Maßnahmen zur Prävention und Deradikalisierung im Bereich des religiös motivierten Extremismus

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Landtag von Baden-Württemberg                                                             Drucksache 15 / 6596 unterbinden zu können. Anhand der Indikatorenlisten sollen den Bediensteten in den Justizvollzugsanstalten Hinweise zum Erkennen islamistisch-terroristischer Zusammenhänge gegeben und die Zusammenarbeit der beteiligten Strafverfol- gungsbehörden in Verbindung mit einem bundesweiten Netz von festen Ansprech- partnern bei Staatsanwaltschaft und Polizei weiter verbessert werden. Zudem wer- den darin beispielhaft Maßnahmen für Beschäftigte der Justizvollzugsanstalten dargestellt, die bei Vorliegen der Kriterien ergriffen werden können. Ferner besteht ein institutionalisierter Informationsaustausch zwischen dem Innen- ministerium und dem Integrationsministerium. Sowohl Bundes- als auch Landes- gesetze sehen so genannte Zuverlässigkeits- und Sicherheitsüberprüfungen (ZSÜ) u. a. in ausländer- bzw. einbürgerungsrechtlichen Verfahren von Personen vor, wo- bei die zuständigen Ausländer- bzw. Einbürgerungsbehörden entsprechende Anfra- gen an die Polizeibehörden richten. Ziel der ZSÜ ist, dass die anfragende Behörde die Zuverlässigkeit oder Geeignetheit der zur überprüfenden Person in Bezug auf den jeweiligen Anfragezweck unter Berücksichtigung eventuell vorliegender poli- zeilicher Erkenntnisse feststellen bzw. bewerten kann. Weiterhin wurden in der Vergangenheit durch das Innen- und Kultusministerium bereits mehrfach sogenannte Informationsbriefe „Hinweise des Innenministeriums auf mögliche Ausreisebestrebungen radikalisierter schulpflichtiger Personen nach Syrien/in Richtung Kampfgebiete“ an die Schulleitungen, das Lehrpersonal, Eltern und Schülerinnen und Schüler versandt, um sie für Radikalisierungsprozesse zu sensibilisieren und Erreichbarkeiten bzw. Hilfestellungen für Betroffene anzubie- ten (vgl. Antwort zu Frage 13). Darüber hinaus leitet das Innenministerium auch einzelne Hinweise an andere Ministerien weiter, sobald ihre Ressorts von bekannt gewordenen sicherheitsrelevanten Aspekten betroffen sind. Folglich werden ge- gebenenfalls erforderliche Maßnahmen im Einzelfall zwischen den jeweiligen Ministerien abgestimmt. Bei phänomenbezogenen Neuerungen oder nach terroristischen Ereignissen, wie beispielsweise dem islamistischen Anschlag auf die Pariser Zeitschrift „Charlie Hebdo“ im Januar 2015, werden Informationsschreiben zum Thema „Zusammen- arbeit mit der Wirtschaft in Sicherheitsfragen“ an die Arbeitsgemeinschaft für Si- cherheit der Wirtschaft e. V., die Vereinigung für die Sicherheit der Wirtschaft e.V. und die Mitglieder der Global Player-Initiative des Bundeskriminalamts (BKA) übersandt, um diese über sicherheitsrelevante Themen zu unterrichten. Grundlage für die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft ist dabei die „Rahmenregelung für die Zusammenarbeit mit der gewerblichen Wirtschaft auf Bundesebene in Sicherheits- fragen“ vom Jahr 2008, in der das BMI hinweist, relevante Sicherheitserkenntnisse nach eingehender Prüfung an die Wirtschaft weiterzuleiten. Diese werden regelmä- ßig an die Bedarfsträger im Land umgesetzt. Zur Sensibilisierung der Bediensteten in der Aus- und Fortbildung erfährt der Jus- tizvollzug nachhaltige Unterstützung durch das LfV, das auch in die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter eingebunden ist. In Umsetzung der Empfehlun- gen der länderübergreifenden gemeinsamen Projektgruppe „Zusammenarbeit von Polizei und Justiz auf dem Gebiet der Bekämpfung des islamistischen Terroris- mus“ werden die Bediensteten in regelmäßigen Abständen auf Neuerungen im Be- reich der Indikatoren zum Erkennen islamistisch-terroristischer Zusammenhänge, etwa durch Kenntnisgabe des gemeinsamen Merkblatts des Generalbundesanwalts und des BKA für Justizvollzugsbedienstete in der jeweils aktuellen Fassung, auf- merksam gemacht. Auch ist seit dem Jahr 2008 ein im Rahmen eines EU-Projekts entstandenes Handbuch zu dieser Thematik in den Anstalten verfügbar. Die gewaltpräventiven Projekte und Maßnahmen für Gefangene, die am tatsächli- chen Bedarf ausgerichtet sind und sich daher nicht speziell bzw. nicht ausschließ- lich an extremistisch motivierte Gefangene richten, machten eine zusätzliche inter- ministerielle Kooperation bisher nicht erforderlich. 11
