Sachstandserhebung zu seit 24. Oktober 2015 geltenden Änderungen des Asylrechts in Baden-Württemberg
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7689 8. Inwieweit greift sie das Vorbild des Bundes auf und ändert Standards im Bau- recht oder gewährt Förderungen, um die Unterbringung von Flüchtlingen bzw. Asylbewerbern baulich zu vereinfachen bzw. wirtschaftlicher zu gestalten und darüber hinaus auch allgemein die Schaffung finanzierbaren Wohnraums und die Schaffung und Erhaltung kommunaler Infrastrukturen in Ballungsgebieten und in der Fläche zu unterstützen? Zu II.8.: Die Landesregierung unterstützt die Gemeinden mit dem Landesförderprogramm „Wohnraum für Flüchtlinge“ bei der Neuschaffung von Wohnraum für die An- schlussunterbringung der Flüchtlinge. Förderfähig sind der Erwerb neuen Wohn- raums, Neubaumaßnahmen sowie Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen. Den Gemeinden wird ein Zuschuss in Höhe von 25 Prozent der förderfähigen Kosten gewährt. Mit ihrem Landeswohnraumförderungsprogramm unterstützt die Landesregierung alle Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und deshalb auf staatliche Hilfe angewiesen sind – sozial orientierte Wohnraumförderung nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG). Ziel- gruppe sind damit vor allem einkommensschwächere Haushalte, die für geförder- te und miet- und belegungsgebundene Sozialmietwohnungen wohnberechtigt sind sowie die aufgrund geringeren Einkommens Unterstützung bei der Bildung von selbstgenutzten Wohneigentum benötigen. Das Förderprogramm zielt damit nicht auf Flüchtlinge bzw. Asylbewerber. Gleichwohl sind auch diese Personengruppen wohnberechtigt, wenn sie auf Dauer aufenthaltsberechtigt sind. Das Bauordnungsrecht des Landes – die Landesbauordnung (LBO) – enthält ins- besondere in § 56 bereits detaillierte Vorschriften, nach denen bei der Schaffung von neuem Wohnraum durch Neubau, Ausbau, Umbau oder Nutzungsänderung Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von praktisch sämtlichen bauord- nungsrechtlichen Vorschriften ermöglicht werden. Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur hat die rechtlichen Möglichkeiten in einem Frage-Antwort- Papier „Flüchtlingsunterbringung“ auf seiner Homepage dargestellt und die nach- geordneten Behörden darauf hingewiesen. Diese Informationen und Hinweise werden weiter fortgeschrieben. Zwar ist es – wie auch die Bauministerkonferenz kürzlich festgestellt hat – nicht vertretbar, bei den Standards des Brandschutzes und der Standsicherheit von Gebäuden Abstriche zu machen. Das Ministerium hat jedoch an gleicher Stelle ein gemeinsam mit dem Innenministerium, dem Integra- tionsministerium und dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft erarbeitetes Hinweispapier zum Brandschutz bei der Unterbringung von Flüchtlingen veröf- fentlicht, das pragmatische und sachgerechte Alternativlösungen aufzeigt. Damit ist die notwendige Flexibilität bei der Anwendung der LBO gegeben. Zum anderen steht im Bereich des Wohnungsbaus neben dem normalen auch das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren und vielfach auch das Kenntnisgabever- fahren zur Verfügung. Damit können Wohnungsneubaumaßnahmen schnell und günstig mit reduziertem Prüfungsaufwand behandelt werden. Weiterhin hat das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur im Juli 2015 den nachgeordneten Bau- rechtsbehörden in einem Runderlass Hinweise zur Beschleunigung des Verfah- rens bei Nutzungsänderungen baulicher Anlagen zur Unterbringung von Flücht- lingen und Asylbegehrenden gegeben. In diesem Runderlass hat das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur auch eine Berichtspflicht der unteren Baurechts- behörden gegenüber den höheren Baurechtsbehörden bei im Einzelfall auftreten- den Problemen mit Brandschutzanforderungen und sonstigen bauordnungsrecht- lichen Vorgaben eingeführt. Die Landesregierung wird bei entsprechenden Hin- weisen auch weiterhin prüfen, ob ein – gesetzlicher – Änderungsbedarf besteht. 11
