Forst- und Holzwirtschaft in Baden-Württemberg

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Landtag von Baden-Württemberg                                                         Drucksache 16 / 1775 16. Wahlperiode                                                                       14. 03. 2017 Große Anfrage der Fraktion der FDP/DVP und Antwort der Landesregierung Forst- und Holzwirtschaft in Baden-Württemberg Große Anfrage Wir fragen die Landesregierung: 1. Welche grundlegende forstpolitische Gesamtkonzeption verfolgt sie, um die wirt- schaftliche Funktion (u. a. Entwicklung des Clusters Forst und Holz), die ökologi- sche Funktion (Erhaltung der Biodiversität und Rolle des Waldes als Treibhaus- gassenke) und die Erholungsfunktion des Waldes unter besonderer Berücksichti- gung des europäischen Wettbewerbsrechts in einen ausgewogenen Einklang zu bringen sowie Zielkonflikte innerhalb dieser Multifunktionalität zu lösen? 2. Wie genau legt sie bezüglich des im grün-schwarzen Koalitionsvertrag auf Sei- te 102 angekündigten Prozessschutzes die Formulierung „bis zu zehn Prozent der Staatswaldfläche bis 2020“ aus beziehungsweise in welchem Umfang sol- len bereits aus der forstwirtschaftlichen Nutzung genommene Flächen darauf angerechnet werden (z. B. Nationalpark Schwarzwald, Biosphärenreservat- kernzonen, Bannwälder, Referenzflächen nach der Zertifizierung des Forest Stewardship Council usw.)? 3. Wie haben sich in den vergangenen 30 Jahren die Umsatzerlöse des baden- württembergischen Staatsforsts beziehungsweise des Landesbetriebs ForstBW aus dem Holzverkauf entwickelt (tabellarische Angabe nach Kalenderjahren)? 4. In welchem Umfang wird sich das unter Frage 2 dargestellte Ziel kalkulato- risch auf die künftigen Umsatzerlöse des baden-württembergischen Staatsforsts beziehungsweise des Landesbetriebs ForstBW aus dem Holzverkauf sowie auf dessen künftige Betriebsergebnisse auswirken? 5. Welche Auswirkungen auf die weitere Unterschutzstellung und Extensivierung von Waldgebieten in Baden-Württemberg erwartet sie, wenn − wie im Refe- rentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Re- aktorsicherheit für ein Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 1. Dezember 2016 vorgesehen − Paragraph 21 Absatz 2 des Bundesnatur- schutzgesetzes (Biotopverbund, Biotopvernetzung) um eine verbindliche Frist bis Ende 2025 ergänzt werden sollte? Eingegangen: 14. 03. 2017 / Ausgegeben: 12. 06. 2017                                                          1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet         Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente               net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.
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Landtag von Baden-Württemberg                                                            Drucksache 16 / 1775 6. Wie interpretiert sie das Ziel im grün-schwarzen Koalitionsvertrag, „die Forst- verwaltung auf allen Ebenen zu stärken“, auch vor dem Hintergrund des Kar- tellstreits konkret (unter Angabe der einzelnen organisatorischen Maßnahmen und haushaltswirksamen Auswirkungen)? 7. Wie gedenkt sie, die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Gewährung von Zuwendungen für Nachhaltige Waldwirtschaft in den kommenden Jahren und insbesondere nach einer finalen Entscheidung im Kartellverfahren weiterzuentwickeln (unter An- gabe möglicher beziehungsweise geplanter neuer Schwerpunkte und Förder- maßnahmen)? 8. Was ist konkret mit den „neuen Aufgaben“ in folgender Aussage im Koali- tionsvertrag auf Seite 103 gemeint: „Ebenso halten wir es für zielführend, hier (bei den forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen) neue Aufgaben zu ermög- lichen, die sich am Bedarf der Waldbesitzer orientieren“? 