Inwieweit sind bei der Fortschreibung eines Regionalplans (Teilfortschreibung Windkraft betreffend) der Verwaltung eines Regionalverbands eventuell unterlaufene Planungsfehler reversibel?

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Landtag von Baden-Württemberg                                                        Drucksache 16 / 4961 16. Wahlperiode                                                                      18. 10. 2018 Große Anfrage der Abg. Klaus-Günther Voigtmann u. a. AfD und Antwort der Landesregierung Inwieweit sind bei der Fortschreibung eines Regionalplans (Teilfortschreibung Windkraft betreffend) der Verwaltung eines Regionalverbands eventuell unterlaufene Planungs- fehler reversibel? Große Anfrage Wir fragen die Landesregierung: 1.	Sieht die Landesregierung vor dem Hintergrund des von der neuen CDU/FDP geführten Landesregierung in Nordrhein-Westfalen (NRW) bekannt gegebenen Koalitionsvertrags und der darin enthaltenen Abkehr von viele Bürger belasten- den Windkraft-Positionen der abgewählten NRW-Vorgängerregierung einen An- lass, im Interesse der durch Windkraftlärm vor allem nachts in ihrer Nachtruhe gestörten und im Wirkungskreis einer Windindustriezone lebenden Bürger auch in Baden-Württemberg den Mindestabstand zwischen dem Standort einer Wind- industrieanlage und Wohnsiedlungen von jetzt gemäß Windkrafterlass vom 9. Mai 2012 lediglich 700 Meter ebenfalls (wie jetzt in NRW) auf mindestens 1.500 Meter zu erhöhen? 2.	Ist die Landesregierung bereit, nach der NRW-Landtagswahl vom 7. Mai 2017, bei der die Energiepolitik (insbesondere „Windkraft“) eine wesentliche und an vielen Windkraft-Brennpunkten Wahlentscheidende Rolle gespielt hat, auch die im NRW-Koalitionsvertrag festgelegte Regelung zu übernehmen, wonach es auch in Baden-Württemberg aus Gründen des Klimaschutzes künftig ebenfalls (wie in NRW) keine den Klimaschutzzielen widersprechenden Abholzungen von Waldflächen für Windkraft-Standorte geben soll, insbesondere nicht an sol- chen Waldstandorten, die im kommunalen Eigentum beziehungsweise im Lan- deseigentum stehen und von Forst BW verwaltet werden? 3.	Ist die Landesregierung bereit, zuzugestehen, dass ein in den letzten Jahren von der Verwaltung des Regionalverbands Stuttgart in mehreren öffentlichen Sit- zungen des Planungsausschusses und der Vollversammlung sowie auch in der Presse mehrfach zitiertes, für die Auswahl, Ausweis und Anzahl von Windvor- ranggebieten als wesentlich dargestelltes und deshalb zugrunde gelegtes Fin- dungskriterium „Maximalplanung von Windvorranggebieten“ wenig geeignet ist, Klimaschutz- und regional-planerischen Zielen gerecht zu werden, insbe- sondere dann nicht, wenn eine ehrgeizig betriebene „Maximalplanung“ von Windvorranggebieten unter Inkaufnahme von Verstößen gegen das zwischen Eingegangen: 18. 10. 2018 / Ausgegeben: 11. 12. 2018                                                          1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet         Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente               net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.
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Landtag von Baden-Württemberg                                                            Drucksache 16 / 4961 Nachbar-Kommunen bestehende Rücksichtnahme-Gebot erfolgt, wie es bei- spielsweise beim Windvorranggebiet BB-02 (Weil der Stadt/Merklinger Wald/ Kreis Böblingen-Sindelfingen) nach Ansicht von Fachleuten der Fall ist, wo eine auf Gemarkung von Weil der Stadt (Standort-Kommune) im Merklinger Wald geplante, drei Windkraftanlagen umfassende Windindustriezone weitab von der eigenen Bevölkerung „hart“ an der Gemarkungsgrenze zur Nachbarkommune Heimsheim (Enzkreis) errichtet werden soll, bei deren Umsetzung vor allem die nur ca. 800 m entfernt wohnenden Bürger von Heimsheim (Anrainerkommune) durch die zweifelsfrei nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen infolge Windkraftbetrieb verursachten Schad-Immissionen (Lärm, Schattenwurf, Infra- schall) einseitig, erheblich und dauerhaft während des Zeitraums der betriebs- gewöhnlichen Nutzungsdauer (in der Regel 20 Jahre) der Windindustrieanlagen belastet wären? 4.	Wo sind die bei geplanten und mit Auswirkungen auf die Umwelt verbundenen Maßnahmen angefertigten Akten einsehbar, die für jeden Bürger gemäß Vor- schriften des Umweltinformationsgesetzes (UIG; Umweltinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) i. V. m. dem Umweltverwaltungsgesetz Baden-Württemberg einsehbar sind und die von der Verwaltung des Regionalverbands Stuttgart bei Auswahl und Bewer- tung des Windvorranggebiets BB-02 zugrunde gelegt beziehungsweise ange- fertigt wurden und die Grundlage des qualifizierten Zwischenbeschlusses vom 30. September 2015 waren? 5.	