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7689 III. Entscheidungen über Asylanträge bzw. Feststellung der Flüchtlingseigenschaft 1. Welche Erkenntnisse hat sie darüber, wie viel Zeit in der Regel zwischen der Stellung eines Asylantrags beim BAMF (bzw. der zuständigen Außenstelle) und der Entscheidung (durchschnittlicher Zeitablauf bis zur jeweiligen im Folgen- den aufgezählten Entscheidungsvariante) in Form der Anerkennung als Asylbe- rechtigter, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes, der Ablehnung als unbegründet oder der Ablehnung als „offensicht- lich unbegründet“ vergeht? Zu III.1.: Die Verfahrensdauer beim BAMF lag in Baden-Württemberg für alle Entschei- dungen im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Oktober 2015 bei durchschnitt- lich 6,3 Monaten. 2. Welche Erkenntnisse hat sie über den Anteil an falschen bzw. gefälschten Aus- weispapieren sowie nicht vorgelegten Ausweispapieren bei der Registrierung bzw. im Asylverfahren? Zu III.2.: Die Landesregierung hat keine Erkenntnisse über den Anteil an falschen bzw. ge- fälschten Ausweispapieren sowie nicht vorgelegten Ausweispapieren bei der Re- gistrierung bzw. im Asylverfahren. 3. Welche Erkenntnisse hat sie hinsichtlich der Anerkennungsquote für sich in Baden-Württemberg aufhaltende Antragsteller auf Anerkennung eines Asyl- grundes je Herkunftsland/Region, Antragsteller auf Zuerkennung der Flücht- lingseigenschaft je Herkunftsland/Region und Antragsteller auf Zuerkennung subsidiären Schutzes je Herkunftsland/Region (jeweils – Angabe je Gruppe – zum Ablauf der Bearbeitungsfrist dieser Großen Anfrage und bezogen auf das Jahr 2015)? Zu III.3.: Es wird auf die anliegende Antrags-, Entscheidungs- und Bestandsstatistik des BAMF mit Stand vom 30. November 2015 verwiesen. IV. Rückführung nach erfolglosen Anträgen 1. Wie viele Personen in Baden-Württemberg waren nach ihrer Kenntnis zum 1. Juni 2015, zum 23. September 2015 und dem Bearbeitungsschluss dieser Großen Anfrage im Ausländerzentralregister (AZR) erfasst, die weder einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung besaßen und wie viele dieser Personen waren unmittelbar ausreisepflichtig? 2. Welche Erkenntnisse hat sie ggf. hinsichtlich der unter Frage IV.1. erfragten Zahlen in anderen Bundesländern? Zu IV.1. und IV.2.: Das Ausländerrecht kennt nur einen Aufenthaltsstatus mit einem Aufenthalts- recht, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung. Einen darüber hinaus ge- henden Status gibt es nicht. Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer werden abgeschoben, sofern sie ihrer gesetzlichen Pflicht zur Ausreise nicht nachkommen. Sofern eine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, ist diese vorüber- gehend auszusetzen (Duldung). 12