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Landtag von Baden-Württemberg                                                           Drucksache 15 / 6596 7. Welche Maßnahmen hat sie bislang ergriffen, um als religiös motivierte Extre- misten identifizierte Personen zum Ausstieg zu bewegen und mit welchem Erfolg wurden solche Maßnahmen durchgeführt? Zu 7.: Über die in den Antworten zu den Fragen 1 und 6 skizzierten Maßnahmen hinaus verfügt das LfV über entsprechend kompetente Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in zeitintensiven herausfordernden Gesprächen versuchen, die Distanzierung von entsprechenden radikalisierungsfördernden Szenen zu ermöglichen. Vertreter des LfV führen immer wieder Gespräche, z. B. Sicherheitsgespräche und in Ein- zelfällen auch Gespräche mit Inhaftierten. Eine besondere Herausforderung stellen Gespräche mit Angehörigen dar, die mit dem Ziel einer Stärkung des gesellschaft- lichen Zusammenhalts geführt werden. Im Bedarfsfall kann mit Ausreisewilligen ein Gespräch geführt werden, um sie von ihren Ausreiseplänen abzubringen und um ihnen die Konsequenzen ihrer Ausreise aufzuzeigen. Das BAMF betreibt eine Beratungsstelle Radikalisierung, die Angehörige sich radikalisierender Personen telefonisch berät. Sie vermittelt zudem eine Vor-Ort- Beratung, die in Baden-Württemberg durch einen Mitarbeiter des Vereins VPN durchgeführt wird. 8. Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden und den mit Präventions- und Deradikalisierungsmaßnahmen befassten Stellen in Baden-Württemberg? Zu 8.: Als eine Form der Zusammenarbeit zwischen den Polizei- und Justizbehörden in Baden-Württemberg werden regelmäßig Arbeitskreise bzw. gemeinsame Bespre- chungen auf unterschiedlichen Behördenebenen durchgeführt. Dort werden auch aktuelle Themen oder (längerfristig) erkannte Handlungsfelder im Bereich des politisch motivierten Phänomenbereichs Islamismus diskutiert und gemeinsam Vorgehensweisen bzw. Strategien festgelegt. Die Dienstbesprechungen sind in der VwV „Zusammenarbeit Justiz und Polizei“ verbindlich vereinbart. Das Demokratiezentrum Baden-Württemberg soll neben dem Schwerpunkt Rechtsextremismus auch im Bereich des religiös motivierten Extremismus bera- tend tätig werden (vgl. Antwort zu Frage 1). Das LKA arbeitet als Partner des „De- mokratiezentrums Baden-Württemberg“ intensiv mit dessen Angeboten, die auf eine Distanzierung ausgerichtet sind (z. B. der Fachstelle Ausstiegsberatung bei der Landesarbeitsgemeinschaft Mobile Jugendarbeit oder der Fachstelle Mobile Beratung bei der Jugendstiftung). Das LKA arbeitet ebenfalls vertrauensvoll mit der LpB und insbesondere dem Fachbereich Extremismusprävention („Team meX. Mit Zivilcourage gegen Extre- mismus“) zusammen. Ebenso bestehen enge Verbindungen zum LfV. Beide Insti- tutionen halten entsprechende Angebote vor. Von 2008 bis 2014 hat die LpB das „Team meX. Mit Zivilcourage gegen Extremis- mus“ als durch die Baden-Württemberg Stiftung finanziertes Projekt in Kooperati- on mit dem LfV durchgeführt. Das LfV hält insbesondere zu den entsprechenden Stellen der Polizei intensiven Kontakt und Austausch, sei es die Prävention (u. a. ProPK), seien es die Ansprech- partner Muslime u. ä. oder der polizeiliche Staatsschutz bei der Landespolizei. Zur Beratungsstelle Radikalisierung beim BAMF besteht ebenfalls dann ein reger Kontakt, wenn sicherheitsrelevante Vorkommnisse zu verzeichnen sind, also wenn sich etwa Angehörige von Syrienrückkehrern an das BAMF wenden. Hier unter- stützt das LfV mit seinen islamwissenschaftlichen Erfahrungen und den entspre- chenden Kenntnissen. Zu einer umfassenden Präventionsarbeit im Bereich des religiös motivierten Extre- mismus zählen auch reiseverhindernde Maßnahmen, die die Pass- und Personal- ausweisbehörden in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden im Land tref- fen. Ausreisewillige Salafisten sollen mittels Entzug von Reisepass und künftig 12
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Landtag von Baden-Württemberg                                                            Drucksache 15 / 6596 Personalausweis an der Ausreise in Krisengebiete und somit der Teilnahme an Kampfhandlungen gehindert werden. Gleichzeitig sollen dadurch die Risiken mi- nimiert werden, dass die an solchen Kämpfen teilnehmenden Personen nach ihrer Rückkehr in Deutschland oder Europa Anschläge verüben. Um staatsschutzrelevante Reisen besser verhindern zu können, hat der Bund einen Gesetzentwurf zur Änderung des Personalausweisgesetzes vorgelegt. Damit soll auch der Entzug des Personalausweises und die Ausstellung eines Ersatz-Perso- nalausweises, dessen Geltungsbereich auf Deutschland beschränkt ist, ermöglicht werden. Während beispielsweise ausreisewilligen Salafisten der (Reise-)Pass ge- mäß §§ 7 und 8 PassG entzogen werden kann, fehlt es bisher an einem Entzie- hungstatbestand für den Personalausweis im Personalausweisgesetz. Dieser reicht indes für Reisen innerhalb des Schengenraums und in bestimmte Drittstaaten aus, sodass eine räumliche Beschränkung des Personalausweises (die bisher schon möglich ist), und der Entzug des Reisepasses eine unberechtigte Reise nicht ver- hindern können. Zu diesem Gesetzentwurf fanden Anfang dieses Jahres eine erste Beratung und eine öffentliche Anhörung im Bundestag statt. Der Erlass all dieser reisebeschränkenden Maßnahmen setzt einen engen Infor- mationsaustausch zwischen den Sicherheitsbehörden und den zuständigen Pass- und Personalausweisbehörden im Land voraus. Derzeit werden vom Bund und den Ländern Konzeptionen entwickelt, die einen institutionalisierten Informati- onsaustausch und regelmäßige Sensibilisierungen zu grundsätzlichen Fragen der Gefahrentwicklung und Erscheinungsformen des Salafismus beinhalten sollen. Außerdem sollen die Ordnungsbehörden Handlungsempfehlungen erhalten, wie mit salafistisch geprägten Benefizveranstaltungen, wie zum Beispiel der salafis- tisch geprägten „Lies!