Übergangszahlen an weiterführende Schulen im Landkreis Konstanz
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 5997 16. Wahlperiode 28. 03. 2019 Kleine Anfrage des Abg. Jürgen Keck FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Übergangszahlen an weiterführende Schulen im Landkreis Konstanz Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Schulanmeldungen liegen für die weiterführenden Schulen im Land- kreis Konstanz zum Schuljahr 2019/2020 vor (jeweils nach Schule, für die ein- zelnen Schularten und insgesamt)? 2. Wie stellten sich die Anmeldezahlen für die Schuljahre 2017/2018 und 2018/ 2019 dar (jeweils nach Schule, für die einzelnen Schularten und insgesamt)? 3. Welche Grundschulempfehlungen liegen in welchem prozentualen Anteil für die Schüler vor, die sich für die einzelnen weiterführenden Schulen für das Schuljahr 2019/2020 angemeldet haben (jeweils nach Schule, für die einzelnen Schularten und insgesamt)? 4. Welche Schulen im Landkreis Konstanz müssen voraussichtlich wie viele Schüler mangels Kapazitäten abweisen (jeweils unter Angabe der Anzahl der Schüler pro Schule, nach Schularten und insgesamt)? 28. 03. 2019 Keck FDP/DVP Eingegangen: 28. 03. 2019 / Ausgegeben: 02. 05. 2019 1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 5997 Antwort Mit Schreiben vom 17. April 2019 Nr. 21-9532.23/64/1 beantwortet das Ministe- rium für Kultus, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Schulanmeldungen liegen für die weiterführenden Schulen im Land- kreis Konstanz zum Schuljahr 2019/2020 vor (jeweils nach Schule, für die ein- zelnen Schularten und insgesamt)? Die Schülerzahlen der Klassen 5 zum Stichtag der Prognose an öffentlichen Werk- real-/Hauptschulen, Realschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien für das Schuljahr 2019/2020 liegen nicht vor Mai 2019 belastbar vor. Die Zahlen werden nachgeliefert, sobald sie vorliegen. 2. Wie stellten sich die Anmeldezahlen für die Schuljahre 2017/2018 und 2018/ 2019 dar (jeweils nach Schule, für die einzelnen Schularten und insgesamt)? Die Schülerzahlen der Klassen 5 im Landkreis Konstanz zum Stichtag der Prog- nose an öffentlichen Werkreal-/Hauptschulen, Realschulen, Gemeinschaftsschu- len und Gymnasien für die Schuljahre 2017/2018 und 2018/2019 können der fol- genden Tabelle entnommen werden. Angaben auf Einzelschulebene werden nicht veröffentlicht. 6FKXODUW :HUNUHDO+DXSWVFKXOH 5HDOVFKXOH *HPHLQVFKDIWVVFKXOH *\PQDVLXP LQVJHVDPW 3. Welche Grundschulempfehlungen liegen in welchem prozentualen Anteil für die Schüler vor, die sich für die einzelnen weiterführenden Schulen für das Schuljahr 2019/2020 angemeldet haben (jeweils nach Schule, für die einzelnen Schularten und insgesamt)? Die Grundschulempfehlungen und Übergänge auf weiterführende Schulen wer- den im Rahmen der amtlichen Schulstatistik bei den abgebenden Grundschulen in Baden-Württemberg erfasst, nicht bei den aufnehmenden weiterführenden Schu- len. Angaben zu den Grundschulempfehlungen und Übergängen auf weiterfüh- rende Schulen werden nicht auf Einzelschulebene veröffentlicht. In der folgenden Tabelle sind die Grundschulempfehlungen der öffentlichen und privaten Grundschulen im Landkreis Konstanz zum Schuljahr 2018/2019 darge- stellt. Entsprechende Angaben zum Schuljahr 2019/2020 werden voraussichtlich im Januar 2020 vorliegen. 2
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 5997 6FKOHULQQHQ GDYRQPLW*UXQGVFKXOHPSIHKOXQJIU XQG6FKOHULQ .ODVVHQVWXIH ]XP :HUNUHDO 5HDOVFKXOH *\PQDVLXP .HLQH*6(HUKDOWHQ =HLWSXQNWGHU +DXSWVFKXOH *6(9HUJDEH $Q]DKO $Q]DKO $QWHLOLQ $Q]DKO $QWHLOLQ $Q]DKO $QWHLOLQ $Q]DKO $QWHLOLQ Datenquelle: Amtliche Schulstatistik des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg. 4. Welche Schulen im Landkreis Konstanz müssen voraussichtlich wie viele Schüler mangels Kapazitäten abweisen (jeweils unter Angabe der Anzahl der Schüler pro Schule, nach Schularten und insgesamt)? Das Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) bestimmt, dass über alle weite- ren Bildungswege nach der Grundschule die Erziehungsberechtigten entscheiden (§ 88 Abs. 1 S. 1). Hinsichtlich der Aufnahme an einer bestimmten Schule besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aller- dings nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. nur Be- schluss vom 5. September 2018, 9 S 1896/18). Vor diesem Hintergrund kann es auch zu Abweisungen an der Wunschschule kommen. Auch Zuweisungsmaßnah- men an eine andere Schule als die Wunschschule sind unter bestimmten Voraus- setzungen durch die Schulaufsichtsbehörden zulässig (§ 88 Abs. 4 S. 2 SchG). Da gegenwärtig die Entscheidungsprozesse im Landkreis Konstanz teilweise noch nicht abgeschlossen sind, können gegenwärtig keine Zahlen zu Schülerinnen und Schülern, die an der Wunschschule nicht aufgenommen werden können, an- gegeben werden. Dr. Eisenmann Ministerin für Kultus, Jugend und Sport 3