Rechte Anschlagsserie in Neukölln und ihre Hintergründe (V) - Neue Taten und Ermittlungsstand
Zähldelikt Deliktsart Ortsteil PLZ Jahr Monat § 303 StGB sonstige Neukölln 12049 2018 März § 86a StGB Propaganda Neukölln 12055 2018 März § 185 StGB sonstige Neukölln 12055 2018 März § 130 StGB sonstige Buckow 12349 2018 März § 303 StGB sonstige Britz 12359 2018 März § 185 StGB sonstige Britz 12359 2018 März § 86a StGB Propaganda Neukölln 12047 2018 September § 86a StGB Propaganda Neukölln 12049 2018 September § 130 StGB sonstige Neukölln 12049 2018 September § 86a StGB Propaganda Neukölln 12049 2018 September § 86a StGB Propaganda Neukölln 12053 2018 September § 86a StGB Propaganda Neukölln 12053 2018 September § 86a StGB Propaganda Neukölln 12053 2018 September § 86a StGB Propaganda Neukölln 12059 2018 September § 86a StGB Propaganda Britz 12349 2018 September § 86a StGB Propaganda Gropiusstadt 12351 2018 September § 224 StGB Gewalt Buckow 12351 2018 September § 86a StGB Propaganda Gropiusstadt 12353 2018 September § 86a StGB Propaganda Gropiusstadt 12353 2018 September § 86a StGB Propaganda Rudow 12355 2018 September § 306a StGB Gewalt Buckow 12357 2018 September § 86a StGB Propaganda Buckow 12359 2018 September 5. Wie viele der unter Frage 4 genannten Straftaten betrafen einzelne Betroffene in wiederholtem Maße? Zu 5.: Die Beantwortung der Frage ist dem Senat nicht möglich, da die Daten von Geschädigten nach der Erfassung eines Falles im KPMD-PMK aus datenschutzrechtlichen Gründen anonymisiert werden. 6. Wie viele der unter Frage 4 genannten Ermittlungsverfahren zu den einzelnen Straftaten der Deliktbereiche kamen nach Strafprozessordnung (StPO) zu einem Abschluss, einer Einstellung oder werden immer noch durchgeführt (bitte einzeln auflisten nach Zähldelikt, Deliktsart, Tatzeit, Straße, Ortsteil, Thema und Bearbeitungsstand)? Zu 6.: Eine Beantwortung der Frage ist dem Senat nicht möglich, da eine gesonderte statistische Erfassung von Ermittlungsverfahren, die eine der Frage entsprechende Eingrenzung der Verfahren ermöglichen würde, seitens der Staatsanwaltschaft Berlin nicht erfolgt. Insoweit ist eine automatisierte Recherche im Sinne der Fragestellung nicht möglich. 7. Welche Kenntnisse hat der Senat bezüglich des Standes der Ermittlungen wegen des Veröffentlichens a. von Fotos von Personen, die sich in Initiativen, Parteien oder Veranstaltungen gegen Rechts engagieren, b. einer Übersicht der Standorte von Geflüchtetenunterkünften, c. einer Karte mit jüdischen und israelischen Einrichtungen, d. einer Karte von Lokalen, Räumlichkeiten von Parteien und Projekten auf einer digitalen Präsenz der Freien Kräfte Neukölln (FKNK) im Laufe des Jahres 2016? Seite 20 von 24
8. Welche Kenntnisse liegen dem Senat bezüglich eines möglichen Zusammenhangs zwischen der rechten Anschlagsserie in Neukölln und den unter Frage 7 a-d genannten Veröffentlichungen vor? 9. Welche Kenntnisse hat der Senat über Ordnungswidrigkeiten und Straftaten gegenüber Einrichtungen oder Personen, die Inhalt der Veröffentlichungen unter Frage 7 a-d waren? Zu 7. bis 9.: Die einzelnen Taten sowie Tatkomplexe werden durch das zuständige Fachkommissariat beim LKA Berlin, LKA 53 „Ermittlungsgruppe Rechtsextremistische Straftaten in Neukölln“ (EG RESIN) sowie die Staatsanwaltschaft Berlin bearbeitet. Eine detaillierte Beantwortung der Fragen samt ihrer Unterfragen ist dem Senat nicht möglich, da diese im Gesamtkontext mit weiteren Ermittlungsverfahren gesehen werden. Auch wenn sich unter