9. Bezieht sich das auf Seite 103 des grün-schwarzen Koalitionsvertrages formu- lierte Ziel, das (Wald-)Eigentum zu stärken, ausschließlich auf die Unterstüt- zung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen in ihrer Rolle als Bera- tungs- und Vermarktungsorganisation oder bedeutet es für sie in diesem Zu- sammenhang auch naturschutzrechtliche Beschränkungen und waldbauliche Bevormundungen für den Privat- und Körperschaftswald auf das mögliche Mindestmaß zu begrenzen? 10. Was tut sie konkret mit Blick auf die weitere Förderung, Erforschung, Ent- wicklung und Umsetzung bodenschonender Holzernteverfahren? 11. Wie haben sich die Investitionen in den forstwirtschaftlichen Wegebau in Ba- den-Württemberg in den vergangenen 30 Jahren entwickelt? 12. Was plant sie für die kommenden Jahre zur finanziellen Förderung des Wege- baus in Baden-Württemberg sowie zur Erforschung und Entwicklung neuer Techniken des Wegebaus (gegebenenfalls unter Angabe der jeweiligen För- dervolumina)? 13. Nach wie vielen Vegetationsperioden erwartet sie das Vorliegen ausreichen- der praktischer Erfahrungen mit den beiden Nachhaltigkeitszertifizierungssys- temen, um die im grün-schwarzen Koalitionsvertrag auf Seite 103 angekün- digte Evaluation derselben durchführen zu können? 14. Welche denkbaren Handlungsmöglichkeiten mit Blick auf die Zertifizierungs- systeme „Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes“ (PEFC) und „Forest Stewardship Council“ (FSC) zieht sie als mögliches Er- gebnis einer einschlägigen Evaluation in Betracht? 15. Welche Projekte hat das Land im Zusammenhang mit der Clusterinitiative „Forst und Holz Baden-Württemberg“ seit deren Gründung gefördert (tabella- risch jeweils unter Angabe von Projektträger, Förderzweck und Förderhöhe)? 16. Wieviel Prozent des Umsatzes der baden-württembergischen Holz- und Sä- geindustrie ist dem Holzbau zuzuschreiben? 17. Wie hoch sind jeweils der Importanteil und der Anteil heimischen Holzes, das in Baden-Württemberg und Deutschland verwendet wird (aufgeschlüsselt nach Bau- und Verpackungsholz)? 18. Was sind in Baden-Württemberg und Deutschland die wichtigsten Verwen- dungen für Importschnittholz (aufgeschlüsselt nach Nadel- und Laubholz)? 19. Wie hat sich die Importmenge von Nadelschnittholz in den vergangenen 30 Jahren in Deutschland und Baden-Württemberg entwickelt? 2
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Landtag von Baden-Württemberg                                                         Drucksache 16 / 1775 20. Wie hat sich in den vergangenen 30 Jahren die Quote heimischen Holzes am Gesamtholzverbrauch in Deutschland und Baden-Württemberg entwickelt (ta- bellarisch aufgelistet nach Kalenderjahren sowie nach Nadelschnittholz, Laubschnittholz, Nadelrohholz und Laubrohholz)? 21. Wie haben sich in den vergangen 30 Jahren die Außenhandelssalden Deutsch- lands und Baden-Württembergs bei Nadelschnittholz, Laubschnittholz, Nadel- rohholz und Laubrohholz entwickelt? 22. Welchen jeweiligen Anteil daran haben die unmittelbar an Deutschland be- ziehungsweise Baden-Württemberg grenzenden europäischen Nachbarländer? 23. Welche konkreten Maßnahmen leitet sie aus folgender Aussage auf Seite 102 des Koalitionsvertrages ab beziehungsweise wie gedenkt sie diese in der Pra- xis konkret umzusetzen: „Wir wollen […] regionale Kreisläufe in der Forst- und Holzwirtschaft stärken“? 24. Welche Marktdurchdringung erreichen ihrer Kenntnis nach bisher private Re- gionalitätsnachweise wie das Label „Holz von hier“ auf dem deutschen und baden-württembergischen Holzmarkt? 25. Wie bewertet sie das PEFC-Regional-Label „Heimisches Holz aus Bayern“ und dessen Marktdurchdringung als mögliches Vorbild für eine baden-würt- tembergische PEFC-Regionalzertifizierung? 14. 03. 2017 Dr. Rülke, Dr. Bullinger und Fraktion Begründung Die vagen Aussagen des grün-schwarzen Koalitionsvertrages zur Forst- und Holzwirtschaft bedürfen einer umfassenden Konkretisierung. Antwort Schreiben des Staatsministeriums vom 25. April 2017 Nr. III-8654: In der Anlage übersende ich unter Bezugnahme auf § 63 der Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg die von der Landesregierung beschlossene Antwort auf die Große Anfrage. Murawski Staatsminister und Chef der Staatskanzlei 3