“-Kampagne, mit der junge Menschen für den Salafismus angeworben werden sollen, umzugehen ist. 9. Bietet sie ein Programm für Aussteiger und Rückkehrer aus Bürgerkriegsgebie- ten, wie Syrien, Irak und Afghanistan, an? Zu 9.: In Baden-Württemberg können sich Radikalisierte und ihre Angehörigen an das BAMF (vgl. Antworten zu den Fragen 7 und 10) wenden. Aktuell befasst sich die IMK auf Initiative Baden-Württembergs mit dem Thema Aussteigerprogramme für „Gewaltbereite Islamisten“ und hat hierzu eine Arbeits- gruppe unter Federführung Baden-Württembergs eingesetzt. Diese wird die Er- folgsfaktoren bestehender Aussteigerprogramme in den Phänomenbereichen der politisch motivierten Kriminalität auf mögliche Übertragbarkeit prüfen und darauf aufbauend Empfehlungen für die Etablierung solcher zielgruppenorientierter Aus- stiegshilfen unter Berücksichtigung länderspezifischer Gegebenheiten entwickeln. Das Konzept zur Einrichtung des KPEBW sieht bereits jetzt im Zusammenhang mit einem externen Träger auch Angebote für Ausstiegswillige und deren Umfeld- personen vor (vgl. Antwort zu Frage 1). 10. Inwieweit sind die Sicherheitsbehörden in solche Aussteiger- bzw. Rückkehrer- programme eingebunden und wie erfolgt die Überwachung der radikalisierten Rückkehrer? Zu 10.: Erkenntnisse aus polizeilichen Ermittlungen über radikalisierte Personen werden, nach Einzelfallprüfung und in Absprache mit dem Betroffenen selbst oder seinem sozialen Umfeld (Erziehungsberechtigte, Familie), an das BAMF weitergegeben. Dort werden diese Informationen nach entsprechender Prüfung für konkrete per- sonenbezogene Deradikalisierungsmaßnahmen, z. B. im Rahmen des VPN, einge- setzt (vgl. Antworten zu den Fragen 7 und 9). Die Überwachung radikalisierter Rückkehrer erfolgt entweder im Zuge von Er- mittlungsverfahren nach Maßgabe der Strafprozessordnung bei hinreichendem Tatverdacht auf eine terroristische Straftat oder als polizeiliche Ermittlungsmaß- nahme nach den Vorschriften des Polizeigesetzes zur Gefahrenabwehr. Sowohl 13
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Landtag von Baden-Württemberg                                                            Drucksache 15 / 6596 für die strafprozessualen als auch polizeirechtlichen Ermittlungen werden bundes- einheitliche Standards bei der Bearbeitung der „Rückkehrer“ angewendet. Diese Standardmaßnahmen für Gefährder und relevante Personen im Phänomenbereich Islamismus stellen die Minimalanforderungen für Maßnahmen gegen Rückkehrer dar. Jeder Einzelfall wird individuell geprüft und die taktisch und rechtlich not- wendigen Maßnahmen werden im erforderlichen Umfang zeitlich befristet, ver- deckt oder offen, durchgeführt. Durch interdisziplinäre Fallkonferenzen wird sichergestellt, dass auch Institutio- nen außerhalb der Sicherheitsbehörden, wie Ausländer- oder Passämter, beteiligt werden. Das LKA hat ergänzend dazu eine Handlungskonzeption zur Intensivie- rung der Maßnahmen gegen „Reisende Jihadisten“ im März dieses Jahres für die Dienststellen der Landespolizei herausgegeben. Wichtige Elemente u. a. bei der Koordination der Überwachungsmaßnahmen von radikalisierten Rückkehrern bilden auch die Gemeinsamen Zentren; im Fall von islamistischen Personen das GTAZ und das Gemeinsame Extremismus- und Terro- rismus-Abwehrzentrum im Phänomenbereich Ausländerkriminalität (GETZ-A). Der schnelle Austausch und die umfassende Analyse sowie Bewertung aller verfüg- baren und relevanten Informationen sind Grundvoraussetzung für eine wirksame Terrorismusbekämpfung. Zudem wird durch die räumliche Nähe aller 40 Behörden die Abstimmung operativer Maßnahmen wesentlich erleichtert. Im GTAZ arbeiten täglich Vertreterinnen und Vertreter des Bundesamts für Verfassungsschutz, des Militärischen Abschirmdienstes, Bundesnachrichtendienstes, Generalbundesan- walts, BAMF, Zollkriminalamts, der Bundespolizei, der 16 LKÄ sowie LfV und des BKA in verschiedenen Arbeitszusammenhängen und Konstellationen zusam- men. Dies gewährleistet eine größtmögliche Nähe und Kooperation bei gleichzei- tiger Beachtung des sogenannten Trennungsgebots zwischen Nachrichtendiensten und Polizei. Im Falle von in Richtung Kampfgebiete ausgereisten radikalisierten Islamisten gilt es, die Wiedereinreise der in Rede stehenden Personen nach Deutschland zu überwachen bzw. zu verhindern. Dies ist anhand von Ausschreibungen in polizei- lichen Fahndungssystemen in Verbindung mit verschiedenen – offenen und verdeck- ten – Folgemaßnahmen möglich. Obwohl eine 24-Stundenüberwachung solcher Personen aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, können hier beispielhaft die Durchführung von (längerfristigen) Observationen von Personen zur Erstellung von Kontakt- und Bewegungsbildern oder der Einsatz von techni- schen Mitteln als verdeckte Maßnahmen aufgeführt werden. Im Bereich der of- fenen Maßnahmen werden polizeiliche Gefährderansprachen durchgeführt sowie Meldeauflagen und Ausreisebeschränkungen