Wurden zum geplanten Windkraftstandort BB-02 neben dem BUND-Regional- verband Stuttgart und der BUND-Kreisgruppe Böblingen (BUND-Schreiben vom 29. November 2012) auch weitere Naturschutzorganisationen im Verfah- ren „TÖB“ („Träger öffentlicher Belange“) gehört und wenn ja, welche (bei- spielsweise Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e. V./Dachverband, NABU-Ortsgruppen, SDW Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Baden-Würt- temberg e. V., Kreisjägervereinigung, Jäger-Hegering-Gruppe, Schwäbischer Albverein, SHB Schwäbischer Heimatbund etc.)? 6.	Falls über den BUND hinaus weitere Naturschutzorganisationen zu BB-02 ange- hört wurden: Wie lauteten die von den Naturschutzorganisationen abgegebenen Stellungnahmen (bitte um kurze Angabe je angehörter Naturschutzorganisation, ob jeweils eine zustimmende oder ablehnende Stellungnahme abgegeben wurde und wie bei ablehnender Stellungnahme die Ablehnungsgründe lauteten)? 7.	Ergänzend zu Frage 6: Falls von weiteren ins Anhörungsverfahren einbezoge- nen Naturschutz-Organisationen ablehnende Stellungnahmen abgegeben wur- den − warum blieben diese Ablehnungen unberücksichtigt, d. h. weshalb wurde ein von der „Windhöffigkeit“ her äußerst grenzwertiges und daher von vornher- ein für Windkraftbetrieb mit großen Verlustrisiken und hohem Kapital-Vernich- tungspotenzial behaftetes Windvorranggebiet − noch dazu an einem hochsen- siblen und für das ökologische Gleichgewicht der dortigen Region wichtigen und der Bevölkerung als Erholungswald dienenden Waldstandort − ausgewie- sen, obwohl von Fach-Organisationen wie dem BUND schwerwiegende Ableh- nungsgründe geltend gemacht wurden? 8.	Wenn zu BB-02 neben dem BUND keine weiteren Naturschutz-Organisationen ins Anhörungsverfahren „TÖB“ einbezogen wurden − welche Gründe waren dafür maßgebend? 9.	Warum wurden die vom BUND Regionalverband Stuttgart im Schreiben vom 29. November 2012 gegen das Windvorranggebiet BB-02 (Gewann Hohen- berg) ins Feld geführten, schwerwiegenden und dezidiert vorgetragenen Ab- lehnungsgründe beim innerhalb der Verwaltung des Regionalverbands Stuttgart ablaufenden Abwägungsprozess nicht in der nach Meinung von Fachleuten ge- botenen Weise berücksichtigt, beziehungsweise welche Gesichtspunkte haben die vom BUND in seinem Schreiben vom 29. November 2012 vorgebrachten Ablehnungsgründe bei der Entscheidung zum Ausweis von BB-02 als Windvor- ranggebiet möglicherweise überlagert? 2
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Landtag von Baden-Württemberg                                                               Drucksache 16 / 4961 10. Auf welche Art und Weise (Durchführung weiterer, mit gebotener Prüfungs- tiefe versehener Prüfungshandlungen) hat sich die Verwaltung des Regi- onalverbands Stuttgart von dem im Schreiben des BUND vom 29. Novem- ber 2012 belegten und gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) „harte“ Genehmigungshindernisse darstellende sowie auf jeder EU- bezie- hungsweise nationaler Artenschutzliste stehenden Vorkommen seltener Arten wie Uhu (mit jährlichem Brutnachweis), Kolkrabe und Rotmilan in der Zeit ab November 2012 (Zeitpunkt des Bekanntwerdens seltener Arten gemäß BUND-Schreiben) bis 30. September 2015 (qualifizierter Zwischenbeschluss der Vollversammlung des Regionalverbands) vergewissert, um eine gesicherte Entscheidungsgrundlage zu erhalten, falls die im Schreiben des BUND vom 29. November 2012 belegten Nachweise seltener Arten von der Verwaltung des Regionalverbands angezweifelt worden wären? 11. Wie interpretiert die Landesregierung die im Schreiben des BUND-Regio- nalverbands vom 29. November 2012 auf Seite vier enthaltenen und „harte“ Genehmigungshindernisse darstellenden Hinweise, die jedoch bei der Ent- scheidung der Verwaltung des Regionalverbands zum Ausweis von BB-02 un- berücksichtigt geblieben sind, wonach der „Planungsbereich an seinem nord- östlichen Ende ca. 350 m und am südwestlichen Ende ca. 1.500 m von einem langjährig besetzten Brutplatz eines Uhupaares entfernt“ liege, wo „seit acht Jahren dort jährlich in der Regel drei Jungvögel groß gezogen“ würden, und „der betreffende Waldbereich zum Aktionsbereich des Uhus“ gehöre, „nachge- wiesen durch rufende Tiere“? 12. Wie interpretiert sie die im Schreiben des BUND-Regionalverbands vom 29. November 2012 auf Seite vier enthaltenen, „harte“ Genehmigungshinder- nisse darstellenden Hinweise zum Habitat eines Kolkrabenpaares, die jedoch bei der Entscheidung der Verwaltung des Regionalverbands zum Ausweis von BB-02 unberücksichtigt geblieben sind („Im Planungsbereich selbst brütet ein Kolkrabenpaar. Die besonders geschützte Art ist im Gebiet extrem selten bis einzigartig und hatte sich bereits vor dem Uhu dort angesiedelt, besitzt dement- sprechend dort ebenfalls ein langjähriges Vorkommen.“)? 