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Landtag von Baden-Württemberg                                                              Drucksache 16 / 1775 Anlage: Schreiben des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Mit Schreiben vom 13. April 2017 Nr. Z-(54)-0141.5/127F beantwortet das Mi- nisterium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft im Namen der Lan- desregierung die Große Anfrage wie folgt: 1. Welche grundlegende forstpolitische Gesamtkonzeption verfolgt sie, um die wirtschaftliche Funktion (u. a. Entwicklung des Clusters Forst und Holz), die ökologische Funktion (Erhaltung der Biodiversität und Rolle des Waldes als Treibhausgassenke) und die Erholungsfunktion des Waldes unter besonderer Berücksichtigung des europäischen Wettbewerbsrechts in einen ausgewogenen Einklang zu bringen sowie Zielkonflikte innerhalb dieser Multifunktionalität zu lösen? Zu 1.: Unsere heutige Gesellschaft stellt hohe Ansprüche an den Wald. Er soll beispiels- weise Holz liefern, seltenen Tieren und Pflanzen einen Lebensraum bieten, für saubere Luft, ausgeglichenes Klima sowie frisches Wasser sorgen, den Boden schützen und der Bevölkerung für Erholungszwecke zur Verfügung stehen. Auch die Waldbesitzenden erwarten von ihrem Wald Leistungen und wollen den nachwachsenden Rohstoff Holz wirtschaftlich nutzen. Um diesem Anforderungspaket an den Wald gerecht zu werden, wurde das Kon- zept der multifunktionalen naturnahen Waldwirtschaft entwickelt. Sie sichert die optimale Erfüllung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen auf der gesamten Waldfläche unter Ausnutzung natürlicher Abläufe und der Beschränkung auf steuernde Eingriffe und trägt dazu bei, Zielkonflikte zu verringern. Eine effiziente und nachhaltige Waldwirtschaft, der sparsame Umgang mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen sowie eine regionale, verarbeitungsnahe Rohstofferzeugung sind eine wichtige Grundlage für eine leistungsfähige und wettbewerbsfähige Holzwirtschaft. Das Nebeneinander verschiedener Nutzungsarten gewährleistet ein hohes Maß an Lebensräumen und biologischer Vielfalt. Zusätzlich werden mit dem Alt- und Tot- holzkonzept des Landesbetriebs ForstBW im baden-württembergischen Staatswald planmäßig Einzelbäume, Baumgruppen und kleine Waldflächen der natürlichen Waldentwicklung überlassen. Dieser ökonomische Nutzungsverzicht generiert in ökologischer Hinsicht einen bedeutsamen Mehrwert für die Biodiversität und den Artenschutz. Der prognostizierte rasch verlaufende Klimawandel stellt die naturnahe Wald- wirtschaft vor besondere Herausforderungen: Zeitpunkt, Art und Umfang sowie regionale Auswirkungen der Klimaszenarien sind mit einem hohen Maß an Un- sicherheit behaftet. Die waldbauliche Planung muss aus diesem Grund flexibel sein und kontinuierlich angepasst werden. Einer standortsorientierten Baumarten- eignung kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu. Darüber hinaus wird das Risiko beispielsweise durch Mischwälder und die Förderung wärmeangepasster und trockentoleranter Baumarten vermindert. Der größte Teil der Waldfläche ist auf Basis hochwertiger Kriterien einer nach- haltigen Forstwirtschaft zertifiziert. Für Verbraucherinnen und Verbraucher wird damit eine geschlossene Rohstoffkette vom Wald ins Werk dokumentiert. Es wird sichergestellt, dass das Holz tatsächlich aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammt. Für die Betreuung der Waldbesitzenden werden Angebote erarbeitet, die die Bei- behaltung der gewohnten hohen Standards in der Waldbewirtschaftung sichern. Für den kleinen und mittleren Waldbesitz sollen zukünftig stabile und mit dem Wettbewerbsrecht, sowie dem geänderten Bundeswaldgesetz, konforme Lösun- gen angeboten werden. Die Beratung der Waldbesitzenden wird staatliche Aufga- be bleiben. 4