gegenüber entsprechenden Personen ausgesprochen. Mithin bestehen hierfür polizeiinterne, der Verschlusssachenan- weisung unterliegende Handlungskonzepte, die Regelungen zu Zuständigkeiten der Ermittlungsführung, des Informationsaustauschs und damit verknüpften Maß- nahmen festlegen. So werden die nach Baden-Württemberg zurückkehrenden Personen in der Re- gel polizeilich eingestuft, zudem wird durch die zuständige Staatsanwaltschaft die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens geprüft. Sollte kein Strafverfahren eingeleitet werden, wird ein polizeirechtliches Ermittlungsverfah- ren durchgeführt. In beiden Fällen wird durch die Sicherheitsbehörden ein indivi- duelles Maßnahmenkonzept zur Beobachtung bzw. Überwachung der betroffenen Person erstellt. 11. Wie viel zusätzliches Personal bedarf es in welchen Ressorts, um dauerhaft eine möglichst effiziente Beobachtung von Islamisten allgemein bzw. radikalisierten Rückkehrern im Speziellen gewährleisten zu können? Zu 11.: Mit dem „Sonderprogramm der Landesregierung zur Bekämpfung des islamisti- schen Terrorismus“ hat die Landesregierung nach den Terroranschlägen von Paris und Kopenhagen zeitnah und konsequent auf die hohe abstrakte Gefährdungslage durch islamistisch motivierte Täter in Baden-Württemberg reagiert. Mit diesem Sonderprogramm sollen die Organisationseinheiten von Polizei und LfV sowie die 14
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Landtag von Baden-Württemberg                                                             Drucksache 15 / 6596 Staatsanwaltschaften und Gerichte im Land auf verschiedenen Ebenen personell zeitnah verstärkt werden. Dies macht eine Schwerpunktsetzung in Höhe von 105 neuen Stellen für die Polizei, 15 neuen Stellen für das LfV und elf neuen Stellen für die Justiz erforderlich. Diese erforderlichen Stellenzugänge wurden in den ersten Nachtragshaushalt 2015/2016 aufgenommen. Im Bereich der Polizei werden bei- spielsweise die Kriminalpolizeidirektionen bei den regionalen Polizeipräsidien um 48 Stellen, das LKA in den Bereichen Staatsschutz, Einsatz- und Ermittlungsun- terstützung, Kriminaltechnik um 23 Stellen und die Mobilen Einsatzkommandos beim Polizeipräsidium Einsatz um 22 Stellen verstärkt. Im Rahmen des Konzepts zur Bekämpfung des islamistischen Terrors sind auf- grund der Stärkung der Organisationseinheiten der Polizei auf verschiedenen Ebenen durch die Umsetzung erfahrener Polizeibeamtinnen und Polizeibeamter in neue Aufgabenbereiche in der Folge auch Neueinstellungen in einer Größen- ordnung um 70 Polizeikommissaranwärterinnen und Polizeikommissaranwärter notwendig, um die von erfahrenen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten hinter- lassenen Lücken schnellstmöglich zu schließen. Die beim LfV neu zu schaffenden Stellen sollen insbesondere mit Spezialisten aus dem Bereich Islamwissenschaften sowie Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes besetzt werden. Zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der baden-württembergischen Justiz und Si- cherstellung einer angemessenen Reaktion des Rechtsstaats auf die terroristische Bedrohungslage, ist neben der Erhöhung der Zahl der Staatsschutzdezernenten bei den Staatsanwaltschaften auch die Einrichtung eines dritten Staatschutzsenats beim Oberlandesgericht Stuttgart und einer weiteren Staatsschutzkammer beim Landgericht Stuttgart bzw. Karlsruhe erforderlich. Im Justizvollzug umfasst die Strukturbeobachtung sämtliche subkulturellen Phä- nomene und dient darüber hinaus der Früherkennung von Konflikten allgemeiner Art. Sollte deshalb die befürchtete Zunahme von Inhaftierungen religiös motivier- ter Extremisten eintreten, kann ein erhöhter Personalaufwand im Justizvollzug nicht ausgeschlossen werden. 12. Bietet sie Fortbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte im Bereich Prävention sowie Umgang mit religiös motivierten Extremisten an? Zu 12.: Im Bereich der Lehrkräftefortbildung bieten speziell qualifizierte Lehrkräfte als sogenannte Demokratieberaterinnen und -berater landesweite Fortbildungen u. a. für Verbindungslehrerinnen und -lehrer an. Der Schwerpunkt liegt auf der Ver- mittlung von Formen des demokratischen Umgangs miteinander, des Aufbaus von Zivilcourage, des Verhandelns und Debattierens oder der Lösung von Konflikten ohne Gewalt („KEEP COOL“, „ABS – Anti-Bullying-Strategie“, „Klassenrat“, KMDD – Konstanzer Methode der Dilemma-Diskussion“ etc.). In Fachfortbildungen werden anhand von ethischen und religionsphilosophischen Fragen der Einfluss und die Herausforderungen von Social Media sowie von Ge- walt, Terror, Extremismus und Krieg thematisiert und diskutiert, wie eine gelin- gende Auseinandersetzung mit diesen Fragen in Unterricht und Schulleben aus- sehen kann. Im Rahmen von überfachlichen Fortbildungen haben Lehrkräfte Gelegenheit, sich mit der Gefährdung Jugendlicher durch sogenannte Sekten und Psychogruppen in einer säkularisierten Gesellschaft auseinanderzusetzen und sich damit zu be- schäftigen, wie sich Schülerinnen und Schüler gegenüber sektenartigen und welt- anschaulich extremen Positionen wappnen können. So zuletzt vom 4. bis 6. März 2015 in Kooperation mit dem Zentrum für Islamische Theologie der Universität Tübingen u. a. Am 4. Juli 2015 findet an der Landesakademie für Fortbildung und Personalent- wicklung an Schulen Bad Wildbad ein Symposium mit dem Titel „Islamismus, 15
