Ravensburger Baumbesetzer

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Landtag von Baden-Württemberg                                                         Drucksache 16 / 9637 16. Wahlperiode                                                                       04. 01. 2021 Kleine Anfrage des Abg. Klaus Hoher FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Ravensburger Baumbesetzer Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Ist es grundsätzlich jedermann erlaubt, einen Baum in der Öffentlichkeit – gege- benenfalls im Rahmen der Ausübung des Versammlungsrechts – für eine kurze Dauer oder gar mehrere Tage oder Wochen zu besetzen? 2. Gegen welche Vorschriften, darunter auch etwaige Ordnungswidrigkeiten oder Strafvorschriften, verstießen die Baumbesetzer in Ravensburg? 3. Welches Ermessen haben öffentliche Behörden, um wie im konkreten Fall im Rahmen einer medial genannten „Friedenspflicht“ eine längere Baumbesetzung zu vereinbaren? 4. Welche Verwaltungsakte zur Räumung der Baumbesetzung und der Androhung der Vornahme des unmittelbaren Zwangs sind gegenüber den Baumbesetzern er- gangen, bitte auch unter Nennung der Frist, bis zu der der erste Baum zu räumen war? 5. Welche Kosten entstanden bislang im Zusammenhang mit der Aktion, insbeson- dere für die Räumung durch rund 50 Beamte, darunter auch teilweise Mitglieder des SEK? 6.	Werden und wurden diese Kosten den Baumbesetzern ganz oder teilweise in Rechnung gestellt? 7. Welche Verstöße gegen die Corona-Verordnung lagen bislang vor (Masken- pflicht, Abstandspflicht, Zusammentreffen von mehr als zwei Haushalten etc.)? 8. Welche Verbindungen der Baumbesetzer zu anderen Organisationen und Grup- pen wie Extinction Rebellion oder Fridays for Future sind ihr bekannt? Eingegangen: 04. 01. 2021 / Ausgegeben: 04. 02. 2021                                                           1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet          Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente                net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.
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Landtag von Baden-Württemberg                                                             Drucksache 16 / 9637 9. Sind die Baumbesetzer bereits in der Vergangenheit strafrechtlich in Erschei- nung getreten? 10. Befürchtet sie Nachahmungstäter, wenn die Baumbesetzung nun nicht hinrei- chend sanktioniert werden? 04. 01. 2021 Hoher FDP/DVP Begründung Eine mehrtägige Baumbesetzung ‒ wie nun in Ravensburg durch mehrere Perso- nen erfolgt ‒ ist schon per se ein ungewöhnliches Ereignis. In Zeiten der Grund- rechtseinschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie ist dies nach Auffassung des Fragestellers erst recht verwunderlich. Mit der Kleinen Anfrage soll nun der Sachverhalt näher aufgeklärt werden. Antwort Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 Nr. 3-0141.5-71/11 beantwortet das Ministeri- um für Inneres, Digitalisierung und Migration die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Ist es grundsätzlich jedermann erlaubt, einen Baum in der Öffentlichkeit – gege- benenfalls im Rahmen der Ausübung des Versammlungsrechts – für eine kurze Dauer oder gar mehrere Tage oder Wochen zu besetzen? Zu 1.: Die Beantwortung dieser Frage ist nach Maßgabe der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Eine „Baumbesetzung“ kann nur dann dem besonderen Schutz der Versammlungsfreiheit unterliegen, wenn sie als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu qualifizieren ist. Eine Versammlung in diesem Sinne erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Die Ein- ordnung als Versammlung hängt folglich maßgeblich von der Ausgestaltung der Baumbesetzung und einem entsprechenden Bezug zum Versammlungsthema ab. Zahlenmäßig sind in diesem Zusammenhang mindestens zwei Teilnehmer erforder- lich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts garantiert die nach Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Versammlungs- freiheit