Linksextremismus-Entwicklung 2018

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Landtag von Baden-Württemberg                                             Drucksache 16 / 4478 'DWXP           ,QVWLWXWLRQ        2UW                  7KHPD  ±         'HXWVFKH          7ULHU      3ROLWLVFKHU([WUHPLVPXV±+HUDXV                                      IRUGHUXQJHQIU*HVHOOVFKDIWXQG-XVWL] 5LFKWHUDNDGHPLH /LQNVXQG5HFKWVH[WUHPLVPXV   ±         'HXWVFKH         7ULHU      3ROLWLVFKHU([WUHPLVPXV±+HUDXV                                      IRUGHUXQJHQIU*HVHOOVFKDIWXQG-XVWL] 5LFKWHUDNDGHPLH /LQNVXQG5HFKWVH[WUHPLVPXV   ±         'HXWVFKH         7ULHU      3ROLWLVFKHU([WUHPLVPXV±+HUDXV                                     IRUGHUXQJHQIU*HVHOOVFKDIWXQG-XVWL] 5LFKWHUDNDGHPLH /LQNVXQG5HFKWVH[WUHPLVPXV  ±         'HXWVFKH         :XVWUDX    3ROLWLVFKHU([WUHPLVPXV±+HUDXV                                      IRUGHUXQJHQIU*HVHOOVFKDIWXQG-XVWL] 5LFKWHUDNDGHPLH 3ODQXQJ                                       /LQNVXQG5HFKWVH[WUHPLVPXV  ±         'HXWVFKH         :XVWUDX    5HFKWVUDGLNDOLVPXVXQG1HRQD]LVPXV±                                     .RQWLQXLWlWHQXQGDNWXHOOH7HQGHQ]HQ 5LFKWHUDNDGHPLH 5HFKWVH[WUHPLVPXV  ±         'HXWVFKH         7ULHU      5HFKWVUDGLNDOLVPXVXQG1HRQD]LVPXV±                                     .RQWLQXLWlWHQXQGDNWXHOOH7HQGHQ]HQ 5LFKWHUDNDGHPLH 5HFKWVH[WUHPLVPXV  ±         'HXWVFKH         7ULHU      5HFKWVUDGLNDOLVPXVXQG1HRQD]LVPXV±                                     9RQGHU9HUJDQJHQKHLWELV]XU*HJHQ 5LFKWHUDNDGHPLH ZDUW 5HFKWVH[WUHPLVPXV  ±         'HXWVFKH         7ULHU      5HFKWVUDGLNDOLVPXVXQG1HRQD]LVPXV±                                      .RQWLQXLWlWHQXQGDNWXHOOH7HQGHQ]HQ 5LFKWHUDNDGHPLH 5HFKWVH[WUHPLVPXV  3ODQXQJ  ±         'HXWVFKH         7ULHU      $NWXHOOH(QWZLFNOXQJHQLP6WUDIUHFKW  5LFKWHUDNDGHPLH                /LQNVXQG5HFKWVH[WUHPLVPXV  11
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Landtag von Baden-Württemberg                                                             Drucksache 16 / 4478 'DWXP             ,QVWLWXWLRQ               2UW                       7KHPD ±          'HXWVFKH                7ULHU            $NWXHOOH(QWZLFNOXQJHQLP6WUDIUHFKW   5LFKWHUDNDGHPLH                             /LQNVXQG5HFKWVH[WUHPLVPXV  ±          'HXWVFKH                7ULHU           $NWXHOOH(QWZLFNOXQJHQLQ.ULPLQDOLV                                                   WLNXQG6WUDIUHFKWVSIOHJH 5LFKWHUDNDGHPLH 3ODQXQJ                                                     5HFKWVH[WUHPLVPXV  Folgende Fortbildungsveranstaltungen des Ministeriums der Justiz und für Europa Baden-Württemberg für Richter und Staatsanwälte fanden im anfragten Zeitraum in Kooperation mit dem LfV statt bzw. sind bereits geplant: 'DWXP             ,QVWLWXWLRQ               2UW                        7KHPD         0LQLVWHULXPGHU-XVWL]    6WXWWJDUW         $NWXHOOH(QWZLFNOXQJHQLP5HFKWV XQGIU(XURSD%DGHQ                         H[WUHPLVPXVLQ%: :UWWHPEHUJ        0LQLVWHULXPGHU-XVWL]    2IIHQEXUJ         5HLFKVEUJHUPLOLHXXQG6HOEVWYHUZDOWHU XQGIU(XURSD%DGHQ                         LQ%: :UWWHPEHUJ       0LQLVWHULXPGHU-XVWL]    6WXWWJDUW         5HLFKVEUJHUPLOLHXXQG6HOEVWYHUZDOWHU XQGIU(XURSD%DGHQ                         LQ%: :UWWHPEHUJ       0LQLVWHULXPGHU-XVWL]    8OP               5HLFKVEUJHUPLOLHXXQG6HOEVWYHUZDOWHU XQGIU(XURSD%DGHQ                         LQ%: :UWWHPEHUJ       0LQLVWHULXPGHU-XVWL]    6FKZHW]LQJHQ      5HLFKVEUJHUPLOLHXXQG6HOEVWYHUZDOWHU XQGIU(XURSD%DGHQ                         LQ%: :UWWHPEHUJ       )LQDQ]JHULFKW±6HQDWHLQ 6WXWWJDUW         5HLFKVEUJHUXQG6HOEVWYHUZDOWHULQ 6WXWWJDUW                                    %:       2EHUODQGHVJHULFKW         6WXWWJDUW         5HLFKVEUJHUXQG6HOEVWYHUZDOWHULQ %:       /DQGHVVR]LDOJHULFKW       6WXWWJDUW         5HLFKVEUJHUXQG6HOEVWYHUZDOWHULQ %: 12