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Landtag von Baden-Württemberg                                                            Drucksache 15 / 6596 Salafismus, Jihadismus“ statt. Für die Vorträge und Workshops konnten ausgewie- sene Experten von Universitäten, Verfassungsschutz, der LpB und muslimischer Verbände gewonnen werden. Das Kultusministerium führt an o. g. Landesakademie jährlich eine 2,5-tägige Fortbildung für Lehrkräfte durch, die für den Modellversuch „Islamischer Religi- onsunterricht“ qualifiziert wurden. Die eintägige Fortbildung „Jugendszenen zwischen Islam und Islamismus“ der LpB erörtert islamische Jugendkulturen, Kleidungsstile, Musik und Glaubens- grundlagen. Ausgehend davon sollen Lehrkräfte in die Lage versetzt werden, nor- male Religionsausübung von extremistischen Ideologieelementen zu unterschei- den. Eigene Berührungsängste können angesprochen werden. Die Methode der kollegialen Fallberatung wird mit den Teilnehmenden an Beispielen erprobt. Folgende Fachvorträge ergänzen das Fortbildungsangebot: •	Islamistische Organisationen in Deutschland und ihre Strategien zur Anwer- bung Jugendlicher •	Die Retter des Abendlandes? Rechtspopulismus und antimuslimischer Rassismus •      Antisemitismus in der Migrationsgesellschaft •	Auf dem Weg ins Paradies? Radikalisierungsverläufe in islamistischen Kon- texten und mögliche Ursachen •	Salafismus – ein politisches Phänomen. Ziele, Strukturen und jugendkulturelle Ausprägungen Auf Anfrage vermitteln Referentinnen und Referenten des LfV entsprechende Kenntnisse und helfen bei der schwierigen Grenzziehung zwischen individuel- ler grundgesetzlich geschützter religiöser Überzeugung und politischer, religiös- fundamentalistischer sowie totalitärer, gewaltaffiner Ideologie. Es geht in den Fortbildungen um Kompetenzstärkung im Umgang mit sich radikalisierenden Jugendlichen. Dies wurde zuletzt besonders deutlich bei einer vom LfV veran- stalteten Fachtagung im Dezember 2014 zum Thema „Wege in den gewalttätigen Extremismus – Fachliche Auseinandersetzung mit den Radikalisierungsprozessen in Rechtsextremismus und Salafismus“, in deren Folge die Zahl der Anfragen stieg. 13. Welche Erkenntnisse hat sie über die Bedeutung der Schule als Ausgangsort bzw. Umfeld für eine Radikalisierung von Jugendlichen und welche Konse- quenzen zieht sie daraus? 14. Hält das Land Hilfe und Beratungsmöglichkeiten für Lehrkräfte vor, die mit Schülerinnen und Schülern mit Anzeichen zu religiösem Extremismus konfron- tiert sind und sind die Schulpsychologischen Beratungsstellen auf diese spezi- fische Aufgabe in ausreichendem Maße vorbereitet? Zu 13. und 14.: Schulen an sich können nicht als Ausgangspunkt der Radikalisierung von Schüle- rinnen und Schülern gesehen werden. Gleichwohl kommen dort täglich viele junge Menschen zusammen, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass dort auch entsprechendes Gedankengut unter den Jugendlichen weitergetragen werden kann. Neben Eltern, Angehörigen und Freunden gehören häufig auch Mitschülerinnen und Mitschüler sowie Lehrerinnen und Lehrer zu den ersten, denen die Radikali- sierung eines jungen Menschen auffällt. Damit kommt den Schulen bei Prävention und Intervention im Hinblick auf Extremismus und Radikalisierung eine bedeut- same Aufgabe zu, die allerdings im Zusammenwirken mit dem gesamten Umfeld einer Schülerin oder eines Schülers am besten bewältigt werden kann. Ziel der schulischen Arbeit und Auseinandersetzung mit Radikalisierung und Ex- tremismus ist es u. a., Schülerinnen und Schülern aus unterschiedlichen Perspek- tiven neben zentralen inhaltlichen Kategorien die grundlegende Bedeutung von Toleranz, solidarischem Verhalten und ethischer Verantwortung zu vermitteln, die für das Funktionieren und den Zusammenhalt einer demokratischen Gesellschaft 16
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Landtag von Baden-Württemberg                                                             Drucksache 15 / 6596 unverzichtbar sind. Dadurch soll der Entwicklung – auch religiös bedingter – radi- kaler und extremistischer Einstellungs- und Verhaltensmuster vorgebeugt werden. Um die Themen von Radikalisierung und Extremismus aufzugreifen, bieten die Bildungs- und Lehrpläne aller allgemein bildenden und beruflichen Schulen zahl- reiche Anknüpfungspunkte, beispielsweise in den Fächern Gemeinschaftskunde, Religionslehre und Ethik. Die bestehenden Bildungs- und Lehrpläne ermöglichen bereits heute breite Gestaltungsspielräume für Schulen. Auch in den neuen Bil- dungsplänen 2016 der allgemein bildenden Schulen wird der Themenbereich eine Rolle spielen. Präventive Maßnahmen im schulischen Bereich müssen frühzeitig ansetzen und gehen über eine rein kognitive Wissensvermittlung im Rahmen des Fachunter- richts im engeren Sinne