Arbeits- und Lebensbedingungen von Saisonkräften in der Landwirtschaft in Baden-Württemberg

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Landtag von Baden-Württemberg                                                       Drucksache 16 / 9227 16. Wahlperiode                                                                     08. 11. 2020 Kleine Anfrage des Abg. Gerhard Kleinböck SPD und Antwort des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Arbeits- und Lebensbedingungen von Saisonkräften in der Landwirtschaft in Baden-Württemberg Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Welche arbeitsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Arbeitszeit pro Tag, Monat und Jahr, der Überstundenregelung, des Lohns, des Kündigungsschutzes und des Urlaubsanspruchs bestehen für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft? 2. Welche steuerrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Steuerklasse, Sozialversiche- rungspflicht oder der Steuerfreiheit von Verpflegung sowie Unterkunft beste- hen für Saisonkräfte in der Landwirtschaft? 3. Wie viele Saisonkräfte waren 2018, 2019 und 2020 bisher in der Landwirt- schaft von Baden-Württemberg tätig? 4. Wie viele dieser Saisonkräfte arbeiteten als kurzfristig Beschäftigte nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) und waren somit von der Sozialversicherungspflicht befreit? 5. Wie viele Arbeitskräfte waren als Franchise-Nehmerinnen bzw. Franchise- Nehmer mit saisonalen Verkaufsständen landwirtschaftlicher Erzeugnisse 2018 und 2019 in Baden-Württemberg aktiv? 6. In wie vielen Fällen kam es 2018 und 2019 aufgrund arbeitsrechtlicher Verge- hen zur rechtskräftigen Verurteilung von Arbeitgebern von Saisonarbeitskräf- ten in der Landwirtschaft? 7. In wie vielen Fällen kam es 2018 und 2019 aufgrund steuerrechtlicher Verge- hen zur rechtskräftigen Verurteilung von Arbeitgebern von Saisonarbeitskräf- ten in der Landwirtschaft? Eingegangen: 08. 11. 2020 / Ausgegeben: 17. 12. 2020                                                         1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet        Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente              net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.
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Landtag von Baden-Württemberg                                                           Drucksache 16 / 9227 8. Wie häufig und durch welche Behörden wird die Qualität einer Unterkunft zur Unterbringung von Saisonkräften in der Landwirtschaft kontrolliert? 9. Wie sieht sie den Erholungsbedarf der oftmals körperlich schwer arbeitenden Saisonkräfte – insbesondere die Nachtruhe – in Mehrbettzimmern mit bis zu acht Personen gewährleistet? 08. 11. 2020 Kleinböck SPD Begründung Saisonkräfte sind für die Landwirtschaft in Baden-Württemberg unverzichtbar. Viele dieser Arbeitskräfte wohnen nur für die Dauer ihres meist befristeten Ar- beitsverhältnisses am Ort der Beschäftigung. Aufgrund des angespannten Woh- nungsmarkts sind sie daher auf saisonale Unterkünfte angewiesen. Dabei ist es wichtig, dass ihnen diese auch ein Wohnumfeld bieten, das eine Er- holung von ihrer oftmals körperlich sehr fordernden Arbeit ermöglicht. Antwort Mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 Nr. Z(24)-0141.5/614F beantwortet das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau, dem Ministerium für Finanzen sowie dem Ministerium der Justiz und für Europa die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche arbeitsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Arbeitszeit pro Tag, Monat und Jahr, der Überstundenregelung, des Lohns, des Kündigungsschutzes und des Urlaubsanspruchs bestehen für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft? Zu 1.: Gemäß den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes darf die tägliche Arbeitszeit von Beschäftigten zehn Stunden je einzelnem Arbeitstag grundsätzlich nicht über- schreiten. Darüber hinaus darf die durchschnittliche Arbeitszeit in einem Zeit- raum von sechs Monaten grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden werktäglich betragen. Gemäß einem Umlaufbeschluss der 92. Arbeits- und Sozialministerkon- ferenz (ASMK) vom 16. April 2015 zu längeren täglichen Arbeitszeiten für Sai- son- und Kampagnenbetriebe im Schaustellergewerbe, in der Landwirtschaft und in der Hotel- und Gaststättenbranche können bei Vorliegen entsprechender Vor- aussetzungen auf Antrag für einen begrenzten Zeitraum tägliche Arbeitszeiten bis maximal zwölf Stunden durch die zuständige Behörde bewilligt werden. Die Ver- längerung der Arbeitszeit muss durch eine entsprechende Verkürzung zu einem späteren Zeitpunkt wieder ausgeglichen werden. Darüber hinaus unterliegen die Arbeitsverhältnisse von Saisonkräften in der Land- wirtschaft in Fragen des Lohnanspruchs, des Kündigungsschutzes bzw. des Ur- laubsanspruchs den allgemeinen gesetzlichen Regelungen des Arbeitsrechts. 2
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Landtag von Baden-Württemberg                                                             Drucksache 16 / 9227 2. Welche steuerrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Steuerklasse, Sozialversiche- rungspflicht oder der Steuerfreiheit von Verpflegung sowie Unterkunft beste- hen für Saisonkräfte in der Landwirtschaft? Zu 2.: Der den Saisonkräften in der Landwirtschaft für die im Inland ausgeübte Tätigkeit gezahlte Arbeitslohn ist steuerpflichtig und wird im Inland besteuert. Die Be- steuerung erfolgt durch den vom Arbeitgeber vorzunehmenden Steuerabzug vom Arbeitslohn in der Regel anhand der Steuerklasse I. Ist die Saisonkraft verheiratet und unterliegen die von den Ehegatten gemeinsam erzielten Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der inländischen Ein- kommensteuer oder übersteigen die nicht der inländischen Einkommensteuer un- terliegenden Einkünfte nicht den doppelten Grundfreibetrag (für 2020: 18.816 Eu- ro), kommt auf Antrag auch die Steuerklasse III in Betracht. Der Betrag in Höhe des doppelten Grundfreibetrags ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat der Saisonkraft notwendig und angemessen ist. Voraussetzung ist zum einen, dass die Saisonkraft Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Euro- päischen Union oder eines Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäi- schen Wirtschaftsraum anwendbar ist. Zum anderen muss der Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staates haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. Die den Saisonkräften vom Arbeitgeber unentgeltlich gewährte Verpflegung und Unterkunft stellt einen sogenannten Sachbezug dar, der grundsätzlich als Arbeits- lohn steuerpflichtig ist. Die Sachbezüge werden mit den nach der Sozialversiche- rungsentgeltverordnung festgelegten Sachbezugswerten als Arbeitslohn erfasst. Für das Jahr 2020 betragen die Sachbezugswerte für die (Voll-)Verpflegung 258 Euro monatlich und für die Unterkunft 235 Euro monatlich. Unterhält die Saisonkraft im Heimatland allerdings einen eigenen Hausstand, stellt die im Inland bezogene Unterkunft (sogenannte Zweitwohnung) eine beruf- lich begründete doppelte Haushaltsführung dar. Die durch die doppelte Haushalts- führung entstandenen Mehraufwendungen für Verpflegung in den ersten drei Mo- naten, für wöchentliche Heimfahrten und für die Unterkunft können von der Sai- sonkraft als Werbungskosten einkommensmindernd berücksichtigt oder vom Ar- beitgeber steuerfrei erstattet werden. In beiden Fällen der steuerlichen Geltend- machung bleibt die unentgeltliche Überlassung der Unterkunft durch den Arbeit- geber daher steuerfrei. Entsprechendes