insbesondere auch das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters hinsicht- lich Zeit, Ort und sonstigen Modalitäten einer Versammlung. Auf öffentlich zu- gänglichen Flächen kann insoweit auch die Durchführung einer Versammlung auf Bäumen zulässig sein, jedoch können derartigen „Baumbesetzungen“ insbeson- dere zivilrechtliche, baurechtliche, naturschutzrechtliche sowie verkehrsrechtliche Belange entgegenstehen. Die Versammlungsfreiheit enthält insoweit kein Recht zur Übertretung der Rechtsordnung. Soweit Grundrechte Dritter tangiert sind, ist im Wege der praktischen Konkordanz ein angemessener Ausgleich zwischen der Versammlungsfreiheit einerseits und den beeinträchtigten Rechten Dritter herbei- zuführen. In Ausgestaltung des Schrankenvorbehalts des Artikel 8 Absatz 2 GG für Versammlungen unter freiem Himmel sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel grundsätzlich nach den Maßgaben des § 14 Versammlungsgesetz (VersG) im Vorfeld anzumelden. Überdies kann die zuständige Behörde nach § 15 Absatz 1 VersG eine Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchfüh- rung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Ist eine Baumbesetzung nicht als Versammlung im Sinne des VersG zu qualifizieren, ist deren Zulässigkeit nach Maßgabe der übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beurteilen. 2
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Landtag von Baden-Württemberg                                                          Drucksache 16 / 9637 2. Gegen welche Vorschriften, darunter auch etwaige Ordnungswidrigkeiten oder Strafvorschriften, verstießen die Baumbesetzer in Ravensburg? Zu 2.: Im Raum stehen Verstöße gegen die Anmeldepflicht von Versammlungen (vgl. § 26 Nr. 2 VersG), gegen die Entfernungspflicht nach erfolgter Auflösung einer Versammlung (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 2 VersG) sowie Verstöße gegen das Verbot des Nächtigens in Grünanlagen (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 10 Po- lizeiverordnung Stadt Ravensburg). Darüber hinaus werden Verstöße gegen die Regelungen zu den Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) in ihrer zum dama- ligen Zeitpunkt geltenden Fassung geprüft (vgl. § 19 CoronaVO i. V. m. §§ 1 b Abs. 1, 9 Abs. 1 und § 1 c CoronaVO). Die entsprechenden Verfahren sind nach den Erkenntnissen der Landesregierung derzeit noch nicht abgeschlossen. 3. Welches Ermessen haben öffentliche Behörden, um wie im konkreten Fall im Rahmen einer medial genannten „Friedenspflicht“ eine längere Baumbesetzung zu vereinbaren? Zu 3.: Im Rahmen der Gefahrenabwehr steht den zuständigen Behörden grundsätzlich ein Ermessensspielraum hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen zu. Die Entschei- dungen sind jeweils unter Beachtung der Rechtsordnung und des Verhältnismä- ßigkeitsgrundsatzes nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dadurch eröffnet sich insbesondere in sachlicher, persönlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht ein entsprechender Handlungsspielraum. 4. Welche Verwaltungsakte zur Räumung der Baumbesetzung und der Androhung der Vornahme des unmittelbaren Zwangs sind gegenüber den Baumbesetzern ergangen, bitte auch unter Nennung der Frist, bis zu der der erste Baum zu räumen war? Zu 4.: Die Baumbesetzung wurde am 12. Dezember 2020 polizeilich bekannt und noch am selben Nachmittag durch mündliche Anordnung der Versammlungsbehörde als Versammlung aufgelöst. Die Personen auf der Grünfläche unterhalb des Baumes entfernten sich daraufhin, ein Aktivist auf dem Baum weigerte sich jedoch, diesen zu verlassen. In der weiteren Folge richtete sich dieser auf dem Baum weiter ein. Trotz unmissverständlicher Ansagen wurde am 27. Dezember 2020 unmittelbar oberhalb einer Verkehrsampel über eine Zufahrtsstraße zur Innenstadt der Stadt Ravensburg ein Transparent gespannt. Am 29. Dezember 2020 wurde der Aktivist mehrfach aufgefordert, die Aktion – auch aus Gründen der Verkehrssicherheit – zu beenden und den Baum zu verlassen. Zusätzlich erging vonseiten der Stadt Ravens- burg eine entsprechende schriftliche Anordnung. Nach der endgültigen Weigerung des Aktivisten, die Aktion zu beenden, ist der Baum noch am selben Tag im Rah- men der Vollzugshilfe durch das Polizeipräsidium Ravensburg geräumt worden. 