Umsetzung der Notariatsreform
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7238 15. Wahlperiode 29. 07. 2015 Kleine Anfrage der Abg. Jutta Schiller CDU und Antwort des Justizministeriums Umsetzung der Notariatsreform Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Wie bewertet sie die Wichtigkeit der sozialverträglichen Umsetzung der Nota- riatsreform? 2. Was versteht sie unter „sozialverträglicher Umsetzung“ und welche Maßnah- men hat sie hierzu bereits getroffen? 3. Wie viele von der Reform betroffene Notare im Landesdienst werden nach heu- tigem Stand zum Stichtag 1. Januar 2018 das 63. Lebensjahr vollendet haben? 4. Welche Übergangs- und Ausscheideregelungen sind für diese Betroffenen ge- plant? 5. Sieht sie es als zielführend an, Notare mit wenigen Wochen Dienstzeit bis zur Pensionierung als Rechtspfleger am Amtsgericht zu verwenden? 6. Sieht sie Handlungsbedarf an den Amtsgerichten, wenn parallel in den Besol- dungsgruppen A 8/A 9 beschäftigte Rechtspfleger und übernommene Notare in A 13 die gleichen Aufgaben erfüllen? 28. 07. 2015 Schiller CDU Eingegangen: 29. 07. 2015 / Ausgegeben: 27. 08. 2015 1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7238 Begründung Ein gemeinsames Ziel der Landespolitik ist es, die Notariatsreform so sozialver- träglich wie möglich zu gestalten. Dieses Ziel formuliert z. B. Justizminister Rainer Stickelberger in einer Pressemitteilung des Justizministeriums vom 27. Juni 2014: „ ,Es ist uns ein besonderes Anliegen, die Reform sozialverträglich um- zusetzen‘, sagte Justizminister Rainer Stickelberger in Stuttgart“ – abgerufen am 28. Juli 2015 unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/ pressemitteilung/pid/massnahmen-zur-sozial-vertraeglichenumsetzung-der- grundbuchamts-und-notariatsreform. Aufgrund von Nachfragen Betroffener soll mit der Kleinen Anfrage die Ausge- staltung der Sozialverträglichkeit der Notariatsreform für aus Altersgründen zeit- nah an dem Stichtagstermin der Notariatsreform ausscheidende Notare abgefragt werden. Antwort Mit Schreiben vom 18. August 2015 beantwortet das Justizministerium die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie bewertet sie die Wichtigkeit der sozialverträglichen Umsetzung der Nota- riatsreform? Die Notariats- und Grundbuchamtsreform ist die größte Strukturreform in der Geschichte der baden-württembergischen Justiz. Ihre sozialverträgliche Umset- zung stellt für die Landesregierung ein außerordentlich wichtiges Anliegen dar. Das Justizministerium hat deswegen frühzeitig begonnen, einen Maßnahmenkata- log zu entwickeln, um die Folgen der Reform für die Beschäftigten der Notariate soweit erforderlich abzumildern. Die Landesregierung nimmt dabei alle Beschäf- tigtengruppen der Notariate in den Blick, d. h. neben den Notaren auch die große Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unterstützungsbereichs (Ser- vicekräfte). Das Justizministerium hat den Ministerrat im Sommer 2014 über wichtige Eck- punkte der sozialverträglichen Umsetzung der Grundbuchamts- und Notariats- reform informiert. Mit Beschluss vom 24. Juni 2014 (berichtigt durch Beschluss vom 29. Juli 2014) hat der Ministerrat die Planungen des Justizministeriums zur Kenntnis genommen und den Grundstein dafür gelegt, dass im Falle der Nota- riatsreform die gleichen Standards gelten wie bei früheren Reformen (Verwal- tungsstrukturreform, Polizeireform). Weitere Maßnahmen wie das „Sicherheits- netz“ für ausscheidende Tarifbeschäftigte gehen weit über das hinaus, was das Land im Falle früherer Reformen angeboten hat (siehe dazu im Einzelnen die Antwort auf Frage 2). Größten Wert legt die Landesregierung bei der Ausgestaltung der sozialverträgli- chen Umsetzung auf eine enge Zusammenarbeit mit der zuständigen Personalver- tretung. Das Justizministerium steht in ständigem, vertrauensvollem Kontakt mit dem Hauptpersonalrat in seinem Geschäftsbereich. Regelmäßige Gespräche fin- den zudem mit den Interessenvertretungen der Notare (Badischer Notarverein und Württembergischer Notarverein) sowie den betroffenen Gewerkschaften statt. 2. Was versteht sie unter „sozialverträglicher Umsetzung“ und welche Maßnah- men hat sie hierzu bereits getroffen? Unter der sozialverträglichen Umsetzung der Grundbuchamts- und Notariats- reform versteht die Landesregierung ein Bündel von Maßnahmen, dessen Inhalt und Umsetzungsstand dem folgenden Überblick entnommen werden kann: 2
