Drucksache 17 / 11 293 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Klaus Lederer (LINKE) vom 30. November 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Dezember 2012) und Antwort Brandschutz in der neuen JVA Heidering Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Antwort zu 3.: Alle Maßnahmen des baulichen Brand- Kleine Anfrage wie folgt: schutzes wurden rechtzeitig zum Beginn des Probebe- triebs im Januar 2013 fertig gestellt und entsprechen da- Frage 1: Welches sind die Eckpunkte des Brand- mit dem abgestimmten Terminkonzept. schutz- und Feuerrettungskonzeptes für die noch nicht eröffnete Justizvollzugsanstalt Heidering? Welche exter- nen Institutionen, Behörden oder beliehenen sachverstän- Frage 4: Sind diese baulichen Anlagen des Brand- digen Organisationen sind zur Entwicklung bzw. in Bezug schutzes bereits aufsichtsrechtlich abgenommen bzw. auf die Tragfähigkeit dieses Konzeptes einbezogen wor- wann wird die ordnungsbehördliche Abnahme erfolgen? den? Welche Behörden oder Beliehenen müssen die Abnahme durchführen, bevor die Einrichtung Heidering ihren Be- Antwort zu 1.: Für das Bauvorhaben wurde entspre- trieb aufnehmen kann? chend der Forderung des § 66 (1) der Brandenburgischen Bauordnung durch ein sachverständiges Ingenieurbüro ein Antwort zu 4.: Die Anlagen wurden am 21. Dezember Brandschutznachweis erstellt. Dieser beinhaltet auch den 2012 bauaufsichtlich abgenommen. Die Zuständigkeit Ablauf der Evakuierung. Der Brandschutznachweis wurde hierfür liegt bei der Senatsverwaltung für Stadtentwick- durch einen im Bundesland Brandenburg zugelassenen lung und Umwelt. Bestandteil der Abnahme sind die Er- Prüfingenieur für Brandschutz geprüft; es liegen Prüfbe- gebnisberichte der öffentlich bestellten Prüfingenieure richte vor. Die zuständige Brandschutzdienststelle des für die Tragwerksplanung und den Brandschutz gemäß Landkreises Teltow-Fläming wurde ebenfalls beteiligt. Verordnung über die Anerkennung von Prüfingenieuren und über die bautechnischen Prüfungen im Land Bran- denburg (BbgBauPrüfV,BB) sowie der Sachverständigen Frage 2: Welche Vorkehrungen des baulichen Brand- für die technischen Anlagen gemäß Brandenburgische schutzes, die der spezifischen Situation einer Haftanstalt Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverord- mit zahlreichen Einschlussbereichen Genüge tun, sind im nung (BbgSGPrüfV). Rahmen der baulichen Umsetzung des Vorhabens Heide- ring vorgesehen? Frage 5: Wo liegt die Zuständigkeit für die Absiche- Antwort zu 2.: Der bauliche Brandschutz in der JVA rung des Einsatzes von Feuerwehr und Rettungsdiensten Heidering folgt dem Verwendungszweck der Gebäude als im Brandkatastrophenfall? Welche organisatorischen und Justizvollzugsanstalt. So wurden unter anderem für die Ablaufvorkehrungen für die JVA Heidering sind im Wohnbereiche der Teilanstalten verhältnismäßig kleine, Brandkatastrophenfall geplant? Welche Rettungsfristen brandschutztechnisch voneinander getrennte Bereiche mit sind für welchen Einsatzumfang von Rettungskräften si- einer Größe von weniger als 400 m² geschaffen. Es exis- chergestellt? tieren zwei bauliche Rettungswege je Teilanstalt. Antwort zu 5.: Die Zuständigkeit liegt bei der Regio- nalleitstelle Brandenburg. Die abschließenden Vorkeh- Frage 3: Welche der Maßnahmen zu 2. sind bereits rungen für den Einsatzfall sowie die Rettungsfristen wer- fertiggestellt worden bzw. wann werden welche in Pla- den im Rahmen des dreimonatigen Probebetriebs in en- nung befindlichen Maßnahmen verwirklicht? Welcher ger Zusammenarbeit mit der Feuerwehr definiert und Zeitplan liegt dem zugrunde? festgelegt. Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.
Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 293 Frage 6: Wie stellen sich die Zuständigkeiten für den Brandschutz und die Feuerwehr im Brandfall in der JVA Heidering dar? Antwort zu 6.: Diese Zuständigkeiten richten sich nach dem Recht des Landes Brandenburg. Geregelt werden die Zuständigkeiten im Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophen- schutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG). Berlin, den 03. Januar 2013 In Vertretung Lüscher ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Jan. 2013) 2