RWE-Räumungsantrag für den Hambacher Forst
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Unterlagen zum Räumungsersuchen von RWE im Hambacher Forst“
RW E Seite 41 der Ausfall der Kohlefreilegung erst wieder „aufgeholt“ werden muss. „Aufgeholt“ werden muss zudem auchdie in der letzten Rodungsperiode ausgefallene Ro- dung. Da der Tagebau Hambachder größte seiner Art in Deutschlandist, leistet er einen erheblichen Anteil an der nationalen Stromerzeugung. Damit stellt der ungehinderte und kontinuierliche Abbau von Braunkohle innerhalb dieses Tage- baus ein erhebliches Gemeinwohlinteresse von überragender Bedeutung dar. Die durch die Besetzung durchdie „Aktivisten“ bedingte Verhinderung der weite- ren Rodung führt zu einer Gefahr für dieses Gemeinwohlinteresse. Diese ist auch dringend, weil sie aufgrund der beschriebenen technischen Abläufe den komplet- ten Ausfall der Rohstoffversorgung aus dem Tagebau Hambach und damit Ein- schränkungen in der Stromversorgungzur Folge haben kann. Geradedie sichere und von den jeweiligen Wetterverhältnissen unabhängige Stromversorgungfür private als auch industrielle Verbraucher ist ein hohes schützenswertes Gut. Demgegenüber ist die eigenmächtige Durchsetzung eigenerpolitischer oder ge- sellschaftlicher Anschauungen unter Inkaufnahme offenkundiger Rechtsverlet- zungen, anstatt die vorhandenen rechtsstaatlichen Instrumente zu nutzen, nicht schutzwürdig. LG Köln 24 O 392/12, Urteil vom 16.08.2013 (Blockade der Hambachbahn): „Wegen des Gewaltmonopols des Staates ist es dem Beklagten nicht gestattet, „sein Recht selbst in die Hand zu nehmen“. Würde man dem Beklagten in seiner Argumentation folgen, dann wäre es dem Beklagten ebenso erlaubt, jedes Kraftfahrzeug, Flugzeug oder jede emittierende Anlage zu zerstören oder deren Nutzung zu unterbin- den. Dass dies nicht sein kann unddarf, liegt auf der Hand.“ LG Köln 26 O 151/15, Urteil vom 09.01.2017 (Abseilaktion Hambachbahn): „Die Beendigung der staatlich genehmigten Kohleförderung und Ver- brennung durch die Klägerin kann der Beklagte angesichts des Ge- waltmonopols des Staates nur durch eine gerichtliche Geltendma- chungseines Anliegens bzw. politisches Engagementerreichen. Die eigenmächtige Verletzung der genannten Rechtspositionen der Klä- gerin ist dagegen von sämtlichen in Frage kommenden Rechttferti- gungsgründen nichterfasst.“ OLG Köln 20 W 10/16, Beschluss vom 30.03.2016 (Abseilaktion Hambachbahn): „Das politische Anliegen des Beklagten steht hier nicht zur Entschei- dung. Selbst wenn seine Bedenken gegen den Abbau und die Ver- brennung von Braunkohle in der Sache uneingeschränktzu billigen wären, würde daraus nicht ein Recht zu Selbsthilfe oder Notwehrfol- gen.“ Im Rahmen der von der Polizei anzustellenden Ermessenserwägungen tritt die Gefährdung dieses überragenden Gemeinwohlinteresses und desöffentlichen Zukunft. Sicher. Machen.
