Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 6853 Antwort Mit Schreiben vom 17. September 2019 Nr. Z(42)-0141.5/482F beantwortet das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Förderschwerpunkte gelten für die Investitionshilfen aus dem Ausgleich- stock in den Regierungspräsidien des Landes? 2. Wer legt die Förderschwerpunkte und die jeweilige Höhe der Fördertöpfe für die Schwerpunkte fest? 3. Gibt es eine landesweite Koordinierung der Förderschwerpunkte? Zu 1. bis 3.: Die Mittel des Ausgleichstocks sollen nach § 13 des Finanzausgleichgesetzes (FAG) in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländli- chen Raum und Verbraucherschutz und des Finanzministeriums über die Verteilung der Mittel des Ausgleichstocks (VwV-Ausgleichstock) gezielt leistungsschwachen Gemeinden mit erheblichem Rückstand in der Ausstattung mit notwendigen kom- munalen Einrichtungen zugutekommen. Die Verteilungsausschüsse sind daher ge- halten, unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Ausgleichstocks nach Maßgabe des FAG und der VwV-Ausgleichstock für eine strukturell ausgewogene, bedarfs- gerechte Verteilung der Ausgleichstockmittel zu sorgen. Vor diesem Hintergrund werden die Förderschwerpunkte durch die Verteilungsausschüsse weisungsunab- hängig unter Beachtung regionaler Besonderheiten festgelegt. Es gibt daher im Ausgleichstock keine vorab festgelegten Förderschwerpunkte. Vielmehr ergeben sich diese nach Maßgabe des Bedarfs sowie der zur Verfügung stehenden Mittel. Der Förderschwerpunkt für die Investitionshilfen aus dem Ausgleichstock lag in den vergangenen Jahren mit ca. 40 bis 50 % bei Schulen und Kinderbetreuungs- einrichtungen. Entsprechend § 14 Abs. 1 FAG entscheiden über die Bewilligung von Bedarfs- zuweisungen in den jeweiligen Regierungsbezirken die Verteilungsausschüsse, die mit je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Regierungspräsidien und je drei vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach Anhörung der kommunalen Landesverbände berufenen Vertreterinnen oder Vertretern der Gemeinden und Landkreise besetzt sind. Die Verteilungsausschüsse verwalten die den Regierungsbezirken zugewiesenen Mittel treuhänderisch. 4. Warum werden durch das Regierungspräsidium Karlsruhe Investitionen in Schwimmbäder im Schwerpunkt Sportstätten gefördert, während das Regie- rungspräsidium Stuttgart dies seit Jahren verweigert? Zu 4.: Im Regierungsbezirk Karlsruhe werden aufgrund eines Grundsatzbe- schlusses des Verteilungsausschusses Maßnahmen in Hallen- und Frei- bädern gefördert. Hiervon ausgenommen sind attraktivitätssteigern- de Maßnahmen sowie Saunen, Solarien, Minigolfanlagen, Cafeteria u. ä. Im Regierungsbezirk Stuttgart werden grundsätzlich keine Zuschüsse für Inves- titionen an Frei- und Hallenbädern gewährt. Bezüglich der Förderung von Lehr- schwimmbecken hat der Verteilungsausschuss bereits 1997 entschieden, dass eine Förderung nur in Einzelfällen und restriktiv erfolgen soll. Ausnahmsweise kann daher nach der aktuellen Förderpraxis bei einer deutlichen Reduzierung der Folgekosten die Sanierung/Modernisierung von Lehrschwimm- becken, die ausschließlich oder überwiegend dem Schulsport dienen, gefördert werden. Ausnahmsweise ist auch die Sanierung/Modernisierung von Freibädern in Kurorten oder staatlich anerkannten Erholungsorten förderfähig, wenn die In- vestition zugleich eine deutliche Reduzierung der Folgekosten bewirkt. So werden z. B. Erweiterungen, Neubauten, Ausbau des Angebots durch Schaffung zusätzli- cher Einrichtungen usw. nicht gefördert. 2