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7238 a) Maßnahmen für alle Beschäftigten der Notariate Maßnahme Stand der Umsetzung In bestimmten Härtefällen (siehe § 1 des Vollständig umgesetzt durch Gesetzes vom 21. Oktober 2014) kann bei das Gesetz über das Absehen reformbedingten Versetzungen zunächst (im von der Zusage der Umzugs- Regelfall bis zu 1 Jahr) von der Zusage der kostenvergütung in besonderen Umzugskostenvergütung abgesehen werden. Härtefällen aus Anlass der Folge: Es besteht ein Trennungsgeld- Grundbuchamts- und Notariats- anspruch. reform vom 21. Oktober 2014, GBl. S. 496. Zugunsten von der Reform betroffener Be- Vollständig umgesetzt durch schäftigter sind bei reformbedingten Perso- Ministerratsbeschluss vom nalmaßnahmen Ermessensspielräume auszu- 24. Juni 2014. schöpfen. Es sind persönliche Belange der Beschäftigten (z.B. Gesundheitszustand, Alter, Beschäftigungsdauer, Familienverhält- nisse, Wohnort, Wohnungssituation) zu be- rücksichtigen. Bei der Stellenbesetzung sind reformbetroffe- ne Bedienstete bei gleicher Eignung vor- rangig zu berücksichtigen. b) Zusätzliche Maßnahmen für Angestellte im Servicebereich Maßnahme Stand der Umsetzung Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass Vollständig umgesetzt durch der Reform sind ausgeschlossen, es sei denn, Ministerratsbeschluss vom ein zumutbarer Arbeitsplatz wird abgelehnt. 24. Juni 2014. Anspruch auf eine Abfindung für Mitarbeite- Umgesetzt durch Ministerrats- rinnen und Mitarbeiter, die (etwa wegen Ar- beschluss vom 24. Juni 2014. beitsaufnahme bei einem freien Notar) frei- Details sind noch durch Verwal- willig ausscheiden. tungsvorschrift zu regeln. Unbefristete Tarifbeschäftigte sollen die Mög- Derzeit Ausarbeitung eines lichkeit erhalten, bei einem freien Notar tätig detaillierten Konzepts durch zu werden, ohne ihren Vertrag mit dem Land Justizministerium und Ministe- sogleich aufgeben zu müssen. Hierzu können rium für Finanzen und Wirt- Sie bis zu fünf Jahre unbezahlten Sonder- schaft. urlaub nach § 28 TV-L erhalten („Sicher- heitsnetz“). Tarifbeschäftigte, die einen anderen Arbeits- Umgesetzt durch Ministerrats- platz beim Land erhalten, sind entsprechend beschluss vom 24. Juni 2014. der bisherigen Eingruppierung umzusetzen. Details sind noch durch Verwal- Ist dies nicht zumutbar möglich, erfolgt eine tungsvorschrift zu regeln. finanzielle Besitzstandswahrung. Über die gesetzlich geregelten Fälle (§ 236 b Kenntnisnahme der Planungen SGB VI) hinaus sollen Beschäftigte, die eine des Justizministeriums durch Wartezeit von 35 Jahren erfüllen, bereits Ministerratsbeschluss vom frühestens mit Vollendung des 63. Lebens- 24. Juni 2014. jahres abschlagsfrei in Rente gehen können. Derzeit Ausarbeitung eines Hierzu leistet das Land Ausgleichzahlungen Konzepts durch Justizministe- an die Deutsche Rentenversicherung. rium und andere Ressorts. 3