hinaus. Bezogen auf religiös motivierten Extremismus ist hier insbesondere an fächerübergreifende Maßnahmen wie Projekttage und/oder auf Dauer angelegte Projektaktivitäten zu denken. Dabei können Schulen in beson- derem Maße auch von der Expertise externer Partner profitieren. Hierbei kann auf die Angebote der LpB verwiesen werden, auf welche die Schu- len im Land zurückgreifen können: Insbesondere spielt hier das Projekt „Team meX. Mit Zivilcourage gegen Extremismus“ eine zentrale Rolle, das die LpB in Kooperation mit dem LfV durchführt. Im Rahmen des Projektteils „Islamismus- prävention“ gibt es hier beispielsweise Schulungen zum Themenbereich „Jugend- szenen zwischen Islam und Islamismus“, die sich an Adressaten in Jugend- und Bildungsarbeit richten. Zudem wird das Veranstaltungsangebot durch einschlägige Publikationen im Print- und Onlinebereich ergänzt. Auch bezogen auf Beratungs- und Präventionsangebote sowie Informationen zur Früherkennung von Radikalisierungsprozessen leisten externe Partner wie das LfV oder das BAMF unverzichtbare Beiträge. In diesem Zusammenhang ist da- rauf hinzuweisen, dass Schulen anlassbezogen beispielsweise über elektronische Informationsdienste des Kultusministeriums darauf hingewiesen werden bzw. wurden, wenn besorgniserregende Sachverhalte gehäuft im schulischen Bereich auftreten bzw. aufgetreten sind. So wurden etwa in mehreren Infodiensten („Info- dienst Schulleitung“ 228/Januar 2014 und 237/Juli 2014 sowie „Infodienst Schule“ 74/September/Oktober 2014) Hinweise des Innenministeriums auf mögliche Aus- reisebestrebungen radikalisierter schulpflichtiger Personen nach Syrien veröffent- licht, die u. a. auf Beratungs- und Präventionsangebote sowie Informationen zur Früherkennung von Radikalisierungsprozessen des LfV hinweisen (vgl. Antwort zu Frage 6). Auch in einem Schreiben des Kultusministers vom 13. Januar 2015 an die Schulleitungen der öffentlichen und privaten Schulen im Land wurde auf einschlägige Beratungs- und Präventionsangebote hingewiesen. Lehrkräfte können sich zu verschiedenen Anliegen bei den Schulpsychologischen Beratungsstellen beraten lassen. Inhaltliche Schwerpunkte bei diesen Beratungen sind u. a. Schulschwierigkeiten von Schülerinnen und Schülern im Leistungs- und Verhaltensbereich, Konfliktmoderationen oder auch berufliche Belastungen von Lehrkräften. Eine zielgerichtete Beratung zum Umgang mit Schülerinnen und Schülern im Bereich des religiösen Extremismus ist Schulpsychologischen Bera- tungsstellen jedoch nicht möglich. Aus Sicht des Verfassungsschutzes zeigt sich in den letzten Jahren, dass der Beginn eines Radikalisierungsprozesses bereits bei Minderjährigen unter 14 Jahren einset- zen kann. Es handelt sich also um schulpflichtige Kinder, die mehrere Stunden am Tag in der Obhut von Pädagoginnen und Pädagogen sind. Daher besteht vonseiten des LfV das ständige Angebot, sich mit Bedenken oder Fragen, bei Unklarheiten und Schwierigkeiten, konkretes Verhalten zu beurteilen, an den Verfassungsschutz zu wenden. Von diesem Angebot wurde in den letzten Monaten verstärkt Gebrauch gemacht. So konnten in einigen Fällen mit der gebotenen Diskretion bedenklichere Entwicklungen und ein Abgleiten in extremistische Szenen aufgehalten werden. Die Polizei wird hierbei hinzugezogen, sobald konkrete Verdachtsmomente für Straftaten in den Bereichen der Propagandadelikte bis hin zur Unterstützung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung entstehen. 17
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Landtag von Baden-Württemberg                                                             Drucksache 15 / 6596 Auch nach Erkenntnissen des LKA sind öffentliche Bildungsstätten in Deutsch- land kein Ort der Radikalisierung von Jugendlichen. Schulen treten häufig nur als Anlaufstellen von Kindern und Jugendlichen in Erscheinung, die durch andere, externe Einflüsse radikalisiert worden sind. Weiterhin leistet auch hier die Schulsozialarbeit einen wertvollen Beitrag ergän- zend zum Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule und hat positive Auswir- kungen auf das Schulleben insgesamt. 15. Welche Rolle spielen baden-württembergische Hochschulen bzw. das studen- tische Umfeld bei der Gruppierung von Islamisten bzw. bei der Bildung von islamistischen Vereinigungen? Zu 15.: Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden deuten darauf hin, dass Personen aller Bil- dungsschichten zu islamistischen/politischen Gewalttätern werden können. Ins- besondere lassen sich Radikalisierungsprozesse in dem bezogen auf Studenten üblicherweise relevanten Lebensalter nicht ausschließen. Erworbenes Wissen, ins- besondere im Bereich des Ingenieurwesens, könnte möglicherweise zu nichtzivi- len, terroristischen bzw. paramilitärischen Zwecken genutzt werden. Nach Erkenntnissen des LfV scheint die Rolle studentischer Gruppierungen im Zusammenhang von Radikalisierungsverläufen, die in die Beteiligung am Jihad münden können, nach den bisherigen Erfahrungen und ersten Auswertungen von Biographien von Jihadisten, die nach Syrien reisten, eher gering zu sein. 16. Gibt es