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7689 Die Zahlen aus dem AZR werden dem Innenministerium regelmäßig in der Mitte des Monats zum Stand auf Ende des Vormonats zur Verfügung gestellt; die Zahlen für den November 2015 lagen zum Bearbeitungsschluss dieser Großen Anfrage allerdings nicht vor. Ausweislich des AZR lebten in Deutschland zum 30. Mai 2015 rund 130.000 ge- duldete Ausländer; davon lebten rund 14.500 Geduldete in Baden-Württemberg. Zum 31. Oktober 2015 waren es bundesweit rund 146.000 Geduldete; davon leb- ten rund 22.500 Geduldete in Baden-Württemberg. 3. Wie viele Personen sind zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 23. September 2015 sowie zwischen dem 24. September 2015 und dem Bearbeitungsschluss dieser Großen Anfrage zur Ausreise aufgefordert worden, in der Folge tatsäch- lich abgeschoben worden, freiwillig ausgereist (unter Angabe der Dokumen- tationsgrundlage, die diese Zahl verbindlich und nachvollziehbar belegt) oder untergetaucht? Zu IV.3.: Die Ermittlung des Verlaufs zwischen Ausreiseaufforderung und freiwilliger Ausreise, Aufenthaltsbeendigung oder Untertauchen bei jedem betroffenen Aus- länder würde die Sichtung jeder einzelnen Ausländerakte bei allen Ausländer- behörden im Land erforderlich machen; das ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. Ausreiseaufforderungen werden statistisch nicht erfasst. Im Übrigen wurden zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 23. September 2015 insgesamt 1.574 Ausländer abgeschoben. In diesem Zeitraum wurden 2.522 Aus- länder zur Aufenthaltsermittlung bzw. zur Festnahme ausgeschrieben. Zwischen dem 24. September 2015 und dem 15. Dezember 2015 wurden 772 Aus- länder abgeschoben. In diesem Zeitraum wurden 877 Ausländer zur Aufenthalts- ermittlung bzw. zur Festnahme ausgeschrieben. Die Anzahl aller Ausländer, die freiwillig ausgereist sind, kann nicht erhoben werden. Statistisch erfasst werden allerdings freiwillige Ausreisen, die unter Inan- spruchnahme von Landesmitteln erfolgt sind. Eine freiwillige Ausreise kann in Baden-Württemberg insbesondere über das Landesprogramm Freiwillige Rück- kehr sowie über das REAG/GARP-Programm (REAG – Reintegration and Emi- gration Programme for Asylum-Seekers in Germany, GARP – Government Assisted Repatriation Programme) gefördert werden. Im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. November 2015 gab es 5.279 geförderte bzw. bewilligte freiwillige Ausreisen von Ausländern aus Baden-Württemberg. Eine Differenzierung nach den in der Frage dargestellten Zeiträumen ist nicht möglich. 4. Welche Erkenntnisse hat sie hinsichtlich der auf eine Person bezogenen durch- schnittlichen Gesamtkosten der Durchführung eines erfolglosen Verfahrens nach dem Asylgesetz (ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einreise bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufenthaltsbeendigung), einschließlich der Verwal- tungskosten, der Kosten für gesetzlich vorgeschriebene Untersuchungen und Erst- bzw. Folgeunterbringung sowie der Kosten einer möglichen Abschiebung? Zu IV.4.: Wenn Asylsuchende vor Ende des Asylverfahrens in die Stadt- und Landkreise verlegt werden müssen, erstattet das Land nach § 15 des Gesetzes über die Auf- nahme von Flüchtlingen (FlüAG) den Kreisen für die vorläufige Unterbringung die Kosten im Wege einer Pauschale, die sich für das Jahr 2015 auf 13.260 Euro beläuft. Mit der Pauschale werden den Kreisen die notwendigen Ausgaben für den personellen und sächlichen Verwaltungsaufwand, für Flüchtlingssozialarbeit und Sprachvermittlung, für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem Sozialgesetzbuch, für liegenschaftsbezogene Ausgaben sowie für Auf- wendungen der Gemeinden im Rahmen der Anschlussunterbringung erstattet. 13