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7238 c) Zusätzliche Maßnahmen für Beamtinnen / Beamte des mittleren Dienstes Maßnahme Stand der Umsetzung Auf Antrag Versetzung in den einstweiligen Die gesetzlichen Voraussetzun- Ruhestand nach § 31 BeamtStG. gen bestehen bereits. Die Folgen für die Versorgung ergeben sich Kenntnisnahme der Planungen aus § 27 Abs. 5 LBeamtVGBW. des Justizministeriums durch Ministerratsbeschluss vom 24. Juni 2014. Derzeit Ausarbeitung eines Konzepts durch Justizministe- rium und andere Ressorts. Beamtinnen und Beamte des mittleren Diens- Die gesetzlichen Voraussetzun- tes sollen die Möglichkeit erhalten, im Wege gen bestehen bereits. der Zuweisung nach § 20 BeamtStG bei einem freien Notar tätig zu werden, ohne ihr Beamtenverhältnis sogleich aufgeben zu müssen. Ferner zu nennen ist hier die Schaffung einer Aufstiegsperspektive für sogenannte Beschlussfertigerinnen und Beschlussfertiger (dazu näher unter 6.). d) Zusätzliche Maßnahmen für Angehörige der Bezirksnotarslaufbahn Maßnahme Stand der Umsetzung Die Laufbahn der Bezirksnotare wird fortge- Umgesetzt durch Änderung des führt, d.h. die bestehenden Beförderungs- § 105 LBesG mit dem Gesetz zur möglichkeiten in das Amt eines Bezirksnotars Umsetzung der Notariatsreform nach den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 und zur Anpassung grundbuch- bleiben auch für die Zeit nach dem Stichtag rechtlicher Vorschriften vom der Notariatsreform erhalten. 10. Februar 2015, GBl. S. 89. Zahlung eines Sonderzuschlags von monat- Umgesetzt durch Rechtsverord- lich 362,76 € an Notarinnen/Notare und nung der Landesregierung über Notarvertreter/-innen, die vor dem 1. Januar einen reformbedingten Sonder- 2018 in ein grundbuchführendes Amtsgericht zuschlag für Bezirksnotare und wechseln, in der Zeit vom 1. Februar 2015 bis Notarvertreter vom 7. Juli 2015, 31. Dezember 2017. GBl. S. 688. Die Ausgestaltung dieser Maßnahmen hat das Justizministerium in enger Abstim- mung mit dem Hauptpersonalrat seines Geschäftsbereichs geplant und weiß sich mit diesem in Übereinstimmung. Anregungen der Personalvertretungen, der Be- schäftigten oder ihrer Interessenverbände hat das Justizministerium stets bereit- willig aufgegriffen, geprüft und gegebenenfalls weiterverfolgt. Nicht aufgegriffen hat die Landesregierung nach sorgfältiger Prüfung lediglich den Wunsch der Notare und ihrer Verbände nach einer Vorruhestandsregelung, die einen abschlagsfreien Ruhestand bereits vor Erreichen der allgemeinen beam- tenrechtlichen Altersgrenze ermöglichen würde. Eine solche Vorruhestandsrege- lung war von den Notaren frühzeitig gefordert, aber schon von der Vorgänger- regierung, die die Grundsatzentscheidung für die Durchführung der Grundbuch- amts- und Notariatsreform getroffen hat, nicht geschaffen worden. 4
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7238 3. Wie viele von der Reform betroffene Notare im Landesdienst werden nach heu- tigem Stand zum Stichtag 1. Januar 2018 das 63. Lebensjahr vollendet haben? Zum Stichtag 1. Januar 2018 werden 79 der heute aktiven Notare, deren regulärer Ruhestand nach dem Stichtag 1. Januar 2018 liegt, das 63. Lebensjahr vollendet haben. Es handelt sich im Einzelnen um 69 Bezirksnotare und zehn badische Amtsnotare. 4. Welche Übergangs- und Ausscheideregelungen sind für diese Betroffenen ge- plant? Für die im Landesdienst verbleibenden badischen Amtsnotare wird das Justiz- ministerium entsprechend ihrer Qualifikation Richter- und Staatsanwaltsstellen in Gerichten und Staatsanwaltschaften freihalten. Die im Landesdienst verbleibenden württembergischen Bezirksnotare und Notar- vertreter sollen weiterhin in ihren Spezialgebieten, d. h. in den künftigen Nach- lass- und Betreuungsabteilungen der Amtsgerichte sowie in den Grundbuchämtern eingesetzt werden. Die bisherigen Befugnisse der Bezirksnotare und Notarvertre- ter im gerichtlichen Bereich – die über die Kompetenzen von Rechtspflegern hin- ausgehen – werden dabei nicht eingeschränkt. Die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen, die für die Notare in der Regel auch eine örtliche Veränderung bedeuten werden, werden sozialverträglich erfolgen. Jeder Notar wird die Gelegenheit erhalten, seine Interessen und persönlichen Be- lange in die Entscheidungsprozesse einzubringen. Soweit Bezirksnotare und Notarvertreter bereits vor dem 1. Januar 2018 die Tätigkeit in einem