Die Situation der Gleichstellungspolitik an den baden-württembergischen Hochschulen
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 2796 15. Wahlperiode 12. 12. 2012 Große Anfrage der Fraktion der SPD und Antwort der Landesregierung Die Situation der Gleichstellungspolitik an den baden-württembergischen Hochschulen Große Anfrage Wir fragen die Landesregierung: I. Aktuelle Situation der Förderung der Gleichstellung 1. An welchen baden-württembergischen Hochschulen gibt es Gleichstellungs- beauftragte sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter? 2. Wie viele der Gleichstellungsbeauftragten üben das Amt gegenwärtig kommis- sarisch aus? 3. Wie ist jeweils die Anzahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter und der Fakultätsgleichstellungsbeauftragten und wie setzen sich die Gleichstellungs- kommissionen zusammen (jeweils differenziert nach den einzelnen Hoch- schulen)? 4. Gibt es darüber hinaus Personen, die sich schwerpunktmäßig mit der Umset- zung von Gender Mainstreaming und Diversity beschäftigen (z. B. Stabsstelle Diversity o. ä.), wiederum differenziert nach Hochschulen? 5. Wie erklärt sie sich das vergleichsweise schlechte Abschneiden einiger Hoch- schulen im Rahmen der forschungsorientierten Gleichstellungsstandards der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG)? Eingegangen: 12. 12. 2012 / Ausgegeben: 26. 03. 2013 1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 2796 II. Struktur und Verankerung der Gleichstellungsstellen in den Hochschulen 1. Wo sind die Gleichstellungsstellen im Gefüge der Hochschulen angesiedelt und wer entscheidet über ihre Besetzung? 2. Wie werden die im Landeshochschulgesetz (LHG) geregelten hochschulspezi- fischen Rechte und Pflichten der Gleichstellungsstellen vor Ort konkret umge- setzt? 3. In welchen Hochschulgremien, zu deren Mitwirkungsmöglichkeit es keine Rechtsgrundlage im LHG gibt, sind die Gleichstellungsbeauftragten und/oder eine vertretungsberechtigte Person vertreten (mit welchen Rechten, mit welchen Pflichten)? 4. Wie viele abgeschlossene Berufungsverfahren wurden in den letzten drei Jah- ren an den Hochschulen durchgeführt und an wie vielen waren die Gleichstel- lungsbeauftragten und/oder eine vertretungsberechtigte Person beteiligt? III. Personelle und sachliche Ausstattung 1. Für wie viele Studierende, Stipendiatinnen und Stipendiaten sowie Beschäftig- te sind die Gleichstellungsbeauftragten zuständig (differenziert nach Geschlecht und Hochschule)? 2. Über welche personelle und sachliche Ausstattung verfügen die Gleichstel- lungsbeauftragten und wie unterscheidet sich diese Ausstattung nach Hoch- schularten? 3. Wie werden die Gleichstellungsbeauftragten sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter, Mitglieder in Gleichstellungskommissionen sowie Fakultäts- gleichstellungsbeauftragten entlastet (z. B. finanzielle Entschädigung, Depu- tatsermäßigung, sonstige Kompensation)? 4. Wie viele Drittmittel haben die Gleichstellungsbeauftragten in den vergange- nen drei Jahren eingeworben und selbständig verausgabt? 5. Wie viele Mittel wurden an unseren Hochschulen im Akademischen Jahr 2011/2012 für Gleichstellungsmaßnahmen ausgegeben (differenziert nach Bundesmitteln, Landesmitteln, Eigenmitteln der Hochschulen, Drittmitteln der DFG, sonstigen Drittmitteln)? IV. Gleichstellungsmaßnahmen 1. Welche Gleichstellungsmaßnahmen wurden mit Landesmitteln, Hochschul- mitteln, Mitteln aus dem Professorinnen-Programm, DFG-Gleichstellungsmit- teln oder sonstigen Mitteln finanziert (ohne Familienförderung)? 