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7689 Bezogen auf eine Verweildauer von ca. 6 Wochen in den Erstaufnahmeeinrich- tungen des Landes belaufen sich die Kosten der Erstaufnahme nach § 6 FlüAG im Bezugsjahr 2015 auf rund 1.690 Euro pro Person. Im Rahmen des Verfahrens nach dem Asylgesetz (AsylG) ist das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren zuständig für die Ge- sundheitsuntersuchung nach § 62 AsylG. Die Gesundheitsuntersuchung umfasst eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten (Inaugenscheinnahme) einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane. Die Kosten belaufen sich dabei insgesamt auf rund 60 Euro pro Untersuchung. Davon entfallen auf die Röntgenuntersuchung einschließlich der Befundung ca. 20 Euro, auf die Personal- und Sachkosten (Arzt im höheren Dienst sowie Assistenzpersonal und Sach- mittel) ca. 40 Euro. Die Kosten einer Abschiebung variieren im Einzelfall und können deshalb nicht pauschaliert werden. Die Kosten sind unter anderem davon abhängig, in welches Land zurückgeführt wird, ob eine Passbeschaffung erforderlich ist, welcher Kräfte- einsatz der Polizei erforderlich ist, welche Fahrtstrecke zurückgelegt werden muss, ob es sich um eine einzelne Person oder eine Familie handelt, ob eine Arzt- und/oder Sicherheitsbegleitung erforderlich ist und von welchem Abflughafen die Ausreise erfolgt. 5. Wie viele Duldungen wurden zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 23. Sep- tember 2015 sowie zwischen dem 24. September 2015 und dem Bearbeitungs- schluss dieser Großen Anfrage ausgesprochen (untergegliedert nach Her- kunftsland der Duldungsinhaber)? Zu IV.5.: Wie viele Duldungen im erfragten Zeitraum erteilt wurden, kann mit vertretbarem Aufwand nicht ermittelt werden. Zum 31. Dezember 2014 lebten rund 12.900 ge- duldete Ausländer in Baden-Württemberg; zum 31. Oktober 2015 waren es rund 22.500 Geduldete. Die Herkunftsländer können der folgenden Tabelle entnommen werden. Die Zah- len aus dem AZR werden dem Innenministerium regelmäßig in der Mitte des Mo- nats zum Stand auf Ende des Vormonats zur Verfügung gestellt; die Zahlen für den November 2015 lagen zum Bearbeitungsschluss dieser Großen Anfrage aller- dings nicht vor: Herkunftsstaaten 31.12.2014 30.09.2015 31.10.2015 Afghanistan 299 617 776 Ägypten 18 10 10 Albanien 32 558 712 Algerien 339 464 477 Angola 18 18 17 Argentinien 1 – – Armenien 29 30 29 Aserbaidschan 25 23 23 Äthiopien 42 41 40 Bahrain 4 3 3 Bangladesch 13 15 15 Belgien 1 – – Benin 7 3 3 Bhutan 1 1 1 Bosnien und Herzegowina 418 705 708 Brasilien 8 8 9 Bulgarien 5 5 5 Burkina-Faso 1 2 1 14
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7689 Herkunftsstaaten 31.12.2014 30.09.2015 31.10.2015 Chile 1 2 2 China 502 509 506 Dominikanische Republik 5 4 3 Elfenbeinküste (Cote d‘ Ivoire) 7 10 6 Eritrea 58 169 183 Estland 1 – – Frankreich 4 3 3 Gambia 436 1.321 1.409 Georgien 109 163 192 Ghana 52 58 61 Griechenland 5 5 5 Guinea 10 15 16 Guinea-Bissau 3 4 4 Haiti 1 1 1 Indien 782 839 845 Indonesien 3 1 – Irak 1.241 1.075 1.221 Iran, Islamische Republik 225 272 282 Irland 1 2 2 Israel 4 3 3 Italien 14 14 14 Japan 4 1 1 Jemen 8 7 8 Jordanien 17 15 15 Jugoslawien (ehemals) 327 487 504 Kambodscha 2 2 2 Kamerun 181 262 266 Kanada - 1 1 Kasachstan 32 32 32 Katar 25 2 2 Kenia 16 13 14 Kirgisistan 5 4 4 Kolumbien 2 3 3 Kongo 3 2 2 Kongo, Dem. Republik 18 18 18 Korea, Dem. Volksrepublik 44 51 51 Korea (Republik) 3 3 4 Kosovo 1.064 3.031 3.104 Kroatien 59 57 56 Kuba 4 6 6 Kuwait 31 43 45 Laos, Dem. Volksrepublik 1 1 1 Lettland 1 1 1 Libanon 161 165 153 Liberia 33 31 30 Libyen 25 19 21 Litauen 4 3 3 Malaysia 1 3 3 Mali 2 7 6 Marokko 70 92 95 Mauretanien 2 1 1 15