RWE Seite 42 Interesses an der Herstellung rechtmäßiger Zustände selbstständig neben die bereits eingetretene Schädigung desprivatrechtlichen Eigentums. Bei dieser Sachlage, insbesondere vor dem Hintergrund des evident rechtswidrigen Verhal- tens der „Aktivisten“, ist ein polizeiliches Einschreiten die einzig rechtmäßige Ent- scheidung. Folglich ist bei einer solchen langanhaltenden, besonders schwerwie- genden Störungder öffentlichen Sicherheit die Wiederherstellung rechtsstaatli- cher Verhältnisse für die durch Art. 20 Abs. 3 GG an das Gesetz gebundene Verwaltung unausweichlich. VG Freiburg, Urteil vom 26.03.1987, Az. 4 K 6/86 = VBIBW 9/1987, S. 349 (351). Hinzu kommt, dass anderweitiger Rechtsschutz gegendie vorliegenden Beein- trächtigungen nicht möglich, aber geboten ist, vgl. auch Leitsatz 2 des BGH- Beschlusses vom 13.07.2017 (dazu oben). Demnachliegt eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend vor, dass ein polizeiliches Einschreiten gegen die „Aktivisten“ die einzige rechtmäßige Hand- lungsalternative darstellt. Auch die Tatsache, dass die Besetzung schonlängere Zeit anhält, spricht nicht gegeneine Ermessensreduzierung auf Null, da nur eine unmittelbar im Vorfeld der Rodungstattfindende Räumungin Betracht kommt. Zeitlich frühere Räumun- gen hätten den rechtswidrigen Zustand nur kurzeitig unterbrochen und wären nicht effektiv gewesen, da eine erneute Besetzung sofort wieder stattgefunden hätte. Diese kann nur durch die unmittelbar im Anschluss an die Räumung vor- genommene Rodungverhindert werden. Schließlich führt auch der Umstand, dass die Rodung letztlich vollendete Tatsa- chen insofern schafft, als dass sie nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, nicht zu einer anderen Beurteilung. Zum einen werden durch die polizeilichen Maßnahmen selbst (Räumung) noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen, sondern diese nur ermöglicht. Die Ro- dung selbst erfolgt dann durch die Antragstellerin, und zwar auf der Basis von Recht und Gesetz. So wurde im Rahmen diverser behördlicher und gerichtlicher Verfahren festgestellt, dass der Tagebau Hambach - dies auch unter Berücksich- tigung der umfassenden Rekultivierungsleistungen, Artenschutz- und sonstigen Ausgleichsmaßnahmen - fortgeführt werden darf. Dabei wurden gerade auch von Kohlegegnern vorgebrachte Aspekte im Zusammenhang mit dem Umwelt- und Naturschutz bereits eingehend untersucht, ohne dass es hierdurch zu einer anderen Beurteilung gekommen wäre. Zum anderen wäre insbesonderedie Antragstellerin bei Verweigern des Ein- schreitens ebenso unwiederbringlich in ihren Rechten (Eigentum, Besitz, Vermö- gen, Gewerbebetrieb) verletzt. Da bereits im vergangenenJahr keine Rodungs- maßnahmendurchgeführt werden konnten, ist die Antragstellerin dringend darauf angewiesen, nunmehrdie für den Tagebaufortschritt notwendigen Rodungen durchzuführen. Es liegt auf der Hand, dass ein Braunkohlentagebau nicht einmal eben - erst rechtnicht für längere Zeit —- „angehalten“ werden kann, ohne dass es zu ganz erheblichen oder sogar zu überhaupt nicht mehr zu heilenden Beein- Zukunft. Sicher. Machen.
RW E Seite 43 trächtigungen des Geschäftsbetriebs und (auch finanziellen) Einbußen, mit er- heblichen Folgen für die Beschäftigten und die gesamte Region, kommt. Im Hinblick auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt eingeschritten werden soll, ver- bleibt der Polizei zwar regelmäßig ein (eingeschränkter) Ermessensspielraum. Dieser Ermessensspielraum wird aber eingeschränkt durch die gegeneinander abzuwägenden Interessen. Die Polizei kann wegen der gesetzlichen Notwendig- keit, die Rodungen im engen Zeitfenster von Oktober bis Februar durchzuführen, ihr Einschreiten nicht zurückstellen. Insbesondereist es RWE wegendrohender irreversibler Nachteile und schwerer Schädennicht zumutbar, auf unabsehbare Zeit zuzuwarten, bis auch sämtliche anhängigen Klageverfahren im Zusammen- hang mit dem Tagebau Hambach endgültig und rechtskräftig abgeschlossen sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass gerade die besonderen natur- schutzrechtlichen Fragestellungen, die in 2017 zu einem vorläufigen Rodungs- stopp geführt hatten, mittlerweile von der