2. Welche Maßnahmen werden im Bereich der Familienförderung durchgeführt (z. B. Audit „Familiengerechte Hochschule“, Total-E-Quality, Benchmarking- Prozesse)? 3. Welche Gleichstellungsmaßnahmen wurden vom Wissenschaftsministerium in den letzten drei Jahren initiiert und wie wurden diese angenommen (Anzahl der Bewerbungen je Maßnahme und Zahl der Bewilligungen; z. B. Unterstützung der Antragstellung zum Professorinnen-Programm, COMENT-Programm)? 4. Wie viele und welche Gleichstellungsmaßnahmen und Genderforschungsakti- vitäten werden gegenwärtig im Rahmen des Innovations- und Qualitätsfonds des Wissenschaftsministeriums gefördert? 2
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 2796 5. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung (z. B. auch im Zuge der Aus- handlung des Solidarpakts), um die Gleichstellungsziele effektiver zu fördern und, falls sie dabei Zielvereinbarungen in Betracht zieht, welche erachtet sie als geeignet? V. Situation des Forschungsbereiches Gender Studies an den Hochschulen 1. An welchen Hochschulen gibt es eine Professur/Professuren im Bereich der Genderforschung und wenn ja, welche? 2. Wie beurteilt sie die Notwendigkeit, Gender Studies Angebote an Hochschulen in Baden-Württemberg verpflichtend zu verankern und ein entsprechendes Lehrangebot zur Verfügung zu stellen? VI. Förderung von Professorinnen 1. Wie hoch ist die Anzahl der Professorinnen an den baden-württembergischen Hochschulen (differenziert nach Hochschularten sowie nach Disziplinen und Besoldungsgruppen)? 2. Wie hoch war der Anteil der Professorinnen bei den Neuberufungen und wie viele Professorinnen wurden davon über das Professorinnen-Programm sowie das Ausbauprogramm Hochschule 2012 berufen? 3. Was plant sie, um von den hinteren Rangplätzen, die das Land bei Berufungen von Professorinnen bundesweit einnimmt, weiter nach vorne zu rücken? 11. 12. 2012 Schmiedel, Rivoir, Wölfle und Fraktion Begründung Die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern ist ein zentral wichtiges Anliegen der SPD-Landtagsfraktion. An den Hochschu- len wird die Förderung der Gleichberechtigung und Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch die Gleichstellungsbüros und die Gleichstel- lungsbeauftragten wahrgenommen. Allerdings wird immer wieder von schwieri- gen Arbeitsbedingungen berichtet, mit denen die Gleichstellungsbeauftragten zu kämpfen und ihre Aufgaben zu leiden haben. Zuletzt wurde dies durch den Rück- tritt der Gleichstellungsbeauftragten der Universität Ulm, ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie der weiteren Mitglieder der Gleichstellungskommission deutlich. Diese Anfrage soll in Vorbereitung der Novelle des Landeshochschulgesetzes einen Überblick über die Situation der Gleichstellungsstellen in der baden-würt- tembergischen Hochschullandschaft ermöglichen. 3
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 2796 Antwort*) Schreiben des Staatsministeriums vom 12. März 2013 Nr. IV-7740.: In der Anlage übersende ich unter Bezugnahme auf § 63 der Geschäftsordnung des Landtags die von der Landesregierung beschlossene Antwort auf die Große Anfrage. Krebs Ministerin im Staatsministerium *) Der Überschreitung der Sechs-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 4