Forschungsstellen an den Hochschulen des Landes, die sich mit dem Thema Radikalisierung und religiös motiviertem Extremismus befassen? Zu 16.: Anfang des Jahres 2015 unterstützte das Innenministerium die Hochschule Ra- vensburg-Weingarten für Technik, Wirtschaft und Sozialwesen bei einem Projekt zur Begegnung von Beeinflussung und Rekrutierung durch extremistische Grup- pierungen und Personen im Internet (z. B. Soziale Netzwerke). Mithin befassten sich Studenten im Rahmen des Projekts u. a. mit den Themen Radikalisierung und religiös motivierte Extremismus (vgl. Antwort zu Frage 1). Darüber hinaus sind weder dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, noch dem Innenministerium weitere Forschungsstellen an Hochschulen des Landes Baden-Württemberg bekannt, die sich mit dieser Thematik befassen. Ver- einzelt wird das Thema jedoch in Lehrveranstaltungen oder Veröffentlichungen (mit-)thematisiert. In der Vergangenheit führte die Polizei einzelne Seminare zur Kriminalprävention an Hochschulen des Landes durch die Landesprävention durch, bei dem das Thema religiös motivierter Extremismus aufgegriffen wurde. 17. Wie viele Personen, die der islamistischen Szene zugerechnet werden, sitzen derzeit in baden-württembergischen Gefängnissen ein (mit Angabe der Vertei- lung auf die einzelnen Justizvollzugsanstalten sowie dem prozentualen Anteil an der Gesamtgefangenenzahl)? Zu 17.: In Baden-Württemberg sind nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes etwa 3.500 Personen der islamistischen Szene zuzurechnen. Nur wenige Islamisten/ Salafisten sind wegen politisch motivierter Kriminalität bzw. terroristischen Delik- ten bisher in Baden-Württemberg inhaftiert. Im Justizvollzug des Landes liegt der Präventionsschwerpunkt angesichts bisher nur in äußerst überschaubarem Umfang auftretender extremistischer Phänomene auf dem frühzeitigen Erkennen entsprechender Entwicklungen und Tendenzen. Mit der Erfassung und Verarbeitung entsprechender Erkenntnisse sind sogenannte 18
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Landtag von Baden-Württemberg                                                            Drucksache 15 / 6596 Strukturbeobachter betraut, die auch die Beobachtungen anderer Bediensteter be- werten und an die Anstaltsleitungen weitergeben. Anstaltsübergreifende Aspekte sind Gegenstand einer unter Beteiligung dieser sogenannten Strukturbeobachter landesweit einmal jährlich tagenden Arbeitsgruppe. Nach den regelmäßigen Abfragen und den ergänzenden Mitteilungen sind derzeit (Stand: 31. März 2015) fünf Personen in baden-württembergischen Justizvollzugs- anstalten inhaftiert, die entweder aufgrund ihrer Straftat oder durch ihr Verhalten der islamistischen Szene zugerechnet werden können. Auch diese Personen entfal- ten jedoch nicht überwiegend missionarische oder gar radikalisierende Aktivitäten. Zwei dieser Gefangenen befinden sich aufgrund eines laufenden Strafverfahrens in derselben Anstalt in Untersuchungshaft. Die anderen drei Gefangenen sind in verschiedenen Anstalten des Landes untergebracht. An der landesweiten Gesamt- belegung machen diese Gefangenen einen Anteil von rd. 0,075 % aus. 18. Welche Erkenntnisse hat sie über die Bedeutung von Justizvollzugsanstalten als Umfeld für eine Radikalisierung von Insassen (mit Angabe, wie die Justizvoll- zugsanstalten in eine entsprechende Präventionsarbeit eingezogen werden)? Zu 18.: Im baden-württembergischen Justizvollzug gibt es keine Anhaltspunkte für Radi- kalisierungstendenzen oder islamisch-salafistische Netzwerke, die über Briefkon- takte zwischen einzelnen Gefangenen mit gleicher Gesinnung hinausgehen. Zur Einbeziehung der Justizvollzugsanstalten in die Präventionsarbeit wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Auf Bundesebene haben sich die IMK und die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister (JuMiKo) mit der Thematik „Radikalisierung in Justizvollzugs- anstalten“ befasst. Die Förderung effektiver Deradikalisierungsprogramme wird als zielführend erachtet. Eine abschließende Entscheidung der IMK bzw. JuMiKo zur Anbindung und Umsetzung derartiger Trainingsprogramme steht noch aus. Die Landesprävention des LKA beteiligt sich zusammen mit dem Polizeipräsidi- um Stuttgart (Referat Prävention) an der Ausbildung ehrenamtlicher muslimischer Seelsorger, die in den Justizvollzugsanstalten des Landes eingesetzt werden sollen. Die beiden für 2015 geplanten, mehrtägigen Fortbildungsreihen werden durch das „Mannheimer Institut für Integration und interreligiösen Dialog e. V.“ organisiert und finanziell von mehreren Stellen gefördert. Seit Jahren stellt das LfV Referentinnen und Referenten bei der Fort- und Weiter- bildung von Justizvollzugsbediensteten an der Justizvollzugsschule in Stammheim sowie der Justizakademie in Schwetzingen und steht in regelmäßigem Austausch mit den Sicherheitsbeauftragten der Justizvollzugsanstalten. In Einzelfällen wird das LfV bei der Beurteilung einer möglichen Gefährdung, die von einem Inhaf- tierten ausgeht, hinzugezogen und um ein fachliches Gutachten gebeten. Darüber hinaus werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LfV immer wieder im Ein- zelfall beratend hinzugezogen, etwa bei der Beurteilung von Schriften, Büchern oder Aufklebern. Bei konkretem Bedarf finden Fortbildungen für die Justizvoll- zugsbediensteten hinsichtlich islamistischer Bestrebungen und zum Erkennen von Anzeichen für eine Radikalisierung von Inhaftierten statt. 