zuständigen Behörde umfassend ge- prüft wurden und der Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans für den Tagebau Hambach gerade nicht entgegenstanden. Dabeiist auch zu berücksichtigen, dassfür alle relevanten Genehmigungen nacheingehender behördlicher Prüfung die sofortige Vollziehung angeordnet wurde und somit keine der noch anhängi- gen Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung hat. Das weitere Ermessen kann sich dann nur noch auf das genaue Datum des Ein- schreitens (etwa auch unter Berücksichtigung der notwendigen Personaleinsatz- planung) und die konkrete Tageszeit beziehen und bedarf einer Entscheidung in einem überschaubaren Zeitraum. Ein Recht auf Zuwarten aus polizeitaktischen Gründen, dem keinezeitlichen Grenzen gesetzt wären, ist nicht gegeben. Müller-Franken, Beck-OK Polizei- und Ordnungsrecht Hessen, 8. Edition, Stand: 10.08.2017, 8 5 HSOG, Rz. 61. Diesgilt erst recht bei einer so frühzeitigen Antragstellung. Eine Beschränkung des Ermessens besteht zudem insoweit, als dass die polizei- liche Maßnahme aucheffektiv sein muss. Vor diesem Hintergrundist das Ermessen auchzeitlich dahin beschränkt, dass ein Einschreiten nur unmittelbar im Zusammenhang mit den Rodungsmaßnah- menstattfinden kann. Nur das unmittelbare Fällen der Bäume im Anschluss an deren Räumungkann eine Neubesetzungeffektiv verhindern. (c) Ermessensreduzierung im Hinblick auf das Auswahlermessen Neben der Frage, ob die Polizei einschreitet, ist ihr auch bei der Frage, mit wel- chem Mittel sie einschreitet, grundsätzlich ein Ermessen eingeräumt. Auch hier- bei kommteine Ermessensreduzierung auf Null und damit ein Anspruch aufein bestimmtes Mittel dann in Betracht, wenn nur dieses geeignetist, die Gefahr zu beseitigen, also effektiv ist. Dasseine Identitätsfeststellung oder erkennungsdienstliche Maßnahmen im vor- liegenden Fall nicht in Betracht kommen, wurdebereits dargelegt. Zur Abwehr der Gefahr bleibt daher lediglich die Möglichkeit, die Personen zum Verlassen Zukunft. Sicher. Machen.
RW E Seite 44 des Grundstücks aufzufordern und diese Aufforderung ggf. zwangsweise durch- zusetzen. Folglich ist im Falle von Grundstücks- und Hausbesetzungen auch das Auswahlermessenauf Null reduziert. Müller-Franken in Beck-OK, Polizei- und Ordnungsrecht Hessen, 8. Edition, Stand: 10.08.2017, 85 HSOG, Rz. 61; Erbguth, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2014, S. 122) Damit ist das Auswahlermessenim Ergebnis auf eine Platzverweisung nach & 34 Abs. 1 PolG NRW undderen ggf. zwangsweise beschränkt, so dass ein An- spruch auf diese konkrete Maßnahme besteht. b) Ergebnis Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Polizei im vorliegenden Fall sowohl zum Einschreiten gegen die „Aktivisten“ berechtigt, als auch verpflichtet ist. Entspre- chendesgilt für die Ordnungsbehörden. Dies gilt auch im Hinblick auf die Aus- wahl des Mittels. Auf die Umsetzung dieser objektiv-rechtlichen Verpflichtung hat RWE einen Rechtsanspruch. D. Zusammenfassung Zusammenfassendbleibt Folgendesfestzustellen: 1. Die Besetzung von Grundstücken und Bäumen von RWE stellt eine rechts- widrige Störung bzw. einenteilweisen Entzug sowohl des Besitzes als auch des Eigentums sowie eine Störung des Gewerbebetriebs dar und muss da- her nicht geduldet werden. Daneben besteht eine Gefährdungderöffentli- chen Energieversorgung. 2. RWE stehen gegen die „Aktivisten“ zivilrechtliche Ansprüche auf Herausga- be des Grundstücks bzw. Beseitigung dieser Störung zu. 3. Die gerichtliche Durchsetzung dieser Ansprüche ist nicht möglich. Jedenfalls wären gerichtlich titulierte Ansprüchenicht vollstreckbar (BGH- Rechtsprechung). 4. Da von den „Aktivisten“ eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- 5. Aufgrund dervorliegenden Fallgestaltung ist neben denörtlichen Ordnungs- nung ausgeht, sind die Gefahrenabwehrbehörden zum Einschreiten befugt. Dies gilt selbst dann, wenn nur private Rechtsgüter von RWE betroffen wä- ren, da gerichtlicher Schutz nicht zu erlangenist. behörden, die indes nicht über die nötigen Mittel verfügen, die Polizei für die gesamte Räumung (Platzverweisung und Durchsetzung mittels unmittelba- rem Zwang) originär zuständig. Zukunft. Sicher. Machen.