gilt in den ersten drei Monaten für die unentgeltlich gewährte Verpflegung. Ab dem vierten Monat ist der Sachbezugs- wert für die (Voll-)Verpflegung als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen, so- weit er die vom Arbeitgeber nicht erstatteten Mehraufwendungen für tatsächlich durchgeführte wöchentliche Heimfahrten übersteigt. Alternativ zum Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse I kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für den steuerpflichtigen Arbeitslohn von Saisonkräften in der Land- und Forstwirtschaft auch mit einem Pauschalsteuersatz von 5 Prozent erheben. Voraussetzung ist, dass die Saisonkraft in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig ist, ausschließlich typisch land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, nicht mehr als 180 Tage im Kalenderjahr für den Arbeitgeber tätig wird, keine land- und forstwirtschaftliche Fachkraft ist, nur Arbeiten ausführt, die nicht ganzjährlich anfallen und der Stundenlohn 15 Euro nicht übersteigt. Die Pauschal- steuer wird regelmäßig vom Arbeitgeber getragen, kann aber auf die Saisonkraft abgewälzt werden. Grundsätzlich sind Saisonkräfte versicherungspflichtig in allen Sozialversiche- rungszweigen. In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind Saisonkräfte versicherungsfrei, sofern sie eine kurzfristige Beschäftigung (bis zu 70 Arbeitstagen) ausüben. 3
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Landtag von Baden-Württemberg                                                           Drucksache 16 / 9227 Bei ausländischen Arbeitnehmern ist die Versicherungspflicht zudem ausgeschlos- sen, wenn dem Arbeitgeber die Bescheinigung A1 vorliegt. Mit dieser wird die zeitlich befristete Weiterversicherung in der Sozialversicherung des Heimatlandes nachgewiesen. 3. Wie viele Saisonkräfte waren 2018, 2019 und 2020 bisher in der Landwirt- schaft von Baden-Württemberg tätig? Zu 3.: Nach den repräsentativen Ergebnissen der Agrarstrukturerhebung im Jahr 2016 gab es in der baden-württembergischen Landwirtschaft insgesamt 53.500 Saison- kräfte, einschließlich inländischer Arbeitskräfte. Gesamtdaten zu den Jahren 2018, 2019 sowie aktuelle Daten zum Jahr 2020 liegen nicht vor. 4. Wie viele dieser Saisonkräfte arbeiteten als kurzfristig Beschäftigte nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) und waren somit von der Sozialversicherungspflicht befreit? Zu 4.: Daten zu den ausschließlich kurzfristig Beschäftigten im Wirtschaftsabschnitt A „Land-, Forstwirtschaft und Fischerei“ in den Jahren 2018, 2019 und 2020 sind in der als Anlage beigefügten Tabelle enthalten. Zusätzlich sind in dieser Übersicht neben deutschen Staatsangehörigen auch die beschäftigten Ausländer nach mögli- chen Herkunftsregionen dargestellt. 5. Wie viele Arbeitskräfte waren als Franchise-Nehmerinnen bzw. Franchise- Nehmer mit saisonalen Verkaufsständen landwirtschaftlicher Erzeugnisse 2018 und 2019 in Baden-Württemberg aktiv? Zu 5.: Hierzu liegen der Landesregierung keine Daten vor. 6. In wie vielen Fällen kam es 2018 und 2019 aufgrund arbeitsrechtlicher Verge- hen zur rechtskräftigen Verurteilung von Arbeitgebern von Saisonarbeitskräf- ten in der Landwirtschaft? 7. In wie vielen Fällen kam es 2018 und 2019 aufgrund steuerrechtlicher Verge- hen zur rechtskräftigen Verurteilung von Arbeitgebern von Saisonarbeitskräf- ten in der Landwirtschaft? Zu 6. und 7.: Die vom Ministerium der Justiz und für Europa geführte Strafverfolgungsstatistik erfasst Verurteilungen von Personen nach bestimmten Straftatbeständen des Straf- gesetzbuches oder des Nebenstrafrechts durch baden-württembergische Strafge- richte. Eine Differenzierung nach einzelnen Tatmodalitäten, Tatopfern, Tatorten oder Tatmotiven findet nicht statt. Es können daher keine Angaben zu der Anzahl der Verurteilungen von Arbeitgebern von Saisonkräften bezüglich arbeitsrechtli- cher oder steuerlicher Vergehen gemacht werden. 8. Wie häufig und durch welche Behörden wird die Qualität einer Unterkunft zur Unterbringung von Saisonkräften in der Landwirtschaft kontrolliert? Zu 8.: Die bauordnungsrechtliche Genehmigung einer Unterkunft zur Unterbringung von Saisonkräften in der Landwirtschaft bei Errichtung oder Umnutzung erfolgt durch die örtlich zuständigen unteren Baurechtsbehörden. Da eine Unterkunft zur Unter- 4