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7689 Herkunftsstaaten 31.12.2014 30.09.2015 31.10.2015 Mazedonien 804 1.529 1.642 Moldau (Republik) 2 1 1 Mongolei 3 6 6 Montenegro 40 49 51 Mosambik 4 4 4 Myanmar 1 – – Niger – 2 2 Nigeria 383 626 664 Ohne Angabe 7 8 17 Ohne Bezeichnung – 3 4 Oman 3 5 5 Pakistan 679 943 1.011 Peru – 1 1 Philippinen 4 5 5 Polen 28 26 26 Ruanda 3 4 4 Rumänien 25 26 26 Russische Föderation 269 319 325 Sambia – – 1 Saudi Arabien 83 58 62 Schweden 1 1 1 Senegal 12 23 25 Serbien 1.729 2.804 2.922 Serbien (ehemals) 154 154 157 Serbien und Montenegro (ehemals) 244 264 256 Sierra Leone 26 26 25 Slowakische Republik 2 2 2 Slowenien 2 4 4 Somalia 44 96 98 Sonst. afrikan. Staatsang. 30 26 28 Sonst. asiatische Staatsangehörigkeiten 32 32 29 Sowjetunion (ehemals) 10 11 11 Spanien 2 4 4 Sri Lanka 169 194 196 Staatenlos 46 47 52 Südafrika 1 2 3 Sudan (ehemals) 15 14 14 Sudan (ohne Südsudan) 5 6 6 Syrien, Arabische Republik 124 951 1.653 Tadschikistan 3 2 2 Taiwan 8 8 8 Thailand 5 7 7 Togo 90 129 132 Tschad 2 1 1 Tschechische Republik 1 1 1 Tunesien 42 84 101 Türkei 507 519 534 Uganda 6 3 3 Ukraine 46 47 43 Ungarn 4 5 5 16
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7689 Herkunftsstaaten 31.12.2014 30.09.2015 31.10.2015 Ungeklärt 263 321 317 Usbekistan 2 3 3 Venezuela 6 4 4 Vereinigte Arabische Emirate 2 13 12 Vereinigte Staaten von Amerika 6 7 6 Vietnam 53 47 48 Weißrussland 6 7 7 Zentralafrikanische Republik – 2 1 6. Welche finanziellen und personellen Ressourcen stellt sie für Aufklärungskam- pagnen im Internet und sozialen Medien bereit, um falsche Erwartungshaltun- gen zuwandernder Asylbewerber bzw. Flüchtlinge schon in deren Haupther- kunftsländern zu korrigieren? Zu IV.6.: Die Landesregierung führt keine Aufklärungskampagnen in diesem Bereich, weil die Außenpolitik primär in die Zuständigkeit des Bundes fällt. Soweit die Zustän- digkeit des Landes eröffnet ist, nutzt die Landesregierung aber ihren Einfluss, um Fluchtursachen zu beseitigen. So sind im Jahr 2015 beispielsweise Ministerin im Staatsministerium Silke Krebs und Europaminister Peter Friedrich nach Priština gereist, um sich ein eigenes Bild von der Lage im Kosovo zu machen und Ge- spräche mit hochrangigen Vertretern der kosovarischen Regierung zu führen. In- nenminister Reinhold Gall reiste in die Republik Serbien und in die Tschechische Republik und beriet ebenfalls mit hochrangigen Regierungsvertretern über die dortige Sachlage und die Durchführung von Rückführungen. Zudem hat der Minis- terpräsident den Premierminister der Republik Kosovo und den Ministerpräsiden- ten von Montenegro empfangen und mit ihnen über die Situation in ihren Ländern gesprochen. Schließlich kooperiert Baden-Württemberg mit der irakischen Pro- vinz Dohuk, um mit dieser Partnerschaft die Ursachen für die aktuellen Flücht- lingsbewegungen in den Krisenregionen zu bekämpfen. V. Vermittlung von Deutschkenntnissen und Grundwerten 1. Welche konkreten Maßnahmen hat sie ergriffen, um die in der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Län- der zur Asyl- und Flüchtlingspolitik am 24. September 2015 vom Bund einge- gangene Verpflichtung zur Öffnung und Aufstockung der Integrationskurse und der weiteren Stärkung der Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse im berufli- chen Umfeld insbesondere durch a) Sprachkurse, Unterstützung der Volkshochschulen, Schaffung von Lehrer- stellen und Einrichtung von Vorbereitungsklassen, b) Unterstützung und Koordination bzw. Steuerung des Ehrenamts unter Be- rücksichtigung des Bundesfreiwilligendiensts und c) Koordination und Steuerung durch die Landesregierung durch Personalauf- stockungen insbesondere im Staatsministerium und dem Ministerium für Ar- beit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren, zu unterstützen? Zu V.1.: Die Landesregierung hat bereits im April 2015 das Programm „Chancen gestalten – Wege der Integration in den Arbeitsmarkt öffnen“ verabschiedet und eine kor- respondierende Förderrichtlinie – Verwaltungsvorschrift Deutsch für Flüchtlinge – am 16. Juli 2015 veröffentlicht. Aufeinander abgestimmte Bausteine des Pro- gramms sind: 17
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7689 – die Erhebung mitgebrachter beruflicher Qualifikationen und Fähigkeiten, schu- lischer Biografien und Sprachkompetenzen von Asylbewerbern, – Netzwerke auf der Ebene der Stadt- und Landkreise zur Steuerung der Integra- tionsmaßnahmen vor Ort sowie zur Unterstützung der beruflichen Anerken- nungs- und Weiterbildungsberatung und – Sprachkurse, die eine eigenständige Teilhabe an Beschäftigung oder Ausbil- dung eröffnen. An diesem Programm nehmen inzwischen 36 Stadt- und Landkreise teil und er- reichten damit knapp 7.000 Teilnehmende. Daneben sieht das Programm die früh- zeitige arbeitsmarktnahe Aktivierung von Flüchtlingen durch sozialpädagogisch begleitete betriebliche Praktika an derzeit fünf Standorten vor. Das Programm „Chancen gestalten – Wege der Integration in den Arbeitsmarkt öffnen“ ist so angelegt, dass es die mit dem am 24. Oktober 2015 in Kraft getrete- nen Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz verbundene teilweise Öffnung der In- tegrationskurse für Asylbewerber, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, ergänzt und unterstützt. Nach Auffassung des Bundes sind dies (nur) Asylbewerber, die aus einem Herkunftsland mit einer Gesamt- schutzquote von über 50 % stammen; die Öffnung der Integrationskurse greift danach (nur) für Asylbewerber aus den Herkunftsländern Syrien, Iran, Irak und Eritrea. Da die Integrationskurse des Bundes mit dem Sprachniveau B1 abschließen, die- ses aber nach allgemeiner Auffassung für die Aufnahme einer qualifizierten Aus- bildung oder Berufstätigkeit nicht ausreicht, fördert die Landesregierung den Lan- desverband der Volkshochschulen bei einem Programm zum Erwerb von Sprach- kenntnissen auf dem Niveau B2 („Von B1 nach B2“). Es ergänzt das vom euro- päischen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) kofinanzierte Pro- gramm des Landesverbandes der Volkshochschulen für das Niveau B2 für Dritt- staatler durch eine Komponente für EU-Bürger. Damit wird sichergestellt, dass die Kurse mit ausreichender Teilnehmerzahl möglichst flächendeckend in Baden- Württemberg angeboten werden können. Das Land geht mit dem Programm „Von B1 nach B2“ deutlich über das Angebot des Bundes hinaus und bietet eine be- darfsgerechte Lösung für das bei insbesondere der Integration in den Arbeits- markt erforderliche Sprachniveau. Zur Beschulung der steigenden Zahl von Kindern und Jugendlichen aus Flücht- lingsfamilien hat die Landesregierung seit dem Schuljahr 2014/2015 insgesamt 562 Lehrerstellen (zzgl. drei Stellen für die Landeserstaufnahmestellen) zusätz- lich