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Landtag von Baden-Württemberg                                                           Drucksache 16 / 4478 'DWXP               ,QVWLWXWLRQ             2UW                       7KHPD          /DQGHVDUEHLWVJHULFKW    6WXWWJDUW       5HLFKVEUJHUPLOLHXXQG6HOEVWYHUZDOWHU LQ%:          2EHUODQGHVJHULFKW       .DUOVUXKH       5HLFKVEUJHUPLOLHXXQG6HOEVWYHUZDOWHU LQ%:         )LQDQ]JHULFKW±        )UHLEXUJ        5HLFKVEUJHUPLOLHXXQG6HOEVWYHUZDOWHU $X‰HQVHQDWH                              LQ%:         9HUZDOWXQJVJHULFKWVKRI  0DQQKHLP        5HLFKVEUJHUXQG6HOEVWYHUZDOWHULQ %: 8. Wie viele Schulen nahmen in den letzten fünf Jahren Aufklärungsprogramme der Polizei über Extremismus in Anspruch, wie die in Drucksache 16/1285 in der Antwort zu Frage 8 genannten Angebote (bitte nach Extremismusbereich und Jahren aufschlüsseln sowie die Teilnehmerzahlen angeben)? Zu 8.: In der Drucksache 16/1285 werden in der Antwort zu Frage 8 als Angebot der Polizei der Themenschwerpunkt „Gewaltprävention“ und das Projekt „ACH- TUNG?!“ des Polizeipräsidiums Ludwigsburg genannt. Die Durchführung von Präventionsveranstaltungen durch die Polizei wird landes- weit nach einem einheitlichen Schema statistisch erfasst. Festgehalten werden u. a. die Anzahl der Veranstaltungen und die Anzahl der erreichten Personen. Eine Ausgabe der Werte nach Anzahl der Schulen ist in dem Erfassungsprogramm nicht vorgesehen. Die Statistik weist – beginnend mit dem Jahr 2015 – nachfolgende Zahlen zum Themenschwerpunkt „Gewaltprävention“ aus. Für das Jahr 2018 werden die An- zahl dieser Präventionsveranstaltungen mit Stand 15. August 2018 dargestellt. „Gewaltprävention“ .DOHQGHUMDKU                                                     9HUDQVWDOWXQJHQ                                               HUUHLFKWH3HUVRQHQ                                           „Gewaltprävention“ erfolgt dabei phänomenbereichübergreifend, weshalb keine Ausweisung nach einzelnen Extremismusbereichen möglich ist. Das Projekt „ACHTUNG?!“ startete im Jahr 2016 im Bereich des Polizeipräsi- diums Ludwigsburg. Seither wurden insgesamt 163 Veranstaltungen durchgeführt, bei denen 5.606 Personen erreicht werden konnten. Die Anzahl dieser Präven- tionsveranstaltungen für das Jahr 2018 wird mit Stand 15. August 2018 angege- ben. 13
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Landtag von Baden-Württemberg                                                              Drucksache 16 / 4478 Projekt „ACHTUNG?!“ .DOHQGHUMDKU                                                          9HUDQVWDOWXQJHQ                                                          HUUHLFKWH3HUVRQHQ                                                     Der Präventionsansatz ist auch hier ein ganzheitlicher und richtet sich gleicher- maßen gegen rechten, linken und religiösen Extremismus. Eine Ausweisung nach einzelnen Extremismusbereichen ist nicht möglich. Das Präventionsprojekt „ACHTUNG?!