Sammelabschiebungen nach Afghanistan
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 10048 16. Wahlperiode 30. 03. 2021 Kleine Anfrage des Abg. Daniel Born SPD und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Sammelabschiebungen nach Afghanistan Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Wie schätzt sie die derzeitige pandemiebedingte gesundheitliche und wirtschaft- liche Lage in Afghanistan ein? 2. Ist es nach ihrer Einschätzung für abgeschobene Geflüchtete möglich, unter den in Frage 1 abgefragten Bedingungen, die elementaren Grundbedürfnisse auf le- gale Art zu befriedigen? 3. Wann hat sich Baden-Württemberg das letzte Mal an einer Sammelabschiebung nach Afghanistan beteiligt? 4. Sind aktuell weitere Sammelabschiebungen nach Afghanistan mit baden-würt- tembergischer Beteiligung geplant? 5. Wie viele Afghaninnen und Afghanen befinden sich aktuell in Abschiebehaft in Baden-Württemberg? 6. Haben trotz des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2020, wonach für einen leistungsfähigen, erwachsenen Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen aufgrund der pandemiebedingten Rahmenbe- dingungen in Afghanistan ein Abschiebungsverbot gilt, weiterhin Sammelab- schiebungen nach Afghanistan stattgefunden? 7. Zu welchem Ergebnis sind die vom Innenministerium angekündigten Prüfungen von bereits geplanten Abschiebungen nach Afghanistan gekommen? 29. 03. 2021 Born SPD Eingegangen: 30. 03. 2021 / Ausgegeben: 30. 04. 2021 1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 10048 Begründung Nach der erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2020 sind alleinstehende, gesunde Män- ner im arbeitsfähigen Alter aufgrund der durch die Coronapandemie verschlech- terten Lebensbedingungen voraussichtlich nicht in der Lage, ihre elementaren Grundbedürfnisse in Afghanistan auf legale Art zu befriedigen. Aufgrund dieses Urteils hatte das Innenministerium angekündigt, weitere Abschiebungen nach Af- ghanistan zu prüfen. Diese Kleine Anfrage soll klären, zu welchem Ergebnis diese Prüfung gekommen ist und ob weitere Abschiebungen stattgefunden haben oder geplant sind. Antwort Mit Schreiben vom 27. April 2021 Nr. IM4-1362-49/2 beantwortet das Ministeri- um für Inneres, Digitalisierung und Migration die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie schätzt sie die derzeitige pandemiebedingte gesundheitliche und wirtschaft- liche Lage in Afghanistan ein? 2. Ist es nach ihrer Einschätzung für abgeschobene Geflüchtete möglich, unter den in Frage 1 abgefragten Bedingungen, die elementaren Grundbedürfnisse auf legale Art zu befriedigen? Zu 1. und 2.: Die pandemiebedingte, gesundheitliche und wirtschaftliche Lage im Herkunfts- land wird im Rahmen der Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten vollumfänglich berücksichtigt. Für die Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten im Asylverfah- ren ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Bundesbehörde zuständig. Das Land Baden-Württemberg hat hierbei keine eigene Prüfungs- und Entscheidungskompetenz. Die Ausländerbehörden sind an die Entscheidung des BAMF als Bundesbehörde gebunden. Sofern kein Asylantrag gestellt wurde, er- folgt die im Einzelfall zu prüfende Entscheidung über die zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote durch die Ausländerbehörden unter Beteiligung des BAMF. 3. Wann hat sich Baden-Württemberg das letzte Mal an einer Sammelabschiebung nach Afghanistan beteiligt? Zu 3.: Baden-Württemberg hat sich zuletzt am 7. April 2021 an einer Abschiebung nach Afghanistan mit der Abschiebung einer Person beteiligt. 4. Sind aktuell weitere Sammelabschiebungen nach Afghanistan mit baden-würt- tembergischer Beteiligung geplant? Zu 4.: Durch den Bund sind auch weiterhin Abschiebungen nach Afghanistan geplant, an denen sich das Land Baden-Württemberg beteiligen wird, sofern es Personen aus der Gruppe der Identitätsverweigerer, Straftäter oder Gefährder gibt, bei denen unter Berücksichtigung der Rechtslage die Voraussetzungen für eine Abschiebung vorliegen. 2
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 10048 5. Wie viele Afghaninnen und Afghanen befinden sich aktuell in Abschiebehaft in Baden-Württemberg? Zu 5.: Aktuell (Stand: 26. April 2021) befinden sich keine Afghaninnen und Afghanen in Abschiebungshaft in Baden-Württemberg. 6. Haben trotz des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2020, wonach für einen leistungsfähigen, erwachsenen Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen aufgrund der pandemiebedingten Rahmenbe- dingungen in Afghanistan ein Abschiebungsverbot gilt, weiterhin Sammelab- schiebungen nach Afghanistan stattgefunden? Zu 6.: Es wird auf die Beantwortung der Frage 3 verwiesen. 7. Zu welchem Ergebnis sind die vom Innenministerium angekündigten Prüfungen von bereits geplanten Abschiebungen nach Afghanistan gekommen? Zu 7.: Die geänderte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird bei der Prüfung von geplanten Abschiebungen berücksichtigt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 17. Dezember 2020 entschieden, dass derzeit auch ein alleinstehender, gesunder und arbeitsfähi- ger, erwachsener Mann regelmäßig nicht nach Afghanistan abgeschoben werden darf, weil es ihm dort angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaft- lichen Rahmenbedingungen infolge der COVID-19-Pandemie voraussichtlich nicht gelingen wird, auf legalem Wege seine elementarsten Bedürfnisse nach Nah- rung, Unterkunft und Hygiene zu befriedigen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die ausreisepflichtige Person kein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, und keine nachhaltige finanzielle oder materielle Un- terstützung durch Dritte erfährt oder über kein ausreichendes Vermögen verfügt. Entscheidend für diese Beurteilung ist die individuelle Situation im Einzelfall. Die Behauptung, dass diese besonderen Umstände nicht vorliegen, ist von der betroffe- nen Person zu erläutern und plausibel zu machen. Aufgrund der geänderten Rechtsprechung werden die betroffenen Personen von den Ausländerbehörden vor einer bevorstehenden Abschiebung darauf hingewie- sen, dass es ihnen freisteht, beim BAMF einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und § 60 Absatz 7 Aufenthaltsgesetz zu stellen. Strobl Minister für Inneres, Digitalisierung und Migration 3