13. Bestätigt sie die Einschätzung des BUND, wonach es im Zusammenhang zu einem vom BUND in seinem Schreiben vom 29. November 2012 auf Seite vier dezidiert zu dort festgestellten Rotmilan-Habitaten vorgebrachten Ablehnungs- grund („Im Planungsbereich werden regelmäßig Rotmilane beobachtet, wo- bei der genaue Horst-Standort derzeit unbekannt ist“) geboten gewesen wäre, diese Hinweise durch von der Verwaltung des Regionalverbands Stuttgart zu veranlassende weitere Prüfungsschritte zur Lokalisierung der Horst-Standorte zu verifizieren, anstatt trotz Kenntnis bestehender „harter“ Genehmigungshin- dernisse ohne weitere vertiefende Prüfungen und dem von der Verwaltung aus- gegebenen Ziel der „Maximalplanung“ folgend ein auf äußerst „wackeligen Beinen“ stehendes und in Kenntnis der im BUND-Schreiben vom 29. Novem- ber 2012 enthaltenen Fakten kaum mehr haltbares Windvorranggebiet BB-02 auszuweisen? 14. Schließt sie sich der Meinung des BUND an, wonach in Kenntnis der im BUND-Schreiben vom 29. November 2012, Seite vier enthaltenen zusammen- fassenden Feststellungen und abschließender Würdigung („Dem geplanten Vorranggebiet kann demnach aus Gründen des Artenschutzes nicht zugestimmt werden.“; fett hervorgehoben im BUND-Schreiben) es niemals ohne tiefer ge- hende Prüfungen zu einem Ausweis von BB-02 in der Fortschreibug des Re- gionalplans hätte kommen dürfen? 15. Wurden die in den Jahren 2013 bis 2015 landesweit von der LUBW durchge- führten und zwischenzeitlich abgeschlossenen Kartierungen über Vorkommen seltener Arten (Vögel) dem qualifizierten Zwischenbeschluss der Vollversamm- lung des Regionalverbands Stuttgart zum Ausweis von 41 Windvorranggebie- ten vom 30. September 2015 zugrunde gelegt? 3
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Landtag von Baden-Württemberg                                                             Drucksache 16 / 4961 16. Zu welchem Zeitpunkt wurden die dem qualifizierten Zwischenbeschluss vom 30. September 2015 vorgelagerten materiellen, zu BB-02 bei der Verwaltung des Regionalverbands Stuttgart durchgeführten Abwägungsprozesse abge- schlossen? 17. Ist sich die Landesregierung im Klaren darüber, dass angesichts der vom BUND in seinem Schreiben vom 29. November 2012 präsentierten und an Deutlich- keit nichts zu wünschen übrig lassenden, „harte“ Genehmigungshindernisse darstellenden Fakten und deren für Verwaltungs-Fachleute nicht nachvollzieh- bare Nicht-Berücksichtigung bei der Entscheidung zum Ausweis von BB-02 nach Ansicht von Beobachtern zu Recht ernstliche Zweifel an der Rechtmä- ßigkeit auch aller übrigen von der Vollversammlung des Regionalverbands Stuttgart getroffenen Entscheidungen zum Ausweis der Windvorranggebiete insgesamt aufkommen? 18. Sind die „harten“, gegen den Ausweis von BB-02 als Windvorranggebiet spre- chenden und im Schreiben des BUND vom 29. November 2012 aufgezeigten Genehmigungshindernisse den Mitgliedern des Planungsausschusses und der Vollversammlung rechtzeitig vor der Entscheidung über BB-02 schriftlich zu- geleitet worden, sodass sie bei ihrer Entscheidung über BB-02 im Besitz und in Kenntnis aller der am Tag der Abstimmung der Verwaltung des Regionalver- bands vorliegenden Ablehnungsgründe waren (gleiche Informationsgrundlage sowohl bei der Verwaltung des Regionalverbands Stuttgart als auch bei den ab- stimmenden Mitgliedern des Planungsausschusses und der Vollversammlung)? 19. Wurde neben einem möglicherweise eher allgemein gehaltenen und für alle geplanten Windvorranggebiete des Regionalverbands Stuttgart durchgeführten Anhörungsverfahren „Träger öffentlicher Belange“ auch ein speziell nur für BB-02 vorgesehenes Anhörungsverfahren „Träger öffentlicher Belange“ durch- geführt, mit der Folge, dass auch die US-Army (Special Operations Command Europe; Patch Barracks Stuttgart-Vaihingen) und die Bundeswehr (Kommando Spezialkräfte, Calw) einbezogen wurden, die in unmittelbarer Nachbarschaft zum geplanten Windvorranggebiet BB-02 das Gelände des Segelflugplatzes Malmsheim als Trainingsgebiet nutzen und die über dem Gelände des Segel- flugplatzes mehrfach im Jahr Fallschirmjäger-Absprünge durchführen? 20. Falls Frage 18 bejaht wird: Wie lauteten die Stellungnahmen der Bundeswehr und der US-Army? 21. Falls Frage 19 verneint wird: Warum wurden die US-Army und die Bundes- wehr zu BB-02 nicht angehört? 22. Wurde der in unmittelbarer Nähe zu BB-02 ein Forschungs- und Entwicklungs- zentrum betreibende Technologiekonzern X. im Hinblick auf später mögliche Erweiterungen des Zentrums in das Anhörungsverfahren einbezogen und mit welchem Ergebnis? 23. Besitzt der in unmittelbarer Nähe zum Windvorranggebiet BB-02 auf dem ehe- mals militärisch genutzten Gelände ein Forschungs- und Entwicklungszentrum betreibende Technologiekonzern X. ein Vorkaufsrecht für diese Fläche oder für Teile dieser Fläche, nachdem ihm Wikipedia-Angaben zufolge „zunächst“ seit dem Jahr 2010 bereits 31 ha im Norden und 9 ha im Süden des Geländes gehören? 24. Ist die Verwaltung des in der Nähe zu BB-02 liegenden Segelflugplatzes Malms- heim (Sportfliegerclub Leonberg e. V.) und der Baden-Württembergische Luft- sportverband e. V. als Interessenvertreter des Segelflugplatzes Malmsheim in das Anhörungsverfahren einbezogen worden? 25. Wenn ja, mit welchem Ergebnis? 26. Wenn nein: Warum unterblieb die Einbeziehung ins Anhörungsverfahren? 4