den angefragten Sachverhalten möglicherweise Ermittlungsverfahren befinden, die bereits abgeschlossen oder eingestellt wurden, stehen diese mitunter in Bezug zu andauernden Ermittlungsvorgängen, so dass zur Vermeidung einer Gefährdung des jeweiligen Untersuchungszwecks keine konkreten Erkenntnisse mitgeteilt werden können. Sofern Verfahren aufgrund einer Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nicht mehr in Bearbeitung sind, wurden diejenigen Betroffenen, die Strafanzeige erstattet haben, gemäß § 171 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO) darüber in Kenntnis gesetzt. Betroffene, die selbst keine Strafanzeige erstattet haben, wurde die Einstellung des Verfahrens nur mitgeteilt, wenn sie dies gemäß § 406d Abs. 1 Nr. 1 StPO beantragt haben. 10. Trifft es zu, dass es Ende Juni 2017 zu einer Hausdurchsuchung bei dem ehemaligen NPD- Kandidaten Julian B. kam, der als Betreiber der Internetpräsenz gilt, auf der die unter Frage 7 a-d genannten Veröffentlichungen vorgenommen wurden und der auch als (Mit-)Verantwortlicher im Zusammenhang mit der rechten Anschlagsserie in Neukölln genannt wird? Wenn ja, a. welche Beweismittel wurden während der Hausdurchsuchung aufgefunden? b. welche Beweismittel wurden nach der Hausdurchsuchung ausgelesen und ausgewertet? c. welche weiteren Gegenstände wurden während der Hausdurchsuchung beschlagnahmt? d. wie viele Ermittlungsverfahren wurden nach der Hausdurchsuchung wegen des Verdachts auf welche Straftatbestände eingeleitet? 11. Trifft es zu, dass es Anfang Februar 2018 zu Hausdurchsuchungen beim ehemaligen AfD- Kandidaten Tilo P., beim ehemaligen NPD-Kandidaten Sebastian T. und weiteren kam, die als (Mit-)Verantwortliche im Zusammenhang mit der rechten Anschlagsserie in Neukölln genannt werden? Wenn ja, a. welche Beweismittel wurden während der Hausdurchsuchungen aufgefunden? b. welche Beweismittel wurden nach den Hausdurchsuchungen ausgelesen und ausgewertet? c. welche weiteren Gegenstände wurden während der Hausdurchsuchungen beschlagnahmt? d. wie viele Ermittlungsverfahren wurden nach den Hausdurchsuchungen wegen des Verdachts auf welche Straftatbestände eingeleitet? Zu 10. bis 11. d.: Der Senat bittet um Verständnis dafür, dass aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes im Rahmen einer Schriftlichen Anfrage keine Auskunft erteilt werden kann. 12. Trifft es zu, dass bei einem der rechten Tatverdächtigen der Anschlagsserie verschiedene personenbezogene Informationen von Betroffenen der Anschlagsserie gefunden wurden? Wenn ja, a. von wie vielen Betroffenen sind Informationen bei den Tatverdächtigen aufgefunden worden? b. von wie vielen Personen darüber hinaus, die noch nicht Ziel der rechten Anschlagsserie wurden, sind personenbezogene Daten aufgefunden worden? c. um welche personenbezogenen Daten handelte es sich hier jeweils, die auf welchem jeweiligen Medium festgehalten wurden? Seite 21 von 24
Zu 12. bis 12. c.: Im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen bei einer amtsbekannten rechtsextremistischen Person wurden personenbezogene Daten aufgefunden. Detaillierte Angaben dazu sind dem Senat nicht möglich, da es sich um ein laufendes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin handelt. 