RWE Seite 45 Der komplette Entzug der durch Art. 14 GG garantierten Rechte von RWE sowie das überragend wichtige Interesse der Allgemeinheit an einer flächen- deckenden und kontinuierlichen Stromversorgung überwiegen bei der vorzu- nehmenden Abwägung gegenüber den Interessen der „Aktivisten“ derart, dassein Einschreiten die einzig rechtmäßige Alternative darstellt. Das Er- messender Polizei (und Ordnungsbehörden) ist insoweit auf Null reduziert, zumal die Antragstellerin andernfalls vollständig rechtlos gestellt wäre (vgl. BGH-Beschluss vom 13.07.2017). Da ein Verweis der „Aktivisten“ vom Grundstück und ggf. dessen zwangs- weise Durchsetzung unmittelbar im Vorfeld der Rodungdie einzig in Betracht kommendeeffektive Maßnahme zur Gefahrenabwehrdarstellt, ist das Er- messen auch diesbezüglich auf Null reduziert. Die Polizei (und Ordnungsbehörden) sind zum Einschreiten verpflichtet. Abschließende Hinweise Kartenmaterial Kartenmaterial, in welchem die zu rodenden Bereiche dargestellt sind, wur- de der Polizei bereits überlassen. Diesem Antrag werden aus Sicherheits- und Vertraulichkeitsgründen keine weiteren bildlichen Darstellungen der Rodungszone beigefügt. Die weitere Detail-Abstimmung über das Vorge- hen bei der Räumung und Rodungsollte bilaterial unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erfolgen. Weiteres Karten-Material wird bei Bedarf zur Verfügung gestellt. Personal und Gerät für Rodung RWE Power bereitet sich bereits intensiv auf die Rodungssaison vor. Ent- sprechende Aufträge und Bestellungen bezüglich Personal, Material und Maschinen, welche die beabsichtigte Rodung durchführen sollen, sind er- folgt. Es werden genügend Rodungspersonal und Maschinen im Einsatz sein, so dass geräumte Bereiche jeweils umgehend gerodet werden kön- nen und eine erneute Besetzung somit unmöglich wird. Personal und Gerät für Räumung Ferner wird RWE Power neben Werkschutz-Personal zur Bewachungder Rodungsarbeiten in erheblicher personeller Stärke jegliche ihr mögliche technische Unterstützung für die Polizei zur Räumung der Besetzungen und Barrikadenbereitstellen. Insbesondere wird RWE Powernach näherer Bedarfsbestimmung durch die Polizei technische Gerätschaften, wie Hub- bühnen oder Raupenbagger, bereithalten, außerdem frühzeitig die Unter- stützung der Grubenwehr für die etwa erforderliche Räumung von Erdbau- werken organisieren, so dass die Polizei auch hierauf bei Bedarf zugreifen kann. Zukunft. Sicher. Machen.
RW E Seite 46 4. Kurzfristige abschließende Klärung erforderlich Sollten zu einzelnen Aspekten der obigen Darlegungen weitere Fragen aufkommen, wird abschließend nochmals gebeten, diese frühzeitig zu kommunizieren, damit weitere Belege und Nachweisekurzfristig vorgelegt werden könnenund so die abschließende Klärung rechtzeitig vor Beginn der Rodungssaison ermöglicht wird. Die Antragstellerin ist hierauf für die ordnungsgemäßeFortführung ihres Geschäftsbetriebes dringend angewie- sen. Wir bitten daher um verbindliche Zusage der beantragten Räumung oder rechtsmittelfähige Bescheidung bis spätestens zum 31. August 2018. Mit freundlichen Grüßen RWE Power Anlage 1 Anlage 2 einstweilige Verfügung LG Aachen vom 27.11.2014 (12 O 448/14) Plan bergbaulicher Nutzungszugriff RWE Power AG Zukunft. Sicher. Machen.