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Landtag von Baden-Württemberg                                                          Drucksache 16 / 9227 bringung von Saisonarbeitskräften in der Regel auch der Arbeitsstättenverord- nung unterliegt, wird bereits im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde zur Stellungnahme aufgefordert. Üblicherweise erfolgt somit die erste Kontrolle bei Errichtung oder Umnutzung der Unterkunft. Für weitere Kontrollen der Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung während der Nutzung der Unterkunft sind die örtlich zuständigen Aufsichtsbehörden für den Arbeitsschutz in den unteren Verwaltungsbehörden zuständig, in bestimmten Ausnahmefällen auch die Regierungspräsidien. Die Vollzugsbehörden entschei- den in eigener Zuständigkeit über die Durchführung von Kontrollen. 9. Wie sieht sie den Erholungsbedarf der oftmals körperlich schwer arbeitenden Saisonkräfte – insbesondere die Nachtruhe – in Mehrbettzimmern mit bis zu acht Personen gewährleistet? Zu 9.: Bei Unterkünften nach Nr. 4.4 „Unterkünfte“ des Anhangs der Arbeitsstättenver- ordnung müssen je nach Ausstattungsvariante auf den Schlafbereich bzw. den Schlafbereich und den Vorflur bei Unterbringung bis sechs Bewohnern mindes- tens 6 m² pro Bewohner entfallen. Bei Unterbringung von mehr als sechs bis maximal acht Bewohnern müssen auf den Schlafbereich mindestens 6,75 m² pro Bewohner entfallen. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 20. August 2020 konkretisiert für die Dauer des gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz festgestellten Zeitraums der epidemi- schen Lage von nationaler Tragweite die Regelungen für die Unterbringung wei- ter. Danach ist grundsätzlich gemäß Absatz 4 das Prinzip „Zusammen Wohnen – Zusammen Arbeiten (ZWZA)“ einzuhalten. Kann dieses Prinzip nicht umgesetzt werden, ist bei der Belegung von Mehrbettzimmern der jeder Person nach der ASR A4.4 zur Verfügung zu stellende Flächenbedarf im Schlafbereich von 6 m² auf 12 m² zu verdoppeln. Hieraus resultiert, dass die nach ASR A4.4 ansonsten übliche Belegungsdichte halbiert wird. In einem Schlafbereich dürfen maximal vier Personen untergebracht werden, in einem Container maximal zwei. Ausnah- men bestehen für Partner bzw. Familienangehörige. Zielsetzung dieser Regelung ist jedoch die Verringerung von Infektionsgefahren, nicht die Verbesserung der Erholungsmöglichkeiten. Nach Auffassung der Landesregierung sind die in der Arbeitsstättenverordnung getroffenen Regelungen ausreichend, um den Erholungsbedarf der Beschäftigten sicherzustellen, sofern die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten gemäß § 5 des Arbeitszeitgesetzes gewährleistet ist. Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Gewinnung von Saisonkräften in der Land- wirtschaft für die Betriebe zunehmend schwieriger wird, schaffen diese zudem von sich aus zusätzliche Anreize, um Arbeitskräfte an den Betrieb zu binden, wie etwa angenehme Unterkünfte oder die Bereitstellung von Freizeitangeboten, wel- che wiederum zu deren Erholung beitragen. Hauk Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz 5
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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 9227 Anlage 6
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