13. Wie wurden die Personen unter Frage 12, zu denen personenbezogene Daten aufgefunden wurden, informiert? a. Trifft es zu, dass auch weiterhin keine besonderen Qualifikationen für das Führen von Sicherheitsgesprächen seitens der Kräfte der Polizei vorgesehen sind (vgl. Schriftliche Anfrage 18/12542)? b. Trifft es zu, dass trotz der Gefahrenlage und der mangelnden Ermittlungserfolge in einem der Sicherheitsgespräche die Worte fielen bzw. der Inhalt transportiert wurde, dass man „sich keine Sorgen machen brauche“? c. Trifft es zu, dass Betroffene der Anschlagsserie allgemeine und vorgefertigte Schreiben über die Einstellung der Verfahren bekommen haben, die die transportierten Inhalte der Sicherheitsgespräche ggf. konterkarieren, und beabsichtigt der Senat in Zukunft einen personalisierteren Inhalt solcher Schreiben? Zu 13. a. und b.: Alle Personen die Rahmen der Ermittlungen identifiziert werden konnten, wurden persönlich durch Dienstkräfte der Polizei Berlin informiert. Auf der Grundlage von Gefährdungsbewertungen des Polizeilichen Staatsschutzes wurden individuell angepasste Maßnahmen im konkreten Einzelfall besprochen sowie bei Bedarf Sicherheitsgespräche geführt. Für die Durchführung von Sicherheitsgesprächen ist weiterhin keine besondere Qualifizierung vorgesehen. Es bedarf aber eines besonderen Maßes an Einfühlungsvermögen, da vor allem Hass- und Gewaltkriminalität Ängste und Besorgnis bei Opfern sowie Zeuginnen oder Zeugen auslösen können. Die Gespräche sollen daher immer in einer Vertrauen schaffenden Atmosphäre stattfinden, bei erkannter Erforderlichkeit auch gemeinsam mit einer oder einem bei der Polizei Berlin beschäftigten Psychologin bzw. Psychologen. Zu den jeweiligen Inhalten der Sicherheitsgespräche werden aufgrund polizeitaktischer Erwägungen keine Angaben gemacht. Zu 13. c.: Grundsätzlich erhalten Anzeigende einen mit Gründen versehenen Einstellungsbescheid nach den Vorgaben des § 171 Satz 1 Strafprozessordnung durch die Staatsanwaltschaft Berlin. Bei Verfahren gegen Unbekannt im Bereich der Staatsschutzdelikte prüft die Generalstaatsanwaltschaft derzeit diese Praxis. 14. Gegen wie viele Tatverdächtige wird darüber hinaus aufgrund der Anschlagsserie oder aufgrund eventuell damit zusammenhängender strafbarer Veröffentlichungen jeweils ermittelt? 15. Welchen Organisationen und Parteien können darüber hinaus die Tatverdächtigen zugeordnet werden? Zu 14. und 15.: Die Beantwortung der Fragen ist dem Senat nicht möglich, da diese im Gesamtkontext mit weiteren Ermittlungsverfahren gesehen werden. Auch wenn sich unter den angefragten Sachverhalten möglichweise Ermittlungsverfahren befinden, die bereits abgeschlossen oder eingestellt wurden, stehen diese mitunter in Bezug zu andauernden Ermittlungsvorgängen, so dass zur Vermeidung einer Gefährdung des Untersuchungszwecks keine konkreten Erkenntnisse mitgeteilt werden können. Seite 22 von 24
16. Trifft es zu, dass in der Nacht des 26./27. August 2018 bei einem weiteren Brandanschlag auf ein Kraftfahrzeug in Neukölln der unter Frage 11 erwähnte Sebastian T. in unmittelbarer Nähe des Tatorts festgesetzt wurde? Wenn ja, a. wird die Brandstiftung an einem Kraftfahrzeug in der Krokusstraße ebenfalls als politisch rechts motivierte Straftat bewertet? Wenn nein, aus welchen Gründen nicht? W enn ja, aus welchen Gründen? b. aus welchen Gründen wurde Sebastian T. in der Tatnacht festgesetzt und mit einer Freiheitsentziehung belegt, die dann im Laufe des Folgetags aufgehoben wurde? Zu 16.: Der Senat bittet um Verständnis dafür, dass aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes im Rahmen einer Schriftlichen Anfrage keine Auskunft erteilt werden kann. 17. Wie ist die Sonderkommission „Rechtsextremistische Straftaten in Neukölln“ (RESIN) im