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 2796 Anlage: Schreiben des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Mit Schreiben vom 6. März 2013 Nr. 4910.0/291/1 beantwortet das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft im Namen der Landesregierung die Große Anfrage wie folgt: Wir fragen die Landesregierung: I. Aktuelle Situation der Förderung der Gleichstellung 1. An welchen baden-württembergischen Hochschulen gibt es Gleichstellungs- beauftragte sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter? Es gibt an allen baden-württembergischen Hochschulen Gleichstellungsbeauftrag- te. Die Hochschulen sind nach dem Landeshochschulgesetz (LHG) verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die tatsächliche Durchsetzung der ver- fassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit von Frauen und Männern hinzu- wirken, bestehende Nachteile zu beseitigen und aktiv die Erhöhung der Frauen- anteile in allen Fächern und auf allen Ebenen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, zu fördern (§ 4 Abs. 1 LHG). Dazu sind an den Hochschulen eine Gleich- stellungsbeauftragte und bis zu drei Stellvertreterinnen zu wählen, die für die wis- senschaftlich tätigen Frauen und Studentinnen zuständig sind (§ 4 Abs. 2 LHG). Dieser gesetzlichen Verpflichtung kommen alle Hochschulen nach. 2. Wie viele der Gleichstellungsbeauftragten üben das Amt gegenwärtig kommis- sarisch aus? Keine Gleichstellungsbeauftragte übt ihr Amt derzeit kommissarisch aus. 3. Wie ist jeweils die Anzahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter und der Fakultätsgleichstellungsbeauftragten und wie setzen sich die Gleichstellungs- kommissionen zusammen (jeweils differenziert nach den einzelnen Hochschu- len)? Die Anzahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Gleichstellungsbeauf- tragten variiert je nach Hochschulart. Im gesetzlichen Rahmen können die Hoch- schulen die Anzahl der Stellvertreterinnen autonom festlegen; das LHG sieht lediglich eine Obergrenze von drei Stellvertreterinnen der Gleichstellungsbeauf- tragten vor (§ 4 Abs. 2 LHG). Die Zahl der Stellvertreterinnen und die Reihen- folge der Stellvertretung regelt der Senat (§ 4 Abs. 2 S. 3 LHG). Eine Übersicht über die Anzahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter und Fakultätsgleichstel- lungsbeauftragten an den einzelnen Hochschulen bietet Tabelle 1 im Anhang. Die Einrichtung einer beratenden Gleichstellungskommission steht im Ermessen der Hochschulen (§ 4 Abs. 2 LHG). Insgesamt besteht an 26 Hochschulen eine Gleichstellungskommission, nicht immer handelt es sich jedoch um eine beraten- de Senatskommission im oben genannten Sinne. Mit Ausnahme des KIT haben alle Universitäten eine Gleichstellungskommission gebildet. Bei den Pädagogi- schen Hochschulen verfügt jede, an den Hochschulen für angewandte Wissen- schaften jede zweite Hochschule über eine Gleichstellungskommission. Die Duale Hochschule hat an drei Standorten eine Gleichstellungskommission eingerichtet. Hochschulübergreifend zeigt sich in Bezug auf die Zusammensetzung der Kom- missionen die Gruppe der Hochschullehrerinnen und -lehrer als anteilsstärkste Gruppe, ihr folgt die Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Betrachtung der Daten nach Geschlechtszugehörigkeit der Kommissionsmit- glieder zeigt eine häufigere Beteiligung von Frauen in diesen Gremien. Tabelle 2 im Anhang stellt die Zusammensetzung der Gleichstellungskommissionen diffe- renziert nach den einzelnen Hochschulen dar. 5
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 2796 Neben den Senats-Gleichstellungskommissionen gibt es an einigen Hochschulen auch Gleichstellungskommissionen auf Fakultätsebene (z. B. an den Fakultäten „Physik und Astronomie“ und „Mathematik und Informatik“ der Universität Hei- delberg). An den Kunst- und Musikhochschulen des Landes sind noch keine Gleichstel- lungskommissionen eingerichtet worden. 