“ wird seit dem 2. Juli 2018 durch das beim Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg angesiedelte Kompetenzzentrum gegen Extremismus in Baden-Württemberg (ko- nex) landesweit koordiniert. Hierzu fand am 2. Juli 2018 die Auftaktveranstaltung an einer Stuttgarter Schule mit 102 Schülerinnen und Schülern statt. Im Jahr 2018 werden noch weitere 12 Veranstaltungen an 12 Schulen folgen, bei denen über 1.300 Schülerinnen und Schüler als Teilnehmende avisiert sind. III. Strafverfolgung 1. Wie viele Strafverfahren liefen bereits 2018 oder laufen momentan gegen Per- sonen, bei denen sowohl der Täter als auch die verfolgte Handlung dem links- extremistischen Spektrum zuzuordnen sind? Zu 1.: Der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) werden Straftaten zugeordnet, wenn die Tatumstände und/oder die Tätereinstellung Anhaltspunkte dafür bieten, dass sie den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Errei- chung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Realisie- rung politischer Entscheidungen richten, sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung bzw. eines ihrer Wesensmerkmale, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes zum Ziel haben, durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, gegen eine Person wegen ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft oder aufgrund ihres Erscheinungsbildes, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientie- rung oder ihres gesellschaftlichen Status gerichtet sind und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht bzw. sich in diesem Zusammenhang gegen eine Institution/Sache oder ein Objekt richtet. Darüber hinaus werden Tatbestände gem. §§ 80–83, 84–86 a, 87–91, 94–100 a, 102–104 a, 105–108 e, 109–109 h, 129 a, 129 b, 234 a oder 241 a StGB erfasst, weil sie Staatsschutzdelikte sind, selbst wenn im Einzelfall eine politische Motivation nicht festgestellt werden kann. Entsprechende Straftaten werden – je nach Motivation – in die Phänomenbereiche Politisch motivierte Kriminalität – links, Politisch motivierte Kriminalität – rechts, sowie Politisch motivierte Ausländerkriminalität unterteilt. Die statistische Erfassung Politisch motivierter Kriminalität (PMK) erfolgt auf der Grundlage des bundeseinheitlichen Kriminalpolizeilichen Meldedienstes (KPMD). Mit Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senato- ren der Länder vom 10. Mai 2001 sind rückwirkend zum 1. Januar 2001 mit dem „Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität“ und den „Richtlinien für den Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen politisch motivierter Krimina- lität (KPMD-PMK)“ die bundesweit einheitlich geltenden Kriterien zur Defini- tion und Erfassung politisch motivierter Straftaten in Kraft gesetzt worden. Bei der Statistik zur politisch motivierten Kriminalität (PMK) handelt es sich um eine Eingangsstatistik. Bei Vorliegen eines Anfangsverdachts werden die Straftaten bereits mit Aufnahme der polizeilichen Ermittlungen erfasst. Die Fallzählung er- 14