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Landtag von Baden-Württemberg                                                           Drucksache 16 / 1775 2. Wie genau legt sie bezüglich des im grün-schwarzen Koalitionsvertrag auf Sei- te 102 angekündigten Prozessschutzes die Formulierung „bis zu zehn Prozent der Staatswaldfläche bis 2020“ aus beziehungsweise in welchem Umfang sol- len bereits aus der forstwirtschaftlichen Nutzung genommene Flächen darauf angerechnet werden (z. B. Nationalpark Schwarzwald, Biosphärenreservat- kernzonen, Bannwälder, Referenzflächen nach der Zertifizierung des Forest Stewardship Council usw.)? Zu 2.: Der Koalitionsvertrag gibt als Richtschnur für die Ausweisung von Prozess- schutzflächen im Staatswald sowohl die Größenordnung der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt von bis zu 10 Prozent als auch die 2014 eingeführte „Gesamtkonzeption Waldnaturschutz ForstBW“ an. Ein Instrument der Umset- zung ist beispielsweise das Alt- und Totholzkonzept Baden-Württemberg. In die Bilanzierung der Prozessschutzflächen gehen alle im Staatswald bestehen- den Bannwälder, Kernzonenflächen im Nationalpark und den beiden Biosphären- gebieten und die Habitatbaumgruppen und Waldrefugien nach dem Alt- und Tot- holzkonzept ein. Mit den bestehenden Bannwäldern und Waldrefugien größer 10 ha bestehen ausreichend Referenzflächen im Sinne des FSC-Standards. Auch mit dem voraussichtlich Mitte 2017 in Kraft tretenden neuen FSC-Standard ändert sich daran nichts. 3. Wie haben sich in den vergangenen 30 Jahren die Umsatzerlöse des baden- württembergischen Staatsforsts beziehungsweise des Landesbetriebs ForstBW aus dem Holzverkauf entwickelt (tabellarische Angabe nach Kalenderjahren)? Zu 3.: Für die Jahre 1999 bis 2016 lassen sich die Umsatzerlöse aus dem Holzverkauf des Staatswaldes wie in nachfolgender Tabelle darstellen. Daten, die vor 1999 lie- gen, sind aus Gründen der Verwaltungsumstrukturierung und aus EDV-techni- schen Gründen nicht zu erhalten. 8PVDW]HUO|VH+RO]YHUNDXI -DKU            6WDDWVZDOG                         ¼                      ¼                       ¼                     ¼                     ¼                     ¼                      ¼                     ¼                      ¼                        ¼                       ¼                     ¼                     ¼                     ¼                     ¼                      ¼                       ¼                      ¼ 5
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Landtag von Baden-Württemberg                                                           Drucksache 16 / 1775 4. In welchem Umfang wird sich das unter Frage 2 dargestellte Ziel kalkulato- risch auf die künftigen Umsatzerlöse des baden-württembergischen Staatsforsts beziehungsweise des Landesbetriebs ForstBW aus dem Holzverkauf sowie auf dessen künftige Betriebsergebnisse auswirken? Zu 4.: Es wird auf die Drucksache 16/547 Frage 6 verwiesen, die in der Beantwortung inhaltsgleich zur konkreten Anfrage ist. 5. Welche Auswirkungen auf die weitere Unterschutzstellung und Extensivierung von Waldgebieten in Baden-Württemberg erwartet sie, wenn − wie im Refe- rentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit für ein Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 1. Dezember 2016 vorgesehen − Paragraph 21 Absatz 2 des Bundesnatur- schutzgesetzes (Biotopverbund, Biotopvernetzung) um eine verbindliche Frist bis Ende 2025 ergänzt werden sollte? Zu 5.: Sollte die Vorgabe, bis 31. Dezember 2025 den Biotopverbund auf zehn Prozent der Landesfläche umsetzen zu müssen, verbindlich festgeschrieben werden, wird die Landesregierung prüfen, wie sie diese Vorgaben umsetzt. 