für Sprachförderangebote an den öffentlichen allgemein bildenden und beruf- lichen Schulen bereitgestellt. Diese werden eingesetzt, um zusätzliche Sprachför- derangebote in sog. Vorbereitungsklassen (VKL) an allgemein bildenden Schulen und Klassen im Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf mit Schwerpunkt auf dem Erwerb von Deutschkenntnissen (VABO-Klassen) an beruflichen Schulen einzu- richten. Angesichts der weiter steigenden Flüchtlingszahlen wurden im zweiten Nachtrag zum Haushalt 2015/2016 weitere 600 Lehrerstellen bereitgestellt. Damit wird während des laufenden Schuljahres 2015/2016 die Einrichtung weiterer Vor- bereitungsklassen und VABO-Klassen ermöglicht. Im Rahmen des Sofortpakets für Flüchtlinge des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) sollen Lern-Apps zu der Lernplattform „www.ich-will- deutsch-lernen.de“ zur Nutzung auf Smartphones entwickelt werden. Die Her- kunftssprache der Flüchtlinge kann dabei als Steuerungsfunktion aufgerufen wer- den. Entsprechend qualifizierte Lernbegleiter sollen diese App in Verbindung mit deren ehrenamtlichen Hilfsfunktionen in die begleitenden Sprachfördermaßnah- men einbringen. Partner des BMBF ist bei dieser Maßnahme der Deutsche Volks- hochschulverband (DVV). Zur Unterstützung des Ehrenamts hat die Landesregierung bereits am 10. März 2015 einen Beschluss zur Flüchtlingshilfe durch Bürgerschaftliches Engagement und Zivilgesellschaft gefasst. In Umsetzung dieses Beschlusses wurde ein Förder- programm zum Auf- und Ausbau lokaler Bündnisse für Flüchtlingshilfe „Ge- meinsam in Vielfalt“ ausgeschrieben. Hierfür wurde im Jahr 2015 insgesamt 1 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. So konnten 67 Bündnisse im ganzen Land 18
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7689 gefördert werden. Ziel des Förderprogramms ist es, bürgerschaftliche Initiativen der Flüchtlingshilfe zu unterstützen, indem alle relevanten Akteure der Flücht- lingshilfe vor Ort – Flüchtlingsinitiativen, Vereine, Kirchen und Wohlfahrtsver- bände sowie Kommunen und Kreise – in lokalen Bündnissen zusammengebracht werden. Diese Vernetzung soll es den Beteiligten erleichtern, gemeinsame Pro- jekte zur Integration von Flüchtlingen in den Kommunen umzusetzen. Die ausge- wählten Projekte erhalten nicht nur eine Förderung in Höhe von in der Regel 15.000 Euro, sondern auch eine fachliche Begleitung. Auch der Austausch der Projekte untereinander wird gefördert. Eine zweite Säule widmet sich der Qualifizierung von in der Flüchtlingshilfe enga- gierten Personen. Die Landeszentrale für politische Bildung erhält 600.000 Euro zur bedarfsgerechten Erweiterung des Angebots an Qualifizierungen für Enga- gierte. Es wird ein Fonds aufgelegt, um dezentral Qualifizierungsangebote zu fi- nanzieren. Darüber hinaus hat die Landesregierung am 10. November 2015 beschlossen, im Haushalt für das Jahr 2016 weitere 2 Mio. Euro zur Fortführung des Programms Flüchtlingshilfe durch Bürgerschaftliches Engagement und Zivilgesellschaft be- reitzustellen. Beim Förderprogramm für die lokalen Bündnisse für Flüchtlings- hilfe „Gemeinsam in Vielfalt“ wird es eine 2. Tranche geben. Hierbei soll auch berücksichtigt werden, dass größere Städte und Landkreise ggf. mehr als die in der 1. Tranche vorgesehenen 15.000 Euro bekommen können. Ein Teil der Gelder soll wiederum in die Qualifizierung der Engagierten fließen. Für den Bundesfreiwilligendienst finanziert das allein zuständige Bundesministe- rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) im