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Landtag von Baden-Württemberg                                                           Drucksache 16 / 4478 folgt tatzeitbezogen, unabhängig davon, wann das Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurde. Bei der statistischen Erfassung ist zu berücksichtigen, dass sämtliche politisch motivierte Straftaten unterjährig mitunter Veränderungen unterliegen, da die zu- grunde liegenden Straftaten regelmäßig noch Gegenstand laufender Ermittlungen sind. Der PMK – links – werden gemäß „Definitionssystem Politisch motivierte Krimi- nalität“ Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/ oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach ver- ständiger Betrachtung einer „linken“ Orientierung zuzurechnen sind. Insbesonde- re sind Taten dem in Rede stehenden Phänomenbereich dann zuzuordnen, wenn Bezüge zu Anarchismus oder Kommunismus (einschließlich revolutionärem Mar- xismus) ganz oder teilweise ursächlich für die Tatbegehung waren. Sofern die Tat zusätzlich die Außerkraftsetzung oder Abschaffung eines Elementes der freiheitli- chen demokratischen Grundordnung zum Ziel hat, wird die Straftat dem Extre- mismus zugerechnet. Mit Stand vom 14. August 2018 wurden bei der Polizei Baden-Württemberg im Bereich der PMK – links – 45 Straftaten registriert, bei denen sowohl die Tat- handlung als auch der ermittelte Täter als linksextremistisch eingeordnet werden. 2. Bei wie vielen Strafverfahren 2018 im Bereich Politisch Motivierte Krimina- lität (PMK)-links standen die Opfer im Zusammenhang mit der Partei Alterna- tive für Deutschland (vergleiche auch Drucksache 16/3829, Frage 4)? Zu 2.: Nach den „Verfahrensregeln zur Erhebung von Fallzahlen im Bereich der PMK“ sind „Opfer“ natürliche Personen, die durch eine mit Strafe bedrohte Handlung körperlich geschädigt wurden oder werden sollten. Im Übrigen werden Straftaten, die gegen eine bestimmte Partei gerichtet oder durch eine bestimmte Partei be- gangen wurden, seit dem Jahr 2017 in der Statistik zur PMK ausgewiesen. Für das Jahr 2018 (Stand: 14. August 2018) wurden demnach durch die Polizei Baden- Württemberg bislang acht politisch linksmotivierte Straftaten registriert, bei welchen das bzw. die Opfer im Zusammenhang mit der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) standen. Auf die Antwort zu III. Frage 1 wird verwiesen. 3. Welches waren die unter Drucksache 16/3829, Frage 4 genannten Straftaten im Jahr 2017 und wie ist der aktuelle Ermittlungsstand bzw. gab es eine Verur- teilung (bitte auflisten)? Zu 3.: Auf die Antwort zu III. Frage 1 und Frage 2 wird verwiesen. Im Übrigen verteilen sich die in der Antwort zu Frage 4 der Landtagsdrucksache 16/3829 genannten 129 Straftaten auf die einzelnen Deliktsbereiche wie folgt: 15
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Landtag von Baden-Württemberg                                                          Drucksache 16 / 4478 'HOLNWH                                  DXIJHNOlUW              JHVDPW *HZDOWWDWHQ                                                      ††EDF6W*%                                  .|USHUYHUOHW]XQJHQ                                               :LGHUVWDQGVGHOLNWH                                               3URSDJDQGDGHOLNWH                                                ††D6W*%                                                 6RQVWLJH6WUDIWDWHQ                                             †6W*%                                                        ††II6W*%                                                 ††II6W*%                          6RQVWLJH†I6W*%                                                 VWUDIUHFKWO1HEHQJHVHW]H                                         9HUVDPPOXQJVJHVHW]                                               *HVDPWHUJHEQLV                                                   