19. Hat sie Maßnahmen ergriffen, um zu verhindern, dass es zu einer Vernetzung von Salafisten oder zu einer weiteren Verbreitung von salafistischem Gedan- kengut innerhalb der Justizvollzugsanstalten kommt (z. B. durch eine räumli- che Trennung)? Zu 19.: Die Beobachtung von Salafisten und deren gegebenenfalls erforderliche Trennung von Gesinnungsgenossen wie auch von sonstigen Gefangenen ist durch das In- strumentarium des Justizvollzugsgesetzbuchs und dabei insbesondere durch die Möglichkeiten zur Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen ohne weiteres möglich und wird in den festgestellten Fällen bei Bedarf auch praktiziert. Auch kommen anstaltsübergreifende Verlegungen in Betracht, die in Einzelfällen schon 19
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Landtag von Baden-Württemberg                                                             Drucksache 15 / 6596 thematisiert, aber letztlich noch nicht notwendig wurden. Inwieweit die zwingend erforderliche Beobachtung der weiteren Entwicklung eine Intensivierung der Maß- nahmen nahelegen wird, bleibt abzuwarten. Die Gefahr einer Verbreitung salafistischen Gedankenguts innerhalb der Justiz- vollzugsanstalten des Landes wurde bei der 6. und 7. Sitzung des Runden Tisches Islam im Mai und Oktober 2014 diskutiert. Das Justizministerium und das Integra- tionsministerium prüfen derzeit, inwieweit in den Justizvollzugsanstalten des Lan- des eine islamische Gefangenenseelsorge eingeführt werden kann, die salafistische Interpretationen des Islams einzudämmen hilft. Aufbauend auf den positiven Er- fahrungen, die im Bereich der islamischen Krankenhausseelsorge bereits gemacht wurden, kann hier möglicherweise ein Modellprojekt für eine unter anderem prä- ventiv ansetzende islamische Gefangenenseelsorge entwickelt werden. Im Bereich der islamischen Krankenhausseelsorge finanziert das Integrationsministerium – un- terstützt mit Mitteln aus der Nachhaltigkeitsstrategie des Landes – aktuell bis zum Jahr 2018 ein Projekt des Mannheimer Instituts für Integration und interreligiösen Dialog e. V. zum flächendeckenden Aufbau einer islamischen Krankenhausseelsor- ge (vgl. Antwort zu Frage 18). 20. Bestehen Kontakte zu den Arbeitgebern in Baden-Württemberg, um Ausstei- gern Möglichkeiten zur Reintegration in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu eröffnen? Zu 20.: Eine der Aufgaben des KPEBW wird die Beauftragung externer Träger sein, die auch Maßnahmen der Reintegration von radikalisierten Personen durchführen. Die Handlungsschwerpunkte liegen neben der Deradikalisierung somit u. a. auch in der begleiteten Rückkehr in das soziale Umfeld, der (Neu-)Strukturierung des Alltags, dem Herstellen von stabilen sozialen Beziehungen und der Integration in Ausbil- dung und Arbeit, um nur einige wichtige Bausteine zu nennen. 21. Welche Beratungsmöglichkeiten für betroffene Angehörige gibt es in Baden- Württemberg mit welcher Förderung des Landes? Zu 21.: Das BAMF bietet mit der Beratungsstelle Radikalisierung telefonische Beratung von Angehörigen sich radikalisierender Personen. Sie vermittelt zudem eine Vor- Ort-Beratung, die in Baden-Württemberg durch einen Mitarbeiter des VPN durch- geführt wird (vgl. Antworten zu den Fragen 7, 9 und 10). Mit Einsetzung des KPEBW sollen ausstiegswillige Personen, aber auch Ange- hörige und andere Personen (Lehrkräfte etc.) aus dem sozialen Umfeld die Mög- lichkeit haben, sich direkt an eine in freier Trägerschaft arbeitende Beratungsper- son zu wenden oder auch weiterhin über eine Hotline beim BAMF einen ersten Kontakt herzustellen, wenn sie sich um die Radikalisierung eines Angehörigen oder Bekannten sorgen und/oder zu diesem Themenbereich Fragen haben. Die im BAMF arbeitenden erfahrenen Expertinnen und Experten leiten die Anfragen ent- sprechend an eine externe Beratungsstelle weiter (vgl. Antworten zu den Fragen 7 und 9). Das LfV unterhält ein vertrauliches Telefon, über das Beratungs- und Präventions- angebote vermittelt werden können sowie Informationen zur Früherkennung von Radikalisierungsprozessen erteilt werden. Anrufe können neben Standardsprachen auch in arabischer und türkischer Sprache angenommen und geführt werden. In Einzelfällen wird das LfV selbst beratend tätig, vor allem wenn andere Anlaufstel- len nicht zur Verfügung stehen. 22. Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit mit den Kommunen im Bereich Präven- tion von religiös motiviertem Extremismus? Zu 22.: Die behördenübergreifende Einführung der Online-Anwendung „Dokumentenin- formationssystem“ (DOKIS) trägt grundsätzlich zur Verbesserung der Zusammen- arbeit zwischen Sicherheitsbehörden und Ausländerbehörden bei. In DOKIS sind 20
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