6. Wie interpretiert sie das Ziel im grün-schwarzen Koalitionsvertrag, „die Forst- verwaltung auf allen Ebenen zu stärken“, auch vor dem Hintergrund des Kar- tellstreits konkret (unter Angabe der einzelnen organisatorischen Maßnahmen und haushaltswirksamen Auswirkungen)? Zu 6.: Die Landesregierung wird im Kartellrechtsverfahren Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf in der nächsten Instanz, d. h. zum Bundesgerichtshof einlegen. Parallel dazu erarbeitet eine Arbeitsgruppe Eck- punkte für eine Forststrukturreform unter Einschluss einer Anstalt des öffent- lichen Rechts für den Staatswald. Durch dieses Vorgehen wird die Umsetzung des genannten Ziels im Koalitionsvertrag unter Berücksichtigung der geltenden Rah- menbedingungen gewährleistet. 7. Wie gedenkt sie, die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Gewährung von Zuwendungen für Nachhaltige Waldwirtschaft in den kommenden Jahren und insbesondere nach einer finalen Entscheidung im Kartellverfahren weiterzuentwickeln (unter An- gabe möglicher beziehungsweise geplanter neuer Schwerpunkte und Förder- maßnahmen)? Zu 7.: Konkrete Überlegungen zur Weiterentwicklung der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Gewährung von Zuwendungen für Nachhaltige Waldwirtschaft (VwV NWW) bestehen hin- sichtlich der im GAK-Rahmenplan (GAK = Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesse- rung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes) vollzogenen Verlängerung des Förderzeitraums für die Zusammenfassung des Holzangebotes durch Forstwirt- schaftliche Zusammenschlüsse auf 20 Jahre, sofern die durchschnittliche Größe der Forstbetriebsflächen der einzelnen Mitgliedsbetriebe kleiner als 20 ha ist. Weiterhin ist vorgesehen, kommunale und private Waldbesitzende, deren Wald- flächen an die Pufferzone des Nationalparks „Schwarzwald“ angrenzen, finanziell beim Borkenkäfermonitoring zu unterstützen. In einem weiteren Schritt soll der Bereich der Förderung des Waldnaturschutzes um Komponenten zur Förderung freiwillig erbrachter vertraglich vereinbarter Zu- 6
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Landtag von Baden-Württemberg                                                           Drucksache 16 / 1775 satzleistungen erweitert werden. Hierzu erfolgt aktuell eine Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene. Ausgelöst durch das Kartellverfahren und der in diesem Zuge erfolgten Änderung des Bundeswaldgesetzes wird im Bereich der Betreuung des Privat- und Kommu- nalwaldes eine Umstellung von einer indirekten Förderung hin zu einer direkten Förderung dieser Leistungen erfolgen. Ziel ist, dass die hohen forstlichen Stan- dards, die durch die bisherige Organisation der Betreuung in allen Waldbesitzar- ten erreicht wurden, flächendeckend erhalten bleiben. Hierfür werden voraus- sichtlich neue Förderschwerpunkte zur Förderung einer qualitativ hochwertigen forstlichen Betreuung des Privat- und Kommunalwaldes entstehen. Zur konkreten Ausgestaltung dieser Förderschwerpunkte können erst nach der finalen Entschei- dung im Kartellverfahren Aussagen getroffen werden. 