Rahmen eines Son- derkontingentes weitere 10.000 Plätze mit Flüchtlingsbezug. Die Verteilung des Sonderkontingentes erfolgt jeweils hälftig auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA), das im Wesentlichen die Bundesfrei- willigenplatzvergabe auf die Kommunen und nicht verbandlich organisierte Ein- satzstellen regelt, sowie auf die verbandlichen Zentralstellen. Das BAFzA-Kon- tingent von 5.000 BFD-Vereinbarungen mit Flüchtlingsbezug wird nach Auskunft des BMFSFJ nach dem „Königsteiner Schlüssel“ auf die Bundesländer verteilt, wobei auch die tatsächliche Flüchtlingsverteilung berücksichtigt werden soll. Der Verteilungsschlüssel ist zwischen Bund und kommunalen Spitzenverbänden ab- gesprochen. Das Land hat keinen Einfluss auf die Verteilung der Bundesmittel im Bundesfreiwilligendienst. 2. Durch welche Maßnahmen stellt sie die Vermittlung von Werten außerhalb der Angebote in Integrationskursen, insbesondere während des Aufenthalts in Lan- deserstaufnahmestellen (z. B. durch Hausordnungen) sowie im Rahmen einer Integrationsgesetzgebung sicher? Zu V.2.: Der Landtag hat am 25. November 2015 das Partizipations- und Integrationsge- setz für Baden-Württemberg (PartIntG BW) verabschiedet. § 3 PartIntG BW stellt Grundsätze für gelingende Integration auf, die unter anderem auch eine Aussage über geltende Wertvorstellungen enthalten. § 3 Absatz 1 Nummer 3 PartIntG BW fordert von allen hier lebenden Menschen neben der Einhaltung der Gesetze auch die Anerkennung der durch das Grundgesetz und die Landesverfassung geschütz- ten gemeinsamen Grundwerte. Zu diesen gemeinsamen Grundwerten zählen etwa die Gleichberechtigung der Geschlechter oder das Demokratieprinzip. Die in § 3 PartIntG BW niedergelegten Grundsätze sind gemäß § 1 Absatz 2 PartIntG BW künftig beim Erlass von Regelungen stets zu berücksichtigen; zudem müssen alle Einrichtungen im Geltungsbereich des PartIntG BW bei ihren Maßnahmen die Grundsätze beachten. Während des Aufenthalts in Erstaufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge in Baden- Württemberg hat das jeweils zuständige Regierungspräsidium eine Nutzungsord- nung zu erlassen, die unter anderem auch Verhaltensregeln für die Flüchtlinge enthält (vgl. § 6 Absatz 3 FlüAG i. V. m. § 2 Absatz 1 der Verordnung des Integra- tionsministeriums über die Einrichtung weiterer Erstaufnahmeeinrichtungen vom 5. März 2015). 19
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7689 Die vorhandene Hausordnung der bis im Herbst 2014 einzigen Landeserstauf- nahmeeinrichtung in Karlsruhe wurde im Wesentlichen in den weiteren Erstauf- nahmeeinrichtungen übernommen und dort an die örtlichen Gegebenheiten ange- passt. In den Landeserstaufnahmeeinrichtungen neu eintreffende Flüchtlinge werden grundsätzlich über die geltenden Regeln innerhalb der Einrichtung und außerhalb des Geländes schriftlich informiert. Dazu gehören nicht nur Hinweise auf Gesetze und Hausordnungen, sondern auch auf Verhaltensregeln. Eine Vertiefung findet durch die Beschäftigten und die Ehrenamtlichen auf dem Gelände bei unter- schiedlichen Gelegenheiten statt. Beispielsweise gibt es auch Informationsveran- staltungen der unabhängigen Sozial- und Verfahrensberatung, bei welchen mit Bildmaterial und/oder Dolmetschern anschaulich auf Verhaltensregeln hingewie- sen wird. Schriftliche Informationen werden grundsätzlich in die Sprachen der häufigsten Herkunftsländer sowie ins Englische und Französische übersetzt. Gall Innenminister 20