4. Gibt es darüber hinaus Personen, die sich schwerpunktmäßig mit der Umset- zung von Gender Mainstreaming und Diversity beschäftigen (z. B. Stabsstelle Diversity o. ä.), wiederum differenziert nach Hochschulen? Neben den Hochschulleitungen und Gleichstellungsbeauftragten engagieren sich an der Umsetzung von Gender Mainstreaming und Diversity Akteurinnen und Akteure aus verschiedenen Bereichen der Hochschulen, wie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Gleichstellungsbüros, den Stabstellen und der Verwaltung (hier insbesondere in den Personalabteilungen). 5. Wie erklärt sie sich das vergleichsweise schlechte Abschneiden einiger Hoch- schulen im Rahmen der forschungsorientierten Gleichstellungsstandards der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG)? Die Bewertung der Umsetzungsberichte zu den forschungsorientierten Gleichstel- lungsstandards der Deutschen Forschungsgemeinschaft erfolgt anhand der Skala: Stadium 1: Erste Schritte zur Umsetzung wurden eingeleitet. Stadium 2: Einige erfolgversprechende Maßnahmen sind bereits etabliert, wei- tere befinden sich noch in der Planung. Stadium 3: Ein überzeugendes Gesamtkonzept ist überwiegend bereits imple- mentiert. Stadium 4: Ein bereits erfolgreich etabliertes Konzept wird weitergeführt und durch weitere innovative Ansätze ergänzt. In der zweiten Bewertungsrunde der Umsetzungsberichte waren unter den insge- samt 20 Hochschulen in Stadium 4 drei Universitäten aus Baden-Württemberg. Weitere drei Universitäten wurden in Stadium 3 angesiedelt. Zwei Universitäten erreichten Stadium 2 und eine Hochschule wurde in Stadium 1 positioniert. Im Vergleich zur vorangegangenen Bewertung erhöhte sich der Landesdurchschnitt dabei von 2,6 auf 2,9. Insgesamt betrachtet ist also die Mehrheit (67 %) aller baden-württembergischen Universitäten in den oberen Stufen 3 und 4 verortet. Eine hohe Akzeptanz gegenüber der Thematik sowie eine entsprechende Bedeu- tungsbeimessung auf allen Entscheidungsebenen innerhalb der Hochschulen sind weitere förderliche Faktoren. II. Struktur und Verankerung der Gleichstellungsstellen in den Hochschulen 1. Wo sind die Gleichstellungsstellen im Gefüge der Hochschulen angesiedelt und wer entscheidet über ihre Besetzung? Unter Gleichstellungsstellen wird im Folgenden die Gleichstellungsbeauftragte sowie ihre personelle und sachliche Ausstattung (Gleichstellungsbüro) verstanden. Die Gleichstellungsbeauftragte ist dem Vorstand der Hochschule unmittelbar zu- geordnet (§ 4 Abs. 7 LHG). In der Regel wählt der Senat aus dem Kreis des an der Hochschule hauptberuflich tätigen weiblichen wissenschaftlichen Personals eine Gleichstellungsbeauftragte und bis zu drei Stellvertreterinnen (§ 4 Abs. 2 LHG). 6
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 2796 Die Hälfte der Hochschulen hat ein Gleichstellungsbüro. Darunter sind alle Uni- versitäten, acht Hochschulen für angewandte Wissenschaften, die Duale Hoch- schule Baden-Württemberg und vier Pädagogische Hochschulen. Die Ansiedelung dieser Gleichstellungsbüros ist an den betreffenden Hochschu- len unterschiedlich. Zumeist sind sie – teilweise als Stabsstellen – direkt der Hochschulleitung zugeordnet. In Einzelfällen sind sie direkt der Gleichstellungs- beauftragten zugeordnet. In einem Fall gehört das Gleichstellungsbüro zur Zentra- len Verwaltung der Hochschule. Über die Besetzung der Stellen in den Gleichstellungsbüros liegen keine vollstän- digen Angaben vor. Mehrheitlich liegt die Entscheidung über die Besetzung bei der Gleichstellungsbeauftragten. 2. Wie werden die im Landeshochschulgesetz (LHG) geregelten hochschulspezifi- schen Rechte und Pflichten der Gleichstellungsstellen vor Ort konkret umge- setzt? 