Grundbuch- amt aufnehmen und so auf die Erzielung von Gebührenanteilen verzichten, erhal- ten sie einen Sonderzuschlag nach Maßgabe der Rechtsverordnung der Landes- regierung über einen reformbedingten Sonderzuschlag für Bezirksnotare und Notarvertreter vom 7. Juli 2015. Besondere Ausscheideregelungen sind für die Amtsnotare nicht geplant. Die bis- her von den Amtsnotaren wahrgenommenen Aufgaben entfallen nicht, sondern werden künftig lediglich insoweit aufgeteilt, als die notariellen Geschäfte von den künftigen Nurnotaren übernommen werden und die gerichtlichen Geschäfte zu den Amtsgerichten übergehen. Dies entspricht der Rechtslage in den anderen Ländern. Insbesondere für den württembergischen Landesteil gilt deshalb, dass jeder Bezirksnotar und jeder Notarvertreter in den Amtsgerichten dringend be- nötigt wird, weil sonst eine Versorgung der rechtsuchenden Bevölkerung in den Bereichen Nachlass, Betreuung und Grundbuch nicht gewährleistet werden könn- te. Die Landesregierung trägt die Verantwortung für funktionierende und perso- nell ausreichend ausgestattete Gerichte. Notaren, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, steht nach der allgemeinen Be- stimmung des § 40 LBG die Möglichkeit offen, unter Inkaufnahme von Versor- gungsabschlägen nach § 27 Abs. 2 und 3 LBeamtVGBW vorzeitig in den Ruhe- stand zu treten. 5. Sieht sie es als zielführend an, Notare mit wenigen Wochen Dienstzeit bis zur Pensionierung als Rechtspfleger am Amtsgericht zu verwenden? Bei der Frage der sinnvollen Verwendung von Bezirksnotaren, deren Ruhestand am Stichtag 1. Januar 2018 bereits unmittelbar bevorsteht, ist zu bedenken, dass eine Reform dieser Größenordnung nur gelingen kann, wenn beim Übergang in das neue System möglichst viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Erfahrun- gen einbringen. Im württembergischen Landesteil werden zum 1. Januar 2018 ins- gesamt 234 Notariate aufgelöst. Dies bedeutet, dass offene Nachlass- und Betreu- ungsverfahren in das neue System zu integrieren und weiterzubearbeiten sein werden, während gleichzeitig neue Verfahren eingehen. Hinzu kommt der mit dieser Aufgabenverlagerung verbundene, nicht zu unterschätzende organisatori- sche und logistische Aufwand. Bei der Bewältigung dieser Herausforderungen kann die Justiz nicht auf die fachlichen und organisatorischen Kenntnisse und Fähigkeiten der erfahrenen Notarinnen und Notare verzichten. Selbstverständlich 5
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7238 wird die Justizverwaltung jedoch Notaren in den letzten Wochen ihrer Dienst- tätigkeit keine Aufgaben übertragen, in welche sich diese völlig neu einarbeiten müssten, sondern wird diese in den ihnen vertrauten Bereichen einsetzen. Gerade für die Fälle sehr kurzer verbleibender Amtszeiten ist auf die Möglichkeit eines Ruhestands nach § 40 LBG – mit entsprechend geringen Versorgungsab- schlägen nach § 27 Abs. 2 und 3 LBeamtVGBW – hinzuweisen. 6. Sieht sie Handlungsbedarf an den Amtsgerichten, wenn parallel in den Besol- dungsgruppen A 8/A 9 beschäftigte Rechtspfleger und übernommene Notare in A 13 die gleichen Aufgaben erfüllen? Bezirksnotarinnen und Bezirksnotare der BesGr A 13 sowie Notarvertreterinnen und Notarvertreter der BesGr A 12 werden im Zuge der Grundbuchamts- und Notariatsreform an den Amtsgerichten in den Sachgebieten Betreuung, Nachlass und Grundbuch tätig. Während Letzteres im Zuge der sukzessive erfolgenden Grundbuchamtsreform teilweise schon der Fall ist, erfolgt ein Einsatz in den Nachlass- und Betreuungsgerichten erst mit dem 1. Januar 2018. Soweit in diesen Bereichen parallel auch Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger tätig werden, geschieht dies nach Nr. 3.3.3 in Verbindung mit Anlage 1 der Ver- waltungsvorschrift des Justizministeriums für die Bewertung von Dienstposten bei den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Notariaten vom 