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Landtag von Baden-Württemberg                                                           Drucksache 16 / 4961 27. Wurde die Deutsche Flugsicherung (DFS) und/oder das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) vor dem Hintergrund, dass der Standort BB-02 offen- sichtlich in der Einflugschneise des Flughafens Leinfelden-Echterdingen liegt und dort nach Auskünften von Gewährsleuten Flugverkehr auch in niedrigerer Höhe zu beobachten ist, in das Verfahren „Träger öffentlicher Belange“ einbe- zogen und wenn ja, mit welchem Ergebnis? 28. Sind der Verwaltung des Regionalverbands Stuttgart beim Ausweis von BB-02 auch die von der DFS/BAF gegen den Ausweis eines in der Nähe von BB-02 geplanten Windkraft-Standorts am Frauenkreuz (BAB Leonberger Kreuz, A 8) im Interesse der Flugsicherheit vorgebrachten Gründe bekannt gewesen, die letztlich zur Ablehnung eines Windkraftstandorts am Frauenkreuz in Leonberg geführt haben? 29. War der Verwaltung des Regionalverbands Stuttgart beim Ausweis von BB-02 die Richtlinie der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) bekannt, die im Interesse der Sicherheit des Luftverkehrs den Mindestabstand zwischen Radaranlagen der Flugsicherung und dem Standort neuer, noch höherer Wind- industrieanlagen von bisher drei km auf nunmehr 15 km verbindlich festgelegt haben, um sicherzustellen, dass höhere Windindustrieanlagen die Signale des Drehfunkfeuers der in der Nähe des Flughafens Leinfelden-Echterdingen ste- henden Radaranlagen nicht stören können? 09. 10. 2018 Voigtmann, Dr. Grimmer, Dr. Podeswa, Pfeiffer, Stein, Herre, Dürr, Sänze, Gögel, Stauch, Rottmann, Baron, Dr. Baum, Palka, Wolle, Klos, Berg AfD Begründung Der vom Regionalverband Stuttgart als Windvorranggebiet ausgewiesene Standort BB-02 war in kürzester Zeit mit erheblichem Konfliktpotenzial behaftet und hat mittlerweile zur Gründung dreier „schlagkräftiger“ Bürgerinitiativen in Heims- heim (Enzkreis), Perouse und Merklingen (beide Landkreis Böblingen) geführt, die von einem Großteil der dortigen Bürger unterstützt werden und die weiterhin starken Zulauf verzeichnen. Hervorzuheben ist, dass zwischen den Gemarkungen der geplanten Standortkom- mune Weil der Stadt und der sich außerordentlich stark belastet fühlenden An- rainerkommune Heimsheim sowohl die Kreisgrenze (Heimsheim = Enzkreis/Weil der Stadt = Kreis Böblingen) als auch die Grenze zwischen dem Regionalverband Stuttgart und dem Regionalverband Nord-Schwarzwald verläuft, wodurch an sich gebotene verwaltungsinterne Abstimmungen wegen auseinanderfallender Zustän- digkeitskompetenzen nach Meinung vieler Bürger entgegen aller „Sonntagsreden“ über „Bürgernähe“ und „Rücksichtnahmegebot“ etc. mehr oder weniger sabotiert würden. So entsteht bei vielen Bürgern aufgrund der zwischen den Verwaltungen offen- kundigen „Funkstille“ der fatale Eindruck, als ob die Verwaltungen der beiden Regionalverbände hinsichtlich des Ausweises der Windvorranggebiete BB-02 und PF-14 auf dem Rücken der Bürger diesseits und jenseits der Kreis- und Regional- verbandsgrenzen „gegeneinander“ arbeiten. Weiterhin wird ins Feld geführt, dass es sich beim Standort BB-02 um einen der windschwächsten Standorte im ohnehin relativ windarmen Großraum Stuttgart handelt, an dem mit sehr großer Wahrscheinlichkeit kein dauerhaft wirtschaftli- cher, das heißt mindestens kostendeckender Windkraftbetrieb stattfinden könne und es sich daher schon vor dem „ersten Spatenstich“ von vornherein um ein regie- rungsamtlich aufgrund des von der Landespolitik vorgegebenen Ausbauziels der Windkraft („Maximalplanung“) verordnetes „Millionengrab“ von „verbrannten“ Investorengeldern handle, falls die Pläne realisiert würden. 5