8. Was ist konkret mit den „neuen Aufgaben“ in folgender Aussage im Koalitions- vertrag auf Seite 103 gemeint: „Ebenso halten wir es für zielführend, hier (bei den forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen) neue Aufgaben zu ermöglichen, die sich am Bedarf der Waldbesitzer orientieren“? Zu 8.: Die Aufgaben der Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse sind im Bundeswald- gesetz (BWaldG) geregelt. Während Forstwirtschaftliche Betriebsgemeinschaften (FBG) eine Vielzahl an Leistungen für ihre Mitglieder übernehmen können, sind die Leistungen, die Forstwirtschaftliche Vereinigungen erbringen können, ab- schließend im BWaldG benannt. Grundvoraussetzung für die Übernahme neuer Aufgaben ist die Eigenständigkeit und Professionalität der Zusammenschlüsse. Um diese zu erreichen, wurden die Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse be- reits in der Vergangenheit entsprechend gefördert. Mit der Novellierung der VwV NWW Ende 2015 erfolgte nochmals eine Stärkung dieses Förderschwerpunktes. So sieht die novellierte VwV NWW als neue Aufgabe beispielsweise die vertrag- liche Übernahme der Waldpflege von Mitgliedsflächen vor. Es ist zu erwarten, dass ausgelöst durch das Kartellverfahren Um- und Neustruk- turierungen der Forstverwaltung erfolgen werden. Hier wird den Forstwirtschaft- lichen Zusammenschlüssen eine wichtige Rolle zukommen, die Bedarfe ihrer Mitglieder zu befriedigen. Eine besondere Herausforderung wird hierbei die in Baden-Württemberg vieler- orts vorherrschende extrem kleinteilige Besitzstruktur im Privatwald darstellen. Die durchschnittliche Größe der privaten Forstbetriebe im Land liegt bei lediglich 1,43 ha. Erschwerend wirkt zusätzlich die starke Parzellierung des Besitzes. Im Durchschnitt bewirtschaftet jeder und jede private Waldbesitzende 2,7 Parzellen mit einer Größe von 0,5 ha. Insgesamt wird sich an dem bisherigen Ziel der Landesregierung, durch die För- derung Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten und überall dort die staatlichen Betreu- ungsleistungen zurückzunehmen, wo sich tragfähige Strukturen in Form von Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen entwickelt haben, nichts ändern. Mög- liche neue mit Fördermitteln hinterlegte Aufgaben werden sich erst nach der fina- len Entscheidung im Kartellverfahren ergeben und in hohem Maße von den euro- päischen Beihilferegelungen abhängen. 9. Bezieht sich das auf Seite 103 des grün-schwarzen Koalitionsvertrages formu- lierte Ziel, das (Wald-)Eigentum zu stärken, ausschließlich auf die Unterstüt- zung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen in ihrer Rolle als Bera- tungs- und Vermarktungsorganisation oder bedeutet es für sie in diesem Zu- sammenhang auch naturschutzrechtliche Beschränkungen und waldbauliche Bevormundungen für den Privat- und Körperschaftswald auf das mögliche Mindestmaß zu begrenzen? Zu 9.: Naturschutzrechtliche Beschränkungen betreffen alle Waldbesitzarten. Wie damit praktisch umgegangen werden kann, hat ForstBW für den Artenschutz im Wald 7
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Landtag von Baden-Württemberg                                                         Drucksache 16 / 1775 beispielhaft mit dem Alt- und Totholzkonzept Baden-Württemberg aufgezeigt. Das Konzept ist für den Staatswald verbindlich. Bei seiner Einführung 2010 wur- de es dem Nichtstaatswald zur Anwendung empfohlen. Dies gilt auch für andere im Staatswald eingeführten Programme, Konzepte und Richtlinien, wie z. B. die Richtlinie landesweiter Waldentwicklungstypen (WET-RL), die darstellt, wie Er- haltungsziele für FFH-Gebiete in den Waldbau integriert werden können. 10. Was tut sie konkret mit Blick auf die weitere Förderung, Erforschung, Ent- wicklung und Umsetzung bodenschonender Holzernteverfahren? Zu 10.: Bezüglich der bodenschonenden Holzernteverfahren werden nach der VwV NWW vom 25. November 2015 – Merkblatt zur Förderung bodenschonender Holzernte gefördert: • je Unternehmen die einmalige Beschaffung – eines Raupen-Vorliefersystems (Rückeraupe) und/oder – eines Paares Moor- oder Kombinationsbänder (Anteil Moorbandplatten mind. 50 %) für Forstmaschinen • das bodenschonende Vorrücken von Holz mittels Rückepferden und • die bodenschonende Holzbringung mittels Seilkraneinsatz in Privatwaldbetrie- ben mit einer Forstbetriebsfläche