugnispflicht nicht mehr allein davon ab, dass ein Kleinfahrzeug nicht aewerbsmaBjg yerwendet Wird. Weitere einsch@nkende Voraussetzung is! i:ler Verwendungszweck des K!einfahrzeugs. Hier hat der Verordnungsgeber den zuvor sehr weiten Bereich der nicht- · gewerbsmaBigen- Verwendung bewusst eingegrenzt. General! kann eiesEine Ausnahme von den Sicherhejtsanforderungen an Frachtschiffe !wl!:Lnur angenommen werden, wenn der alleinige Einsatzzweck des Scbiffes ausscblleB!icb die schiffsbezogene private sport!iche Betatigung C)(jer schitfsbezogene Erholung der Personen an Bord is!. Es reich! hiertar gerade nicht aus, dass das Kleinfahrzeug lediglich in Abgrenzung zur Berufsschifffahrt in dec Freizeit genutzt Wird. Elne YerwendLina zu Spor!zwecken lieat our dann yor. wenn die Fortbeweaung und der Einsatz deS nicbt:aewerbsroaBJgen Kleinfahrzeuges einer grun~§iJzlich nach bestiromten Rege!n Cg®ebenenfalls iro WettkampO, aus Freude an Bewegung oder zur kOroerlichen ErtOchtigung . aysgeObten kOrnedichen Betatiqung der Personen an Bord dient Ejne Verwendung zu Sportzwecken !ieqt njcht a!lein Schon dann yor. wenD das Kleinfahrzeyg !ediglich in Eahrt jst. Qie Eabrt des Schiffe§ selb§t muss zentra!es Element des sportbezogenen Erlebnisse§ sein. d.h. dieses muss soezifisch an den Betdeb des Schiffes gebunden sein. Qer klassische Anwendungsfall eines solchen schiffsbezoqenen Sportzweckes ist g®eben, wenn das K!einfahrzeug zum Seqeln oder zum Angelo. aussch!ieB!ich vom Schiff aus, verwendet wird. Eine Verwendunq des Schiffes zu Erholyng§zwecken lieqt our dann vor, wenn die Fortbewegung und . der Einsatz des Schiffe§ als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und Entspannunq durch •
von einem geringeren Risikoprofi ausgegangen | werden,
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Sportbootführerscheinverordnung - SpFV) geführt Werden. Die Anforderur:
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Entscheidungssammlung BOSA 1987 $. 59 (66). Zudem ist alein injesen | Fal
Ausweisher-bei-Vermeiden von Gefahrenlagen, z.B. durch demg, Ve!
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_.........·----~------------------------------- Von: Gesendet: Donnerstag, 24. Oktober 2019 08:44 An: Betreff: WG: SchSV - Probefahrten Kennzelchnung: Kennzeichnungsstatus: Zur Nachverfolgung Dienstag, 29. Oktober 2019 08:00 Gekennzeichnet Kategorien: Rote Kategorie Fiilllg: Anbei Anmerkungen der DS zu Probefahrten. Von. [mailto ' @bg·verkehr.de] Gesendet: Mlttwoch, 23. Oktober 2019 10:25 An: Cc: Betreff: WG: SchSV • Probefahrten wie besprochen, wurden wir einen erganzenden Satz zu der geplanten Anderung in Bezug auf Probefahrten vorschlagen. lch habe mich dabei an anderen Regelungen in der SchSV orientiert, d. h. so musste der Zusatz wohl auch vom BMJ akzeptiert werden konnen. Die Slcherheitsanforderungen wurden wir dann zunachst intern neu formulieren und dann gem mit dir final abstimmen. Viele GruBe nach Bonn, auch von meinen Kollegen SchSV- Probefahrten x. · In Anlage 2 Regel A.S werden nach den Wortern ,im deutschen Kustenmeer" die Worter ,oder von einem deutschen Hafen zu einem anderen deutschen Hafen" eingefGgt. · Auf Probefahrten in den lnneren deutschen Gewassem und lm deutschen Kustenmeer oder von einem deutschen Hafen zu einem anderen deutschen Hafen konnen erforderliche Zeugnlsse d·urch elne Probefahrtbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-logistik Telekommunikation ersetzt werden. Diese bestimmt mit 1