5. Welche Kosten entstanden bislang im Zusammenhang mit der Aktion, insbeson- dere für die Räumung durch rund 50 Beamte, darunter auch teilweise Mitglieder des SEK? Zu 5.: Für den polizeilichen Einsatz am 29. Dezember 2020 sind folgende Kosten ent- standen: Für den Vollzug der von der Stadt Ravensburg verfügten Räumung des Baumes am 29. Dezember 2020 sind im Rahmen der Vollzugshilfe Kosten in Höhe von rund 1.700 Euro entstanden. Hierbei handelt es sich um Kosten für den Ein- satz von insgesamt acht Beamtinnen und Beamten für die unmittelbare Sperrung, Räumung und Sicherung des Hubwagens sowie um Mietkosten für den Hubwa- gen. Der Personalaufwand für den Polizeieinsatz im Zusammenhang mit der da- mit einhergehenden Spontandemonstration ist mit rund 8.300 Euro zu beziffern (40 Polizeibeamtinnen und -beamte für vier Stunden). 3
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Landtag von Baden-Württemberg                                                           Drucksache 16 / 9637 6. Werden und wurden diese Kosten den Baumbesetzern ganz oder teilweise in Rechnung gestellt? Zu 6.: Gegenüber dem Polizeivollzugsdienst ist die Stadt Ravensburg nach § 8 LVwVfG im Zusammenhang mit der Räumung Kostenschuldner, da diese die Polizei um Amtshilfe ersucht hat. Inwieweit die Stadt Ravensburg wiederum beim Baumbe- setzer Regress nehmen wird, ist der Landesregierung nicht bekannt. Der Perso- nalaufwand im Zusammenhang mit der Spontandemonstration kann gegenüber Dritten nicht geltend gemacht werden. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Si- cherheit ist grundsätzlich Kernaufgabe des Staates. In diesem Zusammenhang gilt für Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes in Baden-Württemberg der Grundsatz der Kostenfreiheit. 7. Welche Verstöße gegen die Corona-Verordnung lagen bislang vor (Masken- pflicht, Abstandspflicht, Zusammentreffen von mehr als zwei Haushalten etc.)? Zu 7.: Es wird auf die Ausführungen zu Ziffer 2 der Kleinen Anfrage verwiesen. 8. Welche Verbindungen der Baumbesetzer zu anderen Organisationen und Grup- pen wie Extinction Rebellion oder Fridays for future sind ihr bekannt? Zu 8.: Die Baumbesetzungsaktion wird nach den hier vorliegenden Erkenntnissen von verschiedenen Umweltschutz- und Klimaschutzgruppierungen aus der Region unterstützt. Aufgrund der medialen Wirksamkeit der Baumbesetzung bekundeten auch überregionale Gruppen und Organisationen, die sich im Themengebiet Um- welt- und Klimaschutz engagieren, ihre Solidarität mit den Aktivisten. Am Tag nach der Räumung kam es am 30. Dezember 2020 zu einer angemeldeten De- monstration, die der Fridays for Future-Bewegung zugerechnet werden kann. Eine Aktivistin der Baumbesetzer ist laut Presseberichten Mitinitiatorin der Extinction Rebellion Ortsgruppe Wangen. 9. Sind die Baumbesetzer bereits in der Vergangenheit strafrechtlich in Erschei- nung getreten? Zu 9.: Aus der Vergangenheit liegen der Landesregierung keine strafrechtlichen Erkennt- nisse zu den Baumbesetzern vor. 10. Befürchtet sie Nachahmungstäter, wenn die Baumbesetzung nun nicht hinrei- chend sanktioniert werden? Zu 10.: Die mit der Baumbesetzung verwirklichten Straf- und Ordnungswidrigkeitentat- bestände (siehe Ausführungen zu Ziffer 2) werden die entsprechenden von der Rechtsordnung vorgesehenen Sanktionen nach sich ziehen. Die Polizei des Landes Baden-Württemberg wird – ggf. in enger Abstimmung mit den originär zustän- digen Behörden – angemessen und konsequent einschreiten, soweit es im Falle entsprechender Nachahmungsaktionen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für die geltende Rechtsordnung, abzuwenden gilt. Strobl Minister für Inneres, Digitalisierung und Migration 4
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