Beim KPMD-PMK handelt es sich um eine sogenannte Eingangsstatistik. Justi- zielle Verfahrenserledigungen sind dabei nicht berücksichtigt. Eine Art „Ver- laufsstatistik“ zum Stand der Ermittlungen oder Ähnliches wird nicht geführt. Um den Ausgang einzelner Verfahren abbilden zu können, bedarf es einer aufwendi- gen und äußerst zeitintensiven Einzelfallauswertung, welche im Hinblick auf die vorliegenden Fallzahlen nicht mit zumutbarem Aufwand leistbar ist. Aufwands- erhöhend wirken sich insbesondere die dafür erforderlichen Einzelrecherchen in verschiedenen Informations- und Auskunftssystemen unter Beteiligung mehrerer Ressorts aus. 4. Welchen personellen bzw. zeitlichen Aufwand nehmen die Ermittlungen und Verfahren zu linksextremistischen Vorfällen prozentual im Vergleich zu rechts- extremistischen sowie zu islamistischen Vorfällen ein? Zu 4.: Die Landesregierung erfasst den Aufwand statistisch nicht, weshalb hierzu keine Erkenntnisse vorliegen. 5. Welche Veröffentlichungen wie „prisma“ („prima radikales info sammelsu- rium militanter aktionen“) oder dem „Krawallführer“ zum AfD-Parteitag in Augsburg sind ihr aus dem linksextremen Spektrum seit 2010 bekannt und was hat sie gegen deren Veröffentlichung, Verbreitung und Autoren unternommen? Zu 5.: Das LfV prüft entsprechende Szeneveröffentlichungen (erwähnt sei auch „inte- rim“ mit bundesweiter Bedeutung und „radikal“) auf linksextremistische Inhalte und auf strafrechtliche Relevanz. Gegebenenfalls werden diese Publikationen be- ziehungsweise einzelne Ausgaben derselben an die zuständigen Strafverfolgungs- behörden weitergeleitet. Vorhandene Erkenntnisse zu Autoren, zum Verbreitungs- grad, zur Gewaltbereitschaft oder zum Mobilisierungspotenzial bei Großveran- staltungen werden an die zuständigen Stellen übermittelt. 16
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Landtag von Baden-Württemberg                                                            Drucksache 16 / 4478 IV. Einstufung von Linksextremismus 1. Sieht sie eine Unterstützung, beispielsweise finanziell, der „Roten Hilfe e. V.“ (RH) als Unterstützung bzw. Förderung von Extremismus an, da sie deren Handeln in Drucksache 16/2595, Frage 10 als „linksextremistische Aktivitä- ten“ beschreibt und die „Rote Hilfe“ teils auch von Verfassungsschutzämtern als linksextremistisch eingestuft wird? Zu 1.: Aus Sicht der Landesregierung bedeuten unter anderem auch finanzielle Zuwen- dungen grundsätzlich eine Unterstützung extremistischer Gruppierungen. 2. Inwiefern treffen die tragenden Gründe für das Verbot der Internetplattform „linksunten.indymedia.org“, die sie in Drucksache 16/2642, Frage I. 13 und Drucksache 16/2754, Frage 1 beschreibt, nicht auf die Plattform „de.indy- media.org“ zu, weshalb diese laut Drucksache 16/3829, Frage 10 nicht der Verbotsverfügung unterliegt? 3. Welche Zweifel verhindern eine Einstufung von „de.indymedia.org“ als Ersatz- organisation der verfassungswidrigen Bestrebungen des verbotenen Angebots „linksunten.indymedia“, gemäß ihren Ausführungen in Drucksache 16/3829, Frage 11? Zu 2. und 3.: Ein Vereinsverbot bezieht sich auf alle Organisationen, die dem Verein derart ein- gegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisation nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Vereinsgesetz – VereinsG). Ob „de.indymedia.org“ der Verbotsverfügung von „linksunten.indymedia“ unterliegt, ist demnach eine Frage der Eigenschaft