Zustimmung ·des Bundesministeriums fur Verkehr und digitale lnfrastruktur die Sicherheit~nforderungen fur Probefahrten nach Satz 1, soweit sie nicht anderweitlg verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt. . . Begrundung: Die Anderung dient der Anpassung der bestehenden Regelung zu Probefahrten an die geande.rten Bedarfe der ·.Praxis. Probefahrten erfordern, insbesondere bel groBeren Schiffen, langere Strecken und Tests in verschiedene Seegebieten, so dass ein Verlassen der deutschen Gewasser notwendig werden kann. · Anknupfungspunkt ist deshalb nunmehr auch die'lnlandsfahrt, von einem deutschen Hafen zu einem anderen deutschen Hafen. Sind die Gewasser anderer Staaten betroffen, beruhrt die Probefahrt also auch eine andere Jurisdiktion, ist eine Abstimmung mit dem jeweiligen Sta.at erforderlich. FUr die Fahrt durch deutsche Gewasser kann auch hier weiterhin ei'"!e Probefahrt g~nehmigt werden. Erfuliungsaufwand fUr die Wirtschaft: Keiner Erfullungsaufwandfi.ir die Verwaltung: Keiner lm Auftrag I On behalf ofthe Sh1p Safety Division ............... Logo_Dienststelle_BG Verkehr Brandstwiete 1 20457 Hamburg Tei.IPhone: +49 (0)40 361 3flll Fax: +49 (0)40 361 37-204 · Mail: • • • • @bg-verkehr.de <:!!m~a.Wilttgo•v••··~:f\~bg:g-:.)!;ve~r:!s;ke~hl!:r&l.d[ge> Referatspostfach I Department's e-mailbox:. schifffahrtsrecht@bg-verkehr.de <mailto:schifffahrtsrecht@bg-verkehr.de> Internet: www.deutsche"flagge.de <http://www.deutsche-flagge.de/> Unsere Datenschutzhinweise gem. Art. 13 und 14 der europaischen Datenschutz-Grundverordnung finden Sie unter . . 2
http:/fwww.deutsche-flcigge.de/de/datenschutzhinweise <http:ljwww.deutsche- flagge.de/de/datenschutzhinweise> ~ Our data protection notices according to articles 13 and 14 of the European General Data Protection Regulation can be found at http:Uwww.deutsche-flagge.de/en/data-protection-information <http://www.deutsche-flagge.de/en/data- protection-information> . 3
· SchSV- Abgrenzung Binnen . x. In§ 7 Absatz 2 werden die W<>rter ,FUr Binnenschiffe mit einer technischen Zulassung filr WasserstraBen der Zonen I und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBI. Is: 1398) in der jeweils geltenden Fassungi' durch die W<>rter ,FUr Schiffe, die nach den Regeln der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBI. I 8.1398) in der jeweils geltenden Fassung auf den WasserstraBen der Zonen.l und 2 nach Anhang I der .Sinnenschiffsuntersuchungsordnung betrieben werden dtlrfen," ersetzt. Begriindung:· Die Anderung dient der Klarstellung der bestehenden Abgrenzung zwischen den AnwendungsberCichen der Schiffssicherheitsverordnung und der Binnenschiffsuntersuchungsordn~g: Bei den WasserstraBen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung handelt es sich um Seegewasser, auf denen nach MaBgaben der Schiffssicherheit.sowohl Seefahrt als auch Binnenschifffahrt betrieben werden kann. Seide Sicherheitsregime stehen insoweit nebeneinander. Dieser Umstand wird, unter BerUcksichtigung aller relevanten Fallgruppen, nochmals neu gefasst. · Erfilllungsaufwandfiir die Wirtschaft: Keiner. Es handelt sich um eine Klarstellung der bestehenden .Rechtslage und Praxis. Erfollungsaufwandfiir die Verwaltung: Keiner. Es handelt sich um eine Klarstellung der bestehenden Rechtslage und 'Praxis. SchSV- nautis·cheYeroffentlichungen x. Anlage 1 wird wie folgt geiindert: In Abschnitt C.l.4 werden in Nummer 3. Nach dem Wort ,Seehandbtlcher" die W<>rter ,, mit den Bestandteilen Revierfunkdienst und Naturverhaltnisse," und vor dem Wort ,Gezeitentafeln" da~ Wort ,die" eingefugt. y. Begrundung: Die Anderung passt d~e Regelung an die geanderte Gestaltung der betroffenen · Publikationen des BSH an. Erfollungsaufwandfiir die Wirtschaft: Keiner. Erfollungsaufwandfiir die Verwaltung: Keiner. SchSV - Sportangler x. Anlage I a wird wie folgt geandert: y. Teill wird wie folgt geandert: z. In Nummer 6.3.werden nach dem Wort ,Sonnenuntergang" die W<>rter , in jedem Fall aber zwischen 8 und 17 Uhr" eingefilgt. Begrundung: Mit der Festlegung der Einsatzzeiten filr Baderboote und Sportanglerfahrzeuge aufmindestens den Zeitraum zwischen 8 und 17 Uhr, erhalten die handelnden Betrieben eine gr<>Bere Planungssiche~heit und bessere Rahmenbedingungen filr ihr ·wirisch~iches Handeln. Gleichzeitig wird ein Beitrag zur Rechtsklarheit bei Kontrollen der betroffenen Fahrzeuge im fraglichen Zeitraum geschaffen.