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Landtag von Baden-Württemberg                                                            Drucksache 16 / 4961 Stadtverwaltung und Bürger von Heimsheim (Anrainerkommune) kritisieren au- ßerdem, dass die mit drei Windindustrieanlagen geplanten Windkraftstandorte im Merklinger Wald „hart“ an der Gemarkungsgrenze und weit weg von den eigenen, von möglichen Nachteilen infolge Windkraftbetrieb nicht betroffenen Bürgern in Weil der Stadt (Standortkommune) liegen, während die Bürger im nur ungefähr 800 m vom geplanten Standort entfernt liegenden Heimsheim im Fall der Realisie- rung durch die von Windkraftbetrieb zweifelsfrei verursachten Schadimmissionen wie Lärm, Schattenschlag und Infraschall erheblich belastet werden würden. Hierin wird aus Sicht des aufgrund seiner Autobahnnähe ohnehin schon durch Dauerlärm belasteten Heimsheim ein Verstoß gegen das zwischen Nachbarkom- munen bei Fortschreibung von kommunalen Flächennutzungsplänen etc. geltende Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme gesehen. Des Weiteren werden der Verwaltung des Regionalverbands Stuttgart erhebliche Planungsfehler vorgeworfen, die ursächlich deshalb entstanden seien, weil beim Ausweis von Windvorranggebieten aufgrund des von der früheren von Grünen/ SPD geführten Vorgängerregierung als auch von der jetzt aus Grüne/CDU beste- henden Landesregierung politisch vorgegebenen Drucks zur Forcierung der Wind- kraft gemäß Presseberichterstattung von einer „Maximalplanung“ ausgegangen worden sei und deshalb gegen den Ausweis des Standorts BB-02 sprechende „har- te“, beispielsweise im Schreiben des BUND vom 29. November 2012 hinsichtlich des Artenschutzes genannte Ablehnungsgründe unberücksichtigt geblieben seien, obwohl die ablehnende gutachterliche Stellungnahme des in anderen Fällen eher Windkraftfreundlichen BUND der Verwaltung des Regionalverbands Stuttgart schon im Rahmen der Offenlage und Anhörung bekannt gewesen sei. Die Große Anfrage verfolgt das Ziel, zu klären, ob und inwieweit eine unter allzu großem Erwartungs- und Vollzugsdruck der Landesregierung durch einen Regio- nalverband herbeigeführte und dem Prinzip einer „Maximalplanung“ folgende Re- gionalplanfortschreibung, die Teilfortschreibung Windkraft betreffend, reversibel ist (hier hinsichtlich des Standorts BB-02), falls infolge einer im Planungsprozess erfolgten Unterdrückung wesentlicher und gegen den Ausweis als Windvorrang- gebiet sprechender bedeutender Fakten gravierende Planungsfehler nachgewiesen würden, die so offenkundig sind, dass bei ihrer Berücksichtigung mit sehr großer Wahrscheinlichkeit eine andere Entscheidung zur Fortschreibung des Regional- plans getroffen worden wäre. Der hier angesprochene Sachverhalt betrifft sowohl den Regionalverband Stuttgart (Ausweis des Windvorranggebiets BB-02) als auch den Regionalverband Nord- schwarzwald (Ausweis des Windvorranggebiets PF-14). Des weiteren soll geklärt werden, ob es der Regionalversammlung eines Regio- nalverbands in einer nach den am 26. Mai 2019 stattfindenden Kommunalwahlen anderen politischen Zusammensetzung dem demokratischen Prinzip entsprechend möglich ist, den vor der Kommunalwahl durch die Vollversammlung des Regio- nalverbands getroffenen „Pro-Windkraft-Beschluss“ zu ändern oder aufzuheben, wenn offenkundig ist, dass für den Ausweis von Windvorranggebieten in der am 26. Mai 2019 neu gewählten Regionalversammlung keine Mehrheit mehr vorhan- den ist. Antwort Schreiben des Staatsministeriums vom 4. Dezember 2018 Nr. III-4583.: In der Anlage übersende ich unter Bezugnahme auf § 63 der Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg die von der Landesregierung beschlossene Antwort auf die Große Anfrage. Schoppper Staatsministerin 6
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Landtag von Baden-Württemberg                                                           Drucksache 16 / 4961 Anlage: Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Mit Schreiben vom 28. November 2018 Nr. 6-4583/1059/1 beantwortet das Mi- nisterium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im Namen der Landesregierung die Gro- ße Anfrage wie folgt: 1. Sieht die Landesregierung vor dem Hintergrund des von der neuen CDU/FDP geführten Landesregierung in Nordrhein-Westfalen (NRW) bekannt gegebenen Koalitionsvertrags und der darin enthaltenen Abkehr von viele Bürger belas- tenden Windkraft-Positionen der abgewählten NRW-Vorgängerregierung ei- nen Anlass, im Interesse der durch Windkraftlärm vor allem nachts in ihrer Nachtruhe gestörten und im Wirkungskreis einer Windindustriezone lebenden Bürger auch in Baden-Württemberg den Mindestabstand zwischen dem Stand- ort einer Windindustrieanlage und Wohnsiedlungen von jetzt gemäß Windkraft- erlass vom 9. Mai 2012 lediglich 700 Meter ebenfalls (wie jetzt in NRW) auf mindestens 1.500 Meter zu erhöhen? Der im Windenergieerlass Baden-Württemberg genannte Orientierungswert von 700 m Abstand zu Wohngebieten stellt einen pauschalierten, auf den Immissions- richtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in Ver- bindung mit Erfahrungswerten, Referenzanlagen und Abschätzungen beruhenden Immissionsschutzabstand für die Planungsträger dar. Die Planungsträger können jedoch im konkreten Planungsfall über die aus Lärmschutzgründen erforderlichen Abstände hinaus sog. Vorsorgeabstände zu Wohngebieten