bis 200 ha. Die Höhe der Zuwendung für Holzrückeunternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Baden-Württemberg beträgt für die über Rechnungsbelege nachgewiesenen Ausgaben: • 20 % für die einmalige Beschaffung eines Raupen-Vorliefersystems, • 30 % für die einmalige Beschaffung von einem Paar Moor- oder Kombina- tionsbändern, • 2 Euro pro Erntefestmeter, der mittels Rückepferd aus Wäldern in Baden-Würt- temberg vorgerückt wurde. Beim Seilkraneinsatz können Privatwaldbetriebe bis 200 ha in Baden-Württem- berg mit 10 Euro pro Erntefestmeter, der mittels Seilkran gerückt wurde, geför- dert werden. Von den Forstlichen Maschinenbetrieben bei ForstBW wurden bereits umfang- reiche Erprobungen von Forsttechnik durchgeführt und lösungsorientierte Verfah- rensentwicklungen angestoßen. Folgende Erprobungen sind abgeschlossen: • Befahrungsversuche mit Breitreifen und Bändern zur Bewertung der Fahrspur- entwicklung, • Einsatz von Bändern verschiedenster Dimensionierung und Ausprägung für die Untersuchung der Auswirkungen auf Schlupf und Traktion und damit verbun- dener Fahrspurentwicklung sowie Belastungen der Fahrwege, • Auswirkung von Lenkbewegungen und Hindernisüberfahrten auf den Zustand der Rückegasse. Folgende Spezialtechnik wird im Rahmen der Eigenmechanisierung bei ForstBW eingesetzt: • 8-Rad-Rückemaschinen mit Breitreifen (94 cm Reifenbreite), • 8-Rad-Harvester für die bodenschonende Holzernte auf befahrungsempfind- lichen Böden, 8
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Landtag von Baden-Württemberg                                                           Drucksache 16 / 1775 • Traktionshilfswinden für Harvester und Rückemaschinen zur Vermeidung von durch Traktionsverlust entstehende Erosion am Boden, • Ferngesteuerte Vorrückeraupen zur bodenschonenden Bringung des Holzes an die Rückegassen und Seillinien mittels Seilwinde, • Einsatz von Seilkrananlagen in ebenen befahrungsempfindlichen Lagen. Folgende Verfahrenserprobungen sind erfolgt: • Seilkranverfahren mit Endmastbagger und Vorrückeraupen für befahrungs- empfindliche Lagen, • Auswirkungen von unterschiedlichen Maschinengewichten und Beladungen auf den Zustand der Rückegasse, • Gebrochener Transport für die Vermeidung von Beschädigungen der Fahrwege durch Überfahren mit Bändern, • GPS-gestützte, mechanisierte Aufarbeitung von Käferholz mit anschließender Forwarder-Rückung zur Vermeidung von Befahrung der Rückegassen ohne Holzanfall. 11. Wie haben sich die Investitionen in den forstwirtschaftlichen Wegebau in Ba- den-Württemberg in den vergangenen 30 Jahren entwickelt? Zu 11.: Generell sind die Investitionen im forstwirtschaftlichen Wegebau nach den Wald- besitzarten Staatswald sowie Kommunal- und Privatwald zu unterscheiden. Staatswald Den Investitionen im forstlichen Wegebau sind neben den direkten Fahrwege- maßnahmen auch die der Bauwerke (z. B. Brücken oder Stützmauern) und Rücke- gassenbefestigungen zuzurechnen. Die nachfolgende Beschreibung der Investi- tionsmittel im Staatswald bezieht sich auf den Zeitraum zwischen 1994 und 2016. Weiter zurückliegende Daten wären nur mit einem unverhältnismäßig hohen Auf- wand zu erheben gewesen. Im zugrundeliegenden Erfassungszeitraum wurden insgesamt 37,7 Mio € für den forstlichen Wegebau im Staatswald investiert. Das entspricht im Durchschnitt ei- ner jährlichen Investition von 1,64 Mio €. Seit der Gründung des Landesbetriebes ForstBW im Jahr 2009 konnte ein großer Teil des aus den vorhergehenden Jahrzehnten aufgelaufenen Investitionsrückstan- des aufgeholt werden. Gleichzeitig mussten kostenintensive Programme, wie die Sanierung und Entsor- gung alter Schwarzdecken, gestartet werden, die in den Folgejahren noch fortzu- führen sind. Kommunal- und Privatwald Die finanzielle Förderung der forstlichen Infrastruktur im Körperschafts- und