Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 4304 Begründung Am 2. Juni 2018 fanden in Bruchsal angemeldet eine Versammlung und ein Auf- zug statt, in dessen Mittelpunkt der Auftritt des AfD-Politikers Höcke stand. Flan- kierend sprachen zwei baden-württembergische Landtagsabgeordnete der AfD und andere Redner. Nach glaubhaften Berichten verhinderter Teilnehmer wurde diesen der Zugang zur Versammlung auf dem Bruchsaler Friedrichsplatz durch die Polizei verwehrt. Nur Personen, die einen Parteiausweis der AfD vorzeigen konnten, sei der Durch- gang erlaubt worden, mit diesen dann auch anderen ohne Ausweis. Anderen Personen, welche vom Bahnhof Graben-Neudorf aus nach Bruchsal fah- ren wollten, wurde diese Fahrt von der Polizei angeblich wegen „der undurchsich- tigen Lage am Bruchsaler Bahnhof“ verwehrt. Antwort Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 Nr. 3-1134.2 beantwortet das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Anweisungen hatten die Polizeieinheiten, die anlässlich der oben ge- nannten Versammlung vor Ort waren, oder deren Kommandeure hinsichtlich der Eröffnung eines Zugangs oder Durchgangs für Personen, die angaben, an der Veranstaltung teilnehmen zu wollen? Zu 1.: Nach Rücksprache mit dem örtlich zuständigen Polizeipräsidium Karlsruhe waren alle eingesetzten Polizeibeamtinnen und -beamten angewiesen, den ungehinderten Zugang zu der Veranstaltung zu ermöglichen. Lediglich im Einzelfall – beispiels- weise bei temporär erhöhtem Personenaufkommen – wurden Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf alternative Zugangsmöglichkeiten hingewiesen. 2. Inwieweit wurde der Zugang – entweder anfänglich oder im Verlauf des An- wachsens der Menge der Gegendemonstranten – vom Vorzeigen eines AfD- Mitgliedsausweises abhängig gemacht? Zu 2.: Nach den hier vorliegenden Erkenntnissen wurde von den an den eingerichteten Durchlassstellen eingesetzten Einsatzkräften in keiner Einsatzphase die Vorlage eines AfD-Mitgliedsausweises als Zugangsberechtigung zu der Veranstaltung ge- fordert. 3. Warum war von der Polizei durchgängig kein bewachter Korridor für Per- sonen freigehalten worden, die offensichtlich der Veranstaltung beiwohnen wollten? Zu 3.: Eine Zugangsmöglichkeit mit geschütztem Zugangskorridor konnte nicht einge- richtet werden, da der Anmelder der AfD-Veranstaltung keine Informationen zu den Anreisewegen der potenziellen Veranstaltungsteilnehmer übermittelte. 2