Berliner Landeskriminalamt derzeit personell ausgestattet und gab es personelle Veränderungen seit der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage 18/11961? Wenn ja, aus welchen Gründen kam es zu diesen Veränderungen? Zu 17.: Im Rahmen der Beantwortung wird inhaltlich davon ausgegangen, dass sich die Anfrage auf die Schriftlichen Anfragen mit den Drucksachen Nummern 18/13413 sowie 18/11861 bezieht. Die EG RESIN besteht aus einem Ermittlungsgruppenleiter sowie fünf Dienstkräften und hat seit der Beantwortung der Schriftlichen Anfragen mit den Drucksachen Nummern 18/13413 und 18/11861 keine personellen Veränderungen erfahren. 18. Befasst sich die Soko RESIN weiterhin auch mit Taten außerhalb Neuköllns, die im Zusammenhang mit der Serie stehen könnten und wenn ja, bitte aufschlüsseln (bitte einzeln Datum, Uhrzeit, Straftatbestand, Tatmotiv, Tatort und Tathergang auflisten)? Zu 18.: Ja, die EG RESIN bearbeitet auch Straftaten außerhalb Berlin Neuköllns, bei denen ein Zusammenhang zum Ermittlungskomplex nicht auszuschließen ist. Eine detaillierte Auflistung der Ermittlungsvorgänge ist dem Senat nicht möglich, da diese im Gesamtkontext mit weiteren Ermittlungsverfahren gesehen werden. Auch wenn sich unter den angefragten Sachverhalten möglicherweise Ermittlungsverfahren befinden die bereits abgeschlossen oder eingestellt wurden, stehen diese mitunter in Bezug zu andauernden Ermittlungsvorgängen, so dass zur Vermeidung einer Gefährdung des jeweiligen Untersuchungszwecks keine konkreten Erkenntnisse mitgeteilt werden können. 19. Am 18. April 2018 bezog sich Innensenator Andreas Geisel im Verfassungsschutzausschuss auf eine Terrorismus-Definition, die im Zusammenhang mit dem Verfassungsschutzverbund verwandt werde. Danach gelte als Terrorismus „der nachhaltig geführte Kampf für politische Ziele, die mit Hilfe von Anschlägen auf Leib, Leben und Eigentum anderer Menschen durchgesetzt werden sollen, insbesondere durch schwere Straftaten, wie sie in § 129a Abs. 1 StGB genannt sind, oder durch andere Straftaten, die zur Vorbereitung solcher Straftaten dienen“. Inwieweit sieht der Senat basierend auf dieser Definition den Umstand des Rechtsterrorismus durch die Anschlagsserie in Neukölln verwirklicht, und aus welchen Gründen nimmt der aktuelle Berliner Verfassungsschutzbericht 2017 auf diese Tatsache keinen Bezug? Zu Frage 19.: Eine allgemeingültige Definition des Begriffs Terrorismus existiert nicht. Im Verfassungsschutzverbund wird die in der Frage genannte Definition verwendet. Vor dem Hintergrund der mit solchen Taten verfolgten politischen Ziele kann man in Seite 23 von 24
Anbetracht der billigend in Kauf genommenen psychischen, physischen und materiellen Schäden und den darüber hinausgehenden Konsequenzen für die Opfer aus Sicht der Geschädigten von einer Form des Terrors sprechen. Auf Basis der Ermittlungsergebnisse erfolgte durch die zuständigen Ermittlungsdienststellen eine Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 129 und 129a Strafgesetzbuch (StGB) – Bildung einer kriminellen beziehungsweise terroristischen Vereinigung – unter Beachtung der strengen Maßstäbe der Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs. Im Rahmen der Bewertung wurde die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen bisher als nicht gegeben angesehen, was auch Auswirkungen auf die Darstellung im Verfassungsschutzbericht 2017 hatte. Berlin, den 22. Oktober 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport Seite 24 von 24