Pri- vatwald erfolgt als Anteilsfinanzierung. Je nach Förderperiode kann diese in ihrem Umfang stark variieren. Die Investitionshöhen (Fördermittel) im Kommunal- und Privatwald für die forst- wirtschaftliche Infrastruktur lagen in den letzten 30 Jahren durchschnittlich bei rund 500.000 Euro bis 600.000 Euro pro Jahr. Die Schwerpunkte haben sich aller- dings im Laufe der Jahre geändert. Um günstige Erschließungsdichten über das Land zu erreichen, lag zu Beginn der 90iger Jahre der Schwerpunkt sowohl im Privat- als auch im Kommunalwald insbesondere im Wegeneubau. Mit dem Sturm Lothar im Jahr 1999 wurden die Förderschwerpunkte bei der Grundinstandsetzung von Wegen nach Schadereignissen gesetzt, was die Förder- volumen enorm ansteigen ließ (das durchschnittliche Fördervolumen in den Jah- 9
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Landtag von Baden-Württemberg                                                          Drucksache 16 / 1775 ren nach 1999 lag bei rund 3 Mio. Euro). Danach verlagerte sich der Schwerpunkt in der Wegebauförderung weg von Wegeneubauten hin zum Wegeausbau. Vor al- lem in Wege, die nicht dem optimalen Ausbauzustand nach der ländlichen Wege- baurichtlinie entsprechen, sollen die Fördergelder investiert werden. Darüber hinaus erfolgen Wegebauvorhaben im Rahmen von Flurneuordnungsver- fahren, deren Umfang in oben genannten Zahlen nicht enthalten ist. 12. Was plant sie für die kommenden Jahre zur finanziellen Förderung des Wege- baus in Baden-Württemberg sowie zur Erforschung und Entwicklung neuer Techniken des Wegebaus (gegebenenfalls unter Angabe der jeweiligen För- dervolumina)? Zu 12.: Aufgrund der im Wald rasch wechselnden standörtlichen Verhältnisse und der schweren Beanspruchungen durch die Holzernte hat sich im Waldwegebau die seit Jahrzehnten praktizierte, ungebundene Bauweise mit kornabgestuften Ge- steinsgemischen ohne Bindemittel bewährt. Die ungebundene Bauweise ist insbe- sondere wegen der einhergehenden Kostenvorteile als Erfolgsmodell einzustufen. Zudem wird durch die „offene“ Bauweise eine Flächenversiegelung im Wald ver- mieden. Aufwändige starre Deckschichten bzw. gebundene Bauweisen, wie Asphalt- decken oder hydraulisch gebundene Deckschichten, kommen lediglich in Ausnah- mefällen aufgrund besonderer Erholungszwecke infrage. Grundsätzlich wird an der bisherigen, bewährten ungebundenen Bauweise festgehalten. Private und Kommunale Waldbesitzer können über die Verwaltungsvorschrift Nachhaltige Waldwirtschaft in folgenden Bereichen des forstlichen Wegebaus fi- nanziell gefördert werden: • Wegeneu-, -aus- und -umbau, • Wegegrundinstandsetzung nach Schadereignissen (z. B. Starkregen) und We- gegrundinstandsetzungen im Erholungswald, • Grundinstandsetzung von Kunstbauten und Wasserableitungssystemen von forstwirtschaftlichen Wegen. Die finanzielle Förderung soll in den kommenden Jahren auf ähnlich hohem Niveau weitergeführt werden, wie in den vergangenen Jahren. Die zukünftig geplanten För- dervolumen orientieren sich an den Antragsvolumen der vergangenen Jahre. 13. Nach wie vielen Vegetationsperioden erwartet sie das Vorliegen ausreichen- der praktischer Erfahrungen mit den beiden Nachhaltigkeitszertifizierungs- systemen, um die im grün-schwarzen Koalitionsvertrag auf Seite 103 ange- kündigte Evaluation derselben durchführen zu können? Zu 13.: Belastbare Analysen und Evaluationen über die Auswirkungen der novellierten Standards sind auf Grund der erst jüngst abgeschlossenen Revisionsprozesse des PEFC™ als auch des FSC®-Standards noch nicht valide herleitbar. Es ist daher beabsichtigt, die im Koalitionsvertrag angeführte Evaluation der beiden Zertifi- zierungssysteme erst dann durchzuführen, wenn eine ausreichende praktische Er- fahrung mit den aktuellen Standards vorliegt. 10
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