3. In welchen Hochschulgremien, zu deren Mitwirkungsmöglichkeit es keine Rechtsgrundlage im LHG gibt, sind die Gleichstellungsbeauftragten und/oder eine vertretungsberechtigte Person vertreten (mit welchen Rechten, mit wel- chen Pflichten)? Die im LHG geregelten Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten werden – vor Ort wie gesetzlich vorgesehen – umgesetzt. Darüber hinaus werden den Gleichstellungsbeauftragten teilweise auch mehr Rechte als gesetzlich vorge- sehen eingeräumt. So wird die Gleichstellungsbeauftragte an vielen Hochschulen zu allen Gremiensitzungen eingeladen oder – unabhängig von einer Unterreprä- sentanz von Frauen – an allen Stellenausschreibungen beteiligt. Ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen treffen viele Hochschulen bezüglich der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern weitere Festlegungen in ihren Leitbildern, Grundordnungen, Gleichstellungsprogrammen, Berufungsleitfäden, Dienstvereinbarungen etc. Die Hochschulen betreiben mit der Unterstützung der Gleichstellungsbeauftrag- ten, der Gleichstellungsbüros und der Gleichstellungskommissionen eine aktive Gleichstellungsarbeit. Dazu gehören neben der Erstellung und Umsetzung der Gleichstellungspläne, die Teil der Struktur- und Entwicklungspläne sind, vielfälti- ge Maßnahmen zur Erhöhung der Frauenanteile bei den Professuren und akade- mischen Mitarbeitenden, zur Förderung von Nachwuchswissenschaftlerinnen, zur Erhöhung der Frauenanteile in den MINT-Fächern sowie zur Vereinbarkeit von wissenschaftlicher, künstlerischer und medizinischer Tätigkeit und Familie. Da- rüber hinaus ist die Gleichstellungsbeauftragte Ansprechpartnerin bei sexueller Belästigung und Diskriminierung. Sie ist mit den Arbeitsgruppen oder Stellen, die dazu an den Hochschulen bestehen, in engem Austausch. Einige Hochschulen geben an, die in § 4 Abs. 5 LHG frühzeitige Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten über alle Angelegenheiten, die einen unmittel- baren Bezug zu ihrer Aufgabenstellung aufweisen, dadurch zu gewährleisten, dass die Gleichstellungsbeauftragte über die Arbeit aller relevanten Kommissio- nen informiert wird und in engem Austausch mit der Hochschulleitung steht. An vielen Hochschulen nimmt die Gleichstellungsbeauftragte themenbezogen regel- mäßig an den Sitzungen des Rektorats teil. 4. Wie viele abgeschlossene Berufungsverfahren wurden in den letzten drei Jah- ren an den Hochschulen durchgeführt und an wie vielen waren die Gleichstel- lungsbeauftragten und/oder eine vertretungsberechtigte Person beteiligt? Für den Zeitraum 2010 bis 2012 meldeten die Hochschulen 1.676 durchgeführte Berufungsverfahren. Wie in § 4 Abs. 3 LHG vorgegeben, war an jedem Verfahren die Gleichstellungsbeauftragte, deren Stellvertretung oder eine vertretungsberech- tigte Person beteiligt. 7
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 2796 III. Personelle und sachliche Ausstattung 1. Für wie viele Studierende, Stipendiatinnen und Stipendiaten sowie Beschäftigte sind die Gleichstellungsbeauftragten zuständig (differenziert nach Geschlecht und Hochschule)? Zur Anzahl der Studierenden siehe Tabelle 3 im Anhang. Zur Anzahl der Stipendiatinnen und Stipendiaten siehe Tabelle 4 im Anhang. Zur Anzahl der Beschäftigten siehe Tabelle 5 im Anhang. 2. Über welche personelle und sachliche Ausstattung verfügen die Gleichstel- lungsbeauftragten und wie unterscheidet sich diese Ausstattung nach Hoch- schularten? Die Hochschulen sind verpflichtet, der Gleichstellungsbeauftragten zur wirksa- men Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Personal- und Sachausstattung im Haushalt der Hochschulen bereitzustellen (§ 4 Abs. 6 LHG). Die Personal- und Sachausstattung variiert zwischen den unterschiedlichen Hochschularten, aber auch innerhalb einer Hochschulart in Abhängigkeit von der Größe der jeweiligen Hochschule (siehe hierzu insbesondere Tabelle 3 und 5 im Anhang) und von den durch die Gleichstellungsbeauftragten jeweils wahrgenommenen Aufgaben. 3. Wie werden die Gleichstellungsbeauftragten sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter, Mitglieder in Gleichstellungskommissionen sowie Fakultätsgleich- stellungsbeauftragten entlastet (z. B. finanzielle Entschädigung, Deputats- ermäßigung, sonstige Kompensation)? Die Gleichstellungsbeauftragte ist zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Dienstaufgaben angemessen zu entlasten (§ 4 Abs. 6 LHG). Die Definition der Angemessenheit liegt in der Autonomie der Hochschule. Deputatsermäßigungen der Gleichstellungsbeauftragten an den Hochschulen des Landes sind wie folgt geregelt: Bei den Hochschulen für angewandte Wissenschaften erfolgt die Ermäßigung gemäß § 8 Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO). Nach dieser Regelung darf die Hochschule Ermäßigungen für Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sowie von weiteren Aufgaben und Funktionen in Fachhochschulen im Gesamtumfang von 7 % des Gesamtumfangs der Lehrverpflichtungen der hauptberuflichen Lehr- personen an der Hochschule erteilen. Diese Regelung umfasst auch die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten und deren Vertreterinnen. Die Ermäßigung pro Person (Gleichstellungsbeauftragte und deren Vertreterinnen) darf vier Semester- wochenstunden nicht überschreiten (§ 8 Abs. 2 LVVO). Gemäß § 9 LVVO wird an den Universitäten und Pädagogischen Hochschulen die Lehrverpflichtung auf Antrag durch das Wissenschaftsministerium ermäßigt – für die Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung werden maximal insgesamt vier Lehrveranstaltungsstunden (LVS) gewährt. Für die Duale Hochschule Baden-Württemberg gelten die Regelungen der Lehr- verpflichtungsverordnung für Berufsakademien (BALVVO). Die Summe der Er- mäßigungen darf hier bei den einzelnen Lehrpersonen 128 LVS im Studienjahr nicht überschreiten (§ 5 Abs. 1 BALVVO). An den Kunst- und Musikhochschulen kann die Lehrverpflichtung für Gleichstel- lungsbeauftragte um bis zu 20 % reduziert werden, die Entscheidung darüber trifft der Vorstand der Hochschule (§ 10 Abs. 1 LVVO KHS). Leitet die Lehrperson gleichzeitig ein Hochschulinstitut, so kann nur für eine dieser beiden Funktionen eine Ermäßigung gewährt werden. Eine finanzielle Entschädigung kann in Form von Leistungsbezügen nach § 38 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) gewährt werden. 8
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 2796 Der Senat regelt die Anzahl der Stellvertreterinnen der Gleichstellungsbeauftrag- ten (§ 4 Abs. 2 LHG). Außerdem kann der Senat eine beratende Gleichstellungs- kommission nach § 19 Abs. 1 LHG einrichten (§ 4 Abs. 2 LHG). Das Amt einer Fakultätsgleichstellungsbeauftragten ist nicht im LHG geregelt. 4. Wie viele Drittmittel haben die Gleichstellungsbeauftragten in den vergange- nen drei Jahren eingeworben und selbständig verausgabt? Es liegen keine Daten vor, die eine solche Differenzierung zulassen. Gemäß ihren Rückmeldungen haben die Hochschulen1 unter Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten geschätzte Mittel i. H. v. ca. 18,4 Mio. Euro einge- worben. Diese Mittel wurden im Rahmen der Zweckbindung der Programme von den Hochschulen und den Gleichstellungsbeauftragten verausgabt. 5. Wie viele Mittel wurden an unseren Hochschulen im Akademischen Jahr 2011/2012 für Gleichstellungsmaßnahmen ausgegeben (differenziert nach Bundesmitteln, Landesmitteln, Eigenmitteln der Hochschulen, Drittmitteln der DFG, sonstigen Drittmitteln)? Die Ausgaben für Gleichstellungsmaßnahmen an den Hochschulen in Baden- Württemberg nach Finanzierungsart fasst die folgende Tabelle zusammen. Zu den Daten muss angemerkt werden, dass die Hochschulen die Frage in Bezug auf die Definition von Gleichstellungsmaßnahmen unterschiedlich interpretierten und deshalb davon ausgegangen werden muss, dass die Beträge nicht sämtliche umgesetzten Maßnahmen und Programme widerspiegeln. Ausgaben für Gleichstellungsmaßnahmen an den Hochschulen in Baden-Würt- temberg nach Finanzierungsart, in Euro (2011 bzw. 2012) Eigenmittel Bundes- Landes- Sonstige Gesamt der Hoch- ESF DFG mittel mittel Drittmittel schule 13.598.334 2.077.761 4.042.762 4.195.092 171.189 1.862.567 1.248.963 Quelle: Meldungen der Hochschulen, Januar/Februar 2013 Anmerkungen: In den oben dargestellten Daten sind die Angaben einer Hochschule nicht inbe- griffen. Konkrete Daten zum Akademischen Jahr 2011/2012 liegen nicht vor. Seitens der Hoch- schulen wurde daher auf Daten aus dem Haushaltsjahr 2011 oder dem Haushaltsjahr 2012 zurückgegriffen. Eigenmittel der Hochschulen sind i. d. R. Landesmittel. IV. Gleichstellungsmaßnahmen 1. Welche Gleichstellungsmaßnahmen wurden mit Landesmitteln, Hochschulmit- teln, Mitteln aus dem Professorinnen-Programm, DFG-Gleichstellungsmitteln oder sonstigen Mitteln finanziert (ohne Familienförderung)? Die Abfrage des Wissenschaftsministeriums bei den Hochschulen in Bezug auf die bestehenden Gleichstellungsmaßnahmen ergab ein sehr breites Bild. Nach- folgend wird ein Überblick über diese Maßnahmen und deren wesentliche Finan- zierungsquellen gegeben. Da den Hochschulen in Bezug auf die Definition von Gleichstellungsmaßnahmen bei der Beantwortung keine Vorgaben gemacht wurden, kann die Übersicht je- doch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. _____________________________________ 1 Die Datenmeldungen von fünf Hochschulen konnten nicht berücksichtigt werden. 9
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 2796 Gleichstellungsmaßnahmen Landes- Hoch- Professorinnen- DFG- sonstige mittel schul- programm Gleich- Mittel mittel stellungs- mittel Professionalisierung der X X X Gleichstellungsarbeit durch die Finanzierung von Gleich- stellungsbüros, Stabsstellen, Aufbau eines Gender- Berichtswesens/Bench- markings, Erstellung von Leitfäden, Einrichtung von Gleichstellungskommissionen etc. Förderung von Habilitations- X X X stellen im Rahmen des Margerete von Wrangell- Habilitationsprogramms Angebote im Rahmen des X X Programms MuT – Mentoring und Training Gleichstellungsfördernde X X X Maßnahmen im Rahmen des Professorinnenprogramms (z. B. Vorgriffsprofessur, Angebote des MuT- Programms, Förderung von Promotions- und Habilita- tionsstipendien) Maßnahmen zur Erhöhung der X X X Frauenanteile in unterreprä- sentierten Fächern, insbes. den MINT-Fächern (auch Ange- bote für Schülerinnen) Vergabe von Lehraufträgen X aus dem Mathilde-Planck- Lehrauftragsprogramm Innovations- und Qualitäts- X fonds (IQF)-geförderte Maß- nahmen Förderung von Promotions- X X und Habilitationsstipendien (z. B. Brigitte Schlieben- Lange-Programms des Landes und hochschuleigene Pro- gramme) Förderung von Mentoring- X X Programmen (COMENT und hochschuleigene Programme) Dual Career Couples- X X Angebote bzw. Programme Maßnahmen im Rahmen von X Diversity Management Gleichstellungsmaßnahmen an X Sonderforschungsbereichen (z. B. Workshops, Seminare, Mentoring) und im Rahmen strukturierter Programme der DFG-Förderung 10