festlegen. Dafür nehmen die Planungsträger eigenständige und gebietsbezogene Abwägungen unter Berück- sichtigung aller örtlichen Gegebenheiten vor. Unabhängig von diesen die Regional- und Bauleitplanverfahren betreffenden Re- gelungen wird in jedem Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz geprüft, ob durch die Anlagen schädliche Umweltauswirkungen in Form von erheblichen Belästigungen durch Geräuschim- missionen hervorgerufen werden. Dabei ist durch eine Schallimmissionsprognose nachzuweisen, dass die Richtwerte der TA Lärm am Tage und in der Nacht ein- gehalten werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die in der Nachbarschaft ei- ner Windenergieanlage lebenden Bürgerinnen und Bürger – sowohl tags wie auch nachts – keinen erheblichen Belästigungen durch Geräuschimmissionen ausgesetzt sind. 2.	Ist die Landesregierung bereit, nach der NRW-Landtagswahl vom 7. Mai 2017, bei der die Energiepolitik (insbesondere „Windkraft“) eine wesentliche und an vielen Windkraft-Brennpunkten wahlentscheidende Rolle gespielt hat, auch die im NRW-Koalitionsvertrag festgelegte Regelung zu übernehmen, wonach es auch in Baden-Württemberg aus Gründen des Klimaschutzes künftig ebenfalls (wie in NRW) keine den Klimaschutzzielen widersprechenden Abholzungen von Waldflächen für Windkraft-Standorte geben soll, insbesondere nicht an solchen Waldstandorten, die im kommunalen Eigentum beziehungsweise im Landesei- gentum stehen und von Forst BW verwaltet werden? Entsprechend dem Koalitionsvertrag zur 16. Legislaturperiode setzt die Landes- regierung den Windkraftausbau mit dem Ziel fort, einen Beitrag zu den Verpflich- tungen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der EU zu leisten, einen Anteil von Strom aus erneuerbaren Quellen in Höhe von 38,5 % bis zum Jahr 2020 zu erreichen. Um diesen Beitrag zu leisten, müssen in Baden-Württemberg die guten Windkraftstandorte genutzt werden. Da diese Standorte in Baden-Württemberg anders wie etwa in den nördlichen Bundesländern häufig in den höher gelegenen Waldgebieten der Schwäbischen Alb oder des Schwarzwaldes zu finden sind, ist die Ausweisung von Flächen zur Windenergienutzung in Waldgebieten notwendig. In diesem Zusammenhang ist insbesondere der Landesbetrieb ForstBW grund- sätzlich bereit, geeignete Flächen im Staatswald für die Errichtung von Windener- gieanlagen zu verpachten, sofern dem keine forstfachlichen Gesichtspunkte oder Naturschutzbelange entgegenstehen und die Stellungnahme der von dem Projekt betroffenen Kommune eingeholt wurde. 7
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Landtag von Baden-Württemberg                                                           Drucksache 16 / 4961 Im Übrigen hat die Landesregierung mit dem Windatlas eine wichtige Grundlage für die Nutzung der Windenergie im Land bereitgestellt. Der Windatlas gibt für die Planungsträger, Fachbehörden, Planungsbüros und Investoren wichtige Hin- weise für eine effiziente und damit auch den Klimaschutzzielen dienende Nutzung der Windenergie. Er liefert die fachliche Grundlage zur Identifikation geeigneter Standorte auch und insbesondere in Waldgebieten. Die Nutzung von Waldflächen für Windenergieprojekte widerspricht grundsätzlich nicht den Klimaschutzzielen, da die mit der Windenergienutzung einhergehende CO2-Vermeidung die Wirkung der gerodeten Waldfläche als CO2-Speicher über- steigt. Vo r b e m e r k u n g z u d e n Z i f f e r n 3 b i s 2 9 : Vorab wird darauf hingewiesen, dass bisher weder durch den Verband Region Stuttgart (VRS) noch durch den Regionalverband Nordschwarzwald Vorrangge- biete für die Windenergienutzung ausgewiesen worden sind, sondern für beide Teilregionalpläne jeweils lediglich ein Entwurf vorliegt. Am 30. September 2015 hat die Regionalversammlung des VRS einen sog. Zwischenbeschluss mit einer vorläufigen Vorranggebietskulisse gefasst, in den alle bisherigen Planungs- und Beteiligungsergebnisse des laufenden Verfahrens eingeflossen sind. Die gemäß dem Zwischenbeschluss vorgesehenen Windvorranggebiete sind jedoch noch nicht verbindlich festgelegt und unterliegen noch der abschließenden Abwägung beim späteren Beschluss der Teilfortschreibung und ihrer Feststellung durch Satzung. Bei diesem Satzungsbeschluss wird der VRS eine umfassende Abwägung im Sinne der Ermittlung und Bewertung der berührten öffentlichen und privaten Belange vornehmen und in die Abwägung alles an Belangen einstellen, was zu diesem Zeit- punkt nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Insofern gehen Vor- würfe wegen vermeintlicher Verstöße gegen Berücksichtigungs-, Prüfungs- und Ermittlungspflichten zum jetzigen Zeitpunkt von vornherein ins Leere. 3.	Ist die Landesregierung bereit, zuzugestehen, dass ein in den letzten Jahren von der Verwaltung des Regionalverbands Stuttgart in mehreren öffentlichen Sitzungen des Planungsausschusses und der Vollversammlung sowie auch in der Presse mehrfach zitiertes, für die Auswahl, Ausweis und Anzahl von Wind- vorranggebieten als wesentlich dargestelltes und deshalb zugrunde gelegtes Findungskriterium „Maximalplanung von Windvorranggebieten“ wenig geeig- net ist, Klimaschutz- und regionalplanerischen Zielen gerecht zu werden, ins- besondere dann nicht, wenn eine ehrgeizig betriebene „Maximalplanung“ von Windvorranggebieten unter Inkaufnahme von Verstößen gegen das zwischen Nachbar-Kommunen bestehende Rücksichtnahme-Gebot erfolgt, wie es bei- spielsweise beim Windvorranggebiet BB-02 (Weil der Stadt/Merklinger Wald/ Kreis Böblingen-Sindelfingen) nach Ansicht von Fachleuten der Fall ist, wo eine auf Gemarkung von Weil der Stadt (Standort-Kommune) im Merklinger Wald geplante, drei Windkraftanlagen umfassende Windindustriezone weitab von der eigenen Bevölkerung „hart“ an der Gemarkungsgrenze zur Nachbarkommune Heimsheim (Enzkreis) errichtet werden soll, bei deren Umsetzung vor allem die nur ca. 800 m entfernt wohnenden Bürger von Heimsheim (Anrainerkommune) durch die zweifelsfrei nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen infolge Windkraftbetrieb verursachten Schad-Immissionen (Lärm, Schattenwurf, Infra- schall) einseitig, erheblich und dauerhaft während des Zeitraums der betriebs- gewöhnlichen Nutzungsdauer (in der Regel 20 Jahre) der Windindustrieanlagen belastet wären? Die nach dem Zwischenbeschluss vom 30. September 2015 vorgesehene Gebiets- kulisse für die Region Stuttgart wurde unter Einbeziehung einer Vielzahl an Kri- terien, auf Grundlage eines gesamträumlichen Konzeptes sowie nach intensiven Vorabstimmungen mit den Kommunen und unter zweimaliger Anhörung der Trä- ger öffentlicher Belange und der Beteiligung der Öffentlichkeit ermittelt. Indem die angrenzenden Regionen und Kommunen beteiligt und deren Stellungnahmen einbezogen wurden, ist auch eine regionsübergreifende Abstimmung erfolgt. 8
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Landtag von Baden-Württemberg                                                             Drucksache 16 / 4961 Im Laufe des Planungsprozesses hat sich die Vorranggebietskulisse dabei schritt- weise und in einem deutlichen Umfang reduziert. Zunächst ermittelte der Verband 96 Flächen. Nach einer ersten Beteiligungsrunde schieden bereits 11 Flächen aus zwingenden Gründen aus, nach einer zweiten Beteiligungsrunde belief sich die Anzahl der potenziellen Standorte noch auf 77. Das von der Regionalversamm- lung am 30. September 2015 beschlossene Gesamtkonzept sieht demgegenüber nur noch 41 Vorranggebiete für Windräder vor. Von einer Maximalplanung kann insofern keine Rede sein. Intention der Teilfortschreibung ist es vielmehr, den un- terschiedlichen und stark verdichteten Nutzungsansprüchen in der Region Stuttgart Rechnung zu tragen und diese miteinander in Einklang zu bringen. Die Prüfungen orientieren sich am Windenergieerlass und wurden gemäß der Maßstäblichkeit der berührten Planungsebene durchgeführt. Bei der Ermittlung und Festlegung von Vorranggebieten im Rahmen der Regio- nalplanung werden die erforderlichen Lärmschutzabstände zu Siedlungsgebieten auch über die Regionsgrenze hinweg berücksichtigt, so auch im Falle der Teilfort- schreibung Windenergie des VRS. Bezüglich der Details zu den gewählten Sied- lungsabständen und der konkreten Konstellation beim vorgesehenen Windvorrang- gebiet BB-02 wird auf die Landtagsdrucksache 16/893 verwiesen. Weitergehende Prüfungen bezüglich des Immissionsschutzes erfolgen im Rahmen nachgelagerter Verfahren. So wird im immissionsschutzrechtlichen Genehmi- gungsverfahren für die konkreten Windenergieanlagen abschließend sichergestellt, dass es zu keinen schädlichen Umwelteinwirkungen kommen kann. 4.	Wo sind die bei geplanten und mit Auswirkungen auf die Umwelt verbundenen Maßnahmen angefertigten Akten einsehbar, die für jeden Bürger gemäß Vor- schriften des Umweltinformationsgesetzes (UIG; Umweltinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) i. V. m. dem Umweltverwaltungsgesetz Baden-Württemberg einsehbar sind und die von der Verwaltung des Regionalverbands Stuttgart bei Auswahl und Be- wertung des Windvorranggebiets BB-02 zugrunde gelegt beziehungsweise an- gefertigt wurden und die Grundlage des qualifizierten Zwischenbeschlusses vom 30. September 2015 waren? Soweit ein Anspruch auf Zugang nach dem Umweltverwaltungsgesetz Baden- Württemberg besteht und der zuständige Träger der Regionalplanung, hier also der Verband Region Stuttgart, über Umweltinformationen im Sinne dieses Gesetzes verfügt, kann der Zugang zu diesen Informationen beim Verband beantragt werden. Darüber hinaus veröffentlicht der Verband Region Stuttgart die Sitzungsunterlagen von Regionalversammlung und Ausschüssen im Rahmen seines Internetauftrittes (https://www.region-stuttgart.org/sitzungsunterlagen). Zusätzlich werden für das Thema Windenergie umfangreiche Planungs- und Beratungsunterlagen in einem separaten Bereich zusammengestellt (https://www.region-stuttgart.org/wind/) und sind damit öffentlich zugänglich. 5.	Wurden zum geplanten Windkraftstandort BB-02 neben dem BUND-Regional- verband Stuttgart und der BUND-Kreisgruppe Böblingen (BUND-Schreiben vom 29. November 2012) auch weitere Naturschutzorganisationen im Verfah- ren „TÖB“ („Träger öffentlicher Belange“) gehört und wenn ja, welche (bei- spielsweise Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e. V./Dachverband, NABU-Ortsgruppen, SDW Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Baden-Würt- temberg e. V., Kreisjägervereinigung, Jäger-Hegering-Gruppe, Schwäbischer Albverein, SHB Schwäbischer Heimatbund etc.)? 8.	Wenn zu BB-02 neben dem BUND keine weiteren Naturschutz-Organisationen ins Anhörungsverfahren „TÖB“ einbezogen wurden − welche Gründe waren dafür maßgebend? Die Fragen 5 und 8 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam be- antwortet. 9
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Landtag von Baden-Württemberg                                                           Drucksache 16 / 4961 Die Planungsbeteiligung erfolgt nicht zu einzelnen beabsichtigten Windkraft- standorten, sondern zum Planentwurf. Folgende Naturschutzorganisationen wur- den nach Angaben des Verbandes durch Zuleitung der Planunterlagen im Pla- nungsverfahren beteiligt: – Naturfreunde Landesverband Württemberg e. V. – Schwäbischer Albverein e. V. – Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) – Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW) – Landesfischereiverband Baden-Württemberg e. V. – Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg (LNV) – Landesjagdverband Baden-Württemberg e. V. – Ornithologische Gesellschaft Baden-Württemberg e. V. – Ornithologische Arbeitsgemeinschaft Rems-Murr-Kreis – Naturschutzbund Deutschland (NABU) Zusätzlich zu den genannten Landesverbänden wurden z. T. auch die jeweiligen Orts- und Kreisgruppen o. Ä. beteiligt. Im Rahmen der beiden Öffentlichkeitsbe- teiligungen konnte außerdem die Öffentlichkeit zu den Planentwürfen samt Be- gründung und Umweltbericht Stellung nehmen. 6.	Falls über den BUND hinaus weitere Naturschutzorganisationen zu BB-02 an- gehört wurden: Wie lauteten die von den Naturschutzorganisationen abgegebe- nen Stellungnahmen (bitte um kurze Angabe je angehörter Naturschutzorgani- sation, ob jeweils eine zustimmende oder ablehnende Stellungnahme abgegeben wurde und wie bei ablehnender Stellungnahme die Ablehnungsgründe laute- ten)? Als weitere Naturschutzorganisationen neben dem BUND haben der Landesna- turschutzverband Baden-Württemberg und der Naturschutzbund (NABU) Weil der Stadt speziell zu dem beabsichtigten Vorranggebiet BB-02 Stellung genom- men. Diese haben Bedenken hinsichtlich des beabsichtigten Vorranggebiets aus Gründen des Artenschutzes erhoben. Die wesentlichen Inhalte der Stellungnahmen ergeben sich aus den auswertenden Synopsen, die im Internet auf der Seite des Ver- bands Region Stuttgart veröffentlicht sind (s. Antwort zu Ziffer 4). Die Synopsen enthalten Zusammenfassungen/Auszüge der eingegangenen Stellungnahmen, die regionalplanerische Wertung sowie das sich ergebende Beratungsergebnis. 7.	Ergänzend zu Frage 6: Falls von weiteren ins Anhörungsverfahren einbezo- genen Naturschutz-Organisationen ablehnende Stellungnahmen abgegeben wurden − warum blieben diese Ablehnungen unberücksichtigt, d. h. weshalb wurde ein von der „Windhöffigkeit“ her äußerst grenzwertiges und daher von vornherein für Windkraftbetrieb mit großen Verlustrisiken und hohem Kapital- Vernichtungspotenzial behaftetes Windvorranggebiet − noch dazu an einem hochsensiblen und für das ökologische Gleichgewicht der dortigen Region wichtigen und der Bevölkerung als Erholungswald dienenden Waldstandort − ausgewiesen, obwohl von Fach-Organisationen wie dem BUND schwerwiegen- de Ablehnungsgründe geltend gemacht wurden? Der aktuelle Stand der Regionalplan-Teilfortschreibung des Verbands Region Stutt- gart gemäß dem qualifizierten Zwischenbeschluss vom 30. September 2015 stellt das Ergebnis einer umfassenden Gesamtbetrachtung aller relevanten Belange dar. Bei der Auswahl der geplanten Windvorranggebiete wurden mittels Ausschluss- und Abwägungskriterien zunächst die für die Windenergienutzung ungeeigneten Gebiete ausgeschieden und die verbleibenden Potenzialflächen dann im Rahmen einer planerischen Einzelfallabwägung zu anderen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung gesetzt. Das geplante Windvorranggebiet BB-02 weist nach dem Wind- 10
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