9. Juni 2015 (Die Justiz S. 149) auf hochwertigen Dienstposten. Ihnen sind 1 • im Nachlassbereich die BesGr A 11/A 12 , • im Betreuungsbereich die BesGr A 12, • und im Grundbuchbereich die BesGr A 13 zugeordnet. In den Bereichen Nachlass und Betreuung werden die Bezirksnotare (und Notar- vertreter) nach § 33 des Rechtspflegergesetzes in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung über Kompetenzen verfügen, die über diejenigen der Rechtspfleger deut- lich hinausgehen. Die Bezirksnotare übernehmen hier Aufgaben, die ansonsten dem höheren (richterlichen) Dienst vorbehalten sind. Es ist schlüssig, wenn sich dies auch in einer höheren Bewertung der Dienstposten niederschlägt. Im Bereich Grundbuch bestehen keine Unterschiede zwischen den Kompetenzen der Rechtspfleger und denjenigen der Bezirksnotare und Notarvertreter. Dement- sprechend ist auch die Dienstpostenbewertung grundsätzlich gleich. Unterschiede ergeben sich lediglich bei der Tätigkeit als Gruppenleiter; diese ist im Fall der Wahrnehmung durch Rechtspfleger nach Nr. 3.3.4 der Verwaltungsvorschrift vom 9. Juni 2015 der BesGr A 13 mit Amtszulage, im Fall der Wahrnehmung durch Bezirksnotare (bei Vorhandensein von mindestens zehn Planstellen für Grund- buchsachbearbeiter) durch Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz der BesGr A 14 zugeordnet, wobei sich dieser (geringe) Unterschied durch die besonders qualifizierte Ausbildung der Bezirksnotare gerade auch im Grundbuchbereich erklärt. Diese stringente Bewertung der Dienstposten wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass im Rechtspflegerbereich die Inhaber der jeweiligen Dienstposten nicht notwendigerweise bereits ein Statusamt der Besoldungsgruppe innehaben, das der Bewertung ihres Dienstpostens entspricht. Vielmehr können Rechtspfleger auch niedrigerer Besoldungsgruppen beginnend mit der Besoldungsgruppe A 9 auf Dienstposten als Nachlass-, Betreuungs- oder Grundbuchsachbearbeiter eingesetzt werden. Es handelt sich bei diesen Dienst- posten für die betreffenden Rechtspfleger dann um Beförderungsdienstposten im Sinne des § 11 LBG; sie geben ihren Inhabern die Möglichkeit, sich (nach den Vorgaben des Laufbahnrechts) auf höher besoldete, ausgeschriebene Planstellen zu bewerben und so letztlich bis in ein Amt aufzusteigen, das der Bewertung ihres Dienstpostens entspricht. Dieser Einsatz von Beamten unterschiedlicher Besol- _____________________________________ 1 Vor/nach Übertragung richterlicher Aufgaben nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 RPflG. 6
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7238 dungsgruppen auf den Dienstposten für Nachlass-, Betreuungs- und Grundbuch- achbearbeiter im Rechtspflegerbereich ist eine Konsequenz der dort gegebenen Stellensituation. Da die in den Nachlass-, Betreuungs- und Grundbuchbereich wechselnden Be- zirksnotare und Notarvertreter ihre Planstellen „mitnehmen“, führt diese Fluktua- tion auch nicht zu einer Verknappung der für Rechtspfleger in den Amtsgerichten zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen. Dementsprechend sieht die Lan- desregierung hier kein nennenswertes Konfliktpotenzial und derzeit auch keinen Handlungsbedarf. Ein Einsatz von Beamten der dem mittleren Dienst zuzuordnenden BesGr A 8 auf Dienstposten, auf denen auch Bezirksnotare eingesetzt werden, kommt nur ganz übergangsweise im Zuge des Einsatzes von sogenannten Rechtspflegern in Grund- buchsachen nach § 35 a des Rechtspflegergesetzes vor. Es handelt sich vor allem um Beschlussfertigerinnen und Beschlussfertiger, d. h. Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes aus den Notariaten, die durch eine achtmonatige Qualifi- zierung an der Fachhochschule Schwetzingen – Hochschule für Rechtspflege die Möglichkeit erhalten, in den gehobenen Dienst bis maximal in ein Amt der BesGr A 11 aufzusteigen. In Vertretung Gallner Ministerialdirektorin 7