Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3496 16. Wahlperiode 07. 02. 2018 Kleine Anfrage des Abg. Nico Weinmann FDP/DVP und Antwort des Ministeriums der Justiz und für Europa Versorgung mit medizinischem Cannabis in Justizvollzugsanstalten Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Wird Patienten, die über ein Rezept (bis März 2017: Ausnahmegenehmigung zur medizinischen Verwendung von Cannabis nach § 3 Betäubungsmittelgesetz [BtMG]) verfügen, die Therapie mit medizinischen Cannabis-Blüten in Justiz- vollzugsanstalten verweigert? 2. Falls ja, mit welcher Begründung wird ihnen dort die Behandlung mit Canna- bis-Blüten verweigert? 3. Wie bewertet sie die Möglichkeiten einer Alternativbehandlung mit anderen Medikamenten im Hinblick auf mögliche Nebenwirkungen sowie fehlende Therapiealternativen zu Cannabis in Blütenform bei gewissen Krankheitsbil- dern wie z. B. dem Tourette-Syndrom? 05. 02. 2018 Weinmann FDP/DVP Eingegangen: 07. 02. 2018 / Ausgegeben: 22. 03. 2018 1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3496 Begründung Mit dieser Kleinen Anfrage soll in Erfahrung gebracht werden, ob die Versorgung mit medizinischem Cannabis, wie dem Fragesteller berichtet wurde, Patienten verweigert wird, die eine Haftstrafe in baden-württembergischen Justizvollzugs- anstalten verbüßen. Insbesondere im Hinblick auf fehlende Therapiealternativen bei einigen Krankheitsbildern soll die Situation durch diese Kleine Anfrage be- leuchtet werden. Antwort Mit Schreiben vom 5. März 2018 Nr. 4550/0533 beantwortet das Ministerium der Justiz und für Europa die Anfrage wie folgt: 1. Wird Patienten, die über ein Rezept (bis März 2017: Ausnahmegenehmigung zur medizinischen Verwendung von Cannabis nach § 3 Betäubungsmittelgesetz [BtMG]) verfügen, die Therapie mit medizinischen Cannabis-Blüten in Justiz- vollzugsanstalten verweigert? 2. Falls ja, mit welcher Begründung wird ihnen dort die Behandlung mit Canna- bis-Blüten verweigert? 3. Wie bewertet sie die Möglichkeiten einer Alternativbehandlung mit anderen Medikamenten im Hinblick auf mögliche Nebenwirkungen sowie fehlende The- rapiealternativen zu Cannabis in Blütenform bei gewissen Krankheitsbildern wie z. B. dem Tourette-Syndrom? Die medizinische Versorgung von Strafgefangenen in den Justizvollzugsanstalten erfolgt gemäß § 33 Abs. 1 JVollzGB III unter Anwendung des sogenannten Äqui- valenzprinzips, sodass sich der Umfang der zu erbringenden Leistungen grund- sätzlich am Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen orientiert. Eine Verordnung von Cannabis kommt deshalb auch im Justizvollzug nur in den engen Grenzen des § 31 Abs. 6 SGB V in Betracht. Demnach haben schwerwiegend Er- krankte einen Anspruch auf Versorgung mit medizinischem Cannabis, wenn eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Anstaltsärztin oder des behandelnden Anstaltsarztes unter Abwä- gung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krank- heitszustandes des Erkrankten nicht zur Anwendung kommen kann und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht. Die Prüfung der Therapieindikation im Einzelfall erfolgt durch den medizinischen Dienst der Justizvollzugsanstalt. Die Verordnung von Cannabis stellt folglich eine „ultima ratio“ dar und dürfte auf besonders gelagerte Einzelfälle beschränkt bleiben. Bei verschiedenen Krankheitsbildern, darunter dem Tourette-Syndrom, konnte bereits in der Vergangenheit eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Betäubungs- mittelgesetz (BtMG) erfolgen. In der betreffenden Vorschrift des SGB V wird ausdrücklich darauf verzichtet, eine Indikation für eine Behandlung zu stellen. Ob die Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 SGB V vorliegen ist stets im Einzelfall zu prüfen. Wolf Minister der Justiz und für Europa 2