als Teilorganisation der verbotenen Vereinigung. Diese Bewertung obliegt dem Bun- desministerium des Innern (BMI) als zuständiger Verbotsbehörde; die Inhalte die- ser Prüfung entziehen sich daher als Teil der internen Willensbildung des BMI der Kenntnis der Landesregierung. Im Übrigen ist auch die Frage nach einer Übertragung der Verbotsgründe von „linksunten.indymedia“ auf „de.indymedia. org“ Angelegenheit des Bundes. Der Landesregierung ist lediglich bekannt, dass sich die Verbotsverfügung ausschließlich gegen „linksunten.indymedia“ richtet und nicht gegen „de.indymedia.org“. Auch die Prüfung der Bildung oder Fortführung einer etwaigen Ersatzorganisa- tion durch „de.indymedia.org“ fällt nicht in die Zuständigkeit des Landes Baden- Württemberg (vgl. § 3 Absatz 2 VereinsG). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 der Landtagsdrucksache 16/3829 verwiesen. 4. Welche Gewichtung haben die Aussagen, Schutzbehauptungen, aber auch Ge- ständnisse, die bei „Indymedia“ anonym von wahrscheinlichen Tätern ver- öffentlicht werden, für Ermittlungsbehörden, Verfassungsschutz und in der Rechtsprechung, insbesondere im Vergleich zur Gewichtung, die die Medien diesen häufig zuschreiben und die linksextremistischen Stellungnahmen sogar verlinken? Zu 4.: Bei den im Zusammenhang mit Straf- und Gewalttaten veröffentlichten Stellung- nahmen handelt es sich um anonyme Tatbekennungen linksextremistischer Grup- pen, teils offenbar auch von einzelnen Linksextremisten, in denen sich die Täter mit ihren Aktionen identifizieren oder diese der eigenen Szene gegenüber poli- tisch begründen. Damit stellen sie für die zuständigen Behörden einen zentralen Anhaltspunkt für die politische Motivation der Tat sowie für die Zugehörigkeit der Täter zur linksextremistischen Szene dar. Eine eingehende Analyse und Be- wertung dieser Texte ermöglichen mitunter auch eine Eingrenzung auf ein ganz bestimmtes Spektrum innerhalb des gewaltorientierten Linksextremismus. 17
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Landtag von Baden-Württemberg                                                           Drucksache 16 / 4478 Die Frage nach der Gewichtung von Beiträgen im Internet für die Arbeit des Ver- fassungsschutzes kann nur für den konkreten Einzelfall beantwortet werden. Eine Gewichtung, die Medien vornehmen, obliegt ausschließlich deren Bewertung und Verantwortung. Werden der Polizei Baden-Württemberg durch entsprechende Inhalte von Einträgen im Sinne der Fragestellung Hinweise auf Straftaten und/oder Störungen der öffent- lichen Sicherheit oder Ordnung bekannt, trifft sie in Abhängigkeit des konkreten Falls die erforderlichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Sofern den Staatsanwaltschaften konkrete Hinweise auf Inhalte von Webseiten bekannt werden, die strafrechtlich relevant sein oder Informationen zu strafrecht- lich relevanten Sachverhalten enthalten könnten, wird das Bestehen eines An- fangsverdachts für eine strafbare Handlung und die Einleitung eines Ermittlungs- verfahrens geprüft. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Verfasser des in Rede stehenden Inhalts der Staatsanwaltschaft zunächst bekannt ist oder nicht. 5. Wann waren den Ermittlungsbehörden oder dem Verfassungsschutz zum ersten Mal extremistische Inhalte bei „linksunten.indymedia“ bekannt? Zu 5.: Das Internetportal „linksunten.indymedia“ wurde seit seiner Inbetriebnahme im Jahre 2009 dazu genutzt, auch linksextremistische Inhalte zu veröffentlichen. Im weiteren Verlauf häuften sich Artikel mit linksextremistischer Agitation und Mo- bilisierung. Zunehmend waren auch strafbare und verfassungsfeindliche Inhalte wie Selbstbezichtigungsschreiben nach Anschlägen und Berichte über Outing- Aktionen festzustellen. Zunehmend entwickelte sich „linksunten.indymedia“ bis zum Verbot im August 2017 zum letztlich wichtigsten Medium des gewaltorien- tierten Linksextremismus. In diesem Zusammenhang wird auf die Berichterstattung zum Verbot von „links- unten.indymedia“ im Verfassungsschutzbericht 2017 verwiesen. 6. Wie konnten die Fehler bezüglich der Beschlagnahmeanordnungen (Verwal- tungsgerichtshof [VGH] vom 19. Juni 2018, Az. 1 S 2048/17, 1 S 2049/17, 1 S 2071/17, 1 S 2124/17, 1 S 2125/17) im Rahmen des Verfahrens zu „linksunten. indymedia“ passieren beziehungsweise welche Konsequenzen sind daraus zu ziehen? Zu 6.: In dem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren gegen „linksunten.indymedia“ ord- nete das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschlüssen vom 21. August 2017 ge- genüber fünf Vereinsmitgliedern u. a. die Durchsuchung ihrer Wohnräume zum Zwecke der Sicherstellung von Vereinsvermögen und des Auffindens von Be- weismitteln sowie die Beschlagnahme aufgefundener Beweismittel an. Die Zuläs- sigkeit von Beschlagnahmeanordnungen im Vorfeld von Durchsuchungsmaßnah- men nach dem Vereinsgesetz war bis zu den Entscheidungen des Verwaltungs- gerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) bisher nicht abschließend rechtlich ge- klärt, weshalb entgegen der Auffassung der Fragesteller in diesen Verfahren keine Fehler unterlaufen sind. Die Betroffenen legten gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnun- gen Rechtsmittel ein. Durch Beschluss des VGH vom 19. Juni 2018 wurde unan- fechtbar die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnungen festgestellt. Keinen Bestand hatte allerdings die damalige Anordnung der Beschlagnahme weiterer Beweismittel im Vorgriff auf die zu vollziehenden Durchsuchungen. Diese sei je- denfalls in diesem Stadium des Verfahrens zu unbestimmt gewesen. Die bei den Durchsuchungen aufgefundenen Gegenstände gelten daher aktuell nicht mehr als beschlagnahmt, sondern vielmehr als sichergestellt. Der VGH wies in seinen Ent- scheidungen darauf hin, dass die mangelnde Beschlagnahme durch eine erneute Antragstellung unter Konkretisierung der zu beschlagnahmenden, bisher nur sicher- gestellten Asservate geheilt werden könne. Entsprechende Anträge wurden beim zuständigen Verwaltungsgericht Freiburg gestellt. 18
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Landtag von Baden-Württemberg                                                                       Drucksache 16 / 4478 V. Unterstützung der Opfer 1. Wie viele Opfer von Gewalttaten im Bereich PMK-links, die eine gesundheit- liche Beeinträchtigung erlitten haben, gab es in den letzten zehn Jahren? Zu 1: Eine statistische Erfassung zum Verletzungsgrad der Opfer politisch motivierter Straftaten erfolgt in der Statistik zur PMK seit dem Jahr 2015. Nachfolgend werden die Opferzahlen von Gewaltdelikten im Bereich der PMK – links – dargestellt:                                                                      2SIHU                                                         GDYRQYHUOHW]W                                                             * Stand 14. August 2018 2. Wie viele der Opfer erhielten eine Entschädigung nach dem Opferentschä- digungsgesetz (siehe Hinweis der Landesregierung in Drucksache 16/3829, Frage 7)? Zu 2.: Im Zusammenhang mit dem Opferentschädigungsgesetz wird weder bei den An- tragszahlen noch bei den Entscheidungen über die Anträge die Motivation des Täters bzw. der Täter statistisch erfasst. Mithin entfällt ein hoher Anteil der nach- folgend dargestellten Gesamtzahlen auf den Bereich der Straftaten, die nicht dem Phänomenbereich der PMK zuzurechnen sind. -DKU                               $QWUlJH 1HX]XJlQJH                 $QHUNHQQXQJHQ  LPMHZHLOLJHQ-DKU                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  * Bei den Anerkennungen hängt der Umfang der gewährten Leistungen vom verbliebenen Aus- maß des Gesundheitsschadens ab. Die Anerkennungen umfassen daher Fälle, die laufende Leis- tungen erhalten, Fälle die nur Heilbehandlung erhalten, weil der Schädigungsgrad unter 25 be- trägt und daher keine laufenden Leistungen zustehen, sowie Fälle, bei denen eine nur vorüber- gehende Gesundheitsstörung anzuerkennen war und die folgenlos abgeheilt ist. 19
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Landtag von Baden-Württemberg                                                            Drucksache 16 / 4478 3. Bekommen Opfer von Gewalttaten im Bereich PMK-links dieselbe Unterstüt- zung zur Erlangung von Entschädigungen, angefangen bei Aufklärungen durch die Polizei über Entschädigungsmöglichkeiten? Zu 3.: Die Polizei ist gesetzlich verpflichtet, jedes Opfer über seine Rechte und entspre- chende Hilfsangebote zu informieren. Diesem Auftrag kommt die Polizei Baden- Württemberg neben der mündlichen Informationsvermittlung durch Aushändi- gung der Opferschutzbroschüre „Tipps und Hinweise Ihrer Polizei“ nach. In die- ser wird, über die Informationen des bundeseinheitlichen Merkblattes des Bun- desministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für Opfer von Straftaten hinaus, u. a. auch auf finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten hingewiesen. Die Höhe der Entschädigungsleistung ist im Opferentschädigungsgesetz unabhän- gig von der Tätermotivation und hängt ausschließlich vom Ausmaß der durch die Tat verursachten Gesundheitsstörung ab. 4. Sind ihr Statistiken zu Täter-Opfer-Ausgleichen bezüglich Opfern von Links- extremismus bekannt? Zu 4.: Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 5. Was unternimmt sie, damit sich mehr Opfer von gewaltorientierten Linksextre- misten, von denen es laut Landesverfassungsschutzbericht immerhin deutlich mehr gibt als gewaltorientierte Rechtsextremisten, vermehrt trauen, Entschädi- gungen zu beantragen? Zu 5.: Laut Verfassungsschutzbericht gab es 2017 in Baden-Württemberg ca. 770 ge- waltbereite Rechtsextremisten und 860 gewaltbereite Linksextremisten. Im Rahmen des polizeilichen Opferschutzes werden Kriminalitätsopfer umfas- send über ihre Rechte und Befugnisse sowie entsprechende Hilfsangebote und finanzielle Entschädigungsmöglichkeiten informiert. Auf die Antwort zu V. Fra- ge 3 wird hingewiesen. Bei Bedarf wird das Kriminalitätsopfer an Hilfseinrich- tungen vermittelt, die bei der Stellung von Anträgen zu finanziellen Entschädi- gungsleistungen